Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. Juli 2018
ZK2 2018 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
Überschuldungsanzeige ("Bilanzdeponierung")
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. April 2018, ZES 2018 231);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 20. April 2018 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat;
dass die Gesuchstellerin mit Berufung vom 23. April 2018 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. April 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 14. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen, diese den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 3);
dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juni 2018 gesetzt wurde (KG-act. 6);
dass die Post die Verfügung vom 22. Mai 2018 der Gesuchstellerin nicht zustellen konnte und diese an das Kantonsgericht retournierte mit dem Hinweis, der Empfänger habe nicht ermittelt werden können (KG-act. 7);
dass auch dem Handelsregister Schwyz keine andere Adresse als Domiziladresse bekannt ist (KG-act. 8);
dass der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO und unter Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO mit Publikation im Amtsblatt vom 1. Juni 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juni 2018 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 9);
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
dass das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘000.00.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (via Publikation im Amtsblatt) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
6. Juli 2018 kau