Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juni 2018
ZK2 2018 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, **3.**C.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**D.________ AG,
**2.**E.________,
**3.**F.________,
**4.**G.________,
**5.**H.________,
**6.**I.________,
**7.**J.________,
**8.**K.________,
**9.**L.________,
**10.**M.________ GmbH, Ziffer 1 – 10 Beklagte und Beschwerdegegner,
betreffend
Feststellungsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. März 2018, ZES 2018 032);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (ZES 2017 046) den Klägern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss Ost (STWE 5) und das Kellerabteil Nr. 6, N.________ zz, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zu übergeben, der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat (ZK2 2017 50) und ebenso das Bundesgericht eine gegen den kantonsrichterlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Nichteintreten erledigte (Urteil BGer 4A_67/2018 vom 15. März 2018);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (ZES 2018 012) ein Revisionsgesuch der Kläger abwies und der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Mai 2018 (ZK2 2018 13) auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat;
dass die Kläger mit Datum vom 31. Dezember 2017 (Postaufgabe: 5. Januar 2018) Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln mit folgenden Rechtsbegehren einreichten:
1. Es sei festzustellen, dass die Ausweisungsverfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2017 gegenüber und in Bezug auf das Mietverhältnis
zwischen uns und der einfachen Gesellschaft Geschwister O.________,
bestehend aus E.________, Herrn F.________, Herrn G.________, H.________, Herrn I.________ und J.________,
bzw. zwischen uns und Frau L.________,
bzw. zwischen uns und K.________,
bzw. zwischen uns und der M.________ GmbH,
in jeder Hinsicht nicht vollziehbar ist und somit auch keine rechtlichen Auswirkungen für das laufende Mietverhältnis hat.
2. Es sei zu verfügen, zu befehlen bzw. anzuordnen, dass die D.________ AG, die einfache Gesellschaft Geschwister O.________, Frau L.________, K.________ und M.________ GmbH die Ausweisungsverfügung gegenüber uns als Mietern, die im Mietverhältnis mit der einfachen Gesellschaft Geschwister O.________ bzw. mit Frau L.________ bzw. mit K.________ bzw. mit der M.________ GmbH stehen, aber nie in einem Mietverhältnis mit der D.________ AG gestanden sind, nicht vollziehen bzw. nicht vollstrecken lassen darf.
3. Es sei festzustellen, dass die D.________ AG nicht Rechtsnachfolgerin oder Zessionarin des Mietvertrages ist, den wir am 23. Juni 2014 mit Frau L.________ abgeschlossen haben.
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 29. März 2018 (ZES 2018 032) das „Revisionsgesuch“ abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass die Kläger am 3. April 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. März 2018 einreichen (KG-act. 1);
dass die Kläger mit Verfügung vom 5. April 2018 (KG-act. 4) aufgefordert wurden, bis spätestens 26. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 zu leisten und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;
dass den Klägern mit Verfügung vom 30. April 2018 (KG-act. 7) gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2018 gesetzt und ihnen für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde;
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind;
dass den Beklagten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, nachdem keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10‘000.00.
4. Zufertigung an die Kläger (je 1/R), die Beklagten (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4. Juni 2018 sl