Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. Mai 2018
ZK2 2018 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Walter Christen.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 2. März 2018, ZGO 2018 6);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Postaufgabe vom 27. Februar 2018 beim Bezirksgericht Höfe die Klagebewilligung für zwei Forderungen im Totalbetrag von Fr. 122‘850.00 nebst Zins gegen B.________ ein (Vi-act. A/I). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D/1). Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte der Klägerin mit separaten Verfügungen vom 2. März 2018 einerseits eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift im Sinne von Art. 221 ZPO (Vi-act. A/II) und wies andererseits das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen hinreichenden Vermögens ab (Vi-act. D/2). Gleichzeitig setzte er ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 (Vi-act. E/1).
Am 10. März 2018 erhob die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe „Einspruch“ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D/3, KG-act. 2). Der Gerichtspräsident nahm hierauf der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. März 2018 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen ab (Vi-act. E/2) und überwies den „Einspruch“ zuständigkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Gleichzeitig verzichtete er auf Gegenbemerkungen (KG-act.1). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4).
2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 321 ff. ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 1a zu Art. 122 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommentar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).
Der Vorderrichter hat die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren Angaben Sparkonten mit Guthaben von Fr. 120‘559.20, Fr. 9‘551.00 und Fr. 10‘029.00 besitzen würde. Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 übersteige den vorgesehenen Freibetrag für den Bedarf von drei Monaten, welchen die Gesuchstellerin mit rund Fr. 2‘500.00 pro Monat beziffere. Das Vermögen sei für die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten beizuziehen.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie wiederholt in der Rechtsmittelschrift lediglich ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse und macht geltend, sie beziehe eine AHV-Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 und eine AVH-Rente von Fr. 1‘861.00, habe ein monatliches Defizit von Fr. 302.00 und müsse schon jetzt zur Begleichung des monatlichen Defizits auf ihr letztes erspartes Geld zurückgreifen. Die in der ersten Instanz angegeben Sparguthaben von rund Fr. 140‘000.00 (vgl. VI-B/KB 10) bestreitet sie jedoch auch zweitinstanzlich nicht. Sie hätte deshalb näher ausführen müssen, weshalb ihr die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bei einem noch vorhandenen Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 und einem Defizit von „nur“ Fr. 302.00 pro Monat nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Die Ausführungen der Gesuchstellerin im „Einspruch“ (recte: Beschwerde) vom 10. März 2018 erweisen sich in dieser Hinsicht als ungenügend.
3. Im Übrigen vermag die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Vorderrichter einer materiellen Überprüfung stand zu halten.
Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ist kein absoluter, sondern ein relativer Begriff, der sich jeweils aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und im Hinblick auf die jeweilige Streitsache beurteilt. Sie ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts für die Prozesskosten aufzukommen (Huber in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 17 zu Art. 117 ZPO). Sofern Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht bereits aufgrund seiner Einkommensverhältnisse verneint werden muss, sind auch seine Vermögensverhältnisse zu prüfen. Auch beim Vermögen müssen die entsprechenden Werte effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar sein (Huber, a.a.O., N 36 zu Art. 117 ZPO; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 117 ZPO).
Vorliegend verfügt die Gesuchstellerin, wie bereits ausgeführt, über Kontoguthaben von rund Fr. 140‘000.00. Ihren eigenen Bedarf beziffert sie im Beschwerdeverfahren auf Fr. 2‘163.00 pro Monat. Ob dieser Betrag in allen Teilen den Berechnungsgrundsätzen gemäss Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, welche auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich gewisser Zuschläge beruhen, entsprechen würde und allenfalls sogar noch etwas höher wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Vermögensfreibetrag wird kantonal unterschiedlich angesetzt (vgl. Emmel, a.a.O, N 7 zu Art. 117 ZPO und Huber, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO, wo Freibeträge zwischen Fr. 5‘000.00 und Fr. 20‘000.00 erwähnt werden) und liegt im Kanton Schwyz zwischen 1-2 und ausnahmsweise 3 Monaten des monatlichen Bedarfs. Mit einem frei verfügbaren Vermögen von Fr. 140‘000.00 vermag die Gesuchstellerin auch nach Abzug dieses Freibetrags den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 ohne weiteres zu decken. Die Leistung des Kostenvorschusses ist ihr selbst unter Berücksichtigung des hohen Alters von 89 Jahren zuzumuten. Der von ihr geltend gemachte Fehlbetrag von F. 302.00 pro Monat errechnet sich aus der Gegenüberstellung des von ihr auf Fr. 2‘163.00 bezifferten Bedarfs mit der AHV-Rente von Fr. 1‘861.00. Anzurechnen ist ihr jedoch auch die von ihr zugestandene AHV-Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 pro Monat, sodass kein oder jedenfalls kein wesentliches Defizit pro Monat mehr verbleibt. Damit ist auch erstellt, dass die Gesuchstellerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zumindest nicht in erheblichem Umfang auf ihr Vermögen zurückgreifen muss und deshalb das Vermögen nach Abzug des erwähnten Freibetrags für die Bestreitung der Gerichtskosten zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1a zu Art. 121 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der zweiten Instanz der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den besonderen Verhältnissen, insbesondere ihrem hohem Alter ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 122‘850.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3. Mai 2018 kau