Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. März 2019
ZK2 2018 3 und 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2017, ZES 2017 19);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach SZ (Vi-BB 2). Die Ehe blieb kinderlos.
B. Am 11. Januar 2017 machte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Eheschutzverfahren anhängig und ersuchte unter anderem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags, zahlbar ab Auszug für die Dauer des Getrenntlebens (vgl. Vi-act. A/1, S. 2). Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung dieses Begehrens (Vi-act. A/2, S. 2). Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin die aus ihrer Sicht für die bevorstehende Verhandlung wesentlichen Punkte dar und reichte diverse Belege ein (Vi-act. A/3). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 22. Juni 2017 wurden die Parteien befragt (Vi-act. D/1). Gemäss vorderrichterlicher Sachverhaltsdarstellung konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Prozesskostenbevorschussung ersuchte (vgl. Vi-Dossier F). Am 1. bzw. 11. September 2017 nahmen die Parteien zum Protokoll der Parteibefragung Stellung (Vi-act. D/5 und D/6). Der Gesuchsgegner beantragte dabei zusätzlich, auf die Klage sei – soweit sie die Unterhaltsbeiträge betreffe – mangels Bezifferung sowie Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, wozu sich die Gesuchstellerin am 13. September 2017 (unaufgefordert) äusserte (Vi-act. D/7).
C. Am 22. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter was folgt:
1. [Vormerknahme Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts]
2. [Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin]
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 01.02.2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich zum Voraus Fr. 2‘700.00 zu bezahlen.
4. [Anordnung Gütertrennung]
5. Die erlaufenen Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel (mithin Fr. 750.00) und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln (mithin zu Fr. 2‘250.00) übertragen.
6. [Abweisung gesuchstellerischer Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und unentgeltliche Rechtspflege]
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. [Rechtsmittel]
9. [Zufertigung]
D. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Januar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2018 3):
1. In Aufhebung von Ziff. 3 sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Februar 2017 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘131.00, eventualiter Fr. 5‘645.00 zu bezahlen.
2. In Aufhebung von Ziff. 5 seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3. In Aufhebung von Ziff. 7 sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin eine volle Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin angemessen prozessual zu entschädigen.
Mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 forderte der Gesuchsgegner, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne (KG-act. 7 aus ZK2 2018 3). Zur Berufungsantwort nahm die Gesuchstellerin am 25. Januar 2018 unaufgefordert Stellung (KG-act. 9 aus ZK2 2018 3). Ferner reichte sie am 6. Februar 2018 (unaufgefordert) die Bilanz und Erfolgsrechnung ihrer selbständigen Tätigkeit in der E.________-Therapie für das Jahr 2017 zu den Akten (je KG-act. 11 aus ZK2 2018 3 bzw. 4). Weitere unaufgeforderte Eingaben der Parteien datieren vom 7. bzw. 11. April 2018 (KG-act. 13 und 15 aus ZK2 2018 3).
E. Ebenfalls am 8. Januar 2018 legte der Gesuchsgegner folgende Berufung ein (KG-act. 1 aus ZK2 2018 4):
1. Dezisiv-Ziff. 3, 5 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus CHF 2‘500.00 zu bezahlen.
3. Evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich zum Voraus CHF 2‘500.00 zu bezahlen, wobei er berechtigt sei, bereits bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin (Wohnkosten, Steuern, Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse etc.) und die Lohnzahlungen der F.________ AG von CHF 15‘285.90 von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
4. Die Verfahrenskosten des Verfahrens ZES 17 19 seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen.
In ihrer Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Folgendes (KG-act. 9 aus ZK2 2018 4):
1. In Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteiles sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Februar 2017 folgenden persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
a) Vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2017
Fr. 5‘418.00, eventualiter Fr. 2‘986.00
b) Vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017
Fr. 6‘668.00, eventualiter Fr. 4‘236.00
c) Ab 1. November 2017 für die Dauer des Getrenntlebens Fr. 8‘145.00, eventualiter Fr. 5‘713.00
2. In Aufhebung von Ziff. 5 seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen.
3. In Aufhebung von Ziff. 7 sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten eine volle Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin angemessen prozessual zu entschädigen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungsverfahren ZK2 2018 3 und 4 haben je die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge inklusive der entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen sind.
b) Bezüglich Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.6.2). Im Eheschutzverfahren kommt überdies die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO, Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin verlangte in Antrag Ziffer 3 ihres Gesuchs die Bezahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages, zahlbar ab Auszug für die Dauer des Getrenntlebens. Der Vorderrichter prüfte den Einwand des Gesuchsgegners betreffend mangelnde Bezifferung des Unterhaltsbegehrens (vgl. Vi-act. D/6 Ziff. II./1., S. 2) und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 11. Januar 2017 bzw. 20. Juni 2017 das angebliche Einkommen des Gesuchsgegners und ihr eigenes sowie ihr Existenzminimum detailliert aufgelistet und urkundlich belegt habe, woraus ohne Weiteres auf den geforderten Unterhaltsbeitrag geschlossen werden könne (angef. Urteil E. 3.2.1). Der Gesuchsgegner hält in seiner Berufung fest, der Vorderrichter habe der Gesuchstellerin trotz des unbezifferten Begehrens Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe ihres erweiterten Existenzminimums zugesprochen. Nichtsdestotrotz ficht er „diese Methode der Festsetzung des Unterhalts“ „vom Grundsatz her“ explizit nicht an und ersucht lediglich um Reduktion des Unterhalts entsprechend seinen Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2018 4 Ziff. I./2. und 3., S. 2, und III./1., S. 4).
a) Ein Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser laut Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 18 f. zu Art. 221 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO; Füllemann und Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 84 ZPO und N 7 zu Art. 221 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Eine unbezifferte Forderung ist denkbar, wenn die Bezifferung von einem im Laufe des Prozesses durchzuführenden Beweisverfahren abhängt oder wenn zunächst aufgrund eines materiell-rechtlichen Informationsanspruchs mit einem ersten Rechtsbegehren im Sinne einer Stufenklage von der beklagten Partei eine Auskunft oder eine Einsichtnahme in Urkunden verlangt wird (Leuenberger, a.a.O., N 33 zu Art. 221 ZPO). Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Killias, Berner Kommentar, 2012, N 10 zu Art. 221 ZPO). Ein Rechtsbegehren, welches auch nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibt, obwohl eine Bezifferung zumutbar wäre, ist offensichtlich unvollständig (Hurni, Berner Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 56 ZPO; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 221 ZPO). Die Bezifferung des Begehrens um Zahlung eines Geldbetrags gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3, S. 104; Markus, Berner Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 85 ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Es entscheidet über die Prozessvoraussetzungen ohne Bindung an die Parteianträge, mit anderen Worten sind die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Unterlässt es der Beklagte, einen Nichteintretensantrag zu stellen, schadet ihm dies folglich nicht (Zingg, Berner Kommentar, a.a.O., N 47 zu Art. 60 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 60 ZPO).
b) aa) Auch im Eheschutzverfahren kann zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern verlangt werden, dass sie im Gesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (BGer, Urteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3; Six, a.a.O., N 1.16a und 2.62; a.A. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N. 9 zu Anh. ZPO Art. 271). Ein Unterhaltsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen erfüllt die formellen Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (BGer, Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2; BGer, Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 1.2; BGer, Urteil 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2; KG LU, Entscheid 3B 14 45 vom 3. Oktober 2014 [LGVE 2014 II Nr. 17]; Six, a.a.O., N 2.62). Das Rechtsbegehren ist im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2, S. 621 f.; BGer, Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Indessen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dieser aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (BGer, Urteil 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1).
bb) Die Gesuchstellerin bezifferte in ihrem Gesuch das Einkommen der beiden Parteien sowie ihr „Existenzminimum“. Zum „Existenzminimum“ des Gesuchsgegners hielt sie fest, dieser sei aufzufordern, seinen Notbedarf (inklusive der eigenen Wohnung) zu substantiieren. In ihrer Eingabe vom 25. Januar 2018 wies sie darauf hin, sie habe das Existenzminimum mangels Kenntnis nicht beziffern können (KG-act. 9 aus ZK2 2018 3). In seiner Gesuchsantwort setzte der Gesuchsgegner seinen Bedarf unter Aufführen der einzelnen Positionen auf Fr. 4‘663.00 fest (vgl. Vi-act. A/2 Ziff. II./C./9., S. 8). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2017 nicht zu diesem (vgl. Vi-act. A/3 Ziff. 5, S. 6 f.). Nicht klar ist weiter, welche Folgerungen sie damals aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, dass der Gesuchsgegner ihr Arbeitsverhältnis bei der F.________ AG trotz ihrer damaligen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit per 31. Mai 2017 gekündigt habe und diese Kündigung nichtig sei
(vgl. Vi-act. A/3 Ziff. 5, S. 7), auf die Höhe ihres Einkommens zu ziehen beabsichtigte. Schliesslich legte die Gesuchstellerin in ihrer Klagebegründung zwar ohne nähere Erklärungen bzw. Angaben zum Lebensstandard die „Existenzminima“ der Parteien – welche sich insbesondere auch aus dem Grundbetrag zusammensetzen ‒ fest, woraus sich grundsätzlich schliessen liesse, dass der Unterhalt nach ihrem Dafürhalten nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) zu berechnen ist. Nichtsdestotrotz fordert sie in ihrer Begründung keine (hälftige) Beteiligung am Überschuss bzw. äussert sie sich nicht hierzu (vgl. hierzu auch E. 5 unten). Die Gesuchstellerin legte des Weiteren nicht dar, dass eine Bezifferung – mindestens nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den Gesuchsgegner – unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Ebenso fehlte die Angabe eines Mindestwertes als vorläufiger Streitwert (vgl. auch KG SZ, Beschluss 2014 58 vom 3. März 2015 E. 1b/cc). Der Gesuchsgegner monierte die fehlende Bezifferung in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 (Vi-act. D/6 Ziff. II./1., S. 2), woraufhin die Gesuchstellerin lediglich auf Art. 272 ZPO sowie auf den Umstand verwies, dass in der Vorladung zur Tagfahrt vom 10. Mai 2017 und auch auf entsprechende Nachfrage an der Verhandlung hin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass keine Parteivorträge vorgesehen seien.
Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Ebenso wenig beschlägt sie die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2, S. 616). Des Weiteren ist anlässlich der mündlichen Verhandlung im summarischen Verfahren der streitige Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gericht hat die Parteien anzuhören, sich von ihnen ein Bild zu machen, ohne formelle Replik und Duplik den Sachverhalt zu erfassen und eine Einigung der Parteien herzustellen versuchen (Bähler, Basler Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 273 ZPO). Nur wenn keine schriftliche Stellungnahme vorliegt, ist dem betroffenen Ehegatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (Six, a.a.O., N 1.29). Die Gesuchstellerin hätte ihren Unterhaltsanspruch nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. der Beweisabnahme beziffern müssen (vgl. Dorschner, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 85 ZPO). Dem kam sie auch nach entsprechender Rüge der Gegenseite – in der Stellungnahme zum Protokoll der Parteibefragung vom 11. September 2017 (Vi-act. D/6 Ziff. II./1., S. 2) ‒ nicht nach. Die Bezifferung im Berufungsbegehren Ziffer 1 erfolgte sodann zu spät und eine Klageänderung müsste an ein genügendes Begehren anknüpfen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_793/2014 vom 18 Mai 2015 E. 3; Leuenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 227 ZPO).
c) Die fehlende Bezifferung stellt keinen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar (BGE 140 III 409 E. 4.3.2, S. 417). Überdies war und ist die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wenn sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (OGer ZH, Beschluss PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 3 mit Verweis auf BGer, Urteil 5P.147/2001 vom 30. August 2001 E. 2a/cc; KG SG, Entscheid FO.2012.26 vom 28. Dezember 2012 E. 2; BGer, Urteil 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 56 ZPO; vgl. auch Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2015, N 4 zu Art. 85 ZPO). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin musste sich bewusst sein, dass ein beziffertes Begehren verlangt wird. In dieser Situation hätte ein Nachfragen des Gerichts bzw. eine Aufforderung zur Bezifferung eine einseitige Bevorzugung der Beschwerdeführerin dargestellt (vgl. BGer, Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1).
d) Das Bundesgericht hielt bereits in mehreren Entscheiden fest, dass die sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners von der oberen kantonalen Instanz zu prüfen sei (BGer, Urteil 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1; BGer, Urteil 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2; BGer, Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1). Es geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die Nichtigkeit sei jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten, auch im Rechtsmittelweg. In Bezug auf die in Frage stehende Prozessvoraussetzung gelte es indessen zu differenzieren, zumal beispielsweise bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in gewissen Fällen eine Einlassung denkbar sei (BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 f. mit Verweisen; vgl. auch BGer, Urteil 4A_359/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.5).
Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufung zunächst aus, die Gesuchstellerin habe ein unbeziffertes Begehren bezüglich Unterhaltsbeiträge gestellt, trotzdem habe die Vorinstanz ihr Unterhaltsbeiträgen zugesprochen, um dann zu erklären: „Diese Methode der Festsetzung des Unterhalts wird vom Grundsatz her nicht angefochten“ (KG-act. 1, N 1). Er beantragt, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus Fr. 2‘500.00 zu bezahlen. Damit anerkannte der Gesuchsgegner den vom Vorderrichter ermittelten Unterhalt bzw. ein entsprechendes Eintreten auf das Gesuch in diesem Umfang, obwohl er um die Problematik der Bezifferung wusste (vgl. auch Vi-act. D/6 Ziff. II./1., S. 2, und angef. Verfügung E. 3.2.1, S. 5 f.). Die ungenügende Bezifferung wird infolge ausdrücklicher Anerkennung einer Forderung im Umfang des vom Vorderrichters gesprochenen Unterhalts und der vom Vorderrichter gewählten Methode geheilt. Abgesehen davon würde eine vollständige Verneinung eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin in Anbetracht der gesuchsgegnerischen Anträge zu einem stossenden Ergebnis führen, da die Gesuchstellerin ihren Bedarf aus ihrem Einkommen nicht zu decken vermag und der Gesuchsgegner sich zur Leistung eines Unterhalts explizit bereit erklärt. Die mangelnde Bezifferung bleibt indessen von Bedeutung für den über die Anerkennung des Gesuchsgegners hinausgehenden, von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhalt, weil einer Erhöhung mangels Bezifferung des erstinstanzlichen Unterhaltsbegehrens von Vorneherein nicht entsprochen werden kann. Selbst wenn aber auf das entsprechende Berufungsbegehren – im Rahmen der Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagte grundsätzlich ohnehin nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung oder das Nichteintreten auf diese und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verlangen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO) ‒ eingetreten würde, wäre es abzuweisen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Im Rahmen der materiellen Prüfung wird sich auch zeigen, ob der Gesuchsgegner zu Recht um eine grundsätzliche Reduktion des Unterhalts auf Fr. 2'500.00 ersuchte.
3. Im Folgenden ist auf die beanstandeten Bedarfspositionen einzugehen.
a) Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf beider Parteien Wohnkosten von Fr. 2'020.00. Die Gesuchstellerin ersucht gestützt auf neu eingereichte Mietverträge (KG-act. 1/1 und 1/2 aus ZK2 2018 3) um Anrechnung von Wohnkosten von Fr. 2‘190.00. Sie habe seit dem 1. November 2017 an der G.________strasse xx in Wangen eine 4 ½-Zimmerwohnung zum Preis von Fr. 2‘990.00 sowie einen Autoabstellplatz für Fr. 135.00 gemietet. Vom Gesamtbetrag von Fr. 3‘125.00 seien Fr. 800.00 für den in der Wohnung eingerichteten Praxisraum und die Miete von Fr. 135.00 für den Abstellplatz abzuziehen, da diese Positionen Eingang in die Erfolgsrechnung der H.________ fänden.
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter Vorbehalt der in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahme berücksichtigt (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99). Es sind daher nur noch Noven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Tatsachen, welche sich bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. vor dem Zeitpunkt verwirklichten, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sowie Beweismittel, die zwar zu jenem Zeitpunkt schon bestanden, die aber aus irgendwelchen Gründen damals nicht vorgebracht wurden (Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 317 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 58 zu Art. 317 ZPO; vgl. zum summarischen Verfahren BGE 144 III 117 E. 2.1 ff., S. 118 ff.; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 257 ZPO; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 330 ff.). Danach entstandene oder gefundene Noven können grundsätzlich nicht mehr in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht und einzig noch im Rechtsmittelverfahren mit Berufung vorgebracht werden. Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime – insbesondere auch im Eheschutzverfahren ‒ hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zu berücksichtigen (Killias, a.a.O., a.a.O., N 22 f. zu Art. 229 ZPO; Spycher, Berner Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 272 ZPO; Moret, a.a.O., N 349; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 272 ZPO). Die Gesuchstellerin konnte folglich bis zur Urteilsberatung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 5, 51 und 57 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018 E. 4c/bb/bbb). Im Berufungsverfahren sind im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime alle Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unechte Noven, die vor erster Instanz bis zur Urteilsberatung hätten vorgebracht werden können (Moret, a.a.O., N 808). Nach dem Bundesgericht handelt es sich bei der „Urteilsberatung“ um den Verfahrensabschnitt, der auf den Schluss der Hauptverhandlung folgt. Auch für Einzelgerichte beginnt seiner Ansicht nach die Entscheidungsphase mit Schluss der Hauptverhandlung bzw. mit dem Ende der mündlichen Parteivorträge, falls vorhanden, oder dem Ablauf der Frist für die Einreichung der schriftlichen Parteivorträge gemäss Art. 232 Abs. 2 ZPO (BGE 138 III 788 E. 4.2, S. 789 f. = Pra 102/2013 Nr. 53; BGer, Urteil 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1; vgl. auch Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 16 zu Art. 272 ZPO; a.A. Killias, a.a.O., N 29 zu Art. 229 ZPO; Moret, a.a.O., N 298; vgl. auch Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 10a zu Art. 229 ZPO). Demnach folgt in der Regel unmittelbar an die Hauptverhandlung die Phase der Urteilsberatung. Das Gericht kann indessen nach Abschluss der Hauptverhandlung das Beweisverfahren erneut eröffnen, wodurch eine allenfalls bereits begonnene Urteilsberatung wieder aufgehoben wird. Bei einer erneuten Eröffnung des Beweisverfahrens können selbst solche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO eingebracht werden, welche sich auf einen bereits beurteilten Teilsachverhalt beziehen, solange dieser noch nicht in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid festgehalten wurde (KG BL, Entscheid 410 2016 348 vom 29. November 2016 E. 2, unter Bezugnahme auf BGE 138 III 788 und Urteil 4A_462/2014 vom 29. April 2015). Vorliegend konnten die Parteien im Anschluss an die Verhandlung Stellung zum Protokoll nehmen. Ausserdem reichten sie weitere Eingaben ein, unter anderem zu dem von der Gesuchstellerin im Anschluss an die Verhandlung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozesskostenbevorschussung. Der Vorderrichter erliess entsprechende Verfügungen, inklusive Protokollberichtigungen (vgl. Vi-act. D/2 ff.; Vi-act. E/9 ff.; Vi-Dossier F). Am 20. Oktober 2017 verfügte er – auf Antrag der Gesuchstellerin vom 31. August 2017 hin (Vi-act. D/5) ‒ als Letztes eine Protokollberichtigung (vgl. Vi-act. D/8). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich das Verfahren nach aussen für die Parteien wahrnehmbar in einer Phase, welche der Urteilsberatung vorausgeht, so dass Noveneingaben zulässig waren (vgl. KG BL, Entscheid 410 2016 348 vom 29. November 2016 E. 2). Die Urteilsberatung für den am 22. Dezember 2017 gefällten Entscheid konnte mithin vor dem 20. Oktober 2017 noch nicht begonnen haben (vgl. BGer, Urteil 4A_642/2014 vom 29. April 2015 E. 3.6), was für die anwaltlich vertretenen Parteien ohne Weiteres erkennbar gewesen sein muss. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Mietverträge (KG-act. 1/1 und 1/2 aus ZK2 2018 3) mit Mietbeginn per 1. November 2017 unterzeichneten die Gesuchstellerin sowie die Vermieterschaft am 5. Oktober 2017 und damit nach der Verhandlung vom 22. Juni 2017, aber noch vor Beginn der Urteilsberatung. Für die Beurteilung der Sorgfalt nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ist zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, a.a.O., N 1311 und 1335; Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Die Gesuchstellerin verweist lediglich pauschal auf Art. 317 Abs. 1 ZPO, ohne ihre Novenberechtigung näher darzulegen, weshalb eine Berücksichtigung der neuen Behauptungen und Belege bereits aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2018 E. 2.4). Insoweit ist auf die Berufung der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Ungeachtet dessen weist der Gesuchgegner zu Recht darauf hin, dass die Ehegatten Anspruch darauf haben, mit gleichem Standard wohnen zu können. Die Mietpreise in Freienbach (Bezirk Höfe) fallen notorischerweise grundsätzlich höher aus als bei einem vergleichbaren Objekt im Bezirk March, welchem Wangen SZ zugehörig ist, weshalb es auch unter diesem Aspekt angemessen erscheint, der Gesuchstellerin keine höheren Wohnkosten anzurechnen
(vgl. auch KG SG, Entscheid FO.2014.36 vom 25. Januar 2016 E. 18).
b) Die Gesuchstellerin verlangt erstmals im Berufungsverfahren die Berücksichtigung von Krankenkassenprämien von Fr. 620.30 anstatt Fr. 472.15. Sie reicht mit Berufung neu die Versicherungspolice für das Jahr 2018 zu den Akten (KG-act. 1/3 aus ZK2 2018 3). Diese Versicherungspolice wurde am 10. Oktober 2017 und damit ebenfalls vor Beginn der Urteilsberatung erstellt (vgl. E. 3a oben). Auch diesbezüglich legt die Gesuchstellerin die Novenberechtigung mit keinem Wort dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie die neue Tatsache samt Beleg nicht bereits erstinstanzlich vorbrachte (vgl. auch vorne E. 5a). Ungeachtet dessen bildet insbesondere die für das Jahr 2018 gewählte tiefere Jahresfranchise von Fr. 300.00 – gegenüber von Fr. 2‘500.00 im Vorjahr ‒ Grund für die neu geltend gemachten höheren monatlichen Krankenkassenkosten, worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (KG-act. 7 aus ZK2 2018 3 Ziff. II./10, S. 3 f.; vgl. Vi-KB 9 und KG-act. 1/3 aus ZK2 2018 3). Dass sie während des Zusammenlebens eine tiefe Franchise hatte, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vorderrichter dem jeweiligen Bedarf der Parteien nicht nur die KVG-, sondern auch die VVG-Prämien anrechnete, obwohl im familienrechtlichen Existenzminimum als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag grundsätzlich nur die monatlichen Krankenkassenprämien gemäss KVG, nicht hingegen die Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen gemäss VVG zu berücksichtigen wären (Six, a.a.O., Rz 2.107 f. mit Verweis auf BGE 134 III 323 E. 3). Mit dem eingesetzten Betrag von Fr. 472.15 sind die monatlichen Prämien der Grundversicherung nach wie vor mehr als gedeckt. Zudem berücksichtigte der Vorderrichter im Bedarf der Parteien auch nicht gedeckte Gesundheitskosten, bei der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 109.00 (Fr. 1'306.80 [Franchise von Fr. 740.60 und Selbstbehalt von Fr. 566.20] : 12; vgl. Vi-KB 10). Dies wäre bei Berücksichtigung der höheren Prämien nicht mehr – zumindest nicht in diesem Umfang – gerechtfertigt, da zumindest die zu bezahlende Franchise den Betrag von Fr. 300.00 nicht übersteigen würde. Insgesamt ist damit auch an dieser Stelle keine Anpassung des vorderrichterlich errechneten Bedarfs angezeigt.
c) Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Berufung gegen die im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Steuerkosten von Fr. 600.00. Zwar habe er die anfallenden Steuern erstinstanzlich bei beiden Parteien mit Fr. 600.00 beziffert, hierbei sei er aber von einem monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 12‘600.00 ausgegangen. Bei einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘000.00 seien in der Gemeinde Wangen/SZ gemäss Steuerrechner (KG-act. 1/2 aus ZK2 2018 4) Steuern von jährlich etwa Fr. 5‘400.00 bzw. Fr. 450.00 im Monat zu entrichten. Der vom Vorderrichter auf Fr. 4‘771.00 festgesetzte Bedarf reduziere sich damit auf Fr. 4‘621.00.
Die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge beim Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und die Versteuerung der Unterhaltsbeiträge beim unterhaltsberechtigten Ehegatten bewirken einen Ausgleich des Progressionsunterschieds der beiden Tarife (Six, a.a.O., N 2.169). Der Gesuchsgegner erhebt keine Einwände gegen das ihm vom Vorderrichter angerechnete monatliche Einkommen von Fr. 7‘820.00 sowie den ihm angerechneten Steuerbetrag von Fr. 600.00. Der Einkommensunterschied der Parteien ist unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge nicht derart gross, dass sich eine Anpassung dieser Position im vorliegenden Eheschutzverfahren aufdrängen würde (Six, a.a.O., N 2.169).
d) Nach dem Gesagten ist mit dem Vorderrichter von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4‘771.00 auszugehen.
4. Umstritten ist weiter die Höhe des der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommens.
a) Der Vorderrichter rechnete der Gesuchstellerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit in der E.________praxis ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘100.00 an, welches dem von ihr im Jahre 2015 erzielten Reingewinn von Fr. 24‘890.00 entspricht (vgl. Vi-KB 2). Er erachtete eine Ausdehnung dieser Tätigkeit als zumutbar, nachdem sie keine Anstellung mehr in den Unternehmen des Gesuchsgegners innehabe (angef. Urteil E. 3.2.3, S. 10). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie könne aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Reingewinn von Fr. 2‘100.00 generieren. Nachdem sie am neuen Wohnort und nach der vollständigen Absenz durch den Unfall neu habe beginnen müssen, weise der Abschluss 2017 – welcher nachgereicht werde, sobald er vorliege ‒ einen Gewinn von höchstens Fr. 800.00 pro Monat aus.
b) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4). Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer, Urteil 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten – in der Regel drei ‒ Jahre zusammen, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Ausnahmsweise ist auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet. Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage vorhanden sein (Six, a.a.O., Rz 2.137 und 2.141).
c) Die Gesuchstellerin betreibt seit 2013 ihre eigene Praxis für E.________therapie.
aa) Im Jahre 2015 erzielte sie unbestrittenermassen einen Gewinn von monatlich Fr. 2‘074.00 (vgl. Vi-KB 2). Gemäss ihren Angaben anlässlich der Parteibefragung führte sie hierfür vier bis fünf Behandlungen in der Woche durch (vgl. Vi-act. D/1, S. 5). Im Jahre 2016 wies die Praxis einen Verlust von Fr. 12‘919.00 aus (vgl. Vi-act. F/8 Beilage 4). Ihren eigenen Schilderungen nach wurde sie im November 2016 notoperiert und war zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Vi-act. D/1, S. 4). Von November 2016 bis 31. Mai 2017 habe sie für ihre selbständige Tätigkeit Krankentaggelder von insgesamt Fr. 11‘590.20 und von März bis Juni 2017 zudem monatlich durchschnittlich Fr. 826.00 eingenommen (vgl. Vi-act. F/8, S. 2 sowie Beilage 5). Im Juni 2017 gab sie weiter zu Protokoll, sie mache jetzt etwa zwei Behandlungen pro Woche und verdiene aktuell durchschnittlich vielleicht Fr. 1‘000.00. Sie müsse das Geschäft wieder aufbauen, da viele Kunden abgesprungen seien (Vi-act. D/1, S. 6).
bb) Am 6. Februar 2018 – und damit nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist ‒ reicht die Gesuchstellerin den Abschluss 2017 nach, welcher vom 25. Januar 2018 datiert (je KG-act. 11 inkl. KG-act. 11/1 aus ZK2 2018 3 und 4). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6, S. 418; BGE 143 III 42 E. 5.1, S. 43). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5, S. 418). Beides erfolgte vorliegend nicht, weshalb das Novum zu berücksichtigen ist, zumal es nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte und ohne Verzug bzw. innert zwölf Tagen nach dessen Ausstelldatum eingereicht wurde (vgl. BGer, Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2). Die Erfolgsrechnung 2017 weist einen Verlust von Fr. 38‘382.24 aus.
d) Die Gesuchstellerin verdiente daneben bei der F.________ AG in den Jahren 2015 – gemäss ihren Angaben bei einem 30 %-Pensum (vgl. Vi-act. D/1, S. 4) ‒ und 2016 zusätzlich monatlich rund Fr. 2‘300.00 bzw. Fr. 2‘440.00 netto (vgl. Vi-KB 2 und BB 5). Unbestritten ist, dass sich die F.________ AG nach erfolgter Kündigung per 31. Mai 2017 (vgl. Vi-BB 8) mit Vergleich vom 17. August 2017 dazu verpflichtete, der Gesuchstellerin ausstehende Lohnzahlungen vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017 im Umfang von Fr. 13‘000.00 zu leisten (vgl. Vi-act. F/11, Beilagen 10 f.; KG-act. 9/1 und 9/2 aus ZK2 2018 4), welche gemäss den Vorbringen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen sind. Ebenso ist unbestritten, dass sie der Gesuchstellerin am 11. August 2017 zusätzlich einen Lohnanteil von Fr. 2‘285.90 überwies (vgl. auch KG-act. 1/3 aus ZK2 2018 4). Abzüglich ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung in diesem arbeitsrechtlichen Verfahren von Fr. 1‘120.00 (mit Verweis auf KG-act. 9/3 aus ZK2 2018 4) bezifferte die Gesuchstellerin die entsprechenden Lohneinkünfte im Jahr 2017 auf Fr. 14‘165.00 bzw. auf monatlich Fr. 1‘416.50 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2017 (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2018 4 Ziff. 18 ff., S. 8 f.; KG-act. 9 aus ZK2 2018 4 Ziff. 12 ff., S. 6 f.).
e) aa) Die Praxis der Gesuchstellerin konnte mithin im Jahre 2015 einen Gewinn von monatlich Fr. 2‘074.00 erzielen, verzeichnete in den beiden darauffolgenden Jahren aber Verluste. Der Gesuchsgegner stellt die Richtigkeit der Abschlüsse nicht in Frage. Die Gesuchstellerin war in den Jahren 2016 und 2017 teilweise bis zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb die Aussagekraft der entsprechenden Zahlen vermindert ist. Zudem generierte sie im Jahr 2015 insgesamt ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘374.00 (Fr. 2‘074.00 [E.________therapie] + Fr. 2‘300.00 [F.________ AG]) und im Jahr 2016 ein solches von durchschnittlich rund Fr. 2‘715.00 (Fr. 275.00 [monatlicher Anteil Krankentaggeld] + Fr. 2‘440.00 [F.________ AG]). Die F.________ AG zahlte der Gesuchstellerin im Jahr 2017 Fr. 15‘285.90, was Fr. 1‘273.80 im Monat entspricht. Abgesehen davon, dass es sich bei der mit Berufungsantwort eingereichten Rechnung (KG-act. 9/3 aus ZK2 2018 4) bzw. der entsprechenden Behauptung um ein unechtes Novum handelt, legt die Gesuchstellerin im Weiteren nicht dar, dass hinsichtlich der gegenüber der F.________ AG eingeklagten Lohnforderung eine anwaltliche Vertretung vor dem Vermittleramt notwendig gewesen sei, weshalb kein Abzug der Anwaltskosten erfolgt. Unter Hinzurechnung des Anteils der für die Monate Januar bis Mai 2017 ausbezahlten Krankentaggelder von insgesamt Fr. 8‘275.00 und damit Fr. 690.00 pro Monat ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1‘963.80 im Monat. Gemäss ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. Juni 2017 war sie (auch) im März 2017, als die Kündigung ausgesprochen wurde, zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Vi-act. A/3, S. 7). Das von ihr eingereichte ärztliche Zeugnis von I.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2017 attestiert ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2017 (vgl. Vi-act. F/8 Beilage 2). Nichtsdestotrotz vermochte sie ihren eigenen Ausführungen zufolge in diesem Zeitraum ihrer selbständigen Tätigkeit in gewissem Umfange nachzugehen. Jedenfalls kann sich die Gesuchstellerin mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit bei der F.________ AG seit der zweiten Hälfte 2017 voll und ganz auf die E.________therapie konzentrieren. Insoweit mutete der Vorderrichter der Gesuchstellerin mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu und sie musste ihre Lebensverhältnisse auch nicht umstellen. Die Einkommensreduktion gründet im fehlenden bzw. reduzierten Einkommen seitens der F.________ AG sowie der zeitweisen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ausserdem liegt das angerechnete hypothetische Einkommen nur unwesentlich über dem im Jahr 2017 tatsächlich – wenn auch nicht aus selbständiger Tätigkeit – erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommen. Bereits im Jahr 2015 stellte die Gesuchstellerin unter Beweis, dass sie – sogar nebst einem 30 %-Pensum bei der F.________ AG ‒ einen Gewinn von Fr. 2‘100.00 monatlich zu erzielen vermag, weshalb die Anrechnung eines solchen nicht zu beanstanden ist, zumal sie nicht geltend macht, dass dem gesundheitliche Probleme entgegenstünden. Weiter sind die gesundheitlich bedingte Pause der Gesuchstellerin sowie der Umzug für das Jahr 2017 zwar nicht ausser Acht zu lassen, jedoch ist kein vollkommener Neuaufbau des Unternehmens erforderlich, weshalb auch ihr Alter – auf welches sie in ihrer Eingabe vom 7. April 2018 verweist (KG-act. 13 aus ZK2 2018 3) ‒ dem nicht widerspricht. Es wäre der Gesuchstellerin im Jahr 2017 zumutbar und auch möglich gewesen, nebst den weiteren erwähnten Einkünften einen minimalen Gewinn aus ihrer effektiven Erwerbstätigkeit zu generieren, um insgesamt über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2‘100.00 verfügen zu können. Ebenso kann ihr zugemutet werden und muss es ihr möglich sein, ab dem Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 2‘100.00 zu erzielen.
bb) Der Gesuchsgegner machte mit Berufungsantwort neu geltend, die Gesuchstellerin habe ihre Tätigkeit inzwischen wesentlich ausgedehnt und arbeite jetzt auch zwei Tage – Montag und Donnerstag – als J.________ in der K.________ in Lachen. Er reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2018 einen entsprechenden Auszug aus der Homepage der H.________ zu den Akten (KG-act. 7/1 aus ZK2 2018 3). Es handle sich hierbei um ein zulässiges Novum, da die Gesuchstellerin diese Tätigkeit erst nach der Hauptverhandlung aufgenommen habe. Näher äusserte er sich indessen nicht zur Novenberechtigung, weshalb eine Berücksichtigung – auch unter Beachtung von Art. 229 Abs. 3 ZPO – ausser Betracht fällt. Ungeachtet dessen stellt sich der Gesuchsgegner nicht gegen die Anrechnung eines Einkommens aus ihrer selbständigen Tätigkeit in der Höhe von Fr. 2‘100.00, wenngleich er es als Minimum bezeichnet und eine Ausweitung der Tätigkeit auf mindestens fünf Therapiestunden pro Tag als möglich erachtet. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht knapp sind und auch das Alter der Gesuchstellerin von gegenwärtig yy Jahren im Eheschutzverfahren gegen eine solche Ausdehnung des Pensums spricht.
5. Der Vorderrichter erachtete es als angemessen, der Gesuchstellerin einen Unterhalt in der Höhe ihres Mankos zuzusprechen und den Überschuss von Fr. 436.00 dem Gesuchsgegner zu belassen, da dessen Einkommen mangels aktueller Zahlen seiner Unternehmen habe geschätzt werden müssen. Die Gesuchstellerin beanstandet dies und macht geltend, bei der zweistufigen Methode ‒ ohne Kinderbetreuung ‒ sei ein Überschuss hälftig aufzuteilen, was im Berufungsverfahren beantragt werde. Sie fordert mit Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘131.00, eventualiter Fr. 5‘645.00. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass die Gesuchstellerin ihre Unterhaltsforderung im Berufungsantrag erstmals beziffere und eine hälftige Beteiligung an einem (angeblichen) Überschuss fordere. Für eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit Überschussbeteiligung sei es im Berufungsverfahren zu spät. Insoweit könne auf die Klage nicht eingetreten werden.
Aus dem erstinstanzlichen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin auf einen „angemessenen Unterhaltsbeitrag“ kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie habe auch eine Beteiligung an einem (allfälligen) Überschuss verlangt. Entsprechendes lässt sich ebenso wenig der Begründung entnehmen. Im Berufungsverfahren scheint sie die Ansicht zu vertreten, dass diese Methode per se eine Überschussbeteiligung einschliesse (vgl. KG-act. 9 aus ZK2 2018 3). Zwar ist ein allfälliger Überschuss in der Regel hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, indessen kann auch eine Abweichung hiervon gerechtfertigt sein. Ausserdem soll ein Überschuss nicht geteilt werden, wenn er bisher der Vermögensbildung diente (vgl. Six, a.a.O. N 2.171; Schwander, Basler Kommentar, 5. A. 2014, N 3 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch BGer, Urteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015). Ausgangspunkt jeder Rechtsanwendung bildet das behauptete Tatsachenfundament. Ausserhalb des dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstandes bleibt kein Raum für Rechtsanwendung (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 8 f. zu Art. 57 ZPO). Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen. Auch die (vorliegend anzuwendende) soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast (Six, a.a.O., N 1.03). Es bleibt ihre Aufgabe, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Ebenso wenig ergibt sich aus ihr eine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten. Vor diesem Hintergrund musste die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin auch nicht einseitig zur näheren Substantiierung ihrer Ansprüche angehalten werden (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Insgesamt macht die Gesuchstellerin eine über ihr Manko hinausgehende Beteiligung am Überschuss zu spät geltend, zumal keine Novenberechtigung dargelegt wird resp. vorliegt (vgl. Art. 317 ZPO). Ungeachtet dessen begründet sie nicht, weshalb der Vorderrichter ihr einen Anteil am Überschuss hätte zusprechen müssen. Dieser erklärte sein Vorgehen damit, dass er das aktuelle Einkommen des Gesuchsgegners habe schätzen müssen. Damit setzt sich die Gesuchstellerin jedoch nicht auseinander, sondern hält lediglich pauschal fest, dass bei der zweistufigen Methode der Überschuss klarerweise aufzuteilen sei. Weiter setzte sich das von ihr geforderte „Existenzminimum“ unter anderem auch aus Positionen zusammen, welche grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind (vgl. Six, a.a.O., N 2.72, 2.79 und 2.91). Der Vorderrichter ging in der Folge von einer offensichtlichen Sparquote aus – was unbeanstandet blieb – und nahm gestützt hierauf eine (grosszügige) Bemessung bestimmter Positionen vor (vgl. „Hausrat/Haftpflichtversicherung“, „Telefon/Internet/TV/Billag“, „Hunde“ und „Steuern“). Die Gesuchstellerin stellte sich in der Berufung einzig gestützt auf Noven gegen die Höhe der angerechneten Wohn- und Krankenkassenkosten und akzeptierte im Übrigen den vom Vorderrichter errechneten Bedarf. Dass ihr gebührender Unterhalt damit nicht gedeckt sei, brachte sie in ihrer Berufung – entgegen den Ausführungen in ihrer Berufungsantwort
(vgl. KG- act. 9 aus ZK2 2018 4 Ziff. 14, S. 7) ‒ nicht vor, sondern sie beanstandete lediglich pauschal die fehlende Überschussverteilung. So oder so erörterte sie nicht näher, inwieweit dies der Fall sein soll. Insgesamt ist der Gesuchstellerin keine Beteiligung am Überschuss zu gewähren.
6. Der Vorderrichter berücksichtigte ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 7‘820.00 (Summe der Rente von Fr. 4‘320.00 und dem Einkommen von der F.________ AG von Fr. 3‘500.00). Während der Gesuchsgegner hiergegen keine Einwände erhebt, verlangt die Gesuchstellerin mit Berufung durchwegs bzw. ab 1. Februar 2017 um Anrechnung eines Einkommens in Höhe von Fr. 16‘793.00, welches sich aus einer Rente von Fr. 4‘321.00, einem Einkommen der F.________ AG von Fr. 5‘000.00 sowie dem Gewinn der L.________ AG von Fr. 7‘472.00 zusammensetze. Unter Berücksichtigung einer Dividende der L.________ AG von monatlich Fr. 2‘500.00 geht sie eventualiter von einem Einkommen von Fr. 11‘821.00 aus. Mit Berufungsantwort setzt sie das Einkommen für die Zeitspanne vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2017 – ebenfalls ausgehend von einer Rente von insgesamt Fr. 4‘321.00, aber einem Lohn der F.________ AG von Fr. 2‘500.00 und einem Gewinn der L.________ AG von Fr. 7‘365.00 ‒ auf Fr. 14‘186.00, eventualiter Fr. 9‘321.00, sowie ab 1. Juni 2017 – bei einem Einkommen von der F.________ AG von Fr. 5‘000.00 – auf Fr. 16‘686.00, eventualiter Fr. 11‘821.00, fest. Weil eine Beteiligung der Gesuchstellerin am Überschuss verneint wurde, wäre keine Erhöhung des Unterhalts angezeigt, selbst wenn dem Gesuchsgegner ein höheres Einkommen angerechnet würde. Deshalb erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rügen. Auch ist nochmals auf die mangelnde Bezifferung und auf den Umstand hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner diese lediglich im Umfang des vorderrichterlich gesprochenen Unterhalts nicht beanstandete. Zudem vermag die Gesuchstellerin ihren Bedarf mit dem ihr angerechneten Einkommen sowie gewährten Unterhalt zu decken.
7. Der Gesuchsgegner stellt sich schliesslich gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Februar 2017. Gemäss seinem Berufungsbegehren Ziffer 2 ersucht er zu einer entsprechenden Verpflichtung ab 1. Januar 2018. Eventualiter seien der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2017 zuzusprechen unter der Berechtigung, bereits bezahlte Beiträge an deren Unterhalt und die Lohnzahlungen der F.________ AG von Fr. 15‘285.90 von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (Berufungsbegehren Ziffer 3).
a) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Leben die Ehegatten wie vorliegend im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen, das heisst ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft. Die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall also nicht in Frage (Six, a.a.O., N 2.58 f.).
b) Mit Gesuch vom 11. Januar 2017 forderte die Gesuchstellerin Unterhaltszahlungen „ab Auszug“. Der Vorderrichter hielt fest, der Gesuchsgegner sei eigenen Angaben nach anfangs 2017 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen, habe vorübergehend bei seiner Schwester gewohnt und per 1. Oktober 2017 eine 2 ½-Zimmerwohnung in Freienbach bezogen, was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Er sei daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt monatlich und im Voraus rückwirkend ab dem 1. Februar 2017 Unterhalt zu bezahlen. Der Vorderrichter verpflichtete den Gesuchsgegner damit, wie von der Gesuchstellerin verlangt, zu Unterhaltszahlungen ab (seinem) Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Gleichzeitig erklärte er den Gesuchsgegner in seinen Erwägungen für berechtigt, bereits bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin (Wohnkosten etc.) von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Der Gesuchsgegner beanstandet nun, dass dieser Passus keinen Eingang ins Dispositiv gefunden habe, weil andernfalls geleistete Beiträge in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt würden und auch sonst nicht zurückgefordert werden könnten.
c)Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann Tilgung einredeweise also nur geltend gemacht werden, wenn diese nach der Fällung des vollstreckbaren Entscheids erfolgte. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Rentenschuldner daher nicht einredeweise geltend machen, die Forderung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Entscheids in der Sache bereits getilgt gewesen. Dies liegt darin begründet, dass ansonsten der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste – eine Pflicht, die aber dem Sachrichter zukommt. Wenn also der Rentenschuldner behauptet, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann muss der Sachrichter über die Beträge entscheiden, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Entscheid die Anrechnung von bereits geleisteten Beiträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern; die Höhe bereits erbrachter Unterhaltszahlungen muss sich wenigstens der Urteilsbegründung entnehmen lassen. Andernfalls kann das Urteil nicht vollstreckt werden, da unklar ist, wie viel genau der Schuldner für die rückwirkenden Beiträge noch bezahlen muss (BGE 138 III 583 E. 6.1, S. 585 f. = Pra 2013 Nr. 25; BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6; KG SZ, Beschluss ZK2 2015 13 vom 9. Dezember 2015 E. 6a). Auch ein Entscheid, der den Unterhaltsschuldner ohne Vorbehalte für eine verstrichene Zeitspanne zur Bezahlung klar bezifferter Alimente verurteilt, taugt zur Rechtsöffnung hinsichtlich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge, auch wenn sich der Urteilsbegründung entnehmen lässt, dass der Schuldner im Erkenntnisverfahren die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verlangt, der Richter den Betrag der behaupteten Zahlungen mangels Beweis aber nicht festsetzte (BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6).
d) aa) Unbestritten ist, dass der Gesuchstellerin bis zu ihrem Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus keine Wohnkosten anfielen bzw. der Gesuchsgegner diese beglich (vgl. KG-act. 9 aus ZK2 2018 4 Ziff. 11, S. 6). Bereits anlässlich der Parteibefragung hielt der Gesuchsgegner fest, die Hypothekarzinsen, Nebenkosten, einen Fernseher und Zentralstaubsauger sowie auch persönliche Sachen, welche die Gesuchstellerin über die M.________ (Bank)-Kreditkarte bezogen habe, für die Gesuchstellerin bezahlt zu haben. Letztere stellte zumindest nicht in Abrede, die Hypothekarzinsen nicht zu bezahlen (vgl. Vi-act. D/1, S. 13 f. und 23 f.; vgl. auch Vi-act. D/6 Ziff. 5, S. 4). Der Gesuchsgegner zog aus der ehelichen Liegenschaft aus und bezahlte die anfallenden Wohnkosten ungeachtet dessen weiterhin. Weil die Gesuchstellerin die Bezahlung der Wohnkosten bis zum 31. Oktober 2017 anerkennt (vgl. KG-act. 9 aus ZK2 2018 4 Ziff. 7 und 11, S. 5 f.), sind in ihrem Bedarf für die Zeitspanne vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 demnach keine Wohnkosten zu berücksichtigen, bzw. ist der im Bedarf für die Wohnkosten eingesetzte Betrag dem Unterhaltsanspruch anzurechnen und konkret der noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag festzustellen (Six, a.a.O., N 2.182). Eine darüberhinausgehende Bezahlung der Wohnkosten durch den Gesuchsgegner bis Ende November 2017 ist nicht belegt. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin reduziert sich damit für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis am 31. Oktober 2017 auf Fr. 651.00 (Fr. 4'771.00 ./. Fr. 2‘020.00 ./. Fr. 2'100.00) bzw. gerundet Fr. 650.00.
bb) Eine Anrechnung des der Gesuchstellerin im Jahre 2017 von der F.________ AG gestützt auf den Vergleich ausbezahlten Lohnes fällt demgegenüber ausser Betracht, weil es sich hierbei einerseits nicht um Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners handelte und andererseits die Leistungen bereits bei der Ermittlung des gesuchstellerischen Einkommens Berücksichtigung fanden (vgl. E. 4 oben). Persönliche Bezüge der Gesuchstellerin mit seiner Kreditkarte machte der Gesuchsgegner sodann zwar bereits anlässlich der Parteibefragung geltend, ohne diese aber näher zu substantiieren bzw. zu beziffern, was auch für das Berufungsverfahren gilt. Die neu eingereichte Rechnung der M.________ (Bank) vom 15. Februar 2017 ist mangels Geltendmachung einer Novenberechtigung nicht zu hören (Art. 317 ZPO). Ebenso wenig nachgewiesen oder beziffert sind die geltend gemachten Steuerzahlungen für die Gesuchstellerin. Entsprechende Anrechnungen machte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 (Vi-act. A/2) nicht geltend. Auch in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 (Vi-act. D/6) hielt er einzig fest, dass die von ihm bezahlten Kosten für die eheliche Liegenschaft bei der Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen seien.
8. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung des Gesuchsgegners ist teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen anzupassen.
a) Die Gesuchstellerin verlangt eine vollständige Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Gesuchsgegner sowie eine volle Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen. Der Gesuchsgegner erachtet im Hinblick auf die Gutheissung seiner Berufung eine hälftige Kostenverteilung als angemessen. In Anbetracht des gesprochenen Unterhaltsbeitrags sowie dessen, dass nur der vom Gesuchsgegner beantragten Berücksichtigung bezahlter Wohnkosten für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Oktober 2017 entsprochen wird, erscheint angemessen, die Gerichtskosten wie bisher zu ¾ dem Gesuchsgegner und zu ¼ der Gesuchstellerin aufzuerlegen, zumal letztere im Grundsatz obsiegt (vgl. Dispositivziffer 5). Mangels Einwänden bleibt es entsprechend auch bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. Dispositivziffer 7).
b) aa) Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung (ZK2 2018 3) vollständig. Der Gesuchsgegner verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Berufung (ZK2 2018 4) die Verneinung jeglicher Unterhaltspflichten bis Ende 2017. Seine Berufung wird insoweit gutgeheissen, als seiner Unterhaltsverpflichtung die für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis am 31. Oktober 2017 für die Gesuchstellerin bezahlten Wohnkosten angerechnet werden bzw. der Bedarf der Gesuchstellerin um die ihr vom Vorderrichter angerechneten angemessenen Wohnkosten reduziert wird. Bereits der Vorderrichter erklärte den Gesuchsgegner in seinen Erwägungen grundsätzlich für berechtigt, bereits bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin (Wohnkosten etc.) von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, ohne diese aber zu beziffern. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK2 2018 3 und 4) von Fr. 3‘000.00 zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
bb) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsverfahren boten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. In erster Linie bestanden die Aufwendungen in der Ausfertigung der jeweiligen Berufungsschriften und -antworten. Für das ganze Verfahren (ZK2 2018 3 und 4) ist auf beiden Seiten von einer vollen Parteienschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner damit reduziert mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
beschlossen:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2018 3 und ZK2 2018 4 werden vereinigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich und monatlich zum Voraus rückwirkend ab 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 Fr. 650.00 sowie ab 1. November 2017 Fr. 2‘700.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu 3/5 (Fr. 1’800.00) der Gesuchstellerin und zu 2/5 (Fr. 1’200.00) dem Gesuchsgegner auferlegt und von den Kostenvorschüssen der Parteien in der Höhe von je Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Restbeträge von Fr. 700.00 bzw. Fr. 1‘300.00 werden den Parteien zurückerstattet.
4. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. März 2019 kau