ZK2 2018 27•ZK2 2018 27 - Prozesskostenvorschuss (eheliche Beistands- und Untestützungspflicht)
ZK2 2018 27Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)14.03.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. März 2018
ZK2 2018 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Prozesskostenvorschuss (eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Februar 2018, ZES 2017 655);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. Februar 2018 (eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi-act. 9) gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (ZES 2017 655) mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (ebenfalls eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi-act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass mangels Aufwands des Beschwerdegegners keine Parteientschädigung zu leisten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen sind keine zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8000.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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14. März 2018 kau