Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. März 2018
ZK2 2018 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Berufungsführer,
gegen
**1.**B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, **2.**Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,
betreffend
Organmangel (Art. 731b OR)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Januar 2018, ZES 2017 707 und ZES 2018 12);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Januar 2018 im Wesentlichen entschied, die Ernennung einer Verwaltung oder eines Sachwalters für die Gesuchsgegnerin unterbleibe, die B.________ AG mit Sitz in Freienbach werde aufgelöst und die Liquidation der Gesuchsgegnerin werde nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt;
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass der B.________ AG der Entscheid vom 24. Januar 2018 nachweislich am 25. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);
dass die zehntägige Berufungsfrist somit am 26. Januar 2018 zu laufen begann und am 5. Februar 2018 endete;
dass der Berufungsführer mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Postaufgabe) den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2018 anfocht (KG-act. 1);
dass die Eingabe des Berufungsführers offensichtlich verspätet ist;
dass dem Berufungsführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (KG-act. 3) Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist Stellung zu nehmen, unter Hinweis u.a. auf Art. 148 ZPO;
dass der Berufungsführer sodann vorbrachte, er habe „Ihr Schreiben vom Februar 2018, wo Sie mir den Erhalt eines erhaltenden Einschreiben im Januar gezeigt haben“, nicht erhalten, mit der Begründung, seit dem Zeitpunkt, als er nicht mehr im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe er keine postalischen Leistungen für die B.________ AG übernommen gehabt, und als er damals das Unternehmen übernommen habe, sei dieses als „Unterfirma“ beim Treuhandbüro eingemietet gewesen, die Damen an der Rezeption hätten die Post entgegengenommen und dann weitergeleitet, doch dieses sei seit diesem Zeitraum nicht mehr erfolgt (KG-act. 8);
dass der Berufungsführer damit nicht glaubhaft macht, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Verspätung trifft (Art. 148 ZPO), zumal er offensichtlich schon Ende Januar 2018 von dem vorinstanzlichen Verfahren wusste (Vi-act. 4, E-Mail-Anfrage vom 31. Januar 2018 an das Bezirksgericht Höfe durch den Berufungsführer), weshalb nicht auf die Berufung einzutreten ist;
dass abgesehen davon Aktionäre gemäss Art. 731b Abs. 1 OR zwar aktivlegitimiert, nicht aber passivlegitimiert sind, und überdies keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 731b OR haben, sofern sie nicht selbst als Gesuchsteller auftreten (vgl. BSK OR II-Watter/Pamer-Wieder, Art. 731b N 11 und 14 f.), und dass (ehemalige) Verwaltungsräte laut Art. 731b OR weder aktiv- noch passivlegitimiert sind (BSK OR II-Watter/Pamer-Wieder, Art. 731b N 11);
dass der Berufungsführer nicht als Gesuchsteller auftrat und nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war;
dass dem Berufungsführer mit der erwähnten Verfügung vom 20. Februar 2018 (KG-act. 3) auch Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Frage der Legitimation Stellung zu nehmen, wozu er sich jedoch in der Folge nicht äusserte;
dass auch aus diesen Gründen auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, da der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen entstanden;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100‘000.00.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die B.________ AG (1/R, unter Beilage von KG-act. 7 und 8), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 7 und 8) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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15. März 2018 kau