Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. Januar 2019
ZK2 2018 21/22
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin sowie Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
und
C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner sowie Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2018, ZES 2017 555);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ und C.________ sind die Eltern von M.________, und N.________ (Vi-act. BB 2). Sie heirateten am ________ und trennten sich am 19. Januar 2012. Mit Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2012 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (Vi-act. KB 2):
2. Die noch minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich M.________, und N.________, werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 01.08.2012 an die Kosten des Unterhalts der zwei Kinder monatlich im Voraus per Monatsersten einen Beitrag von je CHF 600.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen.
Es wird Vormerk genommen, dass zum Bezug der Kinderzulagen in erster Linie der Gesuchsteller berechtigt ist.
(Gütertrennung)
(Vormerkung der Vereinbarung vom 25.07.2012)
7.-10. (Kostenfolgen, Rechtsmittel, Zustellung)
Der dem Eheschutzentscheid angehängten Vereinbarung vom 25. Juli 2012 ist folgende Ziff. 5 zu entnehmen:
5. Ein Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin ist mangels weiterer Leistungsfähigkeit nebst den Kinderunterhaltsbeiträgen nicht geschuldet.
b) A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) reichte am 13. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Schwyz eine unbegründete Scheidungsklage ein (vgl. Vi-act. 1, S. 4). Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Oktober 2017 beantragte sie Folgendes (Vi-act. 1):
1.1
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind N.________, unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
1.2
Dispositiv-Ziff. 3 und 3.1-3.4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind N.________, jede Woche von Mittwoch, Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbeginn, mit sich bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen.
1.3
Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihr zugesprochenen IV-Kinderrente zu bezahlen, solange sie diese erhält.
1.4
Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung der Parteien vom 25.7.2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich ab Gesuchseinreichung monatlich und im Voraus einen – nach Durchführung des Beweisverfahrens – noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mind. CHF 3‘449.00/Monat, zu bezahlen.
1.5
Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) in Verbindung mit Ziff. 6 und 6.1-6.4 sei vollumfänglich aufzuheben bzw. den aktuellen Verhältnissen entsprechend anzupassen.
2
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 8‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
4
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017 stellte C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit der Gesuchsantwort folgende Anträge (Vi-act. 4):
1. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln sei aufzuheben, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Tochter N.________ seit 1. August 2016 unter der Obhut des Gesuchsgegners ist und diese sei weiterhin bei ihm zu belassen.
3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters Einsiedeln sei rückwirkend ab 1. August 2016 aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter N.________ ab 1. August 2016 monatlich und im Voraus bis zu deren erfülltem 18. Altersjahr oder bis zu deren ersten ordentlichen Berufsausbildung einen Beitrag mindestens in der Höhe der von ihr erhaltenen IV-Kinderrente zu bezahlen.
4. Im Übrigen seien die gesuchstellerischen Anträge vollumfänglich abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Die Gesuchstellerin hielt replicando an ihren Anträgen fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners (Vi-act. 3, S. 2). Der Gesuchsgegner hielt duplicando ebenfalls an seinen Anträgen fest (Vi-act. 3, S. 5). Nach der Parteibefragung nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 3). Der Einzelrichter hörte N.________ am 3. Januar 2018 an (Vi-act. 6). Hierzu nahm die Gesuchstellerin am 15. Januar 2018 Stellung (Vi-act. 10). Der Gesuchsgegner verzichtete auf Stellungnahme zur Kindesanhörung (Vi-act. 11).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 14):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 (Proz. Nr. ZES 2012 079) wird wie folgt abgeändert:
1.1. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 wird das der Ehe der Parteien entsprossene Kind N.________, unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt.
1.2. (Besuchsrecht)
1.3. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 wird rückwirkend per 19. Oktober 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann rückwirkend per 19. Oktober 2017 monatlich einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe der von ihr bezogenen IV-Kinderrente von aktuell Fr. 481.00 zu bezahlen. Allfällige Änderungen der Höhe der Kinderrente sind dem Ehemann unverzüglich zu melden.
Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
1.4. Die in Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigte Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab 19. Oktober 2017 monatlich die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
bis zum Auszug von M.________: Fr. 2‘530.00;
ab dem Auszug von M.________: Fr. 2‘225.00.
Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
1.5. Die in Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigten Ziff. 6.1 und 6.2 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Einkommen Ehemann: Fr. 7‘011.10 (100% netto, inkl.
13. Monatslohn, hypothetisch);
Einkommen Ehefrau: Fr. 1‘203.00 (IV-Rente von 67 %);
Einkommen N.________: Fr. 731.00 (Ausbildungszulage,
IV-Kinderrente).
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 werden zu 1/3 der Ehefrau (Fr. 600.00) und zu 2/3 dem Ehemann (Fr. 1‘200.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 914.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Anträge der Ehefrau um Prozesskostenbevorschussung, eventuell unentgeltliche Rechtspflege für das vorsorgliche Massnahmeverfahren und das Scheidungsverfahren werden abgewiesen.
(Rechtsmittel)
(Zustellung)
c) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2018 21):
1.1
Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei:
a) der Berufungsgegner/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses (von CHF 3‘000.00) zuzüglich CHF 8‘000.00 zu bezahlen.
b) der Berufungsgegner/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das vorsorgliche Massnahmenverfahren (ZES 2017 555) einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag von CHF 2‘429.75 (CHF 600.00, zzgl. CHF 1‘829.75 [CHF 2‘744.65 abzgl. CHF 914.90]) zu bezahlen.
1.2
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen:
„4. Der Ehefrau wird sowohl für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZES 2017 555) als auch für das Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt. Der Ehefrau wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt B.________ wird für das vorsorgliche Massnahmenverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 2‘744.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
Der Anspruch der Ehefrau auf eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 geht nach Art. 122 Abs. 2 ZPO auf die Bezirksgerichtskasse über.
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.“
1.3
Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Es sei der Berufungsgegner/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in Höhe von CHF 5‘000.00 (mutmassliche Gerichtskosten: CHF 2‘000.00; mutmassliche Anwaltskosten: CHF 3‘000.00) zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsgegners/Gesuchsgegners.
Mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2018 beantragte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 6, ZK2 2018 21).
Am 15. März 2018 (Gesuchstellerin, KG-act. 10, ZK2 2018 21) bzw. am 21. März 2018 (Gesuchsgegner, KG-act. 12, ZK2 2018 21) reichten die Parteien Stellungnahmen ein.
d) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2018 erhob auch der Gesuchsgegner Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2018 22):
1. Dispositiv Ziff. 1.4, Ziff. 1.5, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 26. Januar 2018 (ZES 2017 555) seien aufzuheben.
2. Auf die Festsetzung einer Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten sei zu verzichten bzw. es sei die gemäss Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigte Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 zu bestätigen.
3. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 26. Januar 2018 (ZES 2017 555) aufzuschieben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2018 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (KG-act. 7, ZK2 2018 22):
1.
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 26.1.2018 insoweit zu bestätigen.
2.
Es sei der Berufungsführer/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin auch für das vorliegende Berufungsverfahren (ZK2 2018 22) einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag von CHF 4‘000.00 (mutmassliche Gerichtskosten: CHF 2‘000.00; mutmassliche Anwaltskosten: CHF 2‘000.00) zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin auch für das vorliegende Berufungsverfahren (ZK2 2018 22) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsführers/Gesuchsgegners.
Am 16. März 2018 nahm der Gesuchsgegner Stellung zum Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss (KG-act. 9, ZK2 2018 22).
2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 5 zu Art. 125 ZPO). Beide Berufungen in den Verfahren ZK2 2018 21 und ZK2 2018 22 richten sich gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2018. Die Verfahren beruhen auf demselben Sachverhalt zwischen den gleichen Parteien (Ehescheidung) und es stellen sich die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die beiden Berufungsverfahren können demnach vereinigt werden.
3. Umstritten ist zunächst, ob ein Abänderungsgrund für die Ehegattenunterhaltsbeiträge vorhanden ist.
a) Eheschutzmassnahmen gelten während des Scheidungsverfahrens weiter, sie können jedoch durch das Scheidungsgericht mittels vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Eine Abänderung setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit deren Festlegung wesentlich änderten oder ihr Grund wegfiel (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutzentscheides der Abänderung entgegen (Urteil BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_255/2013, E. 3.1). Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn diese erheblich und dauernd ist. Im Unterhaltspunkt ist ein Abänderungsgrund gegeben, wenn sich die massgebenden Berechnungsgrundlagen (Einkommen und Bedarf der Parteien) seit Eintritt der formellen Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides wesentlich und dauerhaft verändert haben (Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 4.05).
Der Gesuchsteller hat die seinem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine Behauptung ist glaubhaft, wenn der Richter von der Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es muss somit aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache bestehen (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 10 zu Art.157 ZPO mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der
massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604, E. 4.1.1 = Pra 101 (2012) Nr. 62).
b) Die Vorinstanz erwog, nachdem die Obhut über N.________ umzuteilen sei, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse auch für die Beurteilung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge wesentlich verändert, weshalb diese neu zu prüfen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei einer Obhutsänderung sämtliche Elemente für die Berechnung des Unterhalts zu aktualisieren, die Situation aller Berechtigten zu prüfen und gegebenenfalls verschiedene Unterhaltsbeiträge, d.h. Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, anzupassen (angef. Verfügung, E. 3.1).
Der Gesuchsgegner macht hiergegen geltend, aus der Umteilung der Obhut könne nicht pauschal abgeleitet werden, dass sich damit auch die Tatsachen, welche einem Ehegattenunterhalt zu Grunde lagen, verändert hätten. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid liege keine Situation mit mehreren Unterhaltsberechtigten vor. Die 17-jährige N.________ benötige keine Betreuung mehr und von der Gesuchstellerin könne verlangt werden, dass sie voll erwerbstätig sei. Der Wechsel der Obhut könne in dieser Konstellation nur zur Neubeurteilung der Kindesunterhaltsfrage führen. Abgesehen von der Obhutszuteilung habe die Gesuchstellerin keinerlei veränderte Verhältnisse in Bezug auf ihre Erwerbssituation substantiiert dargelegt. Eine etwaige Einkommensverbesserung des Gesuchsgegners könne sie nicht als Abänderungsgrund geltend machen (KG-act. 1, S. 3-5, ZK2 2018 22).
Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe vorinstanzlich wesentliche und dauerhafte Veränderungen der Verhältnisse nicht nur mit dem faktischen Obhutswechsel, sondern auch mit einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners begründet. Im Übrigen liege sehr wohl eine Mehrheit von Unterhaltsberechtigten vor. So sei bereits im Eheschutzverfahren festgehalten worden, dass ein Ehegattenunterhaltsbeitrag grundsätzlich geschuldet sei, ein solcher jedoch mangels weiterer Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht habe festgelegt werden können. Es sei nicht nur der Kindes-, sondern auch der Ehegattenunterhalt neu festzusetzen (KG-act. 7, S. 4 f., ZK2 2018 22).
c) Die Parteien waren sich bereits erstinstanzlich einig über die Umteilung der Obhut für die gemeinsame Tochter N.________. Ebenso beantragten beide Parteien, in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Eheschutzverfügung vom 25. Juli 2012 (Kindesunterhaltspflicht des Gesuchsgegners) sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Vi-act. 1, Antrag Ziff. 1.3; Vi-act. 4, Antrag Ziff. 3). Der Gesuchsgegner anerkannte erstinstanzlich, dass die Kindesunterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse (Obhutsumteilung) anzupassen seien (Vi-act. 4, S. 3). Er berechnete in der Folge zwar den Bedarf für sich und N.________, fügte dem aber keine eigentliche Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages an, sondern hielt lediglich fest, er sei damit einverstanden, dass die Gesuchstellerin ihm für N.________ die IV-Kinderrente überweise (Vi-act. 4, S. 7).
Bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren wird der Kindesunterhalt gleich wie im Eheschutzverfahren nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses bemessen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sind ab 19. Oktober 2017 zuzusprechen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.2, auf welche Ausführungen im Sinne von § 45 Abs. 5 JG verwiesen werden kann), sodass das neue Recht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 13c SchlT ZGB). Gemäss revidiertem Recht wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Im Hinblick auf die Berechnungsmethode des Kindesunterhalts kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der bisher zugelassene Methodenpluralismus bei der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages kein gangbarer Weg mehr sei (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.1). Daher sei die Lebenshaltungskostenmethode, welche die geeignetste Berechnungsmethode für den Betreuungsunterhalt sei (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_454/2017, vom 17. Mai 2018, E. 7.1.2.2), als verbindlich zu erklären (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.1). Grundlage des Lebenshaltungskostenansatzes bildet die Formulierung in der Botschaft, wonach „für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend [ist], der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt“ (BBl 2013 529 ff., S. 576; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f.). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem (Netto-)Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, a.a.O., S. 152). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und sind die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen, sofern dies die konkreten finanziellen Verhältnisse erlauben (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 = Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.4). Nach dem Gesagten sind in eherechtlichen Verfahren die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemeinsam zu berechnen. Liegt hinsichtlich einer Unterhaltsberechnung ein Abänderungsgrund vor, sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289, E. 11.1.1, mit Hinweisen), gilt auch für Abänderungen von Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens (s. Urteil BGer 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015, E. 3; zum Ganzen: Urteil BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3). Wurden in einem eherechtlichen Verfahren gleichzeitig Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt, muss folglich bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes für den Kindesunterhalt auch der Ehegattenunterhalt neu berechnet werden. Dass die Vorinstanz nebst dem Kindes- auch den Ehegattenunterhalt neu berechnete, ist demnach nicht zu beanstanden.
d) Selbst wenn die Obhutsumteilung und infolgedessen die Neuberechnung des Kindesunterhalts nicht als Abänderungsgrund für die Ehegattenunterhaltsbeiträge gelten könnten, wäre ein Abänderungsgrund, wie nachfolgend zu zeigen ist, aufgrund des verbesserten Einkommens des Gesuchsgegners zu bejahen.
aa) Die Gesuchstellerin machte erstinstanzlich geltend, die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners habe sich nicht nur durch den Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der inzwischen mündigen Tochter M.________ von Fr. 600.00 pro Monat verbessert. Der Gesuchsgegner habe auch eine wesentliche und dauernde Einkommenssteigerung verbuchen können. So habe er bereits im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von über Fr. 6‘600.00 pro Monat und damit rund Fr. 2‘000.00 mehr als noch im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens erzielt (Vi-act. 1, S. 5). Aufgrund der im Scheidungsverfahren eingereichten Unterlagen ergäbe sich ein aktuelles Nettoeinkommen von Fr. 7‘091.80 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage; Vi-act. 3, S. 1 f.). Der Gesuchsgegner führte aus, seine Leistungsfähigkeit habe sich nicht relevant verbessert und ohnehin habe er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 95 % reduzieren müssen. Ausserdem stelle eine blosse, etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen für sich keinen Grund für eine Abänderung der Unterhaltsregelung dar, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die im 2012 noch bestandene Unterdeckung bei der Gesuchstellerin mittlerweilen von dieser selber durch eine Steigerung ihres Pensums auf 50 % behoben werden könne. Die in der Vereinbarung erwähnte Unterdeckung wäre daher nur temporär gewesen. In der Verfügung sei kein Vorbehalt betreffend Unterdeckung erwähnt, welcher der Gesuchstellerin erlauben würde, jetzt mehr Unterhalt zu verlangen. Dies sei bewusst nicht in der Verfügung erwähnt. Die Pensenreduktion auf 95 % gelte ab 1. Januar 2018 (Vi-act. 4, S. 3 und Vi-act. 3, S. 5 und 11). Die Gesuchstellerin erwiderte, die Unterdeckung habe dauernd bestanden, auch im Jahr 2012. Es seien nur aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass effektiv eine Reduktion des Pensums des Gesuchsgegners auf 95 % erfolge. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei nicht klar, wann dies der Fall sein solle (Vi-act 3, S. 3 und 11).
bb) Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ob hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners ein Abänderungsgrund vorliege. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung kam sie jedoch zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner bei einem zumutbaren Pensum von 100 % ein monatliches (allenfalls hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 7‘011.10 anzurechnen sei (angefochtene Verfügung, E. 3.5.2).
cc) Im Berufungsverfahren erwähnte der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin eine etwaige Einkommensverbesserung des Gesuchsgegners nicht als Abänderungsgrund geltend machen könne, was sie auch nicht getan habe (KG-act. 1, S. 5, ZK2 2018 22). Die Gesuchstellerin entgegnete, sie habe vorinstanzlich wesentliche und dauerhafte Veränderungen der Verhältnisse nicht nur mit dem faktischen Obhutswechsel, sondern auch mit einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners, welche es nunmehr ermögliche, auch Ehegattenunterhalt zu bezahlen, begründet (KG-act. 7, S. 4, ZK2 2018 22).
Im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO) gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Insofern kann auch vorliegend der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Abänderungsgrund der Einkommensverbesserung des Gesuchsgegners geprüft werden.
dd) Der Gesuchsgegner beruft sich zunächst darauf, in der Eheschutzvereinbarung vom 25. Juli 2012 sei kein Unterdeckungsvorbehalt festgehalten worden, weshalb eine nachträgliche Festsetzung eines Ehegattenunterhalts nicht zulässig sei. Dabei bezieht er sich wohl auf Art. 129 Abs. 3 ZGB, wonach die unterhaltsberechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen kann, wenn im Urteil festgehalten wurde, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person aber entsprechend verbessert haben. Diese für den nachehelichen Unterhalt vorgesehene Regelung ist jedoch bei eherechtlichen Unterhaltsbeiträgen nicht anwendbar, weil diesfalls die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen jederzeit möglich ist. Eine Unterdeckung muss dafür im ursprünglichen eherechtlichen Entscheid nicht festgehalten worden sein (Urteil OG ZH LC150030-O/U vom 17. November 2016, E. 3.2.2; vgl. BGE 143 III 617, E. 5.4.3). Dass dem Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2012 bzw. der gleichentags unterzeichneten Vereinbarung kein Unterdeckungsvorbehalt zu entnehmen ist, steht einer Erhöhung des Ehegattenunterhalts – falls die Voraussetzungen gegeben sind – demnach nicht entgegen.
ee) Gemäss Vereinbarung vom 25. Juli 2012 betrug das Einkommen des Gesuchsgegners damals Fr. 4‘600.00 (inkl. 13. Monatslohn, plus zwei Kinderzulagen à Fr. 200.00; Vi-act. KB 2, Vereinbarung Ziff. 6.1). In den Monaten Januar bis April 2015 erwirtschaftete er ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘578.10 pro Monat (exkl. 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen von total Fr. 500.00; Vi-act. KB 3). Gemäss Lohnausweis 2016 erzielte er in diesem Jahr ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘950.00 (exkl. Prämie von Fr. 500.00; Vi-act. BB 3). Die vorhandenen Lohnabrechnungen des Jahres 2017 weisen ein Nettoeinkommen von Fr. 7‘011.10 aus ([Nettoeinkommen von Fr. 6‘721.80, abzgl. KZ von Fr. 250.00] mal dreizehn, geteilt durch zwölf). Das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners verbesserte sich somit bis in das Jahr 2017 um Fr. 2‘411.10 (= Fr. 7‘011.10 – Fr. 4‘600.00), d.h. gegenüber dem Jahr 2012 um gut 50 %, was – selbst bei einer tatsächlichen Pensenreduktion von lediglich 5 % – als wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 179 ZGB gilt. Auch bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen einer Scheidung bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage für die Ehegattenunterhaltsbeiträge (BGE 138 III 97, E. 2.2). Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgte bisher üblicherweise nach der Methode des familienrechtlichen Bedarfs mit allfälliger Überschussverteilung (vgl. Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 29 zu Art. 176 ZGB), sodass das Einkommen beider Ehegatten ein wesentlicher Berechnungsfaktor ist. Dies gilt im Übrigen auch bei der Anwendung der vom Bundesgericht für familienrechtliche Verfahren favorisierten Lebenshaltungskostenmethode (s.o., E. 2.c). Somit liegt bei einer wesentlichen Veränderung des Einkommens des Gesuchsgegners ein Abänderungsgrund für die Ehegattenunterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin vor.
Dem Gesuchsgegner ist insofern zuzustimmen, als die bisher gemeinsam gelebte Lebenshaltung die Obergrenze des gebührenden (Ehegatten-)Unter-haltsbeitrages bildet (Brunner, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 04.13). Vorliegend kann jedoch mit den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, wie noch zu zeigen ist, praktisch nur der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin gedeckt werden. Dass dies nicht dem Lebensstandard der Parteien entsprochen habe, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Das aktuelle Einkommen des Gesuchsgegners ist daher für die Berechnung des gebührenden Unterhalts anzurechnen.
4. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1.3) sind zwar nicht angefochten. Wie bereits erwähnt (s.o., E. 3.c) ist jedoch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in familienrechtlichen Angelegenheiten stets eine Gesamtberechnung der Unterhaltsbeiträge nach der Lebenshaltungskostenmethode vorzunehmen, sodass die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht ohne Berücksichtigung von Bedarf und Einkommen bzw. Unterhaltsbeitrag des Kindes festgestellt werden können. Ausserdem moniert der Gesuchsgegner für den Fall, dass ein Abänderungsgrund für die Ehegattenunterhaltsbeiträge vorliege, dass der Bedarf von N.________ um Fr. 20.00 für Schulbücher zu erhöhen sei (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2018 22). Auch insofern liegt ein Grund vor, den Kindesunterhaltsbeitrag in die Berechnung miteinzubeziehen. Aus diesen Gründen ist auch im vorliegenden Fall eine Gesamtberechnung der Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge vorzunehmen.
a) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Gesuchstellerin, diese gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehe eine Dreiviertelrente der IV von monatlich Fr. 1‘203.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘499.00. Letztere seien jedoch subsidiär gegenüber familienrechtlichen Unterhaltspflichten und nicht als Einkommen anzurechnen. Die Gesuchstellerin erhalte keine volle IV-Rente weil sie vor Eintritt der Invalidität im Sinne der von den Ehegatten gewählten Aufgabenteilung nicht zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Ihr könne gestützt auf die Ausführungen der IV-Stelle keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (Vi-act. 14, E. 3.5.1).
aa) Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe im Jahre 2012 nebst den Renten ein Einkommen mit einem Arbeitspensum von mindestens 20 % deklariert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieses nicht ausüben könne. Die IV-Stelle habe nur die Frage nach den beruflichen Eingliederungsmassnahmen geprüft. Daraus abzuleiten, sie sei in Bezug auf ihre Restarbeitsfähigkeit per se arbeitsunfähig, sei willkürlich. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin ihren Haushalt, dem keine Kinder mehr angehörten, weiterhin in einem Pensum von 40 % machen solle. Ihr sei weiterhin mindestens ein 20 %-Pensum mit einem möglichen Erwerbseinkommen von ca. Fr. 600.00 (ausgehend von einem Minimallohn von Fr. 3‘000.00 für ein 100 %-Pensum) anzurechnen (KG-act. 1, S. 5 f., ZK2 2018 22).
Gemäss Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 1. Oktober 2012 wurde der Invaliditätsgrad der Gesuchstellerin nach der gemischten Methode berechnet. Die 100 %-ige Einschränkung in der Erwerbstätigkeit wurde mit einem Anteil von 60 % gewichtet, die 10.9 %-ige Einschränkung im Haushalt mit einem Anteil von 40 %, sodass ein Invaliditätsgrad von 64 % bzw. eine Dreiviertelsrente resultierte (Vi-act. ZEO 17 90, KB 5, S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 wies die IV-Stelle Schwyz ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich. Aus den neuesten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der offenen privaten Wirtschaft bestehe. Aus diesem Grund werde weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet (Vi-act. ZEO 17 90, KB 6). Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz der Gesuchstellerin mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 67 % (Vi-act. ZEO 17 90, KV 7). Die Gesuchstellerin erhielt im Jahr 2016 gemäss Steuerbescheinigung vom Januar 2017 eine IV-Rente von monatlich Fr. 1‘203.00 (Vi-act. ZEO 17 90, KB 8).
Gemäss den vorstehenden Ausführungen der IV-Stelle Schwyz hielt diese klar fest, dass die Gesuchstellerin im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und sich in den Jahren 2012-2016 diesbezüglich keine Verbesserung einstellte. Lediglich betreffend die Haushaltsarbeit ist sie nur zu gut 10 % eingeschränkt. Ausserdem wurde die Erwerbstätigkeit bzw. das Arbeitspensum in der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 (d.h. vor dem IV-Rentenentscheid vom 1. Oktober 2012) lediglich als Absicht im Rahmen des IV-Verfahrens aufgeführt. Die IV-Stelle hielt jedoch im Vorbescheid vom 7. Mai 2015 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Damit ist nachgewiesen, dass die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
bb) Des Weiteren macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin habe ihre Dreiviertel-BVG-Rente verschwiegen. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge hierzu nicht abgenommen habe und sie habe das Einkommen der Gesuchstellerin falsch berechnet, indem sie die BVG-Rente ausser Acht gelassen habe (KG-act. 1, S. 6, ZK2 2018 22).
aaa) In der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 wurde als Einkommen der Gesuchstellerin nebst der „3/4 IV-Rente (Säule 1)“ eine „3/4 BVG-Rente (Säule 1)“ vermerkt (Vi-act. KB 2, Vereinbarung Ziff. 6.2). Anlässlich ihrer vorinstanzlichen Befragung verneinte die Gesuchstellerin die Frage, ob sie (nebst der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen) weiteres Einkommen erziele (Vi-act. 3, S. 7, insbesondere Frage 14). In den vorinstanzlichen Rechtsschriften und Plädoyers thematisierten die Rechtsvertreter eine angebliche BVG-Rente in keinerlei Weise. Dementsprechend sind auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum Einkommen der Gesuchstellerin keine diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen (angefochtene Verfügung, E. 3.5.1).
Äusserten sich die Parteien erstinstanzlich nicht zur allfälligen BVG-Rente, sind sämtliche diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsverfahren neu. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unterliegt das Verfahren jedoch der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), so können die Parteien selbst dann sämtliche Noven im Berufungsverfahren vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Vorliegend sind nebst den Ehegatten- auch Kindesunterhaltsbeiträge zu beurteilen, sodass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt und die zweitinstanzlich erstmals vorgebrachten Behauptungen gemäss neuester Bundesgerichtsrechtsprechung novenrechtlich zulässig sind.
bbb) Zweitinstanzlich behauptet der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin habe ihr Einkommen falsch deklariert. Sie habe wahrheitswidrig angegeben, nur eine Dreiviertel-IV-Rente zu erhalten und habe ihre Dreiviertel-BVG-Rente verschwiegen. Trotz Editionsanträgen in der Gesuchsantwort (S. 4) habe es die Vorinstanz unterlassen, entsprechende Beweise abzunehmen (KG-act. 1, S. 6, ZK2 2018 22). Aus dem von der Gesuchstellerin zweitinstanzlich eingereichten Kontoauszug der O.________ (Bank I) vom 6. Februar 2018 (KG-act. 1/2, ZK2 2018 21) gingen zusätzliche Einnahmen von Fr. 782.05 (am 12. Januar 2018) und diverse Vergütungen von Fr. 419.40 (15./17. Januar 2018) hervor (KG-act. 6, S. 6, ZK2 2018 21). Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe nie eine BVG-Rente bezogen. Weil dem Vorderrichter KB 4 des Ehescheidungsverfahrens ZEO 2017 90 vorgelegen habe und sich bereits daraus ergebe, dass sie nie, jedenfalls seit dem Jahr 2000 keine BVG-Rente habe beziehen können, habe er von der Erhebung weiterer Beweise absehen können (KG-act. 7, S. 6, ZK2 2018 22). Weshalb sich der Vermerk „3/4 BVG-Rente
(1. Säule)“ in der Eheschutzvereinbarung befinde, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe nie eine BVG-Rente beziehen können, weil sie seit dem Jahr 2000 keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sei und sich ihre Freizügigkeitsleistungen auf einem Freizügigkeitskonto bei der P.________ (Bank II) befänden (mit Hinweis auf KB 4 des Ehescheidungsverfahrens ZEO 2017 90). Die Gutschrift von Fr. 782.05 vom 12. Januar 2018 durch die Q.________ stelle eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen dar. Bei den Vergütungen von total Fr. 419.40 handle es sich um solche der Krankenkassen der Gesuchstellerin (KG-act. 10, S. 2 f., ZK2 2018 21).
ccc) Festzuhalten ist zunächst, dass der Gesuchsantwort im Zusammenhang mit dem Einkommen der Gesuchstellerin zwar der folgende Antrag zu entnehmen ist (Vi-act. 4, S. 4): „Auszüge von sämtlichen Bank-, Post- und Wertschriftenkonti der Gesuchstellerin von 2012 bis 2017, Lohnausweise 2012-2017, Lohnabrechnungen 2017, Arbeitsverträge seit 2012, Arbeitsbemühungen seit 2012“. Diese offerierten Beweisunterlagen zielen aber nicht darauf ab, eine angeblich von der Gesuchstellerin bezogene BVG-Rente zu belegen. Der Beweisantrag ist zudem sehr weit gefasst, sodass der Verdacht der Ausforschung nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann. Nachdem die Gesuchstellerin anlässlich der Parteibefragung die Frage nach weiterem Einkommen nebst der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen verneinte, und sich beide Parteien nicht zum Thema der BVG-Rente äusserten, durfte die Vorinstanz somit auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Aus diesen Überlegungen geht auch hervor, dass die Parteien erstinstanzlich die BVG-Rente weder in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen noch mittels der Beweisanträge thematisierten.
ddd) Damit ist auch gesagt, dass sich keine weiteren Hinweise auf das Vorhandensein einer BVG-Rente der Gesuchstellerin ergeben. Auch aus den Gutschriften, welche dem Kontoauszug der O.________ (Bank I) vom 6. Februar 2018 (KG-act. 1/2, ZK2 2018 21) zu entnehmen sind, kann nicht gefolgert werden, dass es sich dabei um zusätzliches regelmässiges Einkommen, geschweige denn eine BVG-Rente handelt. Die Gesuchstellerin lieferte demgegenüber für die Vergütungen eine plausible Erklärung (KG-act. KG-act. 10, S. 3, ZK2 2018 21). Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin beziehe eine BVG-Rente, ist somit unglaubhaft.
cc) Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin habe sich seit über fünf Jahren ohne Unterstützung seinerseits nicht bloss über Wasser halten, sondern sogar noch wiederholt Ferien in Ägypten leisten können. Von ihm nach über fünf Jahren seit dem Eheschutzentscheid und nach über sechs Jahren seit der tatsächlichen Trennung, ohne dass je ein ehelicher Unterhalt festgelegt worden sei, zu verlangen, neu einen solchen zu bezahlen und dass dieser nach dieser langen Zeit noch gegenüber etwaigen Ergänzungsleistungen vorgehe, sei stossend und wider Treu und Glauben
(KG-act. 1, S. 6, ZK2 2018 22). Die Gesuchstellerin entgegnet, Ergänzungsleistungen seien in jedem Fall im Verhältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen subsidiär. Ausserdem hätten die Parteien bereits im Jahr 2015 Vergleichsgespräche geführt, die indes gescheitert seien. Ihr sei es alsdann aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes während längerer Zeit nicht möglich gewesen, ein Abänderungsverfahren und/oder das Scheidungsverfahren an die Hand zu nehmen. Von einem stossenden und/oder Treu und Glauben widersprechenden Verhalten könne nicht im Geringsten die Rede sein (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2018 22).
Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werden familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30 [nachfolgend ELG]) bzw. als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Demzufolge sind die Ergänzungsleistungen subsidiär gegenüber familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Fleischanderl/Hürzeler, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 117 zu Anh. Soz; Urteil KGSZ vom 23. August 2005, ZK 2005 22, E. 5.c.cc = EGVSZ 2005 Nr. A.2.1; vgl. BGE 131 V 249, E. 3.2). Die Ergänzungsleistungen sind der Gesuchstellerin somit nicht als Einkommen anzurechnen.
Wie bereits festgehalten (s.o., E. 3.d.dd), ist eine Erhöhung des ehelichen – im Gegensatz zum nachehelichen – Unterhaltsbeitrages jederzeit möglich, sofern eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen vorliegt. Eine Frist, innerhalb welcher Abänderungsgründe geltend zu machen wären, existiert nicht. Solange die Ehegatten noch verheiratet sind, kann sich der Gesuchsgegner daher nicht darauf verlassen, dass die Gesuchstellerin – bei gegebenen Voraussetzungen – auf eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge verzichtet. Sodann begründet blosses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsmissbrauch (Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 49 zu Art. 2 ZGB; BGE 131 III 439, E. 5.1; Urteil BGer 5P.58/2006 vom 18. April 2006, E. 3.2). Vielmehr müssten zum blossen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwuchsen und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439, E. 5.1). Vorliegend erleidet der Gesuchsgegner durch eine allfällig verzögerte Geltendmachung der Abänderungsgründe im Unterhaltspunkt (Einkommenserhöhung des Gesuchsgegners) keinen Nachteil. Im Gegenteil, wirkt eine Unterhaltsabänderung doch nur für die Zukunft. Eine Abweichung aus Billigkeitsgründen im Einzelfall kann höchstens bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens zurückwirken (Six, a.a.O., Rz. 4.09). Darüber hinaus wurde erstinstanzlich eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung des Abänderungsbegehrens nicht thematisiert und begründet der Gesuchsgegner nicht, weshalb das Verhalten der Gesuchstellerin zweitinstanzlich – anders als vor Erstinstanz – als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden soll.
dd) Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 1‘203.00 (IV-Rente) anzurechnen.
b) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Gesuchsgegners, gemäss Lohnrechnungen betrage dessen monatliches Nettoeinkommen Fr. 7‘011.10 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Im eingereichten Arztzeugnis werde bestätigt, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Erkrankung auf Nachtarbeit verzichten sollte. Der Gesuchsgegner habe jedoch ausgeführt, er habe auch bei einer Pensumsreduktion auf 95 % Nachtarbeit zu leisten, nur habe er zwischendurch mehr Freizeit. Damit vermöge er die Pensumsreduktion nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen sei N.________ bereits über 16 Jahre alt, weshalb ihm auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar sei (angefochtene Verfügung, E. 3.5.2).
Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, weshalb die Vorinstanz trotz der von ihm gesundheitlich begründeten und von seinem Arbeitgeber akzeptierten minimalen Pensumsreduktion weiterhin von einem Vollpensum ausgehe, diene doch die gewonnene (minimale) Freizeit wenigstens der gebotenen Erholung, nachdem der Arzt ihm eigentlich von Nachtarbeit sogar gänzlich abgeraten habe. Ihm könne höchstens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6‘660.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) angerechnet werden. Es sei aber von seinen Einkommensverhältnissen im Jahr 2012 auszugehen, d.h. von Fr. 4‘600.00. Es sei weder sachgerecht noch einsichtig, dass und inwiefern die Gesuchstellerin von einer Einkommenssteigerung sechs Jahre nach der Trennung solle profitieren können, hätte sie damit doch mehr zur Verfügung als während der ungetrennten Ehe und vermöchte sogar noch Vermögen zu äufnen (KG-act. 1, S. 7 und 9, ZK2 2018, 22). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner behaupte nicht, sein Pensum effektiv reduziert zu haben, was bezeichnend dafür sei, dass er nach wie vor einer Vollzeitstelle nachgehe und einer solchen auch ohne weiteres nachgehen könne. Die gebotene Erholung sei selbst bei einem Vollzeitpensum sichergestellt. Nicht ersichtlich sei, weshalb auf das Einkommen im Jahr 2012 abzustellen sei (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2018 22).
Wie bereits festgestellt (s.o., E. 3.d.ee), weisen die in den Akten vorhandenen Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2017 ein Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 7‘011.10 aus ([Nettoeinkommen von Fr. 6‘721.80, abzgl. KZ von Fr. 250.00] mal dreizehn, geteilt durch zwölf; Vi-act. BB 4). Der Gesuchsteller ist Mitarbeiter bei der R.________, wo er für den Betrieb der Anlage zuständig ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung sagte er aus, die Arbeit bestehe zur Hauptsache in Rundgängen und Überwachung der Anlage mittels Computer. Die Reinigung bei Störungen im Förderband („Verstopfung“), welche relativ oft notwendig sei, sei körperlich anstrengend (Vi-act. 3, S. 9 f.). In der Mitarbeiterqualifikation 2016 vom 16. Dezember 2016 wurde unter dem Titel „andere Massnahmen“ vermerkt: „Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen in Betracht ziehen“. Gleichzeitig sollte der Gesuchsteller jedoch ab 1. Januar 2017 als stellvertretender Schichtführer tätig sein (Vi-act. BB 6). Dr. med. E.________ bestätigt als behandelnder Arzt des Gesuchstellers im Arztzeugnis vom 29. November 2017, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Erkrankung auf Nachtarbeit verzichten sollte (Vi-act. BB 7). Die Art der Erkrankung oder der Grund für den Verzicht auf Nachtarbeit ist jedoch nicht ersichtlich. Dr. med. E.________ empfiehlt lediglich den Verzicht auf Nachtarbeit, nicht jedoch eine Reduktion des Pensums. Inwiefern der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sein soll, vollzeit zu arbeiten, ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen. Der Gesuchsteller sagte denn auch anlässlich der Parteibefragung aus, er arbeite aktuell (Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017, Vi-act. 3) mit einem 100 %-Pensum. Vor zwei Tagen habe er anlässlich des Qualifikationsgesprächs mit seinen Vorgesetzten mündlich vereinbart, dass er im folgenden Jahr nur noch 95 % arbeite. Die Reduktion erfolge aus gesundheitlichen Gründen. Er sollte gemäss Arztzeugnis eigentlich keine Nachtarbeit leisten. Er sei momentan in medizinischer Behandlung, weil er einen Schlaganfall gehabt habe und unter zu hohem Blutdruck leide. Die Schichtarbeit setze mit der Zeit an. Bei einem 95 %-Pensum habe er trotzdem Nachtarbeit, aber zwischendurch mehr Freizeit (Vi-act. 3, S. 9 f.). Die Reduktion des Pensums dient somit, entgegen der Empfehlung von Dr. med. E.________, nicht der Vermeidung von Nachtarbeit. Dass der Gesuchsteller mehr Freizeit zur Erholung benötige, ist dem Arztzeugnis von Dr. med. E.________ hingegen nicht zu entnehmen. Sodann ist eine Reduktion von lediglich 5 %, d.h. gut zwei Stunden pro Woche, wohl kaum geeignet, die negativen Folgen von Schichtarbeit auszugleichen. Schliesslich belegte der Gesuchsteller nicht einmal selber anlässlich seiner Beschwerde, dass er das Pensum inzwischen tatsächlich reduziert hätte (vgl. KG-act. 1, ZK2 2018 22). Damit konnte der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen, dass die Reduktion des Pensums tatsächlich erfolgte und gesundheitlich notwendig war, sodass ihm weiterhin ein Pensum von 100 % zumutbar ist. Damit ist ihm ein Nettoeinkommen von Fr. 7‘011.10 (exkl. KZ) anzurechnen.
c) Das N.________ zugewiesene Einkommen von total Fr. 731.00 pro Monat (IV-Kinderrente von Fr. 481.00 + Kinderzulage von Fr. 250.00) ist nicht umstritten (vgl. KG-act. 1, S. 7, ZK2 2018 22).
d) Zum Bedarf der Gesuchstellerin macht der Gesuchsgegner geltend, nachdem die Vorinstanz den Bezug von Prämienverbilligungen bestätige, sei es weder einleuchtend noch nachvollziehbar, wenn ihr keine Prämienverbilligung angerechnet werde. In welcher Höhe sie eine solche erwarten könne, hätte die Vorinstanz zu ermitteln gehabt. Vorsorglich werde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin Prämienverbilligungen in der Höhe ihrer Krankenversicherungskosten erhalten könne. Zudem seien die der Gesuchstellerin angerechneten Gesundheitskosten zu hoch, weil 2016 ein ausserordentlicher Posten von Fr. 1‘860.00 (Spitalbeitrag) angefallen sei. Es ergäben sich ungedeckte Krankheitskosten von monatlich durchschnittlich Fr. 113.00 (KG-act. 1, S. 7, ZK2 2018 22). Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe erstinstanzlich lediglich ausgeführt, dass für N.________ Prämienverbilligungen erhältlich gemacht werden könnten. Es sei ungewiss, ob sie selber in Zukunft Prämienverbilligungen erhalten werde. Die vorinstanzlich angerechneten Gesundheitskosten seien nicht zu hoch, sondern zu tief. Es seien solche im Umfang von Fr. 170.00 zu berücksichtigen. Auch die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten Kosten würden effektiv anfallen. Ebenso sei der Spitalbeitrag zu berücksichtigen, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch inskünftig solche Kosten anfallen würden. Sollten bei ihrem Bedarf weniger als Fr. 170.00 berücksichtigt werden, so wären auch beim gesuchsgegnerischen Bedarf nur solche von Fr. 15.00 pro Monat anzurechnen (KG-act. 7, S. 8 f., ZK2 2018 22).
aa) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf die KVG-Krankenkassenprämie von Fr. 345.35 an und erwog, weil die Ergänzungsleistungen den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen nachgingen, sei irrelevant, dass die Prämien bisher durch die Ausgleichskasse finanziert worden seien. Die Gesundheitskosten seien in demjenigen Umfang im Bedarf anzurechnen, als es sich um Franchise und Selbstbehalt bzw. von der obligatorischen Krankenversicherung erfasste Kosten handle. Als solche Kosten sei auf den Kostenzusammenstellungen der S.________ (Versicherung) für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ein Betrag von durchschnittlich Fr. 1‘626.90 pro Jahr bzw. Fr. 135.60 pro Monat ausgewiesen (angefochtene Verfügung, E. 3.6.1).
bb) Im familienrechtlichen Bedarf sind (nur) die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG anzurechnen (BGE 134 III 323, E. 3). Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.107). Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 345.35 (exkl. VVG) pro Monat für das Jahr 2017 ist nachgewiesen (Vi-act. KB 8). Die Gesuchstellerin machte erstinstanzlich geltend, dass für N.________ Prämienverbilligungen mindestens in der Höhe der Hälfte der Richtprämie, d.h. von Fr. 46.50 pro Monat, erhältlich gemacht werden könnten. Sie zog diese bei der Bedarfsberechnung des Gesuchsgegners (inkl. N.________) von der geschätzten Krankenkassenprämie von N.________ ab (Vi-act. 1, S. 8). Anlässlich der Parteibefragung sagte die Gesuchstellerin aus, sie habe (für sich selber) Prämienverbilligungen bekommen. Dies sei automatisch drin, wenn man Ergänzungsleistungen bekomme
(Vi-act. 3, S. 8, Frage 29). Gemäss Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. April 2017 wurde der Gesuchstellerin ab 1. März 2017 eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 395.00 zugesprochen (Vi-act. KB 5).
Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämienverbilligung von Amtes wegen ausgerichtet (§ 6 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SRSZ 361.111). Ansonsten hängt der Anspruch auf Prämienverbilligung vom Einkommen des Gesuchstellers ab (vgl. § 5 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SRSZ 361.100). Die Einkommensobergrenze für eine alleinstehende Person für das Jahr 2019 beträgt Fr. 37‘606.00 (Merkblatt der Q.________ betreffend Richtprämien und Grenzwerte, https://www.aksz.ch/fileadmin/files/pdf/Merk-blaetter/IPV/IPV\_Richtpraemie\_Grenzwerte.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2018). Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007, SRSZ 361.100, nachfolgend: EGzKVG). Demnach sind auch die erhaltenen Unterhaltsbeiträge zum für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommen hinzuzurechnen (Art. 23 lit. f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11). Das der Gesuchstellerin für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung anrechenbare jährliche Einkommen besteht aus ihrer IV-Rente von Fr. 14‘436.00 (= Fr. 1‘203.00 x 12) sowie den noch zuzusprechenden Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Sie hätte also dann einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihr Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 1‘930.80 zugesprochen würden. Vorliegend werden die Unterhaltsbeiträge, wie noch zu zeigen sein wird, jedoch höher ausfallen, sodass unwahrscheinlich ist, dass die Gesuchstellerin in Zukunft Prämienverbilligungen erhalten wird. Folglich sind ihr die Krankenkassenprämien im Bedarf anzurechnen.
cc) Gesundheitskosten, welche nicht durch die Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind, werden vom Familienunterhalt, an den beide Ehegatten gemeinsam beizutragen haben, noch insoweit erfasst, als sie zumutbar bleiben. In der Lehre ist umstritten, inwieweit nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten zum Unterhalt zu rechnen sind. Abzustellen ist auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und deren Kosten. Einem Ehegatten sind grundsätzlich höhere Beiträge an eine lebensnotwendige Operation zuzumuten als an Therapien, die bloss der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und nicht eigentlich der Beseitigung einer Krankheit dienen (Hausheer/Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 03.93-03.96).
Den Kosten- und Prämienzusammenstellungen für die Jahre 2014-2016
(Vi-act. KB 9) sind die jeweiligen Franchisen und Selbstbehalte zu entnehmen, welche für Leistungen anfallen, die durch die Krankenkasse gedeckt sind und daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Bei den als nicht versichert deklarierten Leistungsanteilen ist nicht ersichtlich, ob diese für notwendige oder bloss das Wohlbefinden steigernde Leistungen erbracht wurden. Die Gesuchstellerin sagte anlässlich der Parteibefragung aus, die geltend gemachten, ungedeckten Krankheitskosten seien durch Therapien angefallen, welche sie besuche (Vi-act. 3, S. 8, Frage 19). Die Art und Notwendigkeit dieser Therapien sowie die daraus entstandenen Kosten begründete sie nicht substantiiert. Die Gesuchstellerin ist IV-Bezügerin mit einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit (Vi-act. Beizug, KB 5, S. 3). Sie erklärte, aus ihrer Diagnose sei ersichtlich, dass sie manisch-depressiv sei (Vi-act. 3, S. 8, Frage 20). Vor diesem Hintergrund ist dennoch glaubhaft, dass der Gesuchstellerin über längere Zeit regelmässig nicht versicherte Kosten anfallen, welche im Sinne des oben Erwähnten als notwendig anzusehen sind, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, diese Kosten ebenfalls in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Hingegen äusserte sich die Gesuchstellerin nicht zum Spitalbeitrag, welcher im Jahr 2016 anfiel. Auch zweitinstanzlich führte sie keine substantiierten Gründe an, weshalb ein Spitalaufenthalt regelmässig notwendig sein soll (vgl. KG-act. 7, S. 8, ZK2 2018 22). Lediglich unregelmässig und in nicht zum Voraus bestimmter Höhe anfallende Ausgaben können nicht in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Demzufolge ergibt sich für die Jahre 2014-2016 ein durchschnittlicher Betrag für Gesundheitskosten von monatlich Fr. 113.20.
dd) Nach dem Gesagten ergibt sich neu folgender Bedarf der Gesuchstellerin:
Grundbetrag Fr. 1200.00
Wohnkosten Fr. 1480.00
Krankenkassenprämie Fr. 345.35
Gesundheitskosten Fr. 113.20
Total Fr. 3138.55
e) Bei seinem eigenen Bedarf macht der Gesuchsgegner geltend, es sei nicht einleuchtend und nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz lediglich von einem Arbeitsweg von 23 km ausgegangen sei anstatt von den belegten 24.9 km. Ihm seien berufsbedingte Fahrkosten von Fr. 657.40 anzurechnen (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2018 22). Obwohl der Gesuchsgegner erstinstanzlich einen Arbeitsweg von 24.9 km behauptete und mittels Ausdruck eines Routenplaners belegte (Vi-act. BB 18), ist der vorinstanzlichen Erwägung nicht zu entnehmen, weshalb sie von einem Arbeitsweg von 23 km ausging (angefochtene Verfügung, E. 3.6.2). Der Gesuchsgegner wohnt an der H.________strasse xx in 8840 Einsiedeln und arbeitet bei der R.________ an der J.________strasse yy in 8810 Horgen (vgl. Vi-act. BB 4). Gemäss Abfrage dieser Adressen bei Google Maps (www.google.ch/maps, abgerufen am 19. Dezember 2018) beträgt die Fahrt mit dem Personenwagen 23,1 km (schnellste Route) bzw. 21,7 km (über Obere Berg-Strasse). Soweit ersichtlich, ergibt sich die Differenz zur vom Gesuchsgegner errechneten Strecke aus dem Umstand, dass dieser anstatt die genauen Start- und Zieladressen lediglich die Ortschaften Einsiedeln und Horgen als Streckenendpunkte verwendete (Vi-act. BB 18). Deshalb ist auf die genauere Berechnung abzustellen, d.h. es bleibt beim von der Vorinstanz errechneten Betrag für die Fahrkosten von Fr. 607.20 für einen Arbeitsweg von rund 23 km. Somit bleibt es auch beim folgenden, von der Vorinstanz berechneten Bedarf des Gesuchsgegners (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.6.2):
bis Auszug von M.______ nach Auszug von M.______
Grundbetrag Fr. 1250.00 Fr. 1350.00
Wohnkosten Fr. 660.00 Fr. 1100.00
Krankenkassenprämie Fr. 325.60 Fr. 325.60
Gesundheitskosten Fr. 100.00 Fr. 100.00
auswärtige Verpflegung Fr. 240.00 Fr. 240.00
Mobilitätskosten Fr…607.20 Fr. 607.20
Total Fr. 3182.80 Fr. 3722.80
f) Beim Bedarf von N.________ macht der Gesuchsgegner geltend, die Schulbücher seien im Gegensatz zu allgemeiner Literatur nicht aus dem Grundbedarf zu decken. Für das erste Semester 2017/18 habe er Kosten von Fr. 115.10 belegt, was pro Monat knapp Fr. 20.00 ausmache und im Bedarf von N.________ aufzunehmen sei (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2018 22).
Die Vorinstanz erwog, die Schulkosten (Schulgeld, Betriebskostenbeitrag und Nebenkosten) seien im Umfang von durchschnittlich Fr. 148.40 durch Rechnungen des Theresianums ausgewiesen und zu berücksichtigen. Weitergehende Kosten, insbesondere Schulmaterialien wie z.B. Bücher seien nicht als wiederholende Kosten ausgewiesen und vom Grundbetrag zu decken (angefochtene Verfügung, E. 3.6.3).
Der Gesuchsgegner wies für das erste Semester des Schuljahres 2017/2018 Kosten für Schulbücher im Umfang von Fr. 115.10 (Fr. 12.90 + Fr. 40.00 + Fr. 62.20), d.h. pro Monat Fr. 19.20 nach (Vi-act. BB 14). N.________ ist derzeit knapp 18 Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2017/2018 die F.________ (Schule) (vgl. Vi-act. 6). Ein Betrag von rund Fr. 20.00 pro Monat für Schulmaterial liegt bei Mittel-/Berufsschülern bzw. lernenden Person im üblichen Rahmen. Das Kind hat Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt, welcher nebst dem Barbedarf insbesondere die Kosten seiner Betreuung, Erziehung und Ausbildung umfasst (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die effektiv anfallenden Kosten für Schulbücher entsprechen dem Ausbildungsbedürfnis von N.________. Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt sich nach Gegenüberstellung der Einkommen beider Eltern sowie von N.________ und ihren Bedarfsverhältnissen ein – wenn auch nicht sehr grosser – Überschuss. Die Eltern sind somit als leistungsfähig anzusehen, sodass die Kosten der Schulbücher im Umfang von Fr. 20.00 zum gebührenden Bedarf von N.________ hinzuzurechnen sind.
g) Die Gesuchstellerin macht ihrerseits geltend, dass der Gesuchsgegner für die Krankenkassenprämien von N.________ Prämienverbilligungen mindestens in der Höhe der Hälfte der Richtprämie von Fr. 1‘116.00, d.h. im Umfang von Fr. 558.00 pro Jahr bzw. Fr. 46.50 pro Monat erhältlich machen könne (KG-act. 7, S. 9, ZK2 2018 22).
Junge Erwachsene in Ausbildung (18-25 Jahre) haben in der Regel Anspruch auf eine Prämienverbilligung von mindestens 50 % der Richtprämie, sofern das Einkommen einer alleinstehenden Person mit einem Kind den Höchstbetrag von Fr. 58‘145.00 (im Jahr 2019) nicht übersteigt (Merkblatt Prämienverbilligung 2019, https://www.aksz.ch/fileadmin/files/pdf/Merkblaetter/IPV/IPV_ Richtpraemie_Grenzwerte.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2018; vgl. § 6 Abs. 2 EGzKVG). Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung haben zusammen mit den Eltern oder der unterstützungspflichtigen Person einen Gesamtanspruch (§ 11 Abs. 2 EGzKG). Der Gesuchsgegner, mit welchem N.________ zusammenwohnt und der ihr gegenüber unterstützungspflichtig ist, verfügt über ein jährliches Einkommen von Fr. 84‘132.00 (12x Fr. 7‘011.00), was über dem Höchsteinkommen für den Anspruch auf Prämienverbilligung liegt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner für N.________ zukünftig Prämienverbilligungen erhalten wird, sodass der gesamte Prämienbetrag des KVG für N.________ in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist.
h) Zusammenfassend ist der Bedarf von N.________ neu wie folgt festzulegen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.6.3):
bis Auszug M.________ nach Auszug M.________
Grundbetrag Fr. 600.00 Fr. 600.00
Wohnkostenanteil Fr. 330.00 Fr. 550.00
Krankenkassenprämie Fr. 79.30 Fr. 79.30
Mobilitätskosten Fr. 88.50 Fr. 88.50
Schulkosten Fr. 168.40 Fr. 168.40
Total Fr. 1266.20 Fr. 1486.20
i) Bei einer Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Ehegatten sowie N.________ ergibt sich vor dem Auszug von M.________ aus der Wohnung des Gesuchsgegners Folgendes:
Gesuchstellerin Gesuchsgegner N.________
Einkommen Fr. 1203.00 Fr. 7011.00 Fr. 731.00
Bedarf Fr. -3138.55 Fr.-3182.80 Fr. -1266.20
ܑschuss/Manko Fr. -1935.55 Fr. 3828.20 Fr. -535.20
Unbestrittenermassen ist kein Betreuungsunterhalt auszurichten und hat der Gesuchsgegner angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien den Kindesunterhaltsbeitrag, soweit er nicht mit der IV-Kinderrente gedeckt werden kann, zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.7.1). Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 8‘945.00 mit dem Gesamtbedarf von Fr. 7‘587.55 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘357.45. Davon sind zunächst die nicht monierten Steuerbeträge gemäss vorinstanzlicher Berechnung von je Fr. 150.00 pro Ehegatten abzuziehen. Der verbleibende Überschuss von Fr. 1‘057.45 ist nach grossen und kleinen Köpfen mit je Fr. 422.98 für die Ehegatten und Fr. 211.49 für N.________ zu verteilen.
Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner an den Unterhalt von N.________ die IV-Kinderrente von Fr. 481.00 zu überweisen hat. Der Gesuchsgegner hat seinerseits den restlichen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 750.00 (Fr. 1‘266.20 Barunterhalt + Fr. 211.49 Überschussanteil ./. Fr. 481.00 IV-Kinderrente ./. Fr. 250.00 Kinderzulage = Fr. 746.69) zu begleichen. Darüber hinaus hat er der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2‘500.00 (Fr. 3‘138.55 Bedarf + Fr. 150.00 Steuern + Fr. 422.98 Überschussanteil ./. Fr. 1‘203.00 IV-Rente = Fr. 2‘508.53) zu bezahlen.
Nach dem Auszug von M.________ ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse:
Gesuchstellerin Gesuchsgegner N.________
Einkommen Fr. 1203.00 Fr. 7011.00 Fr. 731.00
Bedarf Fr. -3138.55 Fr. -3722.80 Fr. -1486.20
ܑschuss/Manko Fr. -1935.55 Fr. 3288.20 Fr. -755.20
Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 8‘945.00 mit dem Gesamtbedarf von Fr. 8‘347.55 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 597.45. Davon sind wiederum die nicht monierten Steuerbeträge gemäss vorinstanzlicher Berechnung von je Fr. 150.00 pro Ehegatten abzuziehen. Der verbleibende Überschuss von Fr. 297.45 ist nach grossen und kleinen Köpfen mit je Fr. 118.98 für die Ehegatten und Fr. 59.49 für N.________ zu verteilen. Die Gesuchstellerin ist weiterhin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für N.________ die IV-Kinderrente von Fr. 481.00 zu überweisen. Der Gesuchsgegner hat seinerseits den restlichen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 815.00 (Fr. 1‘486.20 Barunterhalt + Fr. 59.49 Überschussanteil ./. Fr. 481.00 IV-Kinderrente ./. Fr. 250.00 Kinderzulage = Fr. 814.69) zu begleichen. Darüber hinaus hat er der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2‘200.00 (Fr. 3‘138.55 Bedarf + Fr. 150.00 Steuern + Fr. 118.98 Überschussanteil ./. Fr. 1‘203.00 IV-Rente = Fr. 2‘204.53) zu bezahlen.
Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuändern.
5. Die Gesuchstellerin moniert die vorinstanzliche Abweisung ihrer Anträge betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung durch den Ehegatten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 4.1.1; § 45 Abs. 5 JG).
a) Der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten bis zum Auszug von M.________ ein Einkommen von Fr. 3‘703.00 (IV-Rente von Fr. 1‘203.00 + Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2‘500.00 [s.o., E. 4.i]) und nach dem Auszug von M.________ ein solches von Fr. 3‘403.00 (IV-Rente von Fr. 1‘203.00 + Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2‘200.00 [s.o., E. 4.i]) anzurechnen. Hier gilt zu ergänzen, dass bei der Beurteilung der Mittellosigkeit grundsätzlich das Effektivitätsprinzip gilt. Das bedeutet, dass auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abzustellen ist und nur tatsächlich (effektiv) vorhandene und verfügbare oder wenigstens kurzfristig realisierbare Mittel berücksichtigt werden (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 59; Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 8 zu Art. 117 ZPO). Auf der Aktivseite ist die Anrechnung von hypothetischem oder zukünftigem Einkommen bzw. Vermögen daher unzulässig. Insbesondere kann der Anspruch, welcher den Hauptstreitpunkt des Verfahrens bildet (caput controversum), nicht als „effektiv vorhanden“ angesehen und berücksichtigt werden. Ausnahmsweise ist die Anrechnung des mit dem Urteil in der Hauptsache zugesprochenen Betrages möglich, wenn das Gericht über die unentgeltliche Rechtspflege (ausnahmsweise) gleichzeitig mit dem Endentscheid befindet (Wuffli, a.a.O., S. 60 f.). Vorliegend durfte die Vorinstanz daher die mit dem Endentscheid zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge bei der Beurteilung der Mittellosigkeit als Einkommen der Gesuchstellerin berücksichtigen.
b) Die Vorinstanz errechnete einen massgebenden Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3‘670.95 und hielt u.a. fest, weitere Beträge, insbesondere andere übliche Versicherungsprämien seien nicht geltend gemacht worden (angefochtene Verfügung, E. 4.2.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, im vorliegenden Zusammenhang sei auch die VVG-Prämie von Fr. 65.65 zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 10, ZK2 2018 21). Dem erstinstanzlichen Gesuch (Vi-act. 1) sowie den mündlichen Vorträgen der Gesuchstellerin (Vi-act. 3) sind zwar keine Behauptungen betreffend VVG-Prämien zu entnehmen. Die Prämie von Fr. 65.65 ist aber der ins Recht gelegten Versicherungspolice vom 1. Oktober 2016 (gültig ab 1. Januar 2017) zu entnehmen (Vi-act. KB 8). Den Gesuchsteller trifft insofern eine Mitwirkungspflicht, als es ihm zur Darlegung seiner Mittellosigkeit obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 119 ZPO). Trotzdem gilt aber im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und darf dem Entscheid auch Tatsachen zugrunde legen, die von den Parteien nicht behauptet wurden (vgl. Wuffli, a.a.O., Rz. 708). Die Vorinstanz hätte daher die VVG-Prämie im Bedarf der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer Mittellosigkeit berücksichtigen müssen. Ihr Bedarf erhöht sich somit um Fr. 65.65 auf Fr. 3‘736.60.
c) Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 3‘703.00 (bis zum Auszug von M.________) bzw. von Fr. 3‘403.00 (nach dem Auszug von M.________) und ihres Bedarfs von Fr. 3‘736.60 ergibt sich ein Manko von Fr. 33.60 bzw. Fr. 333.60. Die Gesuchstellerin wäre somit nur dann als nicht mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu bezeichnen, wenn sie die Prozesskosten aus ihrem Vermögen begleichen könnte.
d) Zum Vermögen der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe per 28. September 2017 ein Vermögen von Fr. 14‘121.95 aufgewiesen, wovon mindestens Fr. 9‘430.35 liquide gewesen seien. Kurz zuvor, am 4. September 2017, habe sie ein Motorfahrzeug für Fr. 12‘000.00 gekauft. Die Gesuchstellerin mache nicht geltend, dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, weshalb es sich nicht um ein Kompetenzstück handle und dessen Wert als Vermögen anzurechnen sei. Weshalb sich danach bis am 20. Oktober 2017 das Vermögen weiter um einen Drittel reduziert habe, sei weder dargelegt noch nachvollziehbar, zumal sie ihren Bedarf mit ihrem Einkommen habe decken können. Die behaupteten Schulden von Fr. 41‘000.00 seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, zumal ihre handschriftlichen Aufstellungen lediglich einer Parteibehauptung gleichzusetzen seien. Mit den zusätzlich eingereichten Kontoauszügen, auf welchen Gutschriften von Drittpersonen ersichtlich seien, alles Übrige jedoch geschwärzt worden sei, würden vielmehr Zweifel geschürt. Schleierhaft sei ausserdem, weshalb die Gesuchstellerin erst auf zweimaliges Nachfragen zugestanden habe, zweimal in Ägypten in den Ferien gewesen zu sein und es erscheine fraglich, wie sie sich solche habe finanzieren können. Der Gesuchstellerin sei ein Vermögen von rund Fr. 21‘500.00 anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3).
aa) Die Gesuchstellerin macht geltend, die Darlehensschulden seien nicht, geschweige denn substantiiert, bestritten worden und hätten damit als anerkannt zu gelten. Die Darlehensschulden seien im Umfang von Fr. 21‘000.00 mittels Bankauszügen nachgewiesen worden. Anhand der Namen der überweisenden Personen sei ersichtlich, dass es sich um Familienangehörige handle. Es sei zu Recht nicht behauptet worden, dass es sich dabei um Schenkungen handle. Daraus, dass die übrigen Buchungen auf den Kontoauszügen geschwärzt worden seien, könne nichts zum Nachteil der Gesuchstellerin abgeleitet werden, es sei ihr nur darum gegangen, zu belegen, dass sie die entsprechenden Beträge von Familienmitgliedern darlehensweise erhalten habe. Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 21‘000.00 seien damit urkundlich nachgewiesen (KG-act. 1, S. 6 f., ZK2 2018 21).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner, wenn auch nicht ausführlich, die Darlehensschulden erstinstanzlich bestritt (Vi-act. 3, S. 2). Demnach sei die handschriftliche Aufstellung (Vi-act. KB 16) eine simple Parteibehauptung und ob die Zahlen zuträfen, werde mit Nichtwissen bestritten. Die stark unkenntlich gemachten Kontoauszüge seien unbrauchbar; offenbar gebe es etwas zu verbergen. Die Bestreitung ist wenigstens insofern genügend, als die Darlehensschulden nicht bereits als anerkannt gelten können.
Die Gesuchstellerin reichte erstinstanzlich eine handschriftliche Schuldenaufstellung per 23. Oktober 2017 ein, wonach ihr G.________, K.________ und L.________ in den Jahren 2016 und 2017 verschiedene Beträge im Umfang von total Fr. 47‘000.00 hätten zukommen lassen (Vi-act. KB 16). Beigelegt sind Kontoauszüge ihres Privatkontos bei der O.________ (Bank I), woraus folgende Gutschriften von total Fr. 21‘000.00 ersichtlich sind (Vi-act. KB 16, Beilagen):
10.05.2016 Fr. 1‘000.00 G.________
25.05.2016 Fr. 5‘000.00 L.________
13.03.2017 Fr. 1‘000.00 G.________
05.05.2017 Fr. 2‘000.00 K.________
10.05.2017 Fr. 5‘000.00 G.________
01.06.2017 Fr. 5‘000.00 G.________
26.06.2017 Fr. 2‘000.00 K.________
Die Daten und Beträge sind in der handschriftlichen Aufstellung (Vi-act. KB 16) wiederzufinden. Alle übrigen Posten der Kontoauszüge sind geschwärzt.
Im summarischen Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010 S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO). Eine Behauptung ist glaubhaft, wenn der Richter von der Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es muss somit aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache bestehen (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 10 zu Art.157 ZPO mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Gesuchstellerin verfügte am 25. Juli 2012 über Vermögen in der Höhe von Fr. 14‘500.00 (Eheschutzvereinbarung, Ziff. 6.4: Vi-act. KB 2). Seither bezog sie eine IV-Rente von monatlich Fr. 1‘203.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘196.00 im Jahr 2016 (Vi-act. KB 4) und ab 1. März 2017 von monatlich Fr. 1‘499.00 (Vi-act. KB 5). Ehegattenunterhaltsbeiträge erhielt die Gesuchstellerin nicht (Eheschutzvereinbarung, Ziff. 5, Vi-act. KB 2), sodass sie mit ihrem Gesamteinkommen von Fr. 2‘399.00 bzw. Fr. 2‘702.00 ihren familienrechtlichen Bedarf von derzeit Fr. 3‘138.55 (s.o., E. 4.d.dd) nicht bzw. kaum decken konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaubhaft, dass die in den Kontoauszügen aufgelisteten Gutschriften von Familienangehörigen der Gesuchstellerin als Darlehen, insbesondere zum Kauf des Occasionsfahrzeuges, gewährt wurden. Auch wenn gewisse Zweifel aufgrund der Tatsache, dass die übrigen Posten der Kontoauszüge geschwärzt wurden, nicht ausgeschlossen werden können, vermögen diese jedenfalls die Ausführungen der Gesuchstellerin nicht als geradezu unglaubhaft erscheinen. Die Darlehen sind der Gesuchstellerin mindestens im Umfang von Fr. 21‘000.00 als Schulden anzurechnen.
bb) Des Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe nicht erst auf zweimaliges Nachfragen zugestanden, zweimal in Ägypten in den Ferien gewesen zu sein. Die Frage des Vorderrichters habe sich allein darauf bezogen, ob Ferien im Umfang von Fr. 20‘000.00 gemacht worden seien, was sie verneint habe. Der Vorderrichter habe sie nicht gefragt, ob sie Ferien in Ägypten gemacht habe. Die entsprechende Frage ihres Rechtsvertreters habe sie sofort beantwortet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahr 2015 in Ägypten in den Ferien geweilt habe und es notorisch sein dürfte, dass Ferien am roten Meer bereits für wenige hundert Franken erhältlich seien (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2018 21).
Der Gesuchsgegner behauptete erstinstanzlich, die Gesuchstellerin müsse erklären, wie und weshalb sie sich kürzlich zweimal Luxusferien und ein Auto von ca. Fr. 20‘000.00 geleistet habe (Vi-act. 4, S. 7). Anlässlich der Parteibefragung fragte der Vorderrichter die Gesuchstellerin: „Es wird noch behauptet, Sie hätten Ferien im Umfang von Fr. 20‘000.00 gemacht. Was sagen Sie dazu?“ Die Gesuchstellerin antwortete: „Ich weiss nicht, woher das geholt wird“ (Vi-act. 3, S. 8, Frage 24). Weitere Fragen zu Ferien in Ägypten stellte der Vorderrichter nicht. Der gesuchstellerische Rechtsanwalt stellte der Gesuchstellerin unmittelbar nach Beendigung der richterlichen Befragung folgende Ergänzungsfrage: „Soweit uns bekannt ist, waren Sie zwei Mal in Ägypten. Ist das richtig oder falsch?“ Die Gesuchstellerin antwortete: „Ja, ich war zwei Mal in Ägypten. Aber nicht zu dem Preis, der behauptet wird.“ (Vi-act. 3, S. 9, Frage 30).
Festzuhalten ist somit, dass einerseits der Gesuchsgegner nicht behauptete, die Ferien in Ägypten hätten (alleine) Fr. 20‘000.00 gekostet, sondern zusammen mit dem Autokauf. Bereits das Fahrzeug schlug jedoch mit Fr. 12‘000.00 zu Buche, sodass die beiden Ferienaufenthalte zusammen höchsten Fr. 8‘000.00 hätten betragen können. Ausserdem fragte der Vorderrichter die Gesuchstellerin lediglich nach dem Preis von (irgendwelchen) Ferien, nicht jedoch nach dem Ferienort, geschweige denn, ob die Ferien in Ägypten Fr. 20‘000.00 gekostet hätten. Die entsprechende Frage ihres Rechtsvertreters beantwortete die Gesuchstellerin indessen umgehend. Somit kann ihr kein zögerliches Beantworten der Fragen zur Last gelegt werden. Schliesslich ist die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe sich Luxusferien in Ägypten geleistet, völlig unsubstantiiert und in keinerlei Weise belegt. Aus den Akten ist nicht einmal ersichtlich, ob die Gesuchstellerin ihre Ägyptenferien selber bezahlte. Ihr deswegen ein Vermögen anzurechnen, ist angesichts des im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Effektivitätsgrundsatzes nicht zulässig.
cc) Gegen den Umstand, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin den Wert ihres Occasionsfahrzeuges von Fr. 12‘000.00 als Vermögen anrechnete (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3) wendet die Gesuchstellerin grundsätzlich nichts ein (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2018 21). Sie macht lediglich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass sie dieses Fahrzeug nur mit Hilfe der Darlehen, welche sie von ihren Familienmitgliedern erhalten habe, habe bezahlen können. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Darlehensgewährungen in den Vormonaten und dem Fahrzeugkauf am 4. September 2017 sowie aus dem Umstand, dass sie mit ihrer Dreiviertel-IV-Rente und den Ergänzungsleistungen kaum über entsprechendes Vermögen verfügen könne, zumal sie bereits im Jahr 2016 nur Vermögenswerte von rund Fr. 6‘200.00 ausgewiesen habe, was aus den Unterlagen im Scheidungsverfahren (KB 18 in ZEO 2017 90) ersichtlich sei. In den Monaten März bis August 2017 erhielt die Gesuchstellerin von G.________ und K.________ insgesamt Fr. 21'000.00 (Vi-act. KB 16 mit Beilagen). Am 4. September 2017 kaufte sie das Occasionsfahrzeug Ford B-Max für Fr. 12‘000.00 (Kaufvertrag: Vi-act. KB 12). Das Vermögen der Gesuchstellerin betrug am 28. September 2017 total Fr. 9‘430.35 (Vi-act. KB 11; Privatkonto: Fr. 5‘454.35 + Sparkonto: Fr. 3‘976.00; exkl. Genossenschaftsanteil und Vorsorgeplan 3). Damit ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug mit den Gutschriften ihrer Familienangehörigen beglich. Weil es sich beim Fahrzeug nicht um ein Kompetenzstück handelt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.2.3), ist ihr der Wert des Fahrzeuges, wie die Gesuchstellerin selber zugibt, trotzdem anzurechnen.
dd) Sodann sei gemäss Gesuchstellerin zu berücksichtigen, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden sei, die IV-Kinderrente rückwirkend ab 19. Oktober 2017 dem Gesuchsgegner zu überweisen, sodass sich bereits weitere Schulden in der Höhe von rund Fr. 1‘924.00 (4 Monate à Fr. 481.00) ergeben hätten (KG-act. 1, S. 8 f.). Wie bereits erwähnt, gilt bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers grundsätzlich das Effektivitätsprinzip, was auf der Passivseite bedeutet, dass nur effektiv zu zahlende und bisher tatsächlich geleistete Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden. Handelt es sich bei einer Verpflichtung um den Anspruch, für deren Durchsetzung der Gesuchsteller die Mittellosigkeit geltend macht, ist diese zu berücksichtigen, falls über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (bzw. Prozesskostenbevorschussung) erst zusammen mit dem Urteil in der Sache befunden wird (Wuffli, a.a.O., Rz. 146). Die rückwirkende Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung bzw. Weiterleitung der IV-Kinderrente ab 19. Oktober 2017 wurde zweitinstanzlich nicht moniert und ist auch von Amtes wegen nicht zu ändern. Die bis zum angefochtenen Entscheid bereits aufgelaufenen Kindesunterhaltsbeiträge von total Fr. 1‘683.50 (= 3,5 Monate à Fr. 481.00) sind der Gesuchstellerin daher als Schulden anzurechnen.
ee) Indessen ist betreffend die geltend gemachte Rückzahlung der Ergänzungsleistungen ab 19. Oktober 2017 (KG-act. 1, S. 9, ZK2 2018 21) der Argumentation des Gesuchsgegners zu folgen (KG-act. 6, S. 5 f., ZK2 2018 21). Denn die Gesuchstellerin wird zwar Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘894.00 (Vi-act. KB 5) zurückzahlen müssen. Sie wird aber gleichzeitig für denselben Zeitraum Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2‘500.00 bzw. Fr. 2‘200.00 zugesprochen erhalten (s.o., E. 4.i). Nachdem die Unterhaltsbeiträge höher ausfallen als die Ergänzungsleistungen, verbleiben ihr netto keine Schulden.
ff) Zusammenfassend standen dem Vermögen der Gesuchstellerin von Fr. 21‘430.50 = (Bankguthaben per 28. September 2017 von Fr. 9‘430.35 + Fahrzeug von Fr. 12‘000.00) Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 21‘000.00 entgegen, sodass sie nicht über wesentliches Vermögen im Sinne von Art. 117 ZPO verfügte und damit als mittellos zu gelten hat.
gg) Selbst wenn die Schulden der Gesuchstellerin mangels Nachweis der effektiven Abzahlung nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 14 zu Art. 117 ZPO), wäre die Gesuchstellerin als mittellos anzusehen. Denn ob die Gesuchstellerin ihr Occasionsfahrzeug verkaufen könnte und falls ja zu welchem Erlös, ist nicht bekannt. Ihr übriges liquides Vermögen von Fr. 9‘430.35 (Bankguthaben per 28. September 2017; Vi-act. KB 11) ist jedoch geringer als der ihr zu gewährende Freibetrag in der Höhe ihres Bedarfs von bis zu drei Monaten (Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege), d.h. von Fr. 11‘209.80 (= 3x Fr. 3‘736.60). Angesichts der Gesamtsituation der Gesuchstellerin erscheint jedenfalls der Entscheid der Vorinstanz (fehlende Mittellosigkeit) als zu hart.
e) Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen nach Leistung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge lediglich noch ein Überschussanteil von Fr. 422.98 bis zum Auszug von M.________ bzw. von Fr. 118.98 nach dem Auszug von M.________. Somit ist er aus seinem Einkommen im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss zugunsten der Gesuchstellerin nicht leistungsfähig. Das Privatkonto des Gesuchsgegners wies per 22. November 2017 ein Guthaben von Fr. 5‘142.44 auf (Vi-act. BB 19), sodass er auch aus seinem Vermögen keinen Prozesskostenvorschuss bezahlen kann. Folglich ist das Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, falls dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die mittellose Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsgegner auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das vorinstanzliche Verfahren hatte die Abänderung eines Eheschutzentscheides im Unterhaltspunkt zum Gegenstand, was angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin für diese von existentieller Bedeutung ist. In rechtlicher Hinsicht musste das Verhältnis ihrer Sozialversicherungsleistungen zu allfälligen Ehegattenunterhaltsbeiträgen beurteilt werden, was für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres selber bewältigt werden kann. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ebenfalls anwaltlich vertreten war, sodass dem Prinzip der Waffengleichheit Rechnung zu tragen war. Insgesamt ist der Beizug eines Rechtsanwaltes daher als notwendig zu bezeichnen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Gesuchstellerin beantragte die Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung sowohl für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2017 555) als auch für das Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90). Nachdem sich für das Scheidungsverfahren keine veränderte finanzielle Situation der Parteien ergibt und dieses Verfahren noch weiter in die persönlichen Rechtspositionen der Gesuchstellerin eingreift, ist ihr auch für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
Der Gesuchsgegner wird angesichts seiner finanziellen Situation die ihm erstinstanzlich auferlegte reduzierte Parteientschädigung voraussichtlich nicht leisten können, sodass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin einstweilen zufolge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
6. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin vollumfänglich gutzuheissen. Die Berufung des Gesuchsgegners betreffend Ehegattenunterhaltsbeitrag ist lediglich marginal gutzuheissen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 2). Die Gesuchstellerin rügt diese anteilsmässige Verteilung der Kosten nicht. Die nur unwesentliche Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge fällt nicht ins Gewicht. Den Antrag um Prozesskostenbevorschussung gewichtete die Vorinstanz im Verhältnis zu den Unterhaltsbeiträgen als nur leicht (angefochtene Verfügung, E. 4.3.2). Im Gesamten gesehen rechtfertigt es sich daher, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Berufungsverfahren dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und hat dieser die Gesuchstellerin für die Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte im Berufungsverfahren ZK2 2018 21 eine Kostennote über total Fr. 1‘809.90 (8 5/12 Stunden à Fr. 180.00 zzgl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 14/1, ZK2 2018 21). Der Aufwand erscheint für die rund 15-seitige Berufung (KG-act. 1), eine fünfseitige Stellungnahme (KG-act. 10), ein Kurzschreiben (KG-act. 8) und das Aktenstudium als angemessen. Im Berufungsverfahren ZK2 2018 22 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine separate Kostennote über total Fr. 1‘271.61 (6 Stunden à Fr. 180.00 zzgl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 11/1, ZK2 2018 22). Der Aufwand erscheint für die rund zwölfseitige Berufungsantwort (KG-act. 7) angesichts der Wichtigkeit der Unterhaltsstreitigkeit gerade noch als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA). Die beiden Kostennoten sind der Entschädigung somit zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA) und der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin mit total Fr. 3‘081.51 zu entschädigen.
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsverfahren gegenstandslos. Wie bereits festgestellt, wird der Gesuchsgegner nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und seines eigenen Bedarfs kaum mehr über genügend Einkommen verfügen, um nebst seinen eigenen Prozesskosten die ihm vorliegend auferlegte Entschädigung der Gesuchstellerin bezahlen zu können. Auch sein Vermögen genügt hierfür nicht. Daher ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die Entschädigung einstweilen zufolge Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
1. In (teilweiser) Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 1.4 und 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.4. Die in Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigte Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab 19. Oktober 2017 monatlich die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
bis zum Auszug von M.________: Fr. 2‘500.00;
ab dem Auszug von M.________: Fr. 2‘200.00.
Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Der Ehefrau wird sowohl für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZES 2017 555) als auch für das Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gewährt. Der Ehefrau wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt B.________ wird für das vorsorgliche Massnahmenverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 2‘744.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
Der Anspruch der Ehefrau auf eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 geht nach Art. 122 Abs. 2 ZPO auf die Bezirksgerichtskasse über.
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
2. Die Kosten beider Berufungsverfahren von total Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Kantonsgerichtskasse den Restbetrag von Fr. 500.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für die beiden Berufungsverfahren mit total Fr. 3‘081.51 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4 nachfolgend.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ gewährt.
a) Rechtsanwalt lic. iur B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘081.51 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Die der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 3) geht auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
c) Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
1. Februar 2019 kau