Appeal not entered due to uncorrected filing and unpaid advance

ZK2 2018 20Übriges Gericht12.03.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court declined to enter the defendant's appeal against a mediation office decision ordering her to pay CHF 1,476 plus interest and related costs. The appeal was defective and the appellant did not submit a corrected version within the non-extendable five-day period set by the court, despite an express warning of non-entry. She also failed to pay the advance. The court imposed reduced second-instance costs of CHF 100 on her and awarded no party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

§ 40 Abs. 2 JG; Art. 106 Abs. 1 ZPO; appeal may be declared inadmissible for failure to cure formal defects within a court-set non-extendable time limit, where the party was expressly warned of non-entry. If the appeal is not entered into, no additional grace period for the advance of costs need be granted. Costs follow the outcome; absent compensable activity by the opposing party, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. März 2018

ZK2 2018 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung (Entscheid Vermittleramt)

(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 8. Januar 2018, SWO 2017 64);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass mit Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) der Vermittler des Vermittleramts Höfe die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.00 zuzüglich Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag aufhob und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zu bezahlen sowie der Klägerin die Verfahrenskosten vor dem Vermittleramt Höfe in der Höhe von Fr. 350.00 zurückzuerstatten (KG-act. 1/1);

  • dass die Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe: 7. Februar 2018) gegen den Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) beim Kantonsgericht „Einsprache“ erhob und beantragte: Es sei festzuhalten, dass die Einsprache innert der 30igtägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten sei, die Verfügung aufgehoben und angepasst werden soll, sämtliche eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme zu akzeptieren und dementsprechend die „Veranlagung“ anzupassen sei, und die ausgesprochene Verfügung den neuen Unterlagen angepasst und korrigiert werden soll, alles unter „O.E. kosten“ (KG-act. 1);

  • dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Verbesserung ihrer Eingabe gesetzt wurde, da ihren Anträgen nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid „angepasst“ (oder anders gesagt korrigiert) werden soll, und diese Frist zur Verbesserung der Eingabe unter ausdrücklichem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Ziff. 2);

  • dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 zugestellt wurde (KG-act. 5), die Beschwerdeführerin jedoch weder innert Frist noch bis heute eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführerin auch den mit Verfügung vom 8. Februar 2018 festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 innert der gesetzten Frist bis 26. Februar 2018 nicht bezahlte, es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens aber erübrigt, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (KG-act. 3);

  • dass entsprechend dem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mangels Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren jedoch keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erfolgen kann;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘476.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

12. März 2018 sl

Schlagwörter

inadmissibilityformal defectcure deadlinecost advancenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered despite the appellant's failure to file a corrected submission within the set deadline.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant did not submit an improved filing after the non-extendable five-day deadline, the court had to decline to enter the appeal.

Extrahierte Begründung

The court had expressly warned that non-compliance would lead to non-entry, and the deficiencies in the requests were not cured.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal advance had to be paid despite the non-entry outcome.

Extrahierter Entscheid

No further time limit was needed, because the case was disposed of by non-entry.

Extrahierte Begründung

Given the procedural outcome, granting an additional grace period for the advance would serve no purpose.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs.

Extrahierter Entscheid

Reduced second-instance costs of CHF 100 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, but no compensable effort of the respondent was shown.

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