Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. März 2018
ZK2 2018 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017, ZEV 2017 31);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 2. Juni 2017 Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 6). In der verbesserten Klageschrift beantragte er die Neuberechnung diverser Positionen seines Bedarfs, die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit, den Beizug der Akten des Bezirksgerichts Lenzburg und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 7). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2017 vorerst auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist (Vi-act. 16) und verfügte am 28. November 2017 Folgendes (Vi-act. 18):
1. Auf die Klage wird unter Vorbehalt der Leistung des Kostenvorschusses eingetreten.
2. Dem Kläger wird mit separater Verfügung Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 gesetzt.
3. Über die Kosten dieses selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids betreffend die Eintretensfrage wird im Endentscheid entschieden.
4. Der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.
5. [Rechtsmittel]
6. [Zufertigung]
Mit separater Verfügung vom 28. November 2017 setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an (Vi-act. 19).
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Konkurs für das URP Gesuch ist neu zu überarbeiten unter Berücksichtigung eines allein erziehenden Schuldners inkl. einem Kind über 10 Jahren plus Zuschlag von 2/3 des Grundbetrags.
2. Das URP Gesuch ist zu bewilligen.
3. Die separate Verfügung vom 28. November 2017 (ZEV 2017 13) zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1‘000.00 ist aufzuheben resp. aufschiebende Wirkung zu erteilen bis das Kantonsgericht das URP Gesuch mit der neuen Berechnung zur Gutheissung des URP Gesuchs belegen kann.
[Aktenüberweisung]
[Adressänderung]
2. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde neue Beweismittel ein (KG-act. 1/2, 1/6, 1/8, 1/9-11). Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 326 ZPO). Eine Ausnahme vom Novenverbot des Art. 326 ZPO nach Art. 174 oder Art. 278 Abs. 3 SchKG (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 326 ZPO) liegt nicht vor, weshalb die neu eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind. Es bleibt zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege basierend auf den Akten der Vorinstanz zu Recht verweigert wurde.
3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
a) aa) Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, der sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; BGE 135 I 221, E. 5). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; ZK2 2017 37 vom 22. August 2017). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; BGE 124 I 2, E. 2a). Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der gesuchstellenden Partei kommt jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, sodass es ihr obliegt, das Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO; EGV-SZ 2013, A.3.3, S. 28).
bb) Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beträgt gemäss Kontoauszug (Vi-act. 7/5) und Lohnausweis (Vi-act. 7/10) unbestrittenermassen Fr. 5‘488.20 netto.
cc) Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Berechnung der Positionen bzgl. seines notwendigen Lebensunterhalts (KG-act. 1). Dieser besteht aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zzgl. eines Zuschlags von max. 30 %, unter Berücksichtigung der laufenden Steuern und belegten Abzahlungen aus den Vorjahren (Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003).
Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist zunächst ein Grundbetrag anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf] vom 7. Dezember 2009). Die Vorderrichterin gewährte einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 mit einem Zuschlag von 30 % (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei aufgrund seines Privatkonkurses nicht ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag, sondern einer von 66 % anzuwenden (KG-act. 1). Bei den veranschlagten 30 % handelt es sich jedoch bereits um den höchstmöglichen Zuschlag auf den Grundbetrag (Richtlinie Gerichtspräsidentenkonferenz, Ziff. I). Das Vorliegen eines Privatkonkurses ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entscheidend. Die Krankenkassenprämien (abzgl. Prämienverbilligung) belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 261.05 (Vi-act. 7/12) und die Miete auf Fr. 1‘600.00 (Vi-act. 7/11). Die Mobilitätskosten von Fr. 271.20 sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 200.00 (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2) bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz berücksichtigte die geltend gemachten sonstigen Auslagen für den Unterstand des Wohnmobils und des Lagerraums in Höhe von total Fr. 410.00 mangels Belegen nicht (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Der Beschwerdeführer rügt, der Betrag ergebe sich aus dem Kontoauszug, weshalb der Nachweis erbracht sei (KG-act. 1). Den Kontoauszügen ist zwar eine regelmässige Zahlung unter dem Titel „E-Banking Dauerauftrag an C.________“ zu entnehmen (Vi-act. KB 7/5). Aus dieser Bezeichnung geht aber nicht hervor, ob es sich um die behaupteten Auslagen für das Wohnmobil und den Lagerraum handelt. Die Vorinstanz rechnete diese Position mangels weiterer Belege zu Recht nicht an. Des Weiteren liess die Vorinstanz die 14-jährige Tochter mangels Nachweises der Obhut durch den Beschwerdeführer unberücksichtigt. Die Vorinstanz erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer die Obhut innehabe sollte, wäre davon auszugehen, dass deren Unterhaltskosten durch die Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils gedeckt würden. Entsprechend würde sich der Bedarf des Beschwerdeführers um den Wohnkostenanteil der Tochter reduzieren, woraus ein noch höherer Überschuss resultieren würde (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Der Beschwerdeführer rügt, aus der Verfügung vom 29. August 2016 (ZES 2016 300; KG-act. 1/2) gehe hervor, dass er die obhutsberechtigte Person sei und seine Frau finanziell nicht in der Lage sei, für die Kinderunterhaltsbeiträge aufzukommen. Die Gerichtspräsidentin hätte sich an die Verfügung erinnern müssen, da sie selbst diese erlassen habe (KG-act. 1). Im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO hätte der Beschwerdeführer zwar die Verfügung dem Gesuch beilegen sollen. Die Verfügung erliess aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, dieselbe Richterin im Jahr zuvor. Diese Verfügung ist daher im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen beizuziehen (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 16 f. zu Art. 55 ZPO). Folglich ist zumindest der Grundbetrag von Fr. 600.00 für die Tochter anzurechnen. Weitere Auslagen für das Kind (z.B. Krankenkassenprämie) macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch den Beilagen nicht zu entnehmen. Gemäss der gerichtlich genehmigten Ziffer 3 (zweiter Absatz) Eheschutzvereinbarung (KG-act. 1/2) ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb eine entsprechende Anpassung des Bedarfs nicht angezeigt ist.
Es ergibt sich folgender Bedarf:
Grundbetrag für allein erziehenden Schuldner
Fr.
1‘350.00
Grundbetrag für Kind im Alter über zehn Jahren
Fr.
600.00
Zuschlag 30 % auf Grundbeträge
Fr.
585.00
Krankenkassenkosten
Fr.
261.05
Miete
Fr.
1‘600.00
Mobilitätskosten
Fr.
271.20
Kosten auswärtige Verpflegung
Fr.
200.00
Schuldamortisation Steuern
Fr.
500.00
Total
Fr. 5‘367.25
dd) Nach Abzug des Bedarfs von Fr. 5‘367.25 vom Nettoeinkommen von Fr. 5‘488.20 verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 120.95. Der Einkommensüberschuss ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen (BGer, Urteil 6B_413/2009 vom 14. April 2009, E. 1.5; 4P.22/2007 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2; 5P.295/2005 vom 19. Juli 2005, E. 2.2). Der monatliche Überschuss soll der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss dem Gesuchsteller erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221, E. 4.1 = Pra 2010 Nr. 25; 141 III 369, E. 4.1). Die Vorinstanz ging von einem Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 und allfälligen Anwaltskosten im Rahmen von Fr. 440.00 bis Fr. 1‘650.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA) aus (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.4). Bei der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens handelt es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren, daher gilt für die Tilgung der Prozesskosten eine Zeitspanne von einem Jahr. Der monatliche Überschuss in Höhe von Fr. 120.95 lässt weder die Zahlung der Vorschussleistung in absehbarer Zeit noch die der Prozesskosten innert eines Jahres zu, sodass der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat.
ee) Der Beschwerdeführer rügt die fehlerhafte Bestimmung des Notgroschens, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daueraufträge von seinem Konto abgebucht worden seien (KG-act. 1). Weil der prozessrechtliche Notbedarf grösser ist als der betreibungsrechtliche i.S.v. Art. 93 SchKG, wird dem Gesuchsteller nicht zugemutet, sein gesamtes Vermögen für die Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Ihm wird daher ein sog. Notgroschen in Höhe des Bedarfs von ein bis zwei Monaten zugestanden (vgl. Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz, Ziff. I; RK1 2009 92 vom 27. September 2010, E. 5a; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Band I Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 112 zu Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Kontoauszug per 28. Juni 2017 einen Saldo von Fr. 4‘358.36 ausweise, welcher dem Beschwerdeführer als Notgroschen anzurechnen sei (angefochtene Verfügung, E. 2.3). Die Nichtabbuchung der Daueraufträge ist demnach insofern nicht entscheidend, als dem Beschwerdeführer kein Vermögen angerechnet wurde. Durch die Buchungen verringert sich lediglich der wertmässige Umfang seiner Aktiva innerhalb des zugestandenen Notgroschens.
b) Nebst der Mittellosigkeit bedarf es der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zur Begründung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO; BGE 142 III 138, E. 5.1). Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit hat nach der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Sach- und Rechtslage zu erfolgen (BGE 129 I 129, E. 2.3.1.; 125 II 265, E. 4b). Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (vgl. ZK2 2014 21, E. 2a). Der Beschwerdeführer beantragte die Neuberechnung diverser Positionen seines Bedarfs. Bei der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens handelt es sich um einen unabhängigen Prozess, in dem der gesamte Prozessstoff neu aufgerollt wird (Hunkeler/Schönmann, in: Boesch et al. [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Basel 2018, Rz. 9.341). Der Beschwerdeführer hat somit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut umfassend darzulegen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen (E. 3a) erscheint seine Klage nicht als offensichtlich aussichtslos und die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers sind als mindestens gleich gross wie die Verlustgefahren einzustufen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Gesuch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, weil es sich um einen heiklen Fall handle (Vi-act. 7).
a) Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO) und umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für letztere bedarf es der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte. Als Beurteilungskriterien werden die Tragweite des Entscheides für den Gesuchsteller, die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit im Prozess oder die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gesuchstellers herangezogen (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Rz. 415; Bühler, a.a.O., N 21 zu Art. 118 ZPO; Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Die anwaltliche Vertretung der Gegenseite begründet keinen unbedingten Anspruch auf einen Rechtsbeistand (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO; Bühler, a.a.O., N 47 zu Art. 118 ZPO; Wuffli, a.a.O., Rz. 420 f.). Keine Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes besteht in Bagatellfällen, bei denen die Bestellung eines Rechtsbeistandes unverhältnismässig und unnötig erscheint, namentlich bei einfach zu beurteilenden Rechtsfragen und auch für Laien leicht überblickbaren tatsächlichen Verhältnissen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Emmel, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO).
b) Bei der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) handelt es sich um eine negative Feststellungsklage im vereinfachten Verfahren von rein betreibungsrechtlicher Natur (i.c. Streitwert unter Fr. 30‘000.00; Art. 243 Abs. 1 ZPO; Hunkeler/Schönmann, a.a.O., Rz. 9.339; Kren Kostkiewicz, Betreibungs- und Schuldkonkursrecht, 2. A., Zürich 2014, Rz. 1468). Die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens trägt grundsätzlich der Gläubiger, unabhängig von seiner Parteirolle (Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N 41 zu Art. 265a SchKG). Dem Schuldner obliegt der Nachweis seiner Aufwendungen und ihrer Erforderlichkeit für eine standesgemässe Lebensführung (BGer, Urteil 5A_104/2010 vom 21. Dezember 2009, E. 3.2.1 m.w.H.). Es handelt sich bei der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) grundsätzlich nicht um ein Verfahren mit hoher Komplexität der Sach- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Belege für den Nachweis seiner Aufwendungen einzureichen. Des Weiteren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als komplex. Er war denn auch in der Lage, seinen Bedarf im vorliegenden Verfahren zu dokumentieren. Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint daher nicht notwendig.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit die unentgeltliche Rechtspflege eingeschränkt bzw. nicht gewährt wurde, und die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren. Die Kostenvorschussverfügung ist ebenfalls aufzuheben.
6. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist vor der Rechtsmittelinstanz nicht kostenlos (BGE 137 III, E. 6.5.5 und 6.6). Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Kantons (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrages ist dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung zuzusprechen noch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017 sowie die separate Kostenvorschussverfügung vom 28. November 2017 aufgehoben. Dispositivziffer 2 wird wie folgt ersetzt:
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Bestreitung neuen Vermögens (ZEV 2017 31) wird bewilligt. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
6. März 2018 kau