Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 21. November 2018
ZK2 2018 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1.****C.________,
2.****F.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Erbenvertretung, Anordnung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Januar 2018, ZES 2016 701);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien sind die Kinder der am 1. April 2013 verstorbenen E.________ sowie des am 14. Februar 2014 in Wollerau verstorbenen G.________. Die Gesuchsteller klagen namens aller drei Geschwister im Erbfall von G.________ in Liechtenstein gegen den H.________. Es wird geltend gemacht, dass ein Vermögenstransfer von rund Fr. 50‘000‘000.00 in diesen Trust Pflichtteilsansprüche des Erblassers gegenüber dem inzwischen zur Liquidierung dem Konkursamt Höfe überwiesenen Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau verletzen soll (Verfahren 08CG.2016.145). Zur Weiterführung dieses Prozesses ersuchten die Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March am 2. Dezember 2016, im Erbfall von G.________ eine Spezialerbenvertretung einzusetzen. Der Gesuchsgegner verlangte, auf dieses Gesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Am 22. Januar 2018 setzte der Einzelrichter eine Spezialerbenvertretung im Sinne des Gesuches ein. Mit rechtzeitiger Berufung vom 2. Februar 2018 beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und stattdessen auf das Gesuch vom 2. Dezember 2016 nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts, der Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, auf das Gesuch um Anordnung einer Spezialerbenvertretung hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden dürfen und er hätte vor der Ernennung des verfügungsweise beauftragten Vertreters angehört werden müssen. Die Gesuchsteller beantragen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 8). Die Parteien haben sich in weiteren Eingaben vernehmen lassen (KG-act. 10, 13, 17 und 20).
2. Vorliegend bestimmt nach kantonalem Recht der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Erbenvertreter, weshalb gegen die angefochtene Verfügung über eine vorsorgliche Massnahme (BGer 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinw.; ZK2 2016 8 vom 13. Juni 2016 E. 3) im Streitwert von über Fr. 10‘000.00 (vgl. angef. Verfügung E. 5 und noch unten E. 5) die zivilprozessuale Berufung zulässig ist (Art. 248 lit. e und 308 Abs. 1 lit. b und 2 ZPO; § 31 Abs. 2 lit. d JG und § 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 EGzZGB; Weibel in Abt/Weibel, PK Erbrecht, 3. A. 2015, Art. 602 ZGB N 64 mit Hinw.).
3. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben (BGer 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweis).
a) Der Berufungsführer bestreitet das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Spezialerbenvertretung im Verfahren betreffend Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erblassers im Verfahren 08CG.2016.145 in Liechtenstein. Die Gesuchsteller hätten diesen in der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ihrer vorverstorbenen Mutter angemeldeten, kollozierten und ihnen als Gläubiger nach Art. 260 SchKG abgetretenen Anspruch in einem weiteren Verfahren (03CG.2017.123) in Liechtenstein eingeklagt und könnten diesen in diesem Verfahren ohne ihn „durchprozessieren“. Deshalb bestünde kein Interesse an der Einsetzung eines Erbenvertreters.
b) Liegt eine nicht anderweitig behebbare Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft vor, ist die zuständige Behörde in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens verpflichtet, einen Erbenvertreter zu bestellen (Wolf, BEK, 2014, Art. 602 ZGB N 143). Der Gesuchsgegner bestreitet mit seiner Berufung die wesentliche materielle Voraussetzung zur Einsetzung eines Erbenvertreters, die Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, nicht. Ebenso wenig stellt er im Berufungsverfahren zutreffend weder die Dringlichkeit der Klage 08CG.2016.145 noch den Einbezug seiner Person in dieses Verfahren infrage. Die Behörde hat vorliegend nämlich nicht zu prüfen, inwiefern die Prozessvoraussetzungen in dem in Liechtenstein von den Gesuchstellern eingeleiteten Verfahren fortbestehen oder fehlen. Die Feststellung der vorliegend unbestrittenen Uneinigkeit der Erben über die Führung dieses Prozesses belegt das Interesse der Erbengemeinschaft daran hinlänglich, die Beurteilung der Fragen nach der Notwendigkeit und den Aussichten bzw. den Entscheid über die allfällige Führung eines solchen Verfahrens in die Hände eines Vertreters zu legen, wie dies der Vorderrichter zutreffend erwog (vgl. angef. Verfügung E. 2.a). Was der Gesuchsgegner in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller und die diesbezüglichen Rügen der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren vorträgt, geht an der Sache vorbei, da vorliegend nicht das Rechtschutzinteresse der einzelnen Erben an den liechtensteinischen Verfahren, sondern dasjenige der Erbengemeinschaft bei Uneinigkeit der Erben ausschlaggebend ist (vgl. oben eingangs dieser Erwägung zitierter BGer; dazu auch Wolf, ebd.; Weibel, a.a.O., Art. 602 ZGB N 67 mit Hinw.). Der Vorderrichter prüfte zu Recht nur die Prozessvoraussetzungen für das vor ihm zur Bestellung eines Erbvertreters geführten Verfahrens (vgl. Zürcher in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 5) und nicht diejenigen für die Verfahren der liechtensteinischen Justiz, für deren Ressourcen er nicht zuständig ist.
4. Der Berufungsführer wirft dem Vorderrichter weiter vor, ihm das Recht, sich zur Person des Erbenvertreters zu äussern, abgeschnitten zu haben, indem er nicht vorfrageweise über die Prozessvoraussetzung entschieden, sondern direkt die Spezialerbenvertretung angeordnet habe. Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Der Vorderrichter setzte den Parteien Frist an, sich zur von ihm in Aussicht genommenen Person des Spezialerbenvertreters zu äussern (Vi-act. D 1). Zwar erklärte sich der Berufungsführer darauf mit der Vorgehensweise des Vorderrichters nicht einverstanden und ersuchte bezüglich seiner Stellungnahme zur Person des Spezialerbenvertreters um Abnahme der Frist (Vi-act. D 2). Die Frist wurde ihm indes in der Folge nicht abgenommen. Der Berufungsführer hat es mithin seinem Prozessverhalten zuzuschreiben, dass er sich nicht zur Person des Spezialerbenvertreters äusserte, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde, zumal er nicht mit einem separaten allfälligen positiven Entscheid über das Eintreten rechnen durfte (vgl. Müller in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A. 2016, Art. 59 N 48; Droese, Res iudicata ius facit, S. 153). Abgesehen davon lehnt er den bestellten Erbenvertreter auch im Berufungsverfahren nicht begründet ab.
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten zu Lasten des Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die eingereichten Kostennoten der Parteien erweisen sich für das beschränkte Thema der Bestellung eines Erbenvertreters in Bezug auf den Zeitaufwand als unangemessen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. a GebTRA). Der Umfang der Rechtsschriften der Berufungsgegner bewegt sich im Berufungsverfahren in der Grössenordnung derjenigen vor erster Instanz, weshalb eine Entschädigung im Berufungsverfahren nicht höher ausfallen kann. Mithin erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST), die im Rahmen der im summarischen Verfahren gegebenen Ansätzen liegt (§§ 2 und 10 GebTRA), als angemessen, abgesehen davon, dass vorliegend zur Bestimmung des Streitwerts ökonomisch betrachtet die Kosten der Prozessvertretung und nicht die Klagebegehren im liechtensteinischen Verfahren erheblich sind (vgl. oben E. 3 lit. b). Diese Auslagen können unter hier eben nicht weiter zu prüfenden Umständen zwar durchaus Fr. 30‘000.00, jedoch nicht ohne weiteres den vom Vorderrichter einverlangten Vorschuss für die Spezialerbenvertretung von Fr. 100‘000.00 überschreiten;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegner im Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. November 208 sl