Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Mai 2018
ZK2 2018 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, 3.****C.________,(ehemals: D.________), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
E.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
Revision einer Mietausweisung
(Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 25. Januar 2018, ZES 2018 012);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ein Revisionsgesuch der Gesuchsteller betreffend die Verfügung ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017, mit welcher die Ausweisung der Gesuchsteller aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der G.________strasse xx in 8840 Einsiedeln angeordnet worden war, mangels Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 328 ZPO abgewiesen hat;
dass die Gesuchsteller diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 29. Januar 2018 (Postaufgabe: 30. Januar 2018) anfechten;
dass der Entscheid über das Revisionsbegehren gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, das Rechtsmittel der Berufung entgegen der Ansicht der Gesuchsteller nicht greift, nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln nur über die Zulässigkeit der Revision befunden und keinen neuen Entscheid in der Mietausweisungssache gefällt hat (vgl. Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 1 + 1b zu Art. 332 ZPO; Freiburghaus Afheldt, in: Suttter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 ff. zu Art. 332 ZPO) und die Berufung somit als Beschwerde entgegenzunehmen ist;
dass die Gesuchsteller mit Kostenvorschussverfügung vom 2. Februar 2018 aufgefordert wurden, bis zum 19. Februar 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1‘000.00 zu leisten (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt wurde;
dass den Gesuchstellern am 21. Februar 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. März 2018 gesetzt wurde (KG-act. 8), die Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht bezahlt und stattdessen am 7. März 2018 einen Sistierungsantrag gestellt haben (KG-act. 9), welcher mit Verfügung vom 8. März 2018 abgewiesen wurde, und den Gesuchstellern gleichzeitig eine Notfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde (KG-act. 10);
dass alle Gesuchsteller die Verfügung vom 8. März 2018 am 9. März 2018 in Empfang genommen haben (vgl. Beilagen zu KG-act. 10) und der Kostenvorschuss auch innert der Notfrist nicht geleistet wurde;
dass somit androhungsgemäss und gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern aufzuerlegen sind;
dass keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17‘290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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1. Mai 2018 kau