Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 8. Oktober 2018
ZK2 2017 94
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. November 2017, ZES 2016 1);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien heirateten am 22. September 2008. Ihrer Ehe entspross I.________. Nach durchgeführtem Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 17. September 2012 u.a. Folgendes (Vi-act. KB 10):
1.-3. (Getrenntleben, Elterliche Obhut, Besuchsrecht)
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von I.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 1'556.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 3'910.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.
7.-15 (Bezahlung von Steuerrechnungen, Prozesskostenvorschuss, Benutzung des Fahrzeugs Nissan Micra, Herausgabe bestimmter Gegenstände, Gütertrennung, Gerichtskosten, Ausserrechtliche Entschädigung, Rechtsmittel, Zufertigung)
Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55, Vi-act. KB 11) die Unterhaltsregelung.
a) Am 14. November 2013 reichte der damals nicht anwaltlich vertretene A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, insbesondere der Unterhaltszahlungen, ein (Vi-act. A.I). Mit Gesuchsantwort vom 27. Februar 2014 beantragte C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A.II).
Mit Replik vom 22. April 2014 stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Gesuchsteller folgende Anträge (Vi-act. A.III.a):
1.1-1.2 (Abänderung Besuchs- und Ferienrecht)
2.1 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Proz.-Nr. ZES 2012 94) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1.1.2014 insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Gesuchsgegnerin: CHF 2‘100.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.
2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller für die Zeit ab 1.1.2014 bereits Unterhaltsleistungen in Höhe von CHF 17‘500.00 erbracht hat und dass die abgeänderten Unterhaltsansprüche in diesem Umfang als wohlbezahlt gelten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die Parteien reichten am 20. Mai 2014 (Gesuchsteller, Vi-act. A.III.b), 26. Juni 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.IV), 15. Juli 2014 (Gesuchsteller,
Vi-act. A.V.a), 11. August 2014 (Gesuchsteller, Vi-act. A.V.b), 17. September 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.VI), 15. Oktober 2014 (Gesuchsteller,
Vi-act. A.VII) und 11. November 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.VIII) weitere Stellungnahmen ein. Der Gesuchsteller erhöhte dabei den Betrag der bereits bezahlten Unterhaltsleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.2 der Replik um die jeweils inzwischen gezahlten Unterhaltsbeiträge.
Der Vorderrichter liess verschiedene Unterlagen edieren (Vi-act. D/1, D/3, D/5, D/7) und hörte I.________ an (Vi-act. D/9), worauf die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nahmen (Vi-act. D/11-14).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe insbesondere auf das Rechtsbegehren betreffend Vormerkung der bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht ein und wies das Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab (Vi-act. D/15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) insoweit gut, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105‘424.10 bezahlt habe. Im Übrigen wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz liess weitere Unterlagen edieren (Vi-act. D/17, D/29/, D/30) und befragte den Gesuchsteller als Partei (Vi-act. D/19). Die Parteien nahmen in der Folge Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D/34-38).
Mit Eingabe vom 22. März 2017 passte der Gesuchsteller sein Rechtsbegehren Ziff. 2.1 wie folgt an das per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Kindesunterhaltsrecht an (Vi-act. A/IX):
2.1
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Proz.-Nr. ZES 2012 94) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt:
mit Wirkung ab 1.1.2014 bis 31.12.2016 insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Gesuchsgegnerin: CHF 2‘100.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus.
mit Wirkung ab 1.1.2017 bis auf weiteres insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 3‘600.00, wovon CHF 790.00 als Barunterhalt und CHF 2‘810.00 als Betreuungsunterhalt; für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 3‘600.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), zu bezahlen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente von CHF 940.00/Monat seit 1.1.2016 direkt der Gesuchsgegnerin ausgerichtet wird und sich die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge um die Höhe derselben reduzieren.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis Juni 2017 mindestens Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 165‘767.55 bezahlte.
2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden zu 75% (Fr. 750.00) dem Gesuchsteller und zu 25% (Fr. 250.00) der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin reduziert mit Fr. 2‘500.-- ausserrechtlich zu entschädigen.
5.-6. (Rechtsmittel, Zufertigung).
b) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 11. Dezember 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.1
Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Berufungsführer – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) – zu verpflichten, der Berufungsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) mit Wirkung ab 1.1.2014-31.12.2016: CHF 3‘600.00/Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Berufungsgegnerin: CHF 2‘100.00)
b) mit Wirkung ab 1.1.2017-30.06.2018: CHF 3‘600.00/Monat (für I.________: CHF 3‘600.00 [wovon CHF 790.00 als Barunterhalt und CHF 2‘810.00 als Betreuungsunterhalt]: für die Berufungsgegnerin: CHF 0.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 3‘600.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt).
c) mit Wirkung ab 1.7.2018-30.6.2019: CHF 2‘520.00/Monat (für I.________: CHF 2‘220.00 [CHF 570.00 als Barunterhalt und CHF 1‘650.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsgegnerin: CHF 300.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘250.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), zu bezahlen.
d) mit Wirkung ab 1.7.2019 bis auf weiteres: CHF 940.00/Monat (für I.________: CHF 940.00 [CHF 940.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsgegnerin: CHF 0.00), zu bezahlen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente von CHF 940.00/Monat seit 1.1.2016 direkt der Berufungsgegnerin ausgerichtet wird und sich die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge um die Höhe derselben reduzieren.
1.2
Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsführer für die Zeit ab 1.1.2014 Unterhaltsleistungen von CHF 203‘471.05 erbracht hat und dass die abgeänderten Unterhaltsansprüche in diesem Umfang als wohlbezahlt gelten.
1.3
Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer als Gerichtskostenersatz den Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
1.4
Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, den Berufungsführer mit CHF 5‘000.00 ausserrechtlich zu entschädigen.
2.
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsgegnerin.
Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2017 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (KG-act. 7):
1. Die Berufungsanträge des Gesuchstellers/Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Eventualantrag
Es seien bei Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 29. November 2017 der Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. September 2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) wie folgt abzuändern:
a) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2017 an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter I.________, mindestens bis zum erfüllten 12. Altersjahr, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der AHV-Kinderrente und der BVG-Kinderrente, mindestens aber CHF 1‘481.00, inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den ersten des Monats.
b) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Barunterhalt für I.________ ab dem 13. Altersjahr mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der AHV-Kinderrente und der BVG-Kinderrente, mindestens aber CHF 1‘781.00, inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den ersten des Monats.
c) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für I.________ einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen in Höhe von mindestens:
CHF 3‘657.00 bis zum 10. Altersjahr; danach
CHF 1‘829.00 bis zum 12. Altersjahr; danach
CHF 1‘291.00 bis zum 16. Altersjahr.
d) Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
e) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mindestens im folgenden Umfang Unterhalt zu bezahlen:
CHF 328.00 bis zum 10. Altersjahr von I.________;
CHF 2‘156.00 bis zum 12. Altersjahr von I.________;
CHF 2‘394.00 bis zum 16. Altersjahr von I.________;
CHF 3‘685.00 ab dem 16. Altersjahr von I.________ bis zum Eintritt der Gesuchsgegnerin ins ordentliche AHV-Alter.
Darüber hinaus sei das Rechtsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Subeventualantrag
Es sei bei Aufhebung einer oder mehrerer Dispositiv-Ziffern der Verfügung vom 29. November 2017 der Vorinstanz entgegen dem vorstehenden Eventualantrag die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz wie folgt anzuweisen sei:
a) Die Vorinstanz hat die J.________ (Bank 1), per Verfügung zu veranlassen, der vorinstanzlichen Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 vollumfassend nachzuleben, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen einzureichen und eine Vollständigkeitserklärung betreffend sämtliche Filialen und inklusive wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchstellers abzugeben.
Die Vorinstanz hat die J.________ (Bank 1), per Verfügung zu veranlassen, insbesondere sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend das Depot zz, das Kontokorrent yy sowie das Zinsstufen-Sparkonto xx ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und insbesondere für die Jahre 2011 und 2012 zu edieren. Dazu gehören u.a., aber nicht abschliessend, die Saldierungsaufträge und -belege für alle drei Konten sowie die entsprechenden Angaben, wohin das Geld transferiert wurde.
b) Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, der gerichtlichen Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 vollumfassend nachzuleben, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen einzureichen und eine Vollständigkeitserklärung betreffend sämtliche ihre Filialen und inklusive wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchstellers abzugeben.
Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend das Haupt-Portfolio ww, lautend auf A.________ ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und bis 31. Dezember 2012 zu edieren.
Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend Konti Nr. vv und Nr. uu ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und insbesondere für die Jahre 2011 und 2012 zu edieren.
Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, gemäss gerichtlicher Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 den vollständigen Postenauszug für das Haupt-Portfolio tt per 31. Mai 2016, 30. Juni 2016, 31. Juli 2016 sowie 31. August 2016 zu edieren.
Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend die Konti Nr. ss, rr, qq, pp, oo und nn zu edieren.
c) Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen betreffend die Konti L.________, Kontonummer mm, sowie K.________, Kontonummer ll, ab 1. Januar 2011 zu edieren.
Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Konti bekanntzugeben und alle Bankunterlagen ab 1. Januar 2011 herauszugeben, bei denen der Gesuchsteller wirtschaftlich Berechtigter war oder ist.
Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen ab 1. Januar 2011 betreffend Konti, die auf die N.________ oder M.________ lauten zu edieren, dies insbesondere betreffend die IBAN kk.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers.
Am 18. Januar 2018 nahm der Gesuchsteller Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 11). Die Gesuchsgegnerin ergänzte ihren Subeventualantrag, lit. b mit Berufungsduplik vom 15. Februar 2018 um folgenden Absatz (KG-act. 14):
Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen (insbesondere, aber nicht abschliessend, den vollständigen Belastungsauftrag von M.________) betreffend eine Überweisung von M.________ an den Gesuchsteller im Betrag von CHF 50‘000.00 per 16. Dezember 2012 zu edieren.
Weitere Stellungnahmen reichten die Parteien am 9. März 2018 (Gesuchsteller, KG-act. 18), 21. März 2018 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 20) und 26. März 2018 (Gesuchsteller, KG-act. 21) ein.
2. Der Gesuchsteller macht als Abänderungsgrund hauptsächlich eine Vermögensverminderung bzw. den nahezu vollständigen Verbrauch seines Vermögens geltend. Vor der materiellen Prüfung des Abänderungsgrundes ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Grundlagen dem ursprünglichen Eheschutzentscheid zugrunde lagen.
a) Gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2012 (ZES 2012 94) erzielte die Gesuchsgegnerin damals kein Einkommen. Ihr wurde aufgrund der Betreuung der damals 4-jährigen gemeinsamen Tochter – welche sich in ihrer alleinigen Obhut befand und weiterhin befindet – auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet (Vi-act. KB 10, E. 4.2). Der Gesuchsteller erzielte bereits damals eine Altersrente von Fr. 7‘031.00 pro Monat, inkl. Kinderrente von Fr. 1‘556.00. Darüber hinaus schienen die Parteien aufgrund ihrer Ausführungen bereits in den Jahren zuvor ihren Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Umfang aus Vermögenssubstanz finanziert zu haben bzw. hätten sie einen teuren ehelichen Lebensstandard gepflegt. Der Gesuchsteller habe sein Vermögen per Ende Februar 2012 auf knapp Fr. 326‘000.00 beziffert, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten habe. Verschiedene Vermögensentäusserungen, deren Böswilligkeit die Gesuchsgegnerin behauptete, verwarf der Einzelrichter ebenso wie die Behauptung des Gesuchstellers, sein Vermögen betrage nach Abzug sämtlicher noch zu bezahlenden Rechnungen nur noch Fr. 268‘000.00. Nach Abzug der beim Gesuchsteller im Zusammenhang mit den im zu beurteilenden Verfahren angefallenen bzw. anfallenden Gerichts- und Vertretungskosten und dem an die Gesuchsgegnerin zu leistenden Prozesskostenvorschuss, verbleibe ein Vermögen von ca. Fr. 300‘000.00. Auch wenn das Vermögen nicht allzu gross sei, erscheine es angemessen und richtig, dass jährlich 10 % des die Freigrenze von Fr. 25‘000.00 übersteigenden Reinvermögens, d.h. Fr. 27‘500.00 bzw. Fr. 2‘292.00 pro Monat, für die Deckung des laufenden Unterhalts beider Parteien berücksichtigt werde. Folglich wurde dem Gesuchsteller ein Einkommen von monatlich total Fr. 9‘305.00 (Rente von Fr. 7‘031.00 inkl. Kinderrente und Vermögensverbrauch von Fr. 2‘292.00) angerechnet (Vi-act. KB 10, E. 4.2). Den Bedarf für die Gesuchsgegnerin und Tochter I.________ bezifferte der Einzelrichter auf total Fr. 5‘466.00 (inkl. Überschussanteil), denjenigen des Gesuchstellers auf Fr. 3‘839.00 (inkl. Überschussanteil; Vi-act. KB 10, E. 4.3 f.).
Auf Beschwerde hin bestätigte das Kantonsgericht im Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) die vorinstanzlich errechneten Bedarfszahlen der Parteien (Vi-act. KB 11, E. 3.a und 3.b) sowie die Schlussfolgerung, dass der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (E. 3.c.cc). Das Renteneinkommen des Gesuchstellers sei nicht umstritten. Sodann sei die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers (und die Akten) von einem Vermögen von Fr. 326‘000.00 bzw. nach Abzug der Gerichts-, Vertretungs- und vorzuschiessenden Prozesskosten von ca. Fr. 300‘000.00 per Ende Februar 2012 ausgegangen. Mangels Substantiierung im erstinstanzlichen Verfahren und fraglicher Novenberechtigung im Berufungsverfahren habe die inzwischen vom Gesuchsteller behauptete Vermögensverminderung unberücksichtigt zu bleiben (E. 3.c.dd). Nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 50‘000.00 für zwei Jahre sei ihm im Hinblick auf den zumutbaren Vermögensverzehr ein Vermögen von ca. Fr. 250‘000.00 anzurechnen (vgl. E. 3.c.ee).
b) Der Kantonsgerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen (Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 41 zu Vor Art. 261-269 ZPO), die in formelle Rechtskraft erwachsen (Sprecher, a.a.O., N 3 zu Art. 268 ZPO). Eine Abänderung der Eheschutzmassnahme (für die Zukunft) ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich die Umstände verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 268 Abs. 1 ZPO). Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren wiederum behauptet, sein Vermögen habe per Ende November 2012 lediglich noch Fr. 138‘690.16 betragen (KG-act. 1, S. 15; Vi-act. A/I, S. 6 und A/III.a, S. 11), kann er deshalb nicht gehört werden. Denn ein Abänderungsbegehren kann aufgrund der formellen Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an seither veränderte Umstände anzupassen (Urteil BGer 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4). Im Übrigen behauptet der Gesuchsteller nicht, dass sich die Entscheide vom 17. September 2012 und vom 27. November 2012 nachträglich als nicht gerechtfertigt herausgestellt hätten (vgl. Vi-act. A/I und A/III.a, S. 11), weil den Richtern wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sein sollten, sodass ein Grund für die Abänderung des ursprünglichen Eheschutzentscheides vorläge (vgl. Urteil BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1). Folglich sind die nachfolgend entscheidenden Gerichte – insbesondere im vorliegenden Verfahren – an die Feststellung in den Entscheiden vom 17. September 2012 und vom 27. November 2012 gebunden, wonach das Vermögen des Gesuchstellers per Ende Februar 2012 (nach Abzug der Verfahrenskosten) ca. Fr. 300‘000.00 betrug, wovon ihm im Hinblick auf den zumutbaren Vermögensverzehr ca. Fr. 250‘000.00 (Fr. 300‘000.00 – 2x Fr. 25’000.00) anzurechnen war.
3. Des Weiteren ist festzustellen, ob und allenfalls in welchem Umfang der im vorliegenden Verfahren bereits ergangene Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) Bindungswirkung entfaltet.
a) Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 20. Februar 2015, der Gesuchsteller habe spätestens mit dem Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2012 um die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gewusst. Ende November 2012 habe sein Barvermögen selbst gemäss seinen eigenen Angaben noch knapp Fr. 140‘000.00 betragen, womit die Unterhaltszahlungen noch für mehrere Jahre im verfügten Umfang gesichert gewesen wären. Unverständlich und/oder unbeachtlich seien allerdings einige vom Gesuchsteller zu Lasten des Barvermögens noch bis Ende Dezember 2012 vorgenommene Zahlungen. Offenbar sei am 18. Dezember 2012 eine Zahlung von Fr. 36‘000.00 an die M.________ erfolgt, angeblich für die Wohnungsmiete 2013. Weshalb der Gesuchsteller die Miete im Voraus für ein ganzes Jahr bezahlt haben solle, sei nicht zuletzt angesichts der Unterhaltsverpflichtungen völlig unverständlich. Unbeachtlich seien die behaupteten Ausgaben für eine Baubewilligung, immerhin Fr. 9‘000.00. Rechtskräftig verfügte Unterhaltsverpflichtungen gingen unnötigen Luxusausgaben selbstredend vor. Zwischen Ende 2012 und Ende Oktober 2013 sei das Barvermögen gemäss Darstellung des Gesuchstellers um weitere knapp Fr. 50‘000.00 zurückgegangen. Dies entspreche einer monatlichen Vermögensentäusserung von immerhin rund Fr. 5‘000.00. Bei Renteneinkünften von Fr. 7‘000.00 pro Monat und zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5‘466.00 pro Monat bedeute dies, dass der Gesuchsteller in dieser Zeit für sich selber rund Fr. 6‘500.00 verbraucht habe, und dies, obwohl die Wohnungsmiete ja angeblich bereits bezahlt gewesen sei. Dass sich das Barvermögen im November und Dezember 2013 um weitere rund Fr. 18‘400.00 reduziert haben solle, passe ins Bild. Der Gesuchsteller scheine sich seines Vermögens alleine oder hauptsächlich mit dem Ziel entäussert zu haben, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang nachkommen zu müssen. Seine Behauptung, er sei nur noch beschränkt leistungsfähig, erweise sich als rechtsmissbräuchlich, sodass der Antrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen sei (Vi-act. D/15, E. 3).
b) Das Kantonsgericht zog daraufhin im Entscheid vom 9. Dezember 2015 Folgendes in Betracht (ZK2 2015 13 = Vi-act. D/16, E. 3.b):
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv erwirtschaftet (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4 S. 5 f.; BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2). Entsprechend ist eine Änderung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin missbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde (BGer, Urteil 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Wo aber die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4 S. 5; BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2). Selbst nach einer willentlich bzw. in Schädigungsabsicht bewirkten Verminderung der Leistungskraft darf demnach dem rechtsmissbräuchlich Handelnden ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der erwerbliche Nachteil rückgängig gemacht werden kann (BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2; BGer, Urteil 5A_144/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3.3). Auch soweit das Einkommen aus Vermögensertrag besteht, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von einem hypothetischen Ertrag ausgegangen werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich – aus welchen Gründen auch immer bzw. sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen – seines Vermögens entäussert hat und der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Richter hat auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abzustellen, auch wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (BGE 117 II 16 Regeste; BGer, Urteil 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 4.2). Was für das Einkommen und den Vermögensertrag als Bestandteil des Einkommens gilt, muss notwendigerweise und umso mehr für das Vermögen als solches zutreffen; das Äufnen von Vermögen nach Vermögensverlust ist nämlich bedeutend schwieriger und hängt in geringerem Masse vom guten Willen des Betroffenen allein ab, als dies für eine Steigerung des Erwerbseinkommens üblicherweise zutrifft. Hat der Unterhaltspflichtige, sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen, sich seines Vermögens entäussert, und kann der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, muss auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abgestellt werden, so unbefriedigend dies, wie bereits erwähnt, im Einzelfall auch erscheinen mag (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.).
In materieller Hinsicht erwog das Kantonsgericht (E. 3.c.bb):
Die Vorinstanz bezeichnete zwei vom Gesuchsteller bis Ende 2012 vorgenommene Zahlungen (Bezahlung der Mietzinsen für das gesamte Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 36‘000.00 sowie Ausgaben für die Baubewilligung von Fr. 9‘000.00) als unverständlich und/oder unbeachtlich (angef. Verfügung, E. 3 S. 8 Abs. 3). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass der Gesuchsteller erst ab 1. Januar 2014 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragte und bei monatlicher Begleichung der Mietzinsen bis Ende 2013 grundsätzlich ebenfalls insgesamt Fr. 36‘000.00 hätte bezahlen müssen. Ebenso wenig hat der Umstand, wonach der Gesuchsteller erst per 1. Januar 2014 eine günstigere Wohnung bezog (Mietzins von Fr. 1‘650.00 pro Monat), die Unbeachtlichkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Ende 2012 erfolgten Mietzinszahlung von Fr. 36‘000.00 zur Folge. Dass im Eheschutzentscheid (S. 8 unten) lediglich Wohnkosten von Fr. 1‘500.00 im monatlichen Bedarf berücksichtigt wurden, ändert in Nachachtung des Gesagten (vgl. E. 3b vorne) ebenfalls nichts. Auch die (allfälligen) Ausgaben für die Baubewilligung von Fr. 9‘000.00 müssen berücksichtigt werden, selbst wenn sie in Schädigungsabsicht erfolgt wären. Eine andere Frage ist, ob der Gesuchsteller aus der damit verbundenen (eventuellen) Wertsteigerung Geld generieren könnte, um damit Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Vorinstanz unterliess es, dies zu prüfen (vgl. angef. Verfügung, E. 3 S. 9 Abs. 1).
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, zwischen Ende 2012 und Ende Oktober 2013 sei das Barvermögen nach Darstellung des Gesuchstellers um weitere fast Fr. 50‘000.00 zurückgegangen, was einer monatlichen Vermögensentäusserung von rund Fr. 5‘000.00 entspreche. Bei Berücksichtigung seines monatlichen Renteneinkommens von Fr. 7‘000.00 und der von ihm zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5‘466.00 hätte der Gesuchsteller somit ca. Fr. 6‘500.00 für seine Bedürfnisse ausgegeben, ohne Einbezug seiner von ihm im Voraus bezahlten Mietzinsen (angef. Verfügung, E. 3 S. 9 Abs. 1). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, wie es sich um diese Behauptungen des Gesuchstellers verhält. Auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller vorgebrachten weiteren Reduktion des Barvermögens in den Monaten November und Dezember 2013 von Fr. 18‘400.00 auf Fr. 8‘973.00 beliess die Vorinstanz es bei der Feststellung, der Gesuchsteller scheine sich seines Vermögens zumindest hauptsächlich mit dem Ziel zu entäussern, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang nachkommen zu müssen. Dessen Behauptung, er sei nur noch beschränkt leistungsfähig, erweise sich als rechtsmissbräuchlich (angef. Verfügung, E. 3 S. 9 Abs. 3).
Daraufhin kam das Kantonsgericht Schwyz zu folgendem Schluss (E. 3.c.cc):
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz trotz der im Recht liegenden Akten (insbesondere Steuererklärungen, Kontoauszüge und ein Verlustschein) sich nicht damit auseinandersetzte, ob der Gesuchsteller seine von der Gesuchsgegnerin bestrittenen Behauptungen glaubhaft zu machen vermag, wonach sich sein Barvermögen auf rund Fr. 9‘000.00 per Ende 2013 reduziert habe und dieser Vermögensschwund nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Ebenso wenig prüfte die Vorinstanz, ob es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar wäre, allfälliges übriges Vermögen (Investitionen in Grundstücke, diverse Schenkungen im Betrag von rund Fr. 523‘000.00 und Liegenschaftsschenkungen, vgl. Vi-act. A/II, S. 8 Ziff. 14 f.) für die Erfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht zu versilbern. Vielmehr beschränkte sie sich einzig darauf, die Reduktion(en) als unverständlich oder unbehelflich zu qualifizieren und damit verbundene Behauptungen des Gesuchstellers nur noch beschränkt leistungsfähig zu sein, als rechtsmissbräuchlich zu taxieren. Dabei verkennt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst bei verschuldeter oder gar willentlich böser Vermögensentäusserung auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abgestellt werden muss, wenn der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.).
Mit anderen Worten erachtete das Kantonsgericht die Zahlung der Wohnungsmiete von Fr. 36‘000.00 an die M.________ nicht als Vermögensverminderung im Sinne eines Abänderungsgrundes. Betreffend die Ausgaben für die Baubewilligung von Fr. 9’000.00 sowie die Vermögensreduktionen von Fr. 50‘000.00 zwischen Ende 2012 und Ende Oktober 2013 und von Fr. 18‘400.00 in den Monaten November und Dezember 2013 liess das Kantonsgericht hingegen die Frage der Böswilligkeit dieser Vermögensentäusserungen offen. Ebenso liess das Kantonsgericht offen, ob sich das Vermögen des Gesuchstellers tatsächlich auf rund Fr. 9‘000.00 per Ende 2012 reduziert habe und ob es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar wäre, allfälliges übriges Vermögen zu versilbern. Darüber hinaus sollte die Vorinstanz prüfen, ob ein allfälliger Vermögensschwund wieder rückgängig gemacht werden könnte.
c) Die Vorinstanz erwog zur Bindungswirkung dieses Entscheides in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. November 2017 zusammengefasst, ausnahmsweise sei ein Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz nicht bindend und sei der ersten Instanz ein freier Entscheid möglich, wenn eine neue (geänderte oder erstmalige) bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliege (angefochtene Verfügung, E. 5). Mit Urteil vom 2. Mai 2017, 5A_297/2016, habe das Bundesgericht seine Praxis bei böswilliger Vermögensverminderung, welche das Kantonsgericht in seinem Rückweisungsentscheid zitiert habe, geändert. Das Bundesgericht halte fest, dass an der Rechtsprechung gemäss BGE 128 III 4, auf welche sich das Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid gestützt habe, nicht mehr festgehalten werden könne (angefochtene Verfügung, E. 7 f.). Zwar befasse sich das neue Bundesgerichtsurteil mit der böswilligen Einkommensverminderung. Diese sei aber auch auf die böswillige Vermögensverminderung anzuwenden, weil der Grundgedanke der neuen Rechtsprechung darin bestehe, dass der gezielten und böswilligen Verminderung der Leistungsfähigkeit durch den Unterhaltsschuldner entgegengewirkt werden solle (angefochtene Verfügung, E. 9).
Der Berufungsführer macht an dieser Stelle geltend, das Bundesgericht habe sich im Urteil vom 2. Mai 2017 (BGE 143 III 233) ausschliesslich mit der Einkommensverminderung befasst, nicht jedoch mit der Verminderung von Vermögen. Bezüglich Vermögensverminderung liege keine neue bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, sodass der Vorderrichter an die Erwägungen des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2015 gebunden gewesen sei. Selbst wenn der Vorderrichter nicht an den Kantonsgerichtsbeschluss gebunden gewesen wäre, komme eine analoge Anwendung des Bundesgerichtsentscheides auf Vermögensverminderungen nicht in Frage. Durch die Rechtsprechungsänderung gälten nur die Ausführungen in BGE 128 III 4, nicht jedoch zugleich diejenigen in BGE 117 II 16 als überholt. Hätte das Bundesgericht in genereller Weise der gezielten und böswilligen Verminderung der Leistungsfähigkeit entgegenwirken wollen, hätte es in seinen Erwägungen zugleich auch auf BGE 117 II 16 bzw. Vermögensverminderungen Bezug genommen. Eine Einkommensverminderung könne nicht mit einer Vermögensverminderung gleichgesetzt werden. Das Äufnen von Vermögen nach Vermögensverlust sei bedeutend schwieriger und in geringerem Masse vom guten Willen des Betroffenen allein abhängig als dies für eine Steigerung des Erwerbseinkommens üblicherweise zutreffe. Unterhaltsbeiträge seien in erster Linie durch das (Ersatz-)Einkommen zu leisten, weshalb hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit gestellt würden, wohingegen die Anzehrung des Vermögens Ausnahmecharakter habe und ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen könne (KG-act. 1, S. 11 f.).
d) Wird ein Verfahren von der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückgewiesen, so ist der (rechtskräftige) Rückweisungsentscheid für sämtliche nachfolgend urteilenden Instanzen verbindlich. Die erste Instanz ist sowohl an das Dispositiv als auch an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden. Dies bedeutet, dass die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz, mit welcher diese ihren Rückweisungsentscheid begründet hat, in der Folge für die erste Instanz bei der Beurteilung der (noch hängigen) Klage bzw. beim Entscheid über die mit dieser verbundenen Rechtsbegehren massgebend ist. Daher ist es der ersten Instanz nach einem Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung der (noch hängigen) Klage einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz ausdrücklich oder sinngemäss abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen (und damit stillschweigend verworfen) worden sind (Reetz/Hilber, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Ba-sel/Genf 2016, N 41 zu Art. 318 ZPO; vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 14 ff. zu Art. 318 ZPO; Steininger, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 318 ZPO). Demgegenüber ist der Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz nicht bindend und ermöglicht der Erstinstanz einen freien Entscheid, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine neue bundesgerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist. Diese neue Rechtsprechung ist im neuen Entscheid der Erstinstanz zu berücksichtigen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 48 zu Art. 318 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1551).
e) Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13, E. 3, insbesondere E. 3.c.cc) auf die bis dahin geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst bei verschuldeter oder gar willentlich böser Vermögensentäusserung auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abgestellt werden muss, wenn der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b). Dabei zitierte das Kantonsgericht ebenfalls die Rechtsprechung zur böswilligen Einkommensverminderung (E. 3.b). Im seither ergangenen Urteil vom 2. Mai 2017 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die veränderte Einkommenslage des Unterhaltsverpflichteten einen Abänderungsgrund für den während des Scheidungsverfahrens zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeitrag darstelle. Das Bundesgericht kam dabei auf die bereits in BGE 128 III 4, E. 4, zitierte, aber verworfene Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung zurück und kam zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht festzuhalten sei. Vermindere der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so sei eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (BGE 143 III 23, E. 3.3 f.). Mit dem vorstehend zitierten Urteil änderte das Bundesgericht demnach seine Rechtsprechung zur böswilligen Einkommensverminderung. Zur Begründung führte das Bundesgericht Folgendes aus (BGE 143 III 233, E. 3.4):
Die in BGE 128 III 4 zitierte Lehrmeinung geht dahin, dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, sei ein hypothetisches Einkommen selbst dann anzurechnen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Überlegungen nicht unbekannt: Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Prozessarmut ist grundsätzlich nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es der gesuchstellenden Person möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat (BGE 108 Ia 108 E. 5b; BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34; BGE 99 Ia 437 E. 3c S. 442; 58 I 285 E. 5 S. 292). Auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten prozessieren zu können (BGE 126 I 165 E. 3b S. 166; BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34; Urteile 5A_86/2012 vom 22. März 2012 E. 4.1; 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.1). Im Lichte dieser Überlegungen und der begründeten Kritik der Lehre kann an der in BGE 128 III 4 E. 4 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Die im Bundesgerichtsentscheid zitierten und als Begründung für die Rechtsprechungsänderung herangezogenen Grundsätze im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege gelten somit sowohl bei böswilliger Verminderung von Einkommen als auch bei böswilliger Veräusserung von Vermögen. Im zitierten Leitentscheid differenziert das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Abänderungsgrund bei Unterhaltspflichten nicht zwischen Einkommens- und Vermögensverminderung. Ausserdem verweist das Bundesgericht auf verschiedene seit dem Urteil BGE 128 III 4 ergangene Bundesgerichtsentscheide betreffend Abänderungsverfahren, in welchen ganz allgemein erwogen wurde, dass eine Abänderung ausgeschlossen sei, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden sei (BGE 143 III 233, E. 3.3). Schliesslich werden die Vermögensverhältnisse im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Einkommenssituation im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers beurteilt. Wird ihm ein Vermögensverbrauch als Einkommen angerechnet, müssen die auf Einkommensveränderungen anwendbaren Grundsätze auch auf den Vermögensverbrauch angewandt werden. Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass die geänderte Rechtsprechung sowohl im Grundsatz als auch im vorliegenden Fall auch auf die (böswillige) Vermögensverminderung anwendbar ist.
f) Indessen verkennt die Vorinstanz die Tragweite der Rechtsprechungsänderung insofern, als sie der Meinung sein sollte, in keinerlei Weise an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides vom 9. Dezember 2015 gebunden gewesen zu sein. Das Bundesgericht änderte seine Rechtsprechung lediglich dahingehend, als bei böswilliger Vermögensverminderung nicht mehr zu prüfen ist, ob diese wieder rückgängig gemacht werden könne. An die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend tatsächlicher Vermögensverminderung sowie deren Böswilligkeit (s.o., E. 2.b) war die Vorinstanz nach wie vor gebunden. Die Konsequenzen dieser Bindungswirkung werden in den nachfolgenden Erwägungen bei der materiellen Prüfung des geltend gemachten Abänderungsgrundes beurteilt.
4. In materieller Hinsicht macht der Gesuchsteller geltend, er habe eine wesentliche Vermögensverminderung erlitten bzw. sein Vermögen sei bis auf rund Fr. 9‘000.00 verbraucht (Vi-act. A/I, S. 6; A/III.a, S. 11 ff.). Die Gesuchsgegnerin wendet nebst der bestrittenen Vermögensverminderung insbesondere ein, falls eine solche bestehe, sei diese böswillig erfolgt, sodass kein Abänderungsgrund gegeben sei (vgl. Vi-act. A/II und A/IV).
a) Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Im Unterhaltspunkt liegt ein Abänderungsgrund vor, wenn sich die massgebenden Berechnungsgrundlagen (Einkommen und Bedarf der Parteien) seit Eintritt der formellen Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides wesentlich und dauerhaft verändert haben (Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 4.05). Verlangt der Unterhaltsschuldner in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, hat er das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft zu machen (Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.1.2). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGer, Urteil 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 4.1.1 = Pra 101/2011 Nr. 62). Vorliegend muss somit der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass sich sein Vermögen im Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 27. November 2012 bis zur Einreichung des Abänderungsgesuches am 14. November 2013 (Vi-act. A/I) wesentlich und dauerhaft verändert hat.
Der Gesuchsteller reichte erstinstanzlich Kontoauszüge ein, wonach sich sein Vermögen per 31. Dezember 2012 auf Fr. 77‘105.06 (Vi-act. KB 17-20), per 31. Oktober 2013 auf Fr. 27‘355.77 (Vi-act. KB 6 und 14) und per 31. Dezember 2013 auf Fr. 8‘973.00 (Vi-act. KB 22-26) verringert habe. Damit machte er (vorerst) glaubhaft, dass sich sein Vermögen von Fr. 300‘000.00 per Ende Februar 2012 bzw. seit Rechtskraft des Kantonsgerichtsentscheides vom 27. November 2012 bis zur Einreichung des Abänderungsgesuches auf ca. Fr. 27‘400.00, d.h. um rund Fr. 272‘600.00, reduzierte. Zwar macht die Gesuchsgegnerin weiterhin geltend, der Gesuchsteller verfüge über weitere Konti bzw. sei wirtschaftlich Berechtigter an weiteren Vermögenswerten, sodass sich sein effektives Vermögen nicht verschlechtert habe (KG-act. 7, S. 12 ff.). Die Feststellung des tatsächlich noch vorhanden Vermögens des Gesuchstellers kann aber offen bleiben, wie noch zu zeigen sein wird. Bei der vom Gesuchsteller glaubhaft gemachten Vermögensreduktion ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsteller im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ein Vermögensverbrauch von Fr. 2‘292.00 pro Monat als Einkommen angerechnet wurde. Eine Vermögensverminderung von total Fr. 45‘840.00 im massgeblichen Zeitraum kann somit nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht werden. Die restliche Vermögensverminderung von Fr. 226‘760.00 ist grundsätzlich als wesentlicher Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB anzusehen.
b) Wie bereits erwähnt, ist eine Abänderung ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Vermögensverminderung in Schädigungsabsicht, d.h. böswillig erfolgte (vgl. BGE 143 III 233, E. 3.4). Die Böswilligkeit wird als Einwand der gesuchsgegnerischen Partei gegen den glaubhaft gemachten Abänderungsgrund der wesentlichen Vermögensverminderung vorgebracht. Die Beweislast für rechtshindernde Tatsachen liegt bei derjenigen Partei, welche diese behauptet (vgl. Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 288, 290 zu Art. 8 ZGB). Die Gesuchsgegnerin hat somit glaubhaft zu machen, dass die Vermögensverminderung böswillig erfolgte.
c) Die Vorinstanz erwog, spätestens per Datum des Berufungsentscheides des Kantonsgerichts habe der Gesuchsteller um die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gewusst. Ende November 2012 habe sein Barvermögen selbst gemäss seinen eigenen Angaben noch knapp Fr. 140‘000.00 betragen. Auch damit wären die Unterhaltszahlungen noch für mehrere Jahre im verfügten Umfang gesichert gewesen. Der Gesuchsteller habe Ausgaben zu Lasten seines Barvermögens vorgenommen, obwohl er um seine Unterhaltspflichten gewusst habe. Beispielsweise habe er noch bis Ende Dezember 2012 Zahlungen, wie am 18. Dezember 2012 von Fr. 36‘000.00 an die M.________, angeblich für die Wohnungsmiete 2013 getätigt. Weshalb er die Miete im Voraus für ein ganzes Jahr bezahlt haben solle, sei nicht zuletzt angesichts der Unterhaltsverpflichtungen völlig unverständlich und lasse darauf schliessen, dass sich der Gesuchsteller seines Vermögens böswillig entledigen habe wollen. Ebenfalls kritisch zu hinterfragen seien die behaupteten Ausgaben für eine Baubewilligung, immerhin Fr. 9‘000.00. Das Gericht halte weiterhin daran fest, dass rechtskräftig verfügte Unterhaltsverpflichtungen unnötigen Luxusausgaben vorgingen. Zwischen Ende 2012 und Ende Oktober 2013 sei das Barvermögen gemäss Darstellung des Gesuchstellers um weitere knapp Fr. 50‘000.00 zurückgegangen. Dies entspreche einer monatlichen Vermögensentäusserung von immerhin rund Fr. 5‘000.00. Bei Renteneinkünften von Fr. 7‘000.00 pro Monat und zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5‘466.00 pro Monat bedeute dies, dass der Gesuchsteller in dieser Zeit für sich selber rund Fr. 6‘500.00 verbraucht habe, und dies, obwohl die Wohnungsmiete ja angeblich bereits bezahlt gewesen sei. Dass sich das Barvermögen im November und Dezember 2013 um weitere rund Fr. 18‘400.00 reduziert haben solle, passe ins Bild. Der Gesuchsteller habe sich seines Vermögens alleine oder hauptsächlich mit dem Ziel entäussert, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang nachkommen zu müssen (angefochtene Verfügung, E. 11).
Der Gesuchsteller macht hiergegen geltend, betreffend die Zahlung von Fr. 36‘000.00 für die Wohnungsmiete 2013 habe das Kantonsgericht im Beschluss vom 9. Dezember 2015 die Argumentation der Vorinstanz bereits klar verworfen. Der Vorderrichter habe nicht näher begründet, weshalb die Ausgaben für die Baubewilligung von Fr. 9‘000.00 kritisch zu hinterfragen seien. Diese Ausgaben seien ihm seitens der Gemeinde Peist (GR) in Rechnung gestellt worden und er sei zur Bezahlung des Betrages verpflichtet gewesen. Die Vorinstanz äussere sich auch nicht dazu, dass und/oder inwiefern er unnötige Luxusausgaben getätigt haben solle. Die Ausführungen des Vorderrichters zum monatlichen Verbrauch von Fr. 6‘500.00, zur Reduktion der Leistungsfähigkeit im November und Dezember 2013 sowie zum Vorwurf, er habe sich seines Vermögens alleine oder hauptsächlich mit dem Ziel entäussert, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr im bisherigen Umfang nachkommen zu müssen, seien pauschal. Dass derart unsubstantiierte Ausführungen nicht genügten, um Rechtsmissbräuchlichkeit und/oder Böswilligkeit von Vermögensverminderungen zu begründen, habe das Kantonsgericht bereits im Beschluss vom 9. Dezember 2015 festgehalten. Wenn der Vorderrichter anmerke, dass das Barvermögen selbst gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers Ende November 2012 noch knapp Fr. 140‘000.00 betragen habe, übersehe er, dass selbst wenn er diesen Betrag ausschliesslich für den Unterhalt verwendet hätte, dieser (unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 25‘000.00) bereits vier Jahre später aufgebraucht gewesen wäre
(KG-act. 1, S. 7-9).
d) Betreffend den Umfang der Vermögensreduktion ist präzisierend festzuhalten, dass das Vermögen des Gesuchstellers Ende Februar 2012 noch ca. Fr. 300‘000.00 betrug (Beschluss Kantonsgericht ZK2 2012 55 vom 27. November 2012, E. 3.c; Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2012, E. 4.3). Ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller am 31. Dezember 2012 noch über ein Vermögen von Fr. 77‘105.06 (Vi-act.
KB 17-20) verfügte, so muss er in diesen zehn Monaten – nach Abzug des Vermögensverbrauchs von Fr. 2‘292.00 zugunsten der Unterhaltspflicht – Fr. 22‘289.50 pro Monat verbraucht haben. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass ein derart hoher Vermögensverbrauch bei der vorliegenden Konstellation einer Erklärung des Gesuchstellers bedürfte. Allerdings erfolgte diese Vermögensverminderung während laufendem Eheschutzverfahren und lebten die Ehegatten während des Zusammenlebens anscheinend auch zu einem wesentlichen Teil vom Vermögensverbrauch (vgl. Eheschutzverfügung vom 17. September 2012, Vi-act. KB 10, S. 11 f.). Der Vermögensverbrauch zwischen Ende Dezember 2012 (Vi-act. KB 17-20) und Ende Oktober 2013 (Vi-act. KB 6 und 14) betrug – nach Abzug des Vermögensverbrauchs von Fr. 2‘292.00 zugunsten der Unterhaltspflicht – noch Fr. 2‘682.92 pro Monat. Der Gesuchsteller reduzierte seinen Vermögensverzehr somit nach Rechtskraft des Eheschutzverfahrens (der Beschluss des Kantonsgerichts datiert vom 27. November 2012). Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine hohe Vermögensreduktion alleine noch keine Schädigungsabsicht glaubhaft machen kann, zumal denkbar wäre, dass unvorhergesehene Ausgaben anfielen, die gutwillig beglichen wurden. Vielmehr wäre bzw. ist zu prüfen, ob sich den eingereichten Kontounterlagen Überweisungen entnehmen lassen, welche im Hinblick auf die Unterhaltspflicht als böswillig angesehen werden müssen.
e) Vorab gilt zu erwähnen, dass verschiedene Einwände der Gesuchsgegnerin nicht stichhaltig sind. So wurde dem Gesuchsteller bereits im Eheschutzentscheid vom 17. September 2012 eine Wohnungsmiete von Fr. 1‘500.00 angerechnet (Vi-act. KB 10, E. 4.3). Der Umzug per 1. März 2014 von der 5 ½-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 3‘000.00 (vgl. Vi-act. A/I, S. 8) in die kleinere Wohnung mit einem Mietzins für die Nutzung eines Zimmers von Fr. 1‘650.00 (inkl. Nebenkosten, Vi-act. KB 4) bewirkt somit keinen geringeren Bedarf des Gesuchstellers – bzw. dass er wie von der Gesuchsgegnerin behauptet mehr Geld zu seiner Verfügung haben würde (Gesuchsgegnerin: Vi-act. A/II, S. 6). Sodann macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller habe die höheren Nebenkosten der zuvor bewohnten Wohnung, die Internetkosten für die Burg O.________ sowie die Fixkosten für das Boot eliminiert, wodurch ihm mehr Geld zur Verfügung stehe (VI-act. A/II, S. 6 f.). Diese Kosten wurden dem Gesuchsteller jedoch in seinem Bedarf gemäss Eheschutzentscheid nicht angerechnet, sodass auch diesbezüglich keine Einkommens- oder Vermögensverbesserung begründet werden kann. Die Schenkung des Inventars der Burg O.________ an die N.________ erfolgte am 27. Februar 2011 (Vi-act. D/18.11), d.h. vor der Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides vom 27. September 2012, sodass dieser Vorgang nicht als Grund für eine (böswillige) Vermögensverminderung im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden kann. Betreffend die N.________ macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller verzichte in rechtsmissbräuchlicher Art auf Gelder, wenn er diese nicht um finanzielle Unterstützung angehe (A/IV, S. 10/14). Dem Schreiben des Gesuchstellers an das Steueramt Schwyz vom 26. Juni 2003 kann entnommen werden, dass der ursprüngliche Zweck der N.________ die Unterstützung von Familienmitgliedern der Familie Q.________ war (Vi-act. BB 18, S. 1). Nachdem „seit Jahrzehnten“ keine derartigen Beiträge gesprochen wurden, wurde der Zweck am 9. Februar 2000 insofern angepasst, als zusätzlich die Wahrung des historischen Familienerbes auf Burg O.________ bezweckt werden solle. Sodann reichte die Gesuchstellerin eine „erweiterte Fassung 2011“ der Statuten ein (Vi-act. BB 16). Als historischer Zweck ist darin wiederum die Unterstützung der Familienmitglieder Q.________ bei Studium und Weiterbildung sowie bei Bedürftigkeit vermerkt. Die erweiterte Zweckbestimmung der Jahre 2000 und 2011 zugunsten der Burg O.________ wurde zusätzlich erwähnt. Diese Statutenversion ist jedoch nicht unterschrieben. Der Gesuchsteller reichte seinerseits eine „erweiterte Fassung 2007“ der Statuten ein (Vi-act. KB 40), wonach die Gesellschaft ab 1. Januar 2000 nur die Unterstützung der Wahrung der Burg O.________ bezwecke. Diese Statutenversion ist unterschrieben und soll am Jahresbott 2012 im dritten Wintermonat 2012 bestätigt worden sein. Es mutet jedoch seltsam an, dass eine Version aus dem Jahre 2007 erst im Jahre 2012 vom Vereinsorgan genehmigt worden sein soll (Vi-act. KB 40, Ziff. 5.2). Aufgrund dieser widersprüchlichen Statutenversionen kann nicht restlos geklärt werden, ob tatsächlich eine Zweckänderung (und falls ja, ob diese im Hinblick auf die Heirat mit der Gesuchsgegnerin und der Geburt der gemeinsamen Tochter I.________ böswillig war) oder lediglich eine Zweckerweiterung erfolgte. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe böswillig auf die Geltendmachung von Finanzbeiträgen der N.________ verzichtet, konnte somit nicht genügend glaubhaft gemacht werden.
f) Wie bereits erwähnt, war die Vorinstanz trotz Rechtsprechungsänderung an die Feststellung des Kantonsgerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2015 gebunden, wonach die Zahlung der Mietzinsen von Fr. 36‘000.00 an die M.________ nicht als böswillige Vermögensverminderung qualifiziert werden könne.
g) Die am 18. Dezember 2012 gezahlten Kosten für die Baubewilligung der Heubarge von Fr. 9‘000.00 sind nachgewiesen (Vi-act. KB 21). Dieser Betrag alleine kann zwar bei einem Vermögen von Fr. 300‘000.00 nicht als wesentliche Veränderung angesehen werden. Dem Gesuchsteller wurde denn auch im ursprünglichen Eheschutzverfahren nicht verboten, einen Teil des Vermögens für sich selber zu verbrauchen, solange er der Unterhaltspflicht nachzukommen vermag. Der Gesuchsteller behauptet aber, im Jahr 2013 seien Ausgaben für den Wiederaufbau der Heubarge von total Fr. 47‘907.05, inkl. Baubewilligungs- und Rechtsanwaltskosten, angefallen (Vi-act. A/I, S. 8 und KB 8, S. 2). Gleichzeitig macht er geltend, dass die historische Baute nicht nutzbar sei (Vi-act. KB 8, S. 2). Auch wenn es sich beim Grundstück um eine Erbschaft handeln soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller sein Vermögen für die erst nach einem sechsjährigen Rechtsstreit ermöglichte aufwändige Wiederherstellung eines nicht nutzbaren „Heuschopfes“ verbraucht, anstatt mit dem gleichen Betrag seiner Unterhaltspflicht, insbesondere für die Tochter, nachzukommen, zumal diese mit dem erwähnten Betrag während zwanzig Monaten gewährleistet gewesen wäre.
h) Gemäss Postenauszug der E.________ (Bank 2) vom 5. Januar 2017 (Vi-act. D/32.1) nahm der Gesuchsteller folgende Zahlungen auf das Konto der M.________ vor: am 25. September 2012 Fr. 50‘000.00, am 8. Oktober 2012 Fr. 9‘000.00 und am 9. Oktober 2012 Fr. 50‘000.00. Hiervon wurden ihm am 16. Oktober 2012 Fr. 50‘000.00 zurückgezahlt. Eine Erklärung, weshalb er der M.________ netto Fr. 59‘000.00 überwiesen hat, lieferte der Gesuchsteller nicht. Die Überweisungen erfolgten kurz nach dem ursprünglichen Eheschutzentscheid vom 17. September 2012, was darauf hindeutet, dass der Gesuchsteller dieses Vermögen absichtlich zu Lasten seiner Unterhaltsverpflichtung entäusserte.
i) Nur am Rande sei erwähnt, dass ohne weitere Abklärungen nicht nachvollzogen werden kann, dass die Stockwerkeigentumswohnung an bester Lage in Bäch, welche der Gesuchsteller anscheinend im März 2012 kaufte, lediglich einen (Steuer-)Wert von Fr. 1‘700.00 haben soll (Vi-act. KB 27 f.). Wie der Gesuchsteller den Kauf der Wohnung finanziert haben soll, ergibt sich aus den Akten ebenso wenig.
Ausserdem scheint der Gesuchsteller am 29. November 2012 „Löhne Maiensäss“ im Betrag von Fr. 14’500.00 gezahlt zu haben (Vi-act. KB 12, S. 3). Inwiefern diese Ausgaben, welche sich auf das Grundstück in H.________ beziehen dürften (vgl. Kaufvertrag in Vi-act. KB 50), notwendig waren, ist den vorhandenen Akten nicht zu entnehmen.
Der Gesuchsteller scheint sodann sämtliche grösseren Vermögenswerte zwar rechtlich veräussert zu haben, diese aber weiterhin nutzen zu können. So verkaufte er am 18. Dezember 2012 sein Boot für Fr. 10‘000.00 an den Verein M.________ (Vi-act. D/34, S. 5), kann dieses aber anscheinend regelmässig nutzen (vgl. Vi-act. KB 2). Die beiden Grundstücke in P.________ und H.________ verkaufte der Gesuchsteller an seinen Bruder (Vi-act. KB 50, 51), obwohl er die sich auf dem Grundstück in P.________ befindliche Heubarge nach einem jahrelangen Rechtsstreit für angeblich rund Fr. 50‘000.00 erneuerte (Vi-act. KB 8) und als Erbe für die Tochter I.________ bewahren wollte. Gleichzeitig liess sich der Gesuchsteller an den Grundstücken ein Nutzniessungsrecht einräumen (Vi-act. KB 50, S. 3 und 51, S. 3).
Schliesslich ist nicht restlos geklärt, inwiefern der Gesuchsteller die Burg O.________ immer noch als (Zweit-)Wohnsitz nutzt. Indizien hierfür sind jedenfalls vorhanden. So überwies der Gesuchsteller mit einem Dauerauftrag am 13. Dezember 2013 den Betrag von Fr. 500.00 an „A.________, Burg O.________, H.________“ (Vi-act. KB 33, S. 2). Denselben Dauerauftrag liess er auch noch am 14. März 2014 ausführen (Vi-act. KB 34, S. 1). Sodann scheint der Gesuchsteller mindestens bis zur Einreichung des Abänderungsgesuches den Internetanschluss auf Burg O.________ gezahlt zu haben (Vi-act. A/I, S. 9). Im Brief vom 27. Januar 2014 an die Gesuchsgegnerin führt der Gesuchsteller aus, dass er die meisten Besuchswochenenden mit I.________ ohnehin auf der Burg verbringen werde (Vi-act. BB 8, S. 2), was denn auch aus der Korrespondenz der Beiständin hervorgeht (Vi-act. D/6.1; z.B. Aktennotiz vom 20. Oktober 2014). Sodann scheint der Gesuchsteller für die Wahrnehmung des Besuchsrechts jedes Mal „500 km“ von Bäch nach H.________ und retour zu fahren (vgl. Vi-act. D/6.1, Aktennotiz vom 14. Juli 2014 und vom 11. Juli 2013).
j) Zusammenfassend konnte der Gesuchsteller den hohen Vermögensverbrauch (nach Abzug des als Einkommen angerechneten Vermögensverbrauchs) in den zehn Monaten von Ende Februar 2012 bis am 31. Dezember 2012 von durchschnittlich Fr. 22‘289.50 pro Monat sowie die Überweisung von Fr. 50‘000.00 im September bzw. Oktober 2012 an die M.________ nicht glaubhaft erklären. Die Notwendigkeit der Zahlungen von Fr. 47‘907.05 für den Wiederaufbau der Heubarge und von Fr. 14‘500.00 „Löhne Maiensäss“ ist angesichts der Unterhaltsverpflichtung fraglich. Schliesslich kann insbesondere betreffend Verkauf des Bootes und der Grundstücke in P.________ und H.________ trotz weiterdauernder Nutzung sowie die Zahlungen für die Burg O.________ und deren regelmässige Nutzung nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller sein Vermögen im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen veräussert hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die massive Vermögensentäusserung im Jahr 2012 und teilweise im Jahr 2013 im Gesamten gesehen als böswillig. Folglich kann die Vermögensverminderung nicht als Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Als weiteres Argument für die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge macht der Gesuchsteller geltend, im ursprünglichen Eheschutzverfahren hätten die Vorinstanz und das Kantonsgericht eine Anzehrung des Vermögens nur für die Dauer von rund zwei Jahren, d.h. bis spätestens 1. Juni 2014, als zumutbar erachtet. Auch im Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2015 habe das Kantonsgericht die Vorinstanz angewiesen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzehr noch zumutbar erscheine. Indem der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Frage eingehe, verletze er sein rechtliches Gehör und begehe eine Rechtsverweigerung
(KG-act. 1, S. 13).
a) Der angefochtenen Verfügung sind zur zumutbaren Dauer des Vermögensverzehrs tatsächlich keine Erwägungen zu entnehmen. Im Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) erwog das Kantonsgericht hierzu Folgendes (E. 5.b):
Das Kantonsgericht gelangte in seinem Beschluss vom 27. November 2012 zum Schluss, ausgehend von einem Vermögen von knapp Fr. 250‘000.00 nach Abzug des Freibetrages für das zweite Jahr könne dem Gesuchsteller in Anbetracht der übrigen konkreten Verhältnisse eine Vermögensreduktion von rund Fr. 55‘000.00 in zwei Jahren zugemutet werden, zumal es im Wesentlichen lediglich um ein weiteres Jahr gehe (Beschluss ZK2 2012 55 vom 27. November 2012 E. 3c/ee S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund wird die Vorinstanz nach Feststellung des eventuell noch vorhandenen Vermögens des Gesuchstellers zu entscheiden haben, ob eine allfällig eingetretene, weitere Vermögensreduktion in welchem Umfang als erhebliche und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 179 ZGB qualifiziert werden kann.
Damit liess das Kantonsgericht die Frage der Dauer des Vermögensverzehrs offen und wies die Vorinstanz an, die Rüge anhand der im ursprünglichen Eheschutzverfahren ergangenen Entscheide zu prüfen.
b) Im Eheschutzentscheid vom 17. September 2012 erwog die Vorinstanz, es gelte nur, wenn auch immerhin, die Verhältnisse für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln. Die Scheidung der Ehe der Parteien sei absehbar. Die Gesuchstellerin sei per 1. Juni 2012 mit der Tochter in eine eigene Wohnung gezogen, spätestens am 1. Juni 2014 könne jede Partei die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB verlangen. Auch wenn das liquide Vermögen des Gesuchstellers mit rund Fr. 300‘000.00 nicht allzu gross sei, erscheine es angemessen und richtig, nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV jährlich 10 % des die Freigrenze von Fr. 25‘000.00 übersteigenden Reinvermögens für die Deckung des laufenden Unterhalts beider Parteien zu berücksichtigen. In Dispositivziffer 4 und 5 wurde der Gesuchsteller lediglich verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ohne dass eine Befristung vermerkt worden wäre (Vi-act. KB 10, S. 14 und Dispositiv). Das Kantonsgericht führte daraufhin im Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) aus, auch der Umstand, dass der Vorderrichter das Vermögen für weitere Jahre nicht neu berechnet habe, führe zu keiner Reduktion des Frauenunterhaltsbeitrages, zumal es sich im Wesentlichen lediglich um ein weiteres Jahr handeln dürfte und – ausgehend von einem Vermögen von knapp Fr. 250‘000.00 nach Abzug des Freibetrages für das zweite Jahr – der monatlich errechnete Vermögensverzehr nur etwa Fr. 200.00 unter dem bisherigen liegen würde. Eine Vermögensreduktion von rund Fr. 55‘000.00 in zwei Jahren könne dem Gesuchsgegner in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse zugemutet werden. Die vorinstanzlichen Dispositivziffern wurden nicht verändert (Vi-act. KB 11, E. 3.c.ee und Dispositiv). In beiden Entscheiden befassten sich die Gerichte lediglich mit der Berechnung des jährlich zumutbaren Betrages des Vermögensverzehrs, nicht jedoch mit dessen Dauer. Dass eine Befristung gewollt gewesen wäre, ist keinem der Entscheide zu entnehmen.
c) Seit dem 1. März 2012 (vgl. Dispositivziffer 4 und 5 des Eheschutzentscheides vom 17. September 2012, Vi-act. K 10) summierte sich der monatlich anrechenbare Vermögensverzehr von Fr. 2‘292.00 bis Ende September 2018 (total 79 Monate) auf den Betrag von Fr. 181‘068.00. Nach Abzug dieses Betrages vom per Ende Februar 2012 angerechneten Vermögen von Fr. 300‘000.00 verbleibt damit ein Betrag von Fr. 118‘932.00. Selbst wenn dem Gesuchsteller ein gewisser Betrag für sich persönlich zuzugestehen wäre, erscheint es daher als zumutbar, ihm einstweilen weiterhin den im Eheschutzentscheid rechtskräftig festgelegten Vermögensverzehr von Fr. 2‘292.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen; zumal die weiteren Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers weiterhin unklar sind. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Abgesehen vom behaupteten Vermögensverzehr macht der Gesuchsteller unter dem Titel „Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin“ geltend, aufgrund des Alters von I.________ sei der Gesuchsgegnerin zumutbar, ab 1. Juli 2018 mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2‘500.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen, und ab Mitte 2019 mit einem Pensum von 100 % ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5‘000.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen, zu erzielen (KG-act. 1, S. 17 f.).
a) Erstinstanzlich passte der Gesuchsteller seine Anträge betreffend Unterhaltszahlungen zunächst an die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision des Kindesunterhaltsrechts an, weil die Gesetzesänderung während rechtshängigem Verfahren zu berücksichtigen sei (Vi-act. A/IX). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 machte er zudem geltend, mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts sei die 10/16-Regel betreffend Umfang der dem betreuenden Elternteil zumutbaren Erwerbstätigkeit überholt. Fortan gelte die sog. Schulstufen-Regel. I.________ befinde sich im neunten Lebensjahr. Aufgrund ihres Alters sei der Gesuchsgegnerin die Ausübung eines Erwerbspensums von 50 %, z.B. als medizinische Praxisassistentin, möglich und zumutbar. Nach einer kurzen Übergangsfrist sei ihr ab November 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘500.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen, anzurechnen. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse sei der Gesuchsgegnerin bereits ab November 2018 zumutbar, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, weshalb ihr ein Nettoeinkommen von Fr. 5‘000.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen, anzurechnen sei (Vi-act. D/34). Die Vorinstanz erwog hierzu, aufgrund der Abweisung der Abänderung der Eheschutzmassnahme kämen die Anträge der Parteien zum neuen Kindesunterhaltsrecht nicht zum Zug. Sei der Kindesunterhaltsbeitrag gleichzeitig mit dem Unterhalt an den Ehegatten festgelegt worden, so könne aus diesem Grund eine Abänderung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden. Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht allein rechtfertige eine Klage auf Anpassung des Unterhaltsbeitrags nicht. Folglich habe das Gericht das neue Recht zum Kindesunterhalt vorliegend nicht zu beachten (angef. Verfügung, E. 13).
b) Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalt allein eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages nicht rechtfertigt (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 zur Änderung des Kindesunterhalts, BBl 2013 529 ff., S. 590). Wurde der Kindesunterhalt gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil festgelegt, so ist dessen Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Der Gesuchsteller machte aber nicht nur die geänderte Gesetzeslage, sondern (sinngemäss) auch das inzwischen fortgeschrittene Alter von I.________ als Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge geltend. Im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hätte die Vorinstanz die neuen Tatsachenvorbringen bis zur Urteilsberatung berücksichtigen müssen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Eheschutzentscheid vom 17. September 2012 wurden die Unterhaltsbeiträge nicht mit zunehmendem Alter von I.________ abgestuft (Vi-act. KB 10), sodass dieser Umstand nicht bereits von vorneherein als Abänderungsgrund nicht in Betracht käme. I.________ wird am 26. November 2018 zehn Jahre alt. Sowohl bei Anwendung der Schulstufen- als auch der 10/16-Regel ist damit ein Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge bereits eingetreten bzw. steht dieser unmittelbar bevor. Indem sich die Vorinstanz zu dessen Auswirkungen auf die der Gesuchsgegnerin zumutbare Erwerbstätigkeit sowie zufolgedessen auf die Höhe der (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge nicht äusserte, liess sie einen wesentlichen Teil der Abänderungsklage unbeurteilt. Die Sache ist daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO).
c) Im Hinblick auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Abänderungsgrund der Vermögensreduktion abschliessend und für die erste Instanz (wie auch allenfalls nachfolgend für das Kantonsgericht) bindend beurteilt wurde. Zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird die Sache lediglich soweit, als die Vorinstanz zu prüfen hat, ob der Gesuchsgegnerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters von I.________ inzwischen bzw. in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Dabei hat die Vorinstanz zu beurteilen, ob die bisher geltende, als flexibel zu handhabende Rechtsprechung im Sinne der 10/16-Regel oder die unter dem revidierten Kindesunterhaltsrecht in einigen Kantonen eingeführte Schulstufenregel anzuwenden ist (im Zeitpunkt des Beginns der Urteilsberatung am 26. September 2018 lag diesbezüglich noch kein Bundesgerichtsentscheid vor). Um diese Fragen zu beantworten, wird die Vorinstanz Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin sowie zur tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer zukünftigen (bestimmten) Tätigkeit zu treffen und die diesbezüglich allenfalls noch notwendigen Beweise zu erheben haben. Schliesslich wären – falls der Gesuchsgegnerin ein Einkommen anzurechnen wäre – der Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeitrag neu festzusetzen, allenfalls unter Berücksichtigung des revidierten Kindesunterhaltsrechts.
7. Der Gesuchsteller beantragt die Vormerknahme, dass die Gesuchsgegnerin seit 1. Januar 2016 die AHV-Kinderrente von Fr. 940.00 pro Monat direkt beziehe (KG-act. 1; Vi-act. A/IX, S. 2 und D/34, S. 2). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich hierzu weder erst- noch zweitinstanzlich. Auch der angefochtenen Verfügung sind keine diesbezüglichen Erwägungen zu entnehmen. Der Gesuchsteller hat den Direktbezug der AHV-Kinderrente durch die Gesuchsgegnerin nicht näher begründet, sodass auf den Antrag nicht einzutreten ist. Darüber hinaus sind den Akten keinerlei Dokumente zu entnehmen, mit welchen der Direktbezug glaubhaft gemacht wäre.
8. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er für die Zeit ab 1. Januar 2014 Unterhaltsleistungen von Fr. 203‘471.05 erbracht habe. Die Gesuchsgegnerin habe die erstinstanzlichen Ausführungen nicht substantiiert bestritten, weshalb, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, diese vollumfänglich als anerkannt zu gelten hätten. Mit Eingabe vom 6. November 2017 habe er weitere Zahlungen dargelegt. Sodann seien die Zahlungen für Dezember 2017 und Januar 2018 einzubeziehen (KG-act. 1, S. 20 f.). Auch im Februar und März 2018 habe er je Fr. 2‘924.35 bezahlt. Unter Einbezug der Direktüberweisungen von Fr. 940.00 pro Monat ergebe sich, dass er ab 1. Januar 2014 bis am 9. März 2018 total Fr. 211‘199.75 erbracht habe. Er werde der Gesuchsgegnerin weiterhin Fr. 2‘924.35 pro Monat überweisen und sie werde weiterhin die Direktüberweisung von Fr. 940.00 pro Monat (AHV-Kinderrente) erhalten. Es werde darum ersucht, diese Beträge jeden Monat als anrechenbare Zahlungen zu berücksichtigen (KG-act. 10, S. 4 f.).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet sämtliche Zahlungen, die sich nicht zweifelsfrei aus den Akten ergäben, soweit sie den Betrag von Fr. 165‘767.55 überstiegen (KG-act. 7, S. 23). Der Gesuchsteller habe für seine Zahlungen den Urkundenbeweis zu erbringen. Er habe im November 2017 und Januar 2018 nichts gezahlt. Hingegen sei am 26. Oktober 2017 eine Zahlung von der M.________ eingegangen (KG-act. 14, S. 8).
a) Das Kantonsgericht führte im Rückweisungsbeschluss vom 9. Dezember 2015 zusammengefasst aus, wenn der Rentenschuldner behaupte, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, müsse der Sachrichter über die Beträge entscheiden, die an die ausstehende [Unterhalts-]Schuld angerechnet werden könnten, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (E. 6.a). Aufgrund der Belege des Gesuchstellers sowie der unsubstantiierten Bestreitung der Gesuchsgegnerin sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105‘424.10 bezahlt habe (E. 6.b). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass sowohl die Vorinstanz als auch vorliegend das Kantonsgericht daran gebunden sind.
Die Vorinstanz hielt fest, belegt bzw. anerkannt seien Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 165‘767.55. In dieser Höhe sei von (mindestens) geleisteten Unterhaltsbeiträgen Vormerk zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 14). In Dispositivziffer 1 nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis Juni 2017 mindestens Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 165‘767.55 bezahlt habe.
b) Für die Zeit ab 25. November 2015 belegte der Gesuchsteller folgende Zahlungen an die Gesuchsgegnerin:
01.12.2015 Fr. 2’378.20Vi-act. D/18.1, S. 28; Vi-act. KB 56, S. 28
30.12.2015 Fr. 2‘924.35Vi-act. D/18.1, S. 29; Vi-act. KB 56, S. 29
29.01.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 2
29.02.2016 Fr. 2‘924.35Vi-act. D/18.1, S. 31; Vi-act. KB 56, S. 31
31.03.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 2
29.04.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 2
31.05.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 3
30.06.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 3
29.07.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 4
31.08.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 4
29.09.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 5
31.10.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 5
30.11.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 6
16.12.2016 Fr. 2'924.35Vi-act. KB 56, S. 6
31.01.2017 Fr. 2’924.35Vi-act. KB 56, S. 1
28.02.2017 Fr. 2’924.35Vi-act. KB 56, S. 1
26.10.2017 Fr. 2924.35KG-act. 14/1
09.11.2017 Fr. 5‘848.70KG-act. 18/1
01.02.2018 Fr. 2‘924.35KG-act. 18/2
01.03.2018 Fr. 2‘924.35KG-act. 18/4
TotalFr. 60‘865.20
Die Gesuchsgegnerin bestritt diese belegten Zahlungen nicht substantiiert, sodass sie als glaubhaft gelten. Nach Hinzurechnung der bereits im Kantonsgerichtsentscheid vom 9. Dezember 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 24. November 2015 vorgemerkten Unterhaltszahlungen von Fr. 105‘424.10 ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 166‘289.30, welcher vorgemerkt werden kann. Indessen ist, wie bereits festgehalten, der Direktbezug der AHV-Kinderrente nicht belegt, sodass diese Zahlungen nicht miteinzubeziehen sind. Obwohl der Gesuchsteller seit 1. Dezember 2015 regelmässig Beträge in derselben Höhe leistete, kann die tatsächliche Leistung der seit dem 1. März 2018 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge nicht ohne entsprechende Belege vorgemerkt werden.
9. Zusammenfassend unterliegt der Gesuchsteller im Berufungsverfahren mit seinem hauptsächlichen Abänderungsgrund des Vermögensverzehrs. Durch die Rückweisung der Sache zur Prüfung des zweiten Abänderungsgrundes (Alter des Kindes) obsiegt der Gesuchsteller aber materiell teilweise. Das teilweise Obsiegen betreffend Vormerknahme bereits gezahlter Unterhaltsbeiträge erfolgt teilweise aufgrund neuer Belege im Berufungsverfahren, beträgt aber weniger als 1 % des vorinstanzlich zugesprochenen Betrages von Fr. 165‘767.55 (Fr. 512.75). Im Gesamten gesehen unterliegt der Gesuchsteller im Berufungsverfahren zu rund 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ausgangsgemäss zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Ausserdem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsansprüche für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von 1/3 (= 2/3 abzüglich 1/3) zu bezahlen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar (praxisgemäss auch im Berufungsverfahren) Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin der Gesuchsgegnerin reichte am 1. Oktober 2018, d.h. nach Beginn der Urteilsberatung am 26. September 2018, eine Kostennote ein (KG-act. 23). Nach Beginn der Urteilsberatung können auch gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zulässige Noven nicht mehr vorgebracht werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Die gesuchsgegnerische Kostennote kann daher nicht berücksichtigt werden. Selbst bei deren rechtzeitiger Einreichung wäre die Entschädigung jedoch zu kürzen, weil die Obergrenze des Tarifrahmens überschritten wurde. Die Entschädigung ist somit ermessensweise festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin der Gesuchsgegnerin reichte eine 24-seitige Berufungsantwort (KG-act. 7), eine rund achtseitige Berufungsduplik (KG-act. 14), ein Kurzschreiben (KG-act. 13) und eine dreiseitige „Vernehmlassung“ (KG-act. 20) ein, wobei die letzte Eingabe unnötig war. Die Streitsache weist einen mittleren rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf, wobei Unterhaltsstreitigkeiten für die Parteien zumeist von einiger Wichtigkeit sind. Unter Berücksichtigung von Aktenstudium und Instruktion ist die Entschädigung somit ermessensweise auf Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin 1/3 davon, d.h. Fr. 1‘000.00, zu bezahlen.
Die Vorinstanz wird die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen ausgangsgemäss neu zu verlegen haben.
10. Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (KG-act. 1).
a) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, N 6 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 672, E. 4.2.1). Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2).
Die Gesuchsgegnerin erzielt nebst den Unterhaltsbeiträgen unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen. Sie verfügt nur über ein unbedeutendes Vermögen (KG-act. 14/1). Die Gesuchsgegnerin ist damit nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses fähig. Infolgedessen ist der subsidiäre Anspruch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung zu prüfen.
b) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 118 Abs. 1 ZPO).
Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (Urteil BGer vom 18. Januar 2013, 4A_675/2012 und 4A_677/2012, E. 7.2). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h., es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, N 17 zu Art. 117 ZPO). Bei letzterem kann auf die (kantonalen) Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt werden (Rüegg/Rüegg, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 zu Art. 117 ZPO). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221, E. 5.1; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 157; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, N 20 zu Art. 117 ZPO). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, DIKE-Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 117 ZPO).
Der Gesuchsteller verfügte im Jahr 2017 über ein Renteneinkommen der AHV und der Pensionskasse von total Fr. 6‘115.00 (KG-act. 1/5; exkl. AHV-Kinderrente von Fr. 940 pro Monat; vgl. Vi-act. KB 29-31). Der zivilrechtliche Bedarf des Berufungsführers setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag Fr. 1’200.00
Mietzins Fr. 1‘650.00
KVG Fr. 139.40
Unterhaltszahlung Fr. 2‘924.35
Total Fr. 6‘273.75
Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ergibt sich aus der Richtlinie des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 7. Dezember 2009 ([nachfolgend: SchKG-Richtlinie], Ziff. I.1.1). Hinzu kommt der Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag (Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. I). Sodann ist der effektive Mietzins von Fr. 1‘650.00 einzusetzen (Vi-act. KB 4; SchKG-Richtlinie, Ziff. II.1). Bei der Krankenkassenprämie kann lediglich der obligatorische Teil berücksichtigt werden (SchKG-Richtlinie Ziff. II.3; BGE 134 III 323). An die monatliche KVG-Prämie von Fr. 340.65 (Vi-act. KB 32) ist die Prämienverbilligung von umgerechnet Fr. 201.25 pro Monat (KG-act. 1/10) anzurechnen, sodass ein Betrag von Fr. 139.40 einzusetzen ist. Im Bedarf anzurechnen sind sodann die effektiv gezahlten Unterhaltsbeiträge (s.o.) von monatlich Fr. 2‘924.35.
c) Bei einer Gegenüberstellung des Renteneinkommens von Fr. 6‘115.00 und dem zivilrechtlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 6‘273.75 ergibt sich ein Manko von Fr. 158.75 pro Monat. Im Hinblick auf sein Vermögen (s.u., E. 10.d) ist es dem Gesuchsteller aber möglich, die Kosten des vorliegenden Prozesses zu decken. Folglich gilt er nicht als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ist daher abzuweisen.
d) Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (KG-act. 7, S. 5). Wie bereits festgehalten (s.o., E. 9.a), erzielt die Gesuchsgegnerin nebst den effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2‘924.35 unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen und verfügt sie über kein nennenswertes Vermögen (KG-act. 14/1), sodass sie als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO gilt. Der Gesuchsteller erzielt mit seinem Einkommen keinen hinreichenden Überschuss über seinen Bedarf, um nebst seinen eigenen Kosten diejenigen der Gesuchsgegnerin zu begleichen (s.o., E. 10.c). Grundsätzlich ist zwar bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO bzw. im Hinblick auf die Prozesskostenbevorschussung nur das effektiv vorhandene Vermögen anrechenbar. Vorbehalten bleibt aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 152). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich (s.o., E. 4), dass der Gesuchsteller sein Vermögen – soweit dieses tatsächlich nicht mehr vorhanden ist – böswillig verminderte und damit rechtsmissbräuchlich handelte. Folglich hat er als leistungsfähig zu gelten und ist er zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen;-
beschlossen:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. November 2017 (ZES 2016 1) aufgehoben.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis am 1. März 2018 Unterhaltszahlungen von mindestens Fr. 166‘289.30 geleistet hat.
c) Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur (teilweisen) Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
d) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller zu 2/3 mit Fr. 2‘000.00 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 1‘000.00 auferlegt.
3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.
Die Anträge des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung durch die Gesuchsgegnerin und eventualiter auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 23), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. Oktober 2018 kau