Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. April 2018
ZK2 2017 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Kosten- und Entschädigungsfolgen (vorsorgliche Massnahmen)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. November 2017, ZES 2017 534);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die B.________ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung, um Zugang zum Mietobjekt zu erhalten (Vi‑act. A.1). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde diesem Begehren superprovisorisch stattgegeben und A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) befohlen, den Zugang zu den Räumen des Mietobjekts zu gewährleisten (Vi‑act. A.2). Am 4. November 2017 beantragte seinerseits der Gesuchsgegner (u.a.) die superprovisorische Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 11. Oktober 2017, da die Gesuchstellerin den Mietvertrag fristlos gekündigt habe (Vi‑act. A.7). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 7. November 2017 nicht gefolgt (Vi‑act. A.8). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 führte die Gesuchstellerin aus, es sei nach wie vor von einem Mietverhältnis auszugehen, auch wenn dieses baldmöglichst aufgelöst werden solle. Zudem befänden sich noch Mobiliar und Archivakten in den Räumlichkeiten. Aufgrund dessen bestünde ein Anspruch aus Vertrag auf Zutritt zum Mietobjekt und ein bestehendes Interesse am Weiterbestand des Amtsbefehls (Vi‑act. A.9). Der Gesuchsgegner hielt an seinen Ausführungen fest (Vi‑act. A.10). Am 27. November 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahme wird abgewiesen, wodurch auch die mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 angeordnete superprovisorische Massnahme hinfällig wird.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 750.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin reduziert mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
4. [Rechtsmittel]
5. [Zufertigung]
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht, welche verfahrensleitend als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG‑act. 3). Er beantragte Folgendes (KG-act. 1):
1. Die Kosten und die Parteientschädigung sei der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
2. Eventual sei dem Gesuchsgegner zumindest die Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu erlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG‑act. 8).
2. Der Gesuchsgegner ficht in seiner als „Berufung“ bezeichneten Rechtsmitteleingabe nur den Kostenpunkt an (angef. Verfügung, Dispositiv Ziff. 2 und 3). In materieller Hinsicht wird der Entscheid nicht gerügt (KG‑act. 1). Die Vorinstanz gab im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Berufung im Sinne von Art. 311 ff. ZPO an (angef. Verfügung, Dispositiv Ziff. 4). Sofern eine Partei bei einer berufungsfähigen Streitsache bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbstständig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Die Berufung ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. Die Gesuchstellerin führt aus, dass mangels substantiierter Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil diese den gesetzlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genüge (KG‑act. 8, S. 6). Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet innert Frist einzureichen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Gesuchsteller begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, dass er aufgrund der Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und der Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen obsiegte und daher eine Auferlegung der hälftigen Gerichtskosten und die Leistung einer Parteientschädigung nicht angemessen seien (vgl. KG‑act. 1). In Anbetracht dessen, dass es sich beim Gesuchsgegner um einen Laien ohne Rechtsvertretung handelt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhlere/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; K. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 4 ff. zu Art. 321 i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO), vermag die Begründung den Anforderungen an die Substantiiertheit gerade noch zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4. Der Gesuchsgegner führt sinngemäss zusammenfassend aus, dass seine Massnahme, d.h. die Verweigerung des Zutritts, zulässig gewesen sei. Dies resultiere aus dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, da sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als auch die superprovisorische Verfügung verworfen worden seien. Wäre sein Handeln unrechtmässig gewesen, dann wäre die Verfügung des Einzelrichters anders ausgefallen (vgl. KG-act. 1 und 8).
a) Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene Entscheid gegenüberzustellen ist. Massgebend ist, inwieweit sie mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht durchgedrungen sind
(Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
b) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 den Parteien je zur Hälfte. Sie erwog in zutreffender Weise, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Erlass der vorsorglichen Massnahme ein Mietverhältnis und somit ein Anspruch auf Nutzung der Mieträumlichkeiten wohl noch bestand und dieser Anspruch erst per Ende Oktober 2017 dahingefallen war. Oder anders gesagt, dass das Gesuch zu Recht gestellt worden ist, was zur Verfügung vom 11. Oktober 2017 (superprovisorische Anordnung) führte, jedoch ein Festhalten am Gesuch ab November 2017 zu Unrecht erfolgte. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht deshalb abgewiesen, weil sie das Vorgehen des Gesuchsgegners für berechtigt hielt. Die Vorinstanz brachte mit keinem Wort zum Ausdruck, die vom Gesuchsgegner ergriffene Massnahme, d.h. die Zutrittsverweigerung, sei – unter welchem Titel auch immer – gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz wies das Gesuch deshalb ab, weil es der Gesuchstellerin zufolge Kündigung ab Ende Oktober 2017 an einer Berechtigung zur Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten fehlte und ihr somit nicht gelinge, eine positive Hauptsachenprognose glaubhaft zu machen. Damit wurde auch die superprovisorisch angeordnete Massnahme hinfällig. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage – keine der Parteien obsiegte bzw. unterlag vollständig – eine hälftige Kostenverteilung vornahm, ist somit nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz verfügte in Bezug auf die Parteientschädigung, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gesuchstellung mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen sei. Die Gesuchstellerin hingegen habe den Gesuchsgegner für seine Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, ab welchem ersichtlich war, dass das Mietverhältnis aufgelöst wurde, für dessen Aufwendungen mit Fr. 200.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, E. 11). Weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner obsiegte bzw. unterlag vollständig. Davon abgesehen, dass der Gesuchsgegner sein Eventualbegehren nicht begründet, inwiefern ein „Erlass“ der Parteientschädigung in Frage käme, wäre dies auch nicht angezeigt, zumal die Gesuchstellung im Zeitpunkt der Einreichung zu Recht erfolgte und die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung rügt der Gesuchsgegner nicht, sodass sich diesbezüglich keine Bemerkungen aufdrängen.
d) Der Gesuchsgegner bringt vor, eine von ihm verlangte Zeugenbefragung habe nicht stattgefunden (KG‑act. 1). Er begründet nicht, inwieweit seine Beweisofferte auf den Entscheid über die Prozesskosten ausgewirkt hätte (KG‑act. 1). Auch aus dem vorinstanzlichen Verfahren kann kein Schluss auf die Relevanz der Zeugenbefragung für den Entscheid – und damit auch Prozesskosten – gezogen werden (vgl. Vi‑act. A.10).
Des Weiteren führt der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe aus, die Gesuchstellerin habe Briefkastendomizile betrieben und sei in ein Schneeballsystem involviert (KG‑act. 1). Es wird auch diesbezüglich nicht ersichtlich, wie diese Behauptungen mit dem Entscheid über die Kostenverlegung und Parteientschädigung zusammenhängen.
e) Zusammenfassend sind die Verteilung der Gerichtskosten und die Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Er hat ausserdem die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§§ 2 Abs. 1 und 12 GebTRA). Die Gesuchstellerin reichte eine kurze Beschwerdeantwort ein. In Nachachtung der Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss bezogen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 600.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 18‘900.00.
5. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
24. April 2018 sl