ZK2 2017 92•ZK2 2017 92 - Gebührenrechnung
ZK2 2017 92Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)21.12.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. Dezember 2017
ZK2 2017 92
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Notariat March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegner,
betreffend
Gebühren
(Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. Dezember 2017, RG 2017 3109);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2017 gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. Dezember 2017 über einen Betrag von Fr. 1‘103.45 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ihre Beschwerde zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
21. Dezember 2017 rfl