Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. Januar 2018
ZK2 2017 89
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Anweisung an die Schuldnerin
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. November 2017, ZES 2017 313);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Gesuchsgegner (nachfolgend: Berufungsführer) am 27. November 2017 Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. November 2017 betr. „Anweisung Schuldner“ erhob (KG-act. 1);
dass die Parteien vor dem Bezirksgericht Bremgarten am 17. Januar 2018 folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 10/1):
„VEREINBARUNG BETREFFENED ABÄNDERUNG SCHEIDUNGSURTEIL
OF.2017.96
von
Kläger A.________
vertreten durch B.________
Beklagte C.________
vertreten durch D.________
1.
1.1.
Die Parteien vereinbaren, dass in Abänderung: von Ziffer 6. c) des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 20.05.2016, der Kläger [dort Beklagter] zu verpflichten sei, der Beklagten [dort Klägerin] an den Unterhalt der beiden Kinder E.________, und F.________ monatlich je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
ab 01.07.2017 bis 30.09.2018 Fr. 1’200.00
ab 01.10.2018·bis zur Volljährigkeit bzw.
zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Erstausbildung Fr. 1‘400.00
Von der Volljährigkeit an sind die Beiträge direkt an die Kinder zu leisten.
1.2.
Diese Unterhaltsbeiträge seien neu gerichtsüblich zu indexieren.
2.
Bei Abschluss der Vereinbarung wurde von folgenden Werten ausgegangen:
(netto, inkl. 13. ML, inkl. KZ): Fr. 93’840.00
Vermögen des Klägers: Fr. 0.00
(netto inkl. 13 ML, exkl. KZ): Fr. 120'000.00
Vermögen der Beklagten: Fr. 600’000.00
3.
3.1.
Der Kläger verpflichtet sich, die beim Kantonsgericht Schwyz hängige Berufung betreffend Anweisung an den Arbeitgeber zurückzuziehen und für die Gerichtskosten der zweiten Instanz aufzukommen, die Parteikosten der zweiten Instanz seien wettzuschlagen.
3.2.
Die Beklagte verzichtet auf eine Vollstreckung der Anweisung des erstinstanzlichen Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 14.11.2017 (nicht jedoch auf die Vollstreckung der Gerichts- und Parteikosten).
3.3.
Der jeweilige Arbeitgeber des Klägers, derzeit die G.________, sei richterlich anzuweisen, ab sofort monatlich vom Lohn (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Klägers jeweils Fr. 2'400.00 bzw. ab 01.10.2018 Fr. 2'800.00 je zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in Abzug zu bringen und direkt auf das Bankkonto der Beklagten zu überweisen.
4.
Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
5.
Beide Parteien verzichten auf die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Bremgarten, den 17. Januar 2018“
dass der Berufungsführer die Berufung vom 27. November 2017 mit Schreiben vom 22. Januar 2018 zurückzog (KG-act. 10);
dass das Berufungsverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass gestützt auf die Vereinbarung die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind;
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (KG-act. 10/1 [Vereinbarung]);
dass die Bedürftigkeit des Berufungsführers ausgewiesen ist (KG-act. 2, Art. 117 lit. a ZPO) und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos war, was schon das Resultat des erzielten Vergleichs zeigt (KG-act. 1 und 10/1, Art. 117 lit. b ZPO) und dass die Bestellung eines Rechtsbeistandes notwendig erscheint, zumal die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 lit. c ZPO, vgl. die angemessene Kostennote, KG-act. 10/2), weshalb das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist;
dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO), die Kosten jedoch nach den Art. 106-108 ZPO verteilt werden, wenn die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO);
dass ausnahmsweise und unpräjudiziell auf die mögliche Verteilung nach den Art. 106-108 ZPO verzichtet wird, der Berufungsführer aber zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO);
dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt (s. untenstehend Ziff. 4).
3. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen (s. untenstehend Ziff. 4).
4. Dem Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bewilligt:
a) Die dem Berufungsführer auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der Rechtsvertreter des Berufungsführers, Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘746.65 entschädigt.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Doppel der Vernehmlassung vom 24. Januar 2018; KG-act. 12), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
26. Januar 2018 rfl