Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. Oktober 2018
ZK2 2017 87
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
betreffend
Kostenbeschwerde (Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017, ZEO 2015 39);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1.a) Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Smederevo, Serbien, vom 12. August 2009 ein (Vi-act. A/I).
Am 1. März 2016 bewilligte der Einzelrichter das Gesuch von C.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin D.________ (KG-act. 1/3). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 gewährte derselbe Einzelrichter C.________ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung neu in der Person von Rechtsanwältin E.________ (KG-act. 1/4). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 orientierte diese den Einzelrichter darüber, dass sie das Anwaltsbüro per Ende Januar 2017 verlassen werde, und ersuchte darum, Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (KG-act. 1/5). Der Einzelrichter beglich in der Folge die von Rechtsanwältin E.________ für ihre Bemühungen von Juli 2016 bis Januar 2017 eingereichte Kostennote vom 27. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 13‘124.15 (KG-act. 1/2, E. 6.4 S. 36). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 bewilligte der Einzelrichter die Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (KG-act. 1/6). Am 8. November 2017 stellte Rechtsanwalt A.________ dem Einzelrichter seine Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 8‘985.05 zu und orientierte in einem Begleitschreiben über die Gründe sowie die Notwendigkeit seines Aufwandes (KG-act. 1/13 und 1/14).
Mit Urteil vom 10. November 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1.1 […].
1.2 […].
1.3 […].
1.4 […].
1.5 […].
1.6 [Kinderunterhaltsbeitrag bis zum 31. Mai 2016].
1.7 [Kinderunterhaltsbeitrag vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2017].
1.8 [Kein Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. August 2017].
1.9 […].
3.1 [Auferlegung der Gerichtskosten].
3.2 [Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers].
3.3 Nachdem der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten bereits im Februar 2017 eine Akonto-Entschädigung von Fr. 13‘124.15 ausbezahlt wurde, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt A.________, für die seither angefallenen Aufwendungen mit Fr. 1‘500.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.4 [Nachzahlung der Prozesskosten].
b)Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3.3 des angefochtenen Urteils vom 10. November 2017 sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren ZEO 2015 39 vor dem Einzelrichter des Bezirkes Höfe eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘985.05 inkl. MWST zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners respektive des Staates.
c)Gegen dasselbe Urteil liess C.________ durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Berufung einreichen mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2017 50: KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 10. November 2017 (ZEO 2015 39) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1.1 [Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. März 2015 bis 29. Februar 2016].
1.2 [Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. März 2016 bis 31. Mai 2016].
1.3 [Keine Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2016].
1.4 [Rückerstattung bzw. Ersetzung bezahlter Krankenkassenprämien von F.________].
1.5 [Rückerstattung bzw. Ersetzung bezahlter Krankheitskosten von F.________].
1.6 [Rückerstattung bzw. Ersetzung bezahlter Kosten der Verpflegung von F.________ an der Schule sek eins höfe].
1.7 [Tragung der ausserordentlichen Kosten und Aufwendungen der gemeinsamen Kinder].
1.8 a) [Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens].
b) [Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren].
2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 10. November 2017 (ZEO 2015 39) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.8 zurückzuweisen.
3.a)[Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren].
b)[Eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Prozessverbeiständung in der Person von RA A.________].
d)Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 hiess das Kantonsgericht die Berufung im Eventualantrag gut, hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 10. November 2017 vollumfänglich auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung des Beweisverfahrens sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück mit dem Hinweis, dass im neuerlichen Entscheid die Vorinstanz auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung ihres Verfahrens zu befinden haben werde.
2. Die Berufung von C.________ vom 13. Dezember 2017 gegen das Urteil der Vorinstanz betraf nicht die Höhe der Entschädigung (Fr. 1‘500.00) des Beschwerdeführers bzw. konnte diese gar nicht betreffen, weil der Beschwerdeführer dagegen bereits vorher bzw. am 22. November 2017 im eigenen Namen Beschwerde erhob. Dies ändert indessen nichts daran, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2018 das angefochtene Urteil vollumfänglich aufhob mit der Anordnung, dass die Vorinstanz bei der Neubeurteilung auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung ihres Verfahrens zu befinden haben werde, also auch über die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers, weil auch diesbezüglich neue Aufwendungen entstehen werden. Daher fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens definitiv weg. Endet somit das Beschwerdeverfahren ohne Entscheid, ist es gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO; Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 5 zu Art. 242 ZPO).
3. a) Das Beschwerdeverfahren fällt nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 E. 6) und auch die Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ist nicht a priori unentgeltlich. Daher sind für das Beschwerdeverfahren Kosten zu sprechen.
b) aa) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos und sieht das Gesetz nichts anderes vor wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).
bb) Anlass zur Beschwerde gab die vorinstanzliche Festlegung der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers. Gegenstandslos wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2018. Nach einer summarischen Beurteilung der Beschwerde wäre diese voraussichtlich teilweise gutzuheissen gewesen. Aus diesen Gründen sind die auf pauschal Fr. 500.00 festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen und der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 ist ihm zurückzuerstatten.
c)Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter macht den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Dafür steht ihm im Umfang des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGer, Urteil 8C_629/2007 vom 3. November 2007 E. 5.2.2). Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Er macht für das Verfassen der rund zwölfseitigen Kostenbeschwerde einen zeitlichen Aufwand von mehr als neun Stunden geltend (KG-act. 1/15). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer viele vorinstanzliche Rechtsschriften einsehen musste, um seine Bemühungen vor erster Instanz darzulegen, erscheint dieser Arbeitsaufwand noch als angemessen und ist nicht zu kürzen. Nicht zu beanstanden ist der vom Beschwerdeführer veranschlagte Stundenlohn von Fr. 160.00 (KG-act. 1/15). Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung entsprechend seiner Leistungsübersicht vom 22. November 2017 von Fr. 1‘635.75 (inkl. Auslagen) zuzusprechen;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘635.75 (inkl. Auslagen) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7‘485.05.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Oktober 2018 kau