Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. Februar 2018
ZK2 2017 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
In Sachen
A.________ Gesuchsteller und Berufungsführer,
betreffend
Erbausschlagung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. November 2017, ZET 2017 215);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 12. September 2016 verstarb der Vater des Berufungsführers, F.________, verheiratet, wohnhaft gewesen B.________strasse xx, 8808 Pfäffikon (Vi-act. A.III [ZET 2016 239]).
B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Berufungsführer um Anordnung des öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ff. ZGB (Vi-act. A.IV [ZET 2016 239]).
Gleichentags liess auch die Ehefrau des Erblassers durch ihren Rechtsvertreter die Erstellung eines öffentlichen Inventars über die Erbschaft beantragen (Vi-act. A.I [ZET 2016 239]).
C. Die Vorinstanz beauftragte mit Verfügung vom 9. November 2016 den Notar des Bezirks Höfe mit der Errichtung des öffentlichen Inventars über den Nachlass des verstorbenen F.________ (Vi-act. A.IV [ZET 2016 239]).
Das Notariat Höfe legte das öffentliche Inventar während eines Monats, vom ________ bis ________, zur Einsichtnahme auf (Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. yy vom ________). Mit separatem Schreiben vom 10. Juli 2017 informierte das Notariat Höfe insbesondere die Erben resp. deren Rechtsvertreter über die Auflage des öffentlichen Inventars. Am 11. September 2017 übergab das Notariat Höfe das öffentliche Inventar samt Schlussbericht der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass das öffentliche Inventar Aktiven von Fr. 5‘502‘671.49 und Passiven von Fr. 40‘586‘402.20 (inkl. Kosten des Notariats bis 6. Juli 2017) aufwies (vgl. zum Ganzen Vi‑act. A.Va [ZET 2016 239]).
D. Mit Verfügung vom 13. September 2017 setzte die Vorinstanz den Erben des F.________ eine Frist von einem Monat, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Die Vorinstanz wies die Erben gleichzeitig darauf hin, dass sie während der angesetzten Monatsfrist die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen können (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.VI [ZET 2016 239]).
Am 14. September 2017 liess die Ehefrau des Erblassers die Erbschaft durch ihren Rechtsvertreter ausschlagen. Den Antrag um Ausschlagung der Erbschaft bestätigte sie am 10. Oktober 2017 (Posteingang 11. Oktober 2017; Vi‑act. E.10 und E.15 [ZET 2016 239]).
Mit Eingabe vom 21. September 2017 erklärte der Berufungsführer schriftlich die Annahme des Erbes unter öffentlichem Inventar und bestellte die Erbbescheinigung (5 Exemplare; Vi-act. E.11 [ZET 2016 239]).
Die Tochter des Erblasser schlug am 6. Oktober 2017 (Posteingang: 7. Oktober 2017) die Erbschaft aus (Vi-act. E.12 [ZET 2016 239]).
E. Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 11. Oktober 2017 stellte die Vor-instanz die Annahme des Nachlasses des F.________ unter öffentlichem Inventar durch den Berufungsführer fest (Vi-act. A.VII [ZET 2016 239]). Gleichentags liess die Vorinstanz dem Berufungsführer folgende Erbbescheinigung zukommen (Vi-act. A.II [ZET 2017 200]):
1. Gemäss urkundlicher Feststellung und gestützt auf die Erbausschlagungserklärung vom 14. September 2017 von G.________, Ehefrau des Erblassers, geboren ________, wohnhaft B.________strasse xx, 8808 Pfäffikon sowie die Erbausschlagungserklärung vom 6. Oktober 2017 von C.________, Tochter des Erblassers, geboren ________, von Reichenburg SZ, wohnhaft H.________weg zz, 8620 Wetzikon, gelangt der Sohn des Erblassers
A.________, geboren ________,
wohnhaft D.________weg ww, 3280 Murten,
zur alleinigen Erbfolge.
2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von A.________ unter öffentlichem Inventar (Art. 580 ff. ZGB) angenommen wurde.
3. Eine dieser Erbbescheinigung entgegenstehende letztwillige Verfügung ist nicht zur amtlichen Eröffnung eingereicht worden.
4. Die Ausstellung dieser Erbbescheinigung erfolgt unter Vorbehalt einer allfälligen Erbausschlagung, einer Erbschafts- oder einer Ungültigkeitsklage.
5. [Kosten].
F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 nahm der Berufungsführer Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 der Erbbescheinigung und führte aus, dass er das Erbe seines Vaters sofort ausschlage (Vi-act. A.I [ZET 2017 215]).
G. Am 6. November 2017 verfügte die Vorinstanz was folgt (KG-act. 1/1):
1. Es wird festgestellt, dass die Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass des F.________, geboren ________, gestorben ________, durch den Sohn A.________ wirkungslos ist.
2. [Kosten].
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Beschwerdeanträge zu enthalten. Der angefochten Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei diesen in den Händen hat. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Beschwerdeinstanz kann die Vollstreckung aufschieben.
4. [Zufertigung].
H. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. November 2017 (Posteingang: 15. November 2017) ‟Einsprache‟. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er hätte das Erbe seines verstorbenen Vaters in Unkenntnis der Konsequenzen und der daraus resultierenden Folgen angenommen, weshalb er jetzt auf einem Schuldenberg von rund 40 Millionen Franken sitze. Das Notariat Höfe hätte ihn hierauf aufmerksam machen müssen. Er möchte diese Erbschaft, die ihm nichts als Schulden bringe, ausschlagen (vgl. zum Ganzen KG-act. 1);-
in Erwägung:
1. Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis sind erbrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit − ungeachtet der jederzeitigen Abänderbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO) − mit Berufung oder in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bei einem Streitwert von unter Fr. 10‘000.00 mit Beschwerde anfechtbar (ZK2 2012 77 vom 15. April 2013 = EGV-SZ 2013 A. 2.3 E. 3a f.; ZK2 2013 17 vom 8. November 2013 = EGV-SZ 2013 A 2.4 E. 4 f. [nicht publ.]; ZK2 2013 87 vom 7. April 2014 E. 3; ZK2 2014 37 vom 25. November 2014 E. 2a; siehe Art. 308 ZPO und Art. 319 lit. a ZPO).
Vorliegend verlangt der Berufungsführer in der Sache die Ausschlagung der Erbschaft, damit er nicht für die Erbschaft mit Schulden im Umfang von rund 40 Millionen hafte. Indem der Berufungsführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, welcher feststellte, dass die Erbausschlagung vom 28. Oktober 2017 wirkungslos sei, handelt es sich hierbei um eine erbrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der vom Berufungsführer genannte Betrag von rund Fr. 40 Millionen bzw. die gemäss Schlussbericht des Notariats Höfe vom 11. September 2017 auf Fr. 40‘586‘402.20 bezifferte Schuldensumme (Vi‑act. A.Va [ZET 2016 239]) ist sodann als Streitwert i.S.v. Art. 91 Abs. 1 ZPO zu benennen. Aufgrund der Überschreitung der in Art. 319 lit. a ZPO genannten Streitwertgrenze, ist die vom Berufungsführer als ‟Einsprache‟ bezeichnete Eingabe als Berufung entgegenzunehmen.
2. Eine Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung hat insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids zu enthalten und muss sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen (siehe Reetz Peter/Theiler Stefanie, Kommentierung des Art. 311 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 33 zu Art. 311 ZPO). Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben, weshalb sie fehlerhaft sind (siehe Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; siehe Spühler Karl, Kommentierung des Art. 311 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 33, N 36 und N 38 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, wobei besonders die Anträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; vgl. Mathys Beat, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N 13 zu Art. 311 ZPO). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt oder − im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren − welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.2).
Aus der Eingabe des Berufungsführers geht sinngemäss hervor, dass er ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2017 ergreifen möchte. Diese Verfügung enthält nur eine Dispositiv-Ziffer, welche sich mit der Sache in materieller Hinsicht befasst. Die Vorinstanz verfügte, dass die Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass des F.________ durch seinen Sohn wirkungslos sei (KG-act. 1/1, Dispositiv-Ziffer 1). Entsprechend verlangt der Berufungsführer mit seiner Eingabe beim Kantonsgericht Schwyz die Erbausschlagung, da er für die hohen Schulden des Erblassers nicht haften möchte (KG-act. 1). Mit diesen Ausführungen des Berufungsführers genügt die Berufung im vorliegenden Einzelfall der allgemeinen Substantiierungslast einer Laieneingabe. Es liegt mithin ein begründeter Antrag vor, wie in der Hauptsache zu entscheiden ist. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung einzutreten.
3. Nach der Errichtung und dem Abschluss eines öffentlichen Inventars, erhält der Erbe die Gelegenheit sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 ZGB). Während dieser sog. Deliberationsfrist kann er die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Erklärt sich der Erbe, übt er ein Gestaltungsrecht aus, welches seine erbrechtliche Stellung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber allen Beteiligten festlegt (siehe Nonn Michael/Engler Urs, Kommentierung des Art. 588 ZGB, in: Abt Daniel/Weiberl Thomas [Hrsg.], Praxiskommentar, Erbrecht, Nachlassplanung, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 3. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 588 ZGB; siehe angefochtene Verfügung ZET 2017 215 vom 6. November 2017 E. 12). Die ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist grundsätzlich unwiderruflich und schliesst deren Ausschlagung aus (siehe Häuptli Matthias, Kommentierung des Art. 566 ZGB, in: Abt Daniel/Weibel Thomas [Hrsg.], Praxiskommentar, Erbrecht, Nachlassplanung, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 3. Aufl., Basel 2015, N 2 und N 5 zu Art. 566 ZGB). Schlägt der Erbe während der Deliberationsfrist die Erbschaft nicht aus, so hat er diese vorbehaltlos angenommen (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt ebenso durch sog. Einmischung und anderes Verhalten, das nicht blosser Verwaltung der Erbschaft entspricht (Art. 571 Abs. 2 ZGB; Schwander Ivo, Kommentierung des Art. 571 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik, Basler Kommentar [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 571 ZPO). Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn ein Erbe derartige Massnahmen treffen und gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren könnte (BGE 133 III 1 S. 2 E. 3.1; siehe Schwander, a.a.O., N 4 zu Art. 571 ZGB).
Vorliegend fragte der Berufungsführer am 23. August 2017 telefonisch an, ob er sofort eine Erbbescheinigung erhalten könne, wenn er wisse, dass er das Erbe annehme (Vi-act. E.8 [ZET 2016 239]). Mit dieser Anfrage hatte der Berufungsführer seinen Willen hinsichtlich des Erwerbs der Erbschaft noch nicht – weder ausdrücklich noch konkludent – erklärt. Erst mit Eingabe vom 21. September 2017 nahm der Berufungsführer die Erbschaft unter öffentlichem Inventar schriftlich an und bestellte ausdrücklich die Erbbescheinigung in fünffacher Ausführung (Vi‑act. E.11 [ZET 2016 239]). Diese Annahmeerklärung des Berufungsführers erfolgte innert der von der Vorinstanz angesetzten Deliberationsfrist (Vi‑act. A.VI [ZET 2016 239]; Vi‑act. E.9 [ZET 2016 239; vgl. Art. 137 ZPO]), während der unter Verweis auf Dispositiv-Ziffer 4 der Erbenbescheinigung vom 11. Oktober 2017 erklärte Erbausschluss vom 28. Oktober 2017 ausserhalb dieser Frist erfolgte (Vi‑act. A.I [ZET 2017 215]). Eine solche ausdrücklich erklärte und schriftlich getätigte Annahme, wie sie mit der Eingabe vom 21. September 2017 erfolgte, ist grundsätzlich unwiderruflich und schliesst die Erbausschlagung aus (unter Vorbehalt allfälliger Willensmängel; siehe nachfolgend E. 4.b), zumal letztere zudem verspätet erfolgt ist.
4. a) Eine Erbbescheinigung schafft oder verändert – im Gegensatz zu einer Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- oder Feststellungsklage – kein materielles Recht, sondern sie ist ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis (Emmel Frank, Kommentierung des Art. 559 ZGB, in: Abt Daniel/Weibel Thomas [Hrsg.], Praxiskommentar, Erbrecht, Nachlassplanung, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 3. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 559 ZGB). Die Erbbescheinigung enthält entsprechend zumeist einen Vorbehalt dieser erbrechtlichen Klagen (Karrer Martin/Vogt Nedim Peter/Leu Daniel, Kommentierung des Art. 559 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 23 zu Art. 559 ZGB). Der betroffene Erbe kann nicht die Abänderung der Erbbescheinigung an sich verlangen, sondern er hat die Anpassung von deren rechtlicher Grundlage zu erwirken. Der Anspruch auf Ausstellung der Erbbescheinigung entfällt bei einer Erbausschlagung (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 9 zu Art. 559 ZPO m.w.H.).
Am 11. Oktober 2017 verfügte die Vorinstanz die Annahme des Nachlasses des F.________ unter öffentlichem Inventar durch den Berufungsführer (Vi‑act. A.VII [ZET 2016 239]) und stellte ihm gleichentags antragsgemäss die Erbbescheinigung aus (Vi-act. A.II [ZET 2017 200]). Der Berufungsführer liess die Rechtsmittelfrist gegen die der Erbbescheinigung zugrunde liegenden Verfügung ZET 2016 239 vom 11. Oktober 2017 unangefochten ablaufen (Vi‑act. A.VII [ZET 2016 239]; Vi-act. E.19 [ZET 2016 239]).
b) Wie die Ausschlagung der Erbschaft ist auch deren Annahme als einseitiges, empfangsbedürftiges Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1 [kommentiert durch Curmally Ayesha, Anfechtung einer Ausschlagungserklärung bei Willensmängeln, in: ius.focus 167/2010]). Die Abgabe der Annahmeerklärung als Ausübung eines Gestaltungsrechts kann aber bei Vorliegen von Willensmängeln angefochten werden (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; siehe Schwenzer Ingeborg, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Art. 1−529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Vor Art. 23−31 OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1 f.). Der Erbe kann sich namentlich auf einen Irrtum berufen, wenn seine Erklärung durch eine falsche oder unvollständige Darstellung der Vermögenssituation im öffentlichen Inventar veranlasst worden ist (Nonn/Engler, a.a.O., N 12 zu Art. 588 ZGB). Ein solcher Willensmangel führt zur Unverbindlichkeit der abgegebenen Erklärung (Art. 23 OR; Nonn/Engler, a.a.O., N 15 und N 17 zu Art. 588 ZGB). Wer jedoch von einem wirklichen Sachverhalt keine Kenntnis nehmen will oder die Unkenntnis in Kauf nimmt, kann nicht geltend machen, sich geirrt zu haben (Schmidlin Bruno, Kommentierung der Art. 23/24 OR, in: Hausheer Heinz/Walter Hans Peter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23−31 OR, Bern 2013, N 14 zu Art. 23/24 OR).
Der Berufungsführer macht in seiner Berufung geltend, er habe in Unkenntnis der Konsequenzen und der daraus resultierenden Folgen gehandelt, räumt aber gleichzeitig ein, dass Unkenntnis keine Entschuldigung sei. Er sei jedoch der Meinung, das Notariat hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass „niemand der recht bei Sinnen sei, diese Erbschaft annehmen dürfe“ (KG-act. 1). Diese Vorbringen sind nicht zu hören.
Inwiefern das Notariat ihm gegenüber eine Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht gehabt haben soll, legt der Berufungsführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Davon abgesehen war der Berufungsführer zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten (vgl. Vi-act. A.II, A.IV, A.Va, A.VI sowie A.VII Ziff. 4 [ZET 2016 239]). Darüber hinaus erklärte er die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Letzteres lag während eines Monats, vom ________ bis ________, zur Einsichtnahme auf, was das Notariat Höfe den Erben resp. deren Rechtsvertreter mit separatem Schreiben mitteilte und sich zudem aus dem Amtsblatt des Kantons Schwyz ergab (Vi‑act. A.Va [ZET 2016 239]; Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. yy vom ________). Der Berufungsführer hatte somit ohne weiteres Kenntnis von der prekären finanziellen Lage des Nachlasses erlangen können. Dass dem nicht so war, behauptet er jedenfalls nicht. Oder anders gesagt, trägt der Berufungsführer nicht vor, inwiefern er trotz Bekanntgabe betreffend die Auflage des öffentlichen Inventars keine Möglichkeit gehabt habe, dieses einzusehen, eingehend zu prüfen und infolgedessen eine wohlerwogene Erklärung abzugeben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 4). Ferner macht der Berufungsführer auch keine falsche oder unvollständige Darstellung der Vermögenssituation im öffentlichen Inventar geltend, die ihn zur Annahme der Erbschaft bewogen habe. Davon abgesehen ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme von Willensmängeln. Ob der Berufungsführer seine mangelhafte Vorstellung über die Folgen der Annahme der Erbschaft bewusst oder fahrlässig herbeiführte, kann somit offen gelassen werden.
c) Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, die vom Berufungsführer abgegebene Annahmeerklärung vom 21. September 2017 für ihn verbindlich und unwiderruflich. Die nachträgliche Erbausschlagung bleibt entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen wirkungslos und der Berufungsführer hat die Erbschaft des F.________ rechtsgültig angenommen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40‘586‘402.20.
4. Zufertigung an Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
14. Februar 2018 kau