Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Juli 2018
ZK2 2017 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017, ZES 2017 030);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. C.________ (nachfolgend Berufungsgegner bzw. Kind), geb. ________, ist das Kind von D.________ (nachfolgend Kindsmutter). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) anerkannte den Berufungsgegner am 23. Mai 2016 als seinen Sohn (Vi-act. KB 3).
a) Am 22. Februar 2017 reichte der Berufungsgegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen den Berufungsführer eine Kindesunterhaltsklage mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A.I):
1. a) Der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger/Kind an dessen Unterhalt monatlich und im Voraus einen Beitrag in Höhe von Fr. 1‘800.-- zu bezahlen.
b) Die Unterhaltspflicht des Beklagten sei rückwirkend ab Geburt (________) festzulegen, wobei er zu berechtigen sei, bisher von ihm getätigte Zahlungen zur Verrechnung zu bringen.
c) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen angemessenen Beitrag von vorläufig Fr. 1‘100.-- zuzüglich etwaige Kinderzulagen an den Kindesunterhalt zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Kind im Sinne einer gesetzlichen Unterstützungspflicht einen Beitrag von Fr. 5‘000.-- für dessen Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Kläger/Kind die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA E.________ zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Antrag Ziff. 1 lit. c betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom Hauptverfahren (ZEV 2017 001) abgetrennt und mit separater Verfahrensnummer ZES 2017 030 weitergeführt (Vi-act. D.2).
Am 11. April 2017 stellte der Berufungsführer folgende Anträge (Vi-act. A.II):
1. Auf das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten.
Eventualiter:
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Kinderunterhaltsprozesses ZEV 2017 001 der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohnes C.________ monatlich zum Voraus Fr. 400.00 zu bezahlen.
3. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, und zwar sowohl im Hauptprozess ZEV 2017 001 als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren ZES 2017 030.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde der Antrag Ziff. 3 des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom vorsorglichen Massnahmeverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer ZES 2017 052 weitergeführt (Vi-ac. D.7).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2017 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.III).
Am 31. Oktober 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (ZES 2017 030):
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Verfügung an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus CHF 1‘112.00 an Barunterhalt sowie CHF 284.00 an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft CHF 1‘396.00, zu bezahlen.
Es wird vorgemerkt, dass der gebührende Unterhalt des Gesuchstellers nicht gedeckt werden kann, wobei das Manko von CHF 130.00 auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
(Prozesskosten)
(Rechtsmittel)
(Zustellung)
b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 13. November 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung ZES 2017 030 des Einzelrichters Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung ZES 2017 030 des Einzelrichters Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei
a) der Beklagte zu verpflichten, für die Dauer des Kinderunter-
haltsprozesses ZEV 2017 001 der Kindsmutter an den Unterhalt des Klägers monatlich zum Voraus Fr. 400.00 zu bezahlen;
b) Vormerk zu nehmen, dass das Existenzminimum des Klä-
gers nicht gedeckt werden kann, wobei das Manko von Fr. 364.20 zu Fr. 155.20 auf den Barunterhalt und zu Fr. 209.00 auf den Betreuungsunterhalt entfällt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Berufungsführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Mit Berufungsantwort vom 27. November 2017 stellte der Berufungsgegner folgende Anträge (KG-act. 7):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) an den Berufungsbeklagten bzw. die Kindsmutter monatlich und im Voraus Fr. 1‘112.-- an Barunterhalt sowie Fr. 284.-- an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft Fr. 1‘396.--, zu bezahlen.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Kind im Sinne seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht einen Beitrag von Fr. 4‘000.-- für dessen Gerichts- und Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten/Kind die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA E.________ zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Berufungsführer neue Unterlagen ein (KG-act. 11), worauf der Berufungsgegner am 30. Januar 2018 Stellung nahm (KG-act. 13).
2. Der Berufungsführer rügt in formeller Hinsicht die sachliche Zuständigkeit des Vorderrichters zum Erlass vorsorglicher Unterhaltsbeiträge. Für die Unterhaltsklage gelte das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Beim Gesuch um vorläufige Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO handle es sich um vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren zu beurteilen und in einem separaten Gesuch zu beantragen seien. Der Vorderrichter hätte auf das vorsorgliche Massnahmebegehren zufolge sachlicher Unzuständigkeit nicht eintreten dürfen (KG-act. 1, S. 3 f.).
Die Vorinstanz erwog, aufgrund von Art. 303 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 ZPO sei es dem Gesuchsteller möglich, im Rahmen einer Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB beim gleichen Gericht zusätzlich um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu ersuchen. Gemäss § 31 Abs. 2 lit. c und d JG würden diese Zivilsachen vom Einzelrichter beurteilt. Die Verfahrensart sei von Amtes wegen festzulegen. Auf das Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei daher einzutreten (angefochtene Verfügung, E. 1).
Für selbständige Klagen betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Wird eine Kinderunterhaltsklage anhängig gemacht und steht das Kindesverhältnis bereits fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Über die vorläufige Zahlung entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht (Art. 304 Abs. 1 ZPO). Der Gesetzgeber hat somit das Gericht, welches im vereinfachten Verfahren über die Unterhaltsklage entscheidet, als für den Erlass der vorsorglichen Massnahme zuständig bezeichnet. Bei vorsorglichen Massnahmen handelt es sich nicht um separate Rechtsbegehren, welche den Anforderungen der Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO zu genügen hätten, sondern um vorsorgliche Anordnungen im Rahmen des Haupt-Rechtsbegehrens. Dementsprechend haben das Hauptrechtsbegehren und dasjenige betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Regel denselben Wortlaut und weitestgehend dieselbe Begründung. Beide Rechtsbegehren können deshalb in derselben Rechtsschrift gestellt werden. Dies entspricht auch einer weit verbreiteten Praxis bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). 3. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. In der Hauptsache beantragte der Berufungsgegner zwar die rückwirkende Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab ________ (Geburtsdatum) (Vi-act. A.I), vorliegend sind aber lediglich vorsorgliche Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Hauptverfahrens zu beurteilen, welches mit Klage vom 22. Februar 2017 rechtshängig gemacht wurde. Folglich ist ausschliesslich neues Recht anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Neu müssen die Eltern somit nicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Dem Kind steht somit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2013 529 ff., S. 577). Wie bereits das bisherige schreibt auch das revidierte Recht keine bestimmte Methode der geldwerten Unterhaltsberechnung vor. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben auch mit der Einführung des Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Art. 285 ZGB belässt den Gerichten insofern einen Ermessensspielraum (BBl 2013 529 ff., S. 575). Im Folgenden ist zunächst der Barunterhalt (E. 4) und danach der Betreuungsunterhalt (E. 5) zu beurteilen. 4. Der Barunterhalt ist auch unter dem revidierten Recht nach den bisher angewandten Methoden zu berechnen, d.h. entweder konkret nach der Grundbedarfsmethode oder abstrakt nach Tabellen (z.B. Zürcher Tabellen). Einzig die Prozentmethode, d.h. die Festlegung des Barunterhalts nach Prozenten des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils, ist nach der überwiegenden Lehrmeinung nicht mehr zulässig (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra 01/2017, S. 163 ff., S. 178 f.). Ausgangspunkt sind stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Werden Durchschnittswerte (Tabellen) verwendet, sind diese den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen und deren Angemessenheit zu prüfen (Gmünder, in: of-Kommentar zum ZGB, 3. A., Zürich 2016, N 2 zu Art. 285 ZGB). Sodann sind die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das wirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrig bleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Nettoeinkommens (Gmünder, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom 6. März 2017, 5A_399/2016, 5A_400/2016, E. 4.2). Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insofern leistungsfähig, als ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (BGE 135 III 66, 137 III 59, E. 4.2.1). Unter den Eltern gilt das Prinzip der verhältnismässigen Belastung (Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB).
Die Vorinstanz berechnete den Barunterhalt anhand der Bedarfs- und Einkommenswerte der Eltern (Leistungsfähigkeit) sowie dem konkreten Bedarf des Kindes. Diese Methode ist zulässig (s.o., E. 3), entspricht der im Kanton Schwyz überwiegend angewandten Berechnungsweise für Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. insbesondere Urteile des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2015, ZK1 2014 35, E. 5 und vom 14. April 2015, ZK1 2014 26, E. 6 sowie Beschluss vom 13. Juni 2006, RK1 2006 7) und wird von den Parteien nicht moniert, sodass im Folgenden gleichermassen vorzugehen ist.
a) Den Barbedarf des Kindes bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1‘332.20 (Grundbetrag Fr. 400.00, Mietanteil Fr. 275.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 45.20, Drittbetreuungskosten bestehend aus Hüten Fr. 403.00, Garage Fr. 140.00, Fahrkosten Fr. 69.00). Die Kosten für die Garage und die Fahrkosten seien anrechenbar, weil die Argumentation der Mutter, sie sei im Rahmen der Drittbetreuung des Kindes durch ihre Mutter, welche in Schindellegi lebe, auf ein Fahrzeug angewiesen, nachvollziehbar sei. Die Kosten für die Drittbetreuung durch die Mutter (acht Tage pro Monat à Fr. 30.00) und die Gotte (vier Tage pro Monat à Fr. 50.00) seien unbestritten und angemessen. Unter Berücksichtigung von elf Arbeitsmonaten ergebe sich ein monatlicher Betrag von rund Fr. 403.00 (angefochtene Verfügung, E. 6).
aa) Der Berufungsführer wendet ein, lediglich für die Fahrten zur Drittbetreuung nach Schindellegi sei keine Garage notwendig. Soweit Fahrkosten von Fr. 69.00 zugebilligt würden, sei ihm für die ungefähr gleich lange Fahrstrecke der gleiche Betrag an Abholungskosten zuzugestehen (KG-act. 1, S. 13 f.). Die Kosten der Garage von Fr. 140.00 sind mit dem Schreiben der Vermieterin vom 10. September 2015 ausgewiesen (Vi-act. KB 8). Die Kindsmutter wohnt und arbeitet in Einsiedeln (vgl. Lohnausweis und Lohnabrechnungen, Vi-act. KB 5 ff.). Das Kind wird während ihrer Arbeitszeiten von ihrer Mutter, welche in Schindellegi wohnt (Vi-act. KB 23) oder von ihrer Gotte, welche in Egg wohnt (Vi-act. KB 24), betreut. Die Bewältigung dieser Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem Kleinkind inklusive entsprechend notwendigem Gepäck wäre nicht nur umständlich, sondern auch zeitaufwändig. Damit ist die Kindsmutter auf ein Fahrzeug angewiesen, um das Kleinkind an ihren Arbeitstagen zur Betreuungsperson zu bringen und rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen zu können. Der Betrag von Fr. 140.00 für einen Garagenplatz ist angemessen und wäre wohl auch bei einem Aussenparkplatz nur geringfügig tiefer. Die Vorinstanz rechnete diese Bedarfsposition demnach zu Recht als Drittbetreuungskosten an. Demgegenüber können dem Berufungsführer angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse die Kosten, welche ihm allenfalls beim Abholen des Kindes zur Wahrnehmung des Besuchsrechts anfallen, nicht in seinem Bedarf angerechnet werden (vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 146 zu Art. 285 ZGB). Solche Besuche fallen zurzeit unbestrittenermassen auch nicht an.
bb) Sodann rügt der Berufungsführer, die Kindsmutter habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass sie die Fremdbetreuungskosten von Fr. 403.00 gar nicht bezahle, weshalb diese auch nicht als Drittbetreuungskosten anzurechnen seien (KG-act. 1, S. 14). Die Kindsmutter sagte anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung aus, ihre Mutter erhalte Fr. 30.00 und ihre Gotte Fr. 50.00 pro Betreuungstag. Die Zahlungen seien aber noch nicht erfolgt (Vi-act. A.III, S. 2). In der auf die Parteibefragung folgenden Stellungnahme bestritt der Berufungsführer diese Bedarfspositionen jedoch nicht (Vi-act. A.III, S. 4 f.). Die Ausführungen in der Berufung sind somit neu. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer vom 24. Februar 2012, 4A_643/2011, E. 3.2.2; Urteil BGer vom 7. Februar 2013, 4A_662/2012, E. 3.3; Urteil BGer vom 24. September 2013, 5A_330/2013, E. 3.5.1). Dies gilt auch für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt auch für selbständige Unterhaltsklagen, vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 5 zu Art. 296 ZPO; Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 296 ZPO), ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Regelung von Art. 317 ZPO entgegensteht (Urteil BGer vom 21. Dezember 2011, 5A_402/2011, E. 4.1; Urteil BGer vom 31. Januar 2012, 5A_592/2011, E. 4.1; Urteil BGer vom 28. August 2012, 4A_228/2012, E. 2.2 = BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff. = Pra 102/2013 Nr. 26; ZR 110/2011 Nr. 96; ZR 111/2012 Nr. 35; Beschluss ZK2 2013 33 vom 14. November 2013 E. 4b). Die Parteien haben daher ein Novum mit ihrer nächsten Rechtsschrift oder an der nächsten Verhandlung oder aber spontan dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (Urteil BGer vom 24. Januar 2013, 5A_568/2012, E. 4; Mathys, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 5 f. zu Art. 317 ZPO; vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 44 f. und 48 zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substantiieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). Der Berufungsführer bringt keine Gründe vor, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, die Drittbetreuungskosten bereits erstinstanzlich zu bestreiten. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich, zumal die Kosten anlässlich der Verhandlung auch schriftlich vorgelegt wurden (Vi-act. KB 23 f.). Die zweitinstanzliche Bestreitung ist somit ein unzulässiges Novum und damit unbeachtlich. Die ausgewiesenen Drittbetreuungskosten haben als unbestritten zu gelten. Selbst wenn das Novum des Berufungsführers zuzulassen wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn diesfalls wären auch die vom Berufungsgegner neu eingereichten Schreiben vom 21. November 2017 (KG-act. 7/1 und 7/2) zuzulassen. Darin wird bestätigt, dass die Drittbetreuungskosten derzeit aufgrund des geringen Einkommens der Kindsmutter lediglich gestundet seien. Die Betreuung erfolgt somit nicht kostenlos, sodass der tatsächlich geschuldete Betrag im Bedarf anzurechnen wäre.
cc) Der vorinstanzlich errechnete Barbedarf des Kindes von total Fr. 1‘332.20 ist damit zu bestätigen. Ein allfälliger Anteil des Kindes am Einkommensüberschuss der Eltern, welcher als Bestandteil des Barunterhaltes gilt (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 576), wird erst nach Feststellung sämtlicher Unterhaltsansprüche berechnet (s.u., E. 5.d; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 18). An den Barunterhalt anzurechnen ist die von der Kindsmutter bezogene Familienzulage von Fr. 220.00, die grundsätzlich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist (Art. 285a ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 578).
b) Das von der Vorinstanz festgestellte Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 2’060.00 pro Monat (angefochtene Verfügung, E. 4.1) sowie den errechneten Bedarf der Mutter von total Fr. 2‘474.25 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Mietanteil Fr. 825.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 184.25, Steuern geschätzt Fr. 115.00; angefochtene Verfügung, E. 6) bemängelt der Berufungsführer nicht (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. und S. 13 f.). Nach Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Mutter resultiert ein Manko von Fr. 414.25, sodass sie im Hinblick auf den Barunterhalt des Kindes nicht leistungsfähig ist.
c) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Berufungsführers, dieser betreibe zusammen mit seinem Vater eine landwirtschaftliche Generationengemeinschaft. Die Jahresrechnungen würden sowohl diese selbständige Tätigkeit als auch die unselbständige Nebentätigkeit des Berufungsführers erfassen, sodass auf die Jahresrechnungen abzustellen sei. Der Reingewinn sei in den Jahren 2014-2016 stets zurückgegangen. Der Berufungsführer habe sich 2014 scheiden lassen und am 23. Mai 2016 den Berufungsgegner anerkannt. In den Jahresrechnungen fielen hohe Umsatzzahlen auf. Schliesslich überstiegen die getätigten Privatbezüge den dem Berufungsführer durchschnittlich zustehenden Reingewinn. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen des Berufungsführers durchschnittlich Fr. 70‘000.00 bis Fr. 75‘000.00 betrage. Es handle sich jedoch nicht um liquid ausbezahlte Mittel, sondern um Gesellschaftsguthaben, mit welchem auch Kosten für Automobil, Wohnen, Telekommunikation, Energie, Versicherungen und Ähnliches bezahlt würden. Aufgrund dieser Mischrechnung lasse sich das Einkommen des Berufungsführers nur mit Schwierigkeiten bestimmen. Aus der Jahresrechnung 2015 sei immerhin ersichtlich, dass sich der Berufungsführer nebst den Privatbezügen und abgedeckten Bedarfspositionen regelmässig einen Lohn von Fr. 3‘000.00 habe auszahlen lassen. Darauf sei einstweilen abzustellen. Weil sich die Privatbezüge in den Jahren 2015 und 2016 im gleichen Rahmen bewegten, gelte dies auch für das Jahr 2016 (angefochtene Verfügung, E. 4.3 f.).
aa) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, vor seiner Scheidung im Jahre 2015 habe seine damalige Ehefrau bis und mit 2014 den Haushalt besorgt und im Betrieb mitgeholfen, indem sie insbesondere in administrativer Hinsicht die Buchhaltung vorbereitet habe. Diese Arbeiten müsse er heute selber erledigen, weshalb er nach der Scheidung nicht mehr gleich produktiv im Betrieb habe arbeiten können. Bereits deshalb sei der Reingewinn der Generationengemeinschaft im Jahre 2014 höher ausgefallen als in den Folgejahren. Somit könne das Geschäftsjahr 2014 zur Bestimmung seines Einkommens nicht berücksichtigt werden (KG-act. 1, S. 6 f.).
Keine der Parteien thematisierte erstinstanzlich die Jahresrechnung 2014 des landwirtschaftlichen Betriebes. Sie stützten ihre Berechnungen vielmehr auf die Jahresrechnungen 2015 (Vi-act. KB 11) und 2016 (Vi-act. BB 4) ab. Die Vorinstanz entnahm die Zahlen für das Jahr 2014 der Jahresrechnung 2015 (angefochtene Verfügung, E. 4.3). Diese reichte der Berufungsgegner bereits mit der Klage ein (vgl. Vi-act. A.I, S. 6), sodass der Berufungsführer hierzu in der Klageantwort hätte Stellung nehmen können. Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei selbständig Erwerbenden auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel der letzte drei) Jahre abzustellen ist (BGE 143 III 617, E. 5.1 und Urteil BGer vom 20. Dezember 2001, 5P.342/2001, E 3.a, je mit Hinw.), hätte der anwaltlich vertretene Berufungsführer damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz auch die Buchhaltungszahlen des Jahres 2014 berücksichtigen werde. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren hierzu zu äussern. Gegenteilige Gründe bringt der Berufungsführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen in der Berufung sind daher als unzulässige Noven unbeachtlich.
bb) Des Weiteren rügt der Berufungsführer, dass in den Jahresrechnungen 2015 und 2016 sowie den beigezogenen Zahlen zum Cash-Flow und den Nebenerträgen keine Auffälligkeiten erkennbar seien, sodass entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf den jeweiligen Reingewinn abgestützt werden könne. Sodann habe der Vorderrichter nicht berücksichtigt, dass sich sein Kapitalanteil in den Jahren 2015 und 2016 verringert habe, was nicht im Sinne der Generationengemeinschaft sei. Er könne nicht zu weiterem Vermögensverzehr, welcher seine zukünftige Existenz bedrohe, verpflichtet werden. Soweit allein auf die Privatbezüge abgestellt werde, müsse ein Vermögensverzehr von monatlich Fr. 735.00 im Jahre 2015 bzw. Fr. 1‘664.00 im Jahre 2016 abgezogen werden. Es gebe jedoch keinen Grund, das Einkommen nicht anhand des Reingewinns der Erfolgsrechnungen 2015 und 2016 zu bestimmen. Vom jeweiligen Gewinnanteil seien die AHV-Beiträge, der Beitrag an die gebundene Vorsorge 3a und der Beitrag an die Vorsorgestiftung Sparen 3 abzuziehen. Hinzuzurechnen sei das Nebeneinkommen aus unselbständiger Tätigkeit nach Abzug der Gestehungskosten. Das massgebliche Nettoeinkommen habe Fr. 48‘059.00 im Jahre 2015 und Fr. 49‘354.00 im Jahre 2016 betragen, somit durchschnittlich monatlich Fr. 4‘058.00 (KG-act.1, S. 7).
aaa) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 II 617 E. 5.1 mit Hinw.). Der Gewinn stellt bei betriebswirtschaftlich korrekter Ermittlung denjenigen Betrag dar, welcher der Unternehmung höchstens entzogen werden darf, wenn ihre Ertrags- und Leistungsfähigkeit für den Eigentümer weiterhin erhalten werden soll (Bräm, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1998, N 75 zu Art. 163 ZGB).
bbb) In der Bilanz und Jahresrechnung 2015 (Vi-act. KB 11) sowie 2016 (Vi-act. BB 4) fallen zunächst die hohen Nettoerträge des Nebenbetriebes „Annahme Grüngut“ auf (Fr. 288‘920.85 im Jahre 2014; Fr. 264‘295.85 im Jahre 2015; Fr. 230‘171.65 im Jahre 2016; je inklusive geringer Ertrag aus Arbeiten für Dritte). Der Berufungsführer macht diesbezüglich geltend, der Liefervertrag mit dem Zweckverband G.________ sei inzwischen gekündigt worden, weshalb mit einer Umsatz- und Gewinneinbusse zu rechnen sei (KG-act. 1, S. 7). Das Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2017 (KG-act. 1/3) datiert vor der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017. Nachdem für die selbständige Kinderunterhaltsklage die Untersuchungsmaxime gilt (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 4 zu Art. 296 ZPO), hätte die Vorinstanz das Novum bis zur Urteilsberatung berücksichtigen müssen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Berufungsführer hätte demnach das Schreiben bereits im erstinstanzlichen Verfahren einbringen können. Weshalb ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, begründet er nicht. Die erstmalige Einbringung des unechten Novums ist daher im Berufungsverfahren unzulässig. Selbst wenn das Kündigungsschreiben beachtlich wäre, müsste der Nebenertrag trotzdem angerechnet werden, weil die Kündigung lediglich im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Vertrages mit angepassten Bedingungen erfolgte. Im Schreiben wird denn auch festgehalten, dass sie (der Zweckverband) sich freuen würden, wenn sie die Dienste des Vermittlers (und damit des Berufungsführers) weiterhin in Anspruch nehmen dürften (KG-act. 1/3). Der Berufungsführer würde demnach auch bei Beachtung des Kündigungsschreibens in Zukunft einen Nebenertrag „Grüngut“ erzielen. Wie hoch ein allfälliger Minderertrag ausfallen würde, ist nicht absehbar und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
ccc) Eigenkapital, Gewinnanteil und Privatbezug des Berufungsführers entwickelten sich in den Jahren 2014-2016 wie folgt (Vi-act. KB 11 und BB 4):
2014 2015 2016
Eigenkapital Fr. 50‘770.50 Fr. 68‘398.55 Fr. 59‘573.92
Gewinnanteil Fr. 74‘923.95 Fr. 62‘034.45 Fr. 56‘949.82
Privatbezug Fr. 57‘295.90 Fr. 70‘859.10 Fr. 83‘756.25
Im Jahre 2014 erzielte die Generationengemeinschaft einen Reingewinn von total Fr. 151‘481.00 (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung, S. 3). Gemäss Bilanz wurde dem Vater des Berufungsführers davon Fr. 76‘557.05 als Jahresgewinn zugeschrieben (Vi-act. KB 11, Bilanz, S. 2, Position S 2992). Ein Jahresgewinn der Gemeinschaft ist in der Bilanz ebenso wenig ausgewiesen (Position S2991) wie eine Gewinnbeteiligung des Berufungsführers. Nach Abzug des erwähnten Gewinnanteils des Vaters vom Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung von Fr. 151‘481.00 ergäbe sich ein Gewinnanteil des Berufungsführers von Fr. 74‘923.95. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Berufungsführer nicht begründet, warum ihm dieser Anteil nicht angerechnet werden sollte.
Die Privatbezüge nahmen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils wesentlich zu und die Gewinnanteile ab. Im Jahr 2015 überstiegen die Privatbezüge die Gewinnanteile um Fr. 8‘824.65 (= Fr. 735.40 pro Monat), im Jahr 2016 um Fr. 26‘806.43 (= Fr. 2‘233.90 pro Monat). Der Berufungsführer liess sich zwar im Jahre 2014 scheiden. Er behauptet aber nicht, dass er in der Folge Unterhaltszahlungen habe leisten müssen, sodass sich die Zunahme der Privatbezüge allein dadurch nicht erklären lässt. Der Berufungsführer begründete die massive Zunahme seines Verbrauchs im Jahre 2016 nicht. Mangels Kontoauszug seines Privatkontos ist auch nicht ersichtlich, wofür er diese zusätzlichen Bezüge verwendete. Fest steht jedenfalls, dass der Berufungsführer 2015 und 2016 effektiv aus dem Betrieb ein höheres Einkommen bezog als anhand seines Gewinnanteils ausgewiesen wird.
Ergeben sich bei der Würdigung von Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, kann das Einkommen auch anhand der Privatbezüge ermittelt werden (BGE 143 III 617, E. 5.4.2; vgl. Urteil BGer 5A_246/2009 vom 22. März 2010, E. 3). Die Privatbezüge des Geschäftsinhabers zeigen die von der Unternehmung effektiv bezogenen geldwerten Leistungen und können quasi als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahres aufgefasst werden. Entsprechen die Privatbezüge dem erzielten Gewinn, hat der Unternehmer den gesamten Gewinn aus der Unternehmung abgezogen, d.h. die Substanz wurde erhalten. Liegen sie tiefer als der erwirtschaftete Gewinn, wurde Gewinn in der Unternehmung belassen, das Eigenkapital hat sich vergrössert, es hat eine sog. Selbstfinanzierung stattgefunden. Sind die Privatbezüge höher als der erwirtschaftete Gewinn, hat der Unternehmer von der Substanz der Unternehmung gezehrt (Bräm, a.a.O., N 75 zu Art. 163 ZGB).
Der Berufungsführer zehrt zwar in gewissem Masse an seinem Vermögen bzw. Eigenkapital. Im Familienrecht ist aber grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 1.49). Im Rahmen der lediglich vorsorglich, während des Hauptverfahrens zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge ist es dem Berufungsführer zumutbar, in einem gewissen Masse sein Vermögen zu verbrauchen (vgl. Urteile BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015, E. 5.3 und 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002, E. 5.a), zumal der hohe Privatbezug des Jahres 2016 wie erwähnt nicht detailliert nachvollziehbar ist.
Der Privatbezug belief sich in den letzten drei Jahren damit auf durchschnittlich Fr. 70‘637.10 pro Jahr ([Fr. 57‘295.90 im Jahr 2014, Fr. 70‘859.10 im Jahr 2015, Fr. 83‘756.25 im Jahr 2016] geteilt durch drei), bzw. Fr. 5‘886.42 pro Monat (Fr. 70‘637.10 geteilt durch zwölf).
ddd) Werden dem Berufungsführer die Privatbezüge als Einkommen angerechnet, so sind davon keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, weil die Privatbezüge nur die effektiven Ausgaben decken, welche ein unselbständig Erwerbender mit seinem Nettoeinkommen begleichen würde. Folglich ist ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 5‘886.40 anzurechnen.
d) Zum Bedarf des Berufungsführers erwog die Vorinstanz, dessen Wohnung, die AHV-Beiträge, die Haushaltsversicherung, private Steuern sowie Privatanteile der Heiz-, Strom- und Telefon-/Mobiltelefonkosten würden über das Gemeinschaftskonto beglichen. Mit dem Grundbetrag müsse er nur noch die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie allfällige Freizeitaktivitäten begleichen. Der Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 sei deshalb um 25% auf Fr. 900.00 zu reduzieren. Ein Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf sei nicht gerechtfertigt, weil es notorisch sei, dass Landwirte, welche selber nahrhafte und teure Lebensmittel wie Fleisch produzierten, diese im eigenen Betrieb beziehen könnten (angefochtene Verfügung, E. 5). Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf von total Fr. 1‘603.55 (bestehend aus Grundbetrag von Fr. 900.00, Krankenkasse [KVG] von Fr. 303.55 und Vorsorgeausgaben von Fr. 400.00; angefochtene Verfügung, E. 6).
aa) Der Berufungsführer macht geltend, er habe die Mobiltelefonkosten (Fr. 1‘093.20) und die Internetkosten (Fr. 600.00) aus seinem Privatvermögen gezahlt. Für Telefon- und Wasserkosten seien ihm in der Generationenabrechnung Fr. 540.00 belastet worden. Damit sei eine Reduktion des Grundbetrages nicht haltbar (KG-act. 1, S. 11).
Gemäss Kontenauszug zur Jahresrechnung 2015 (Vi-act. KB 11) wurden die Mobiltelefonkosten im Konto S9220 in der Spalte „Haben“ verbucht. Der Berufungsführer zahlte diese Kosten somit tatsächlich aus seinem Privatkonto an die Generationengemeinschaft. Sodann wurden die privaten Wasser- und Telefonkosten gemäss Posten Nr. S9223 zwar vom Konto der Generationengemeinschaft gezahlt (Spalte „Soll“). Der Berufungsführer bezahlte aber an das Gemeinschaftskonto unter demselben Posten Internetkosten von Fr. 600.00. Der Saldo des Postens S9223 weist schlussendlich einen Wert von Fr. -60.00 auf (Spalte „Saldo“), was bedeutet, dass der Berufungsführer Fr. 60.00 zu viel an das Gemeinschaftskonto zahlte. Damit ist nachgewiesen, dass der Berufungsführer die erwähnten Bedarfspositionen im Ergebnis aus seinem Privatkonto beglich, sodass sich hierfür keine Reduktion des Grundbedarfs rechtfertigt, zumal ohnehin beim Einkommen des Berufungsführers auf den Privatbezug abgestellt wird. Nachdem der Berufungsführer in einer eigenen Wohnung lebt (Vi-act. A.II, S. 7; zu den Wohnkosten s.u. 4.d.bb, letzter Absatz) ist daher der volle Grundbedarf für eine alleinstehende Person von Fr. 1‘200. 00 anzurechnen.
bb) Sodann rügt der Berufungsführer die Reduzierung des Grundbedarfs infolge Lebensmittelbezugs aus dem Landwirtschaftsbetrieb. Getreide, Gemüse, Salate, Obst und Beeren würden nicht produziert. Soweit das Vieh zur Fleischproduktion gezüchtet werde, werde dieses zur Schlachtung einem Metzgereibetrieb verkauft, welche Einnahmen in der Erfolgsrechnung ausgewiesen seien. Er habe keinen Anspruch auf günstigeren Fleischbezug. Ebenso wenig lasse er Vieh auf seinem eigenen Hof und zum Eigengebrauch von einem Störmetzger schlachten. Sie würden auf dem Hof keine Lebensmittel produzieren, die sie zum Eigengebrauch verwerten und welche dadurch den Grundbetrag reduzieren würden (KG-act. 1, S. 12).
Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz den Grundbedarf nicht wegen des günstigeren Nahrungsmittelbezugs reduzierte, sondern weil die AHV-Beiträge, Haushaltversicherung, private Steuern, Privatanteile der Heiz-, Strom- und Telefonkosten und Mobiltelefonkosten über das Konto der Generationengemeinschaft bezahlt würden. Dem Berufungsführer wurde jedoch der Zuschlag für einen erhöhten Nahrungsbedarf verweigert. Dies mit der Begründung, es sei notorisch, dass ein Landwirt, welcher selber nahrhafte und teure Lebensmittel wie Fleisch produziere, diese selber beim eigenen Betrieb beziehen und dadurch allfällige Zusatzkosten kompensieren könne (angefochtene Verfügung, E. 5).
Der Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Bedarfs umfasst insbesondere die Kosten für Nahrungsmittel (Ziff. I.1 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009; nachfolgend SchKG-Richtlinien). Bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit kann ein Zuschlag zum Grundbetrag für erhöhten Nahrungsbedarf von Fr. 5.50 pro Arbeitstag gewährt werden (Ziff. II.4.1 der SchKG-Richtlinien). Landwirte verrichten zumeist körperlich eher schwere Arbeit. Die Generationengemeinschaft führt einen Rindviehbetrieb vorwiegend mit Mutter- und Ammenkühen sowie Kälbern. Weiteres Nutzvieh ist in der Jahresrechnung Steuern 2015 nicht verzeichnet. Die Bodennutzung erfolgt praktisch ausschliesslich in Form von Wiesen und Weiden (Vi-act. KB 11, S. 1; vgl. für das Jahr 2016: Vi-act. BB 4). Damit ist glaubhaft, dass der Berufungsführer keine Nahrungsmittel (Gemüse, Obst etc.) anbaut. Hinweise auf einen privaten Verbrauch von Fleisch oder Milch sind keine ersichtlich. Gegenteiliges konnte der Berufungsgegner nicht nachweisen. Nachdem im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftmachung einer Tatsache genügt (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 303 ZPO), ist der Zuschlag für den erhöhten Nahrungsbedarf zu gewähren. Angesichts der Tatsache, dass Landwirte auch am Wochenende gewisse Arbeiten erledigen müssen, kann der Zuschlag von Fr. 5.50 pro Tag (Ziff. II.4.1 der SchKG-Richtlinien) wie beantragt für sechs Tage pro Woche bzw. 24 Tage pro Monat gewährt werden, sodass ein Betrag von Fr. 132.00 pro Monat resultiert.
cc) Werden dem Berufungsführer die Privatbezüge als Einkommen angerechnet, so ist der Mietzins seiner Wohnung in seinen Bedarf aufzunehmen. Bereits erstinstanzlich bezifferte der Berufungsführer seine Mietkosten auf Fr. 1'500.00 (Vi-act. A.II, s. 7), wohingegen der Berufungsgegner zunächst Fr. 1‘628.00 zugestand (Vi-act. A.I, S. 5), daraufhin aber geltend machte, die Wohnung sei bereits in der Buchhaltung enthalten (Vi-act. A.III, S. 3). Die Höhe der im Anhang zur Erfolgsrechnung ausgewiesenen Mietzinsen von Fr. 1‘500.00 (Vi-act. KB 11, Kontenauszug, S. 46, Position S9225) bestreitet er erstmals mit der Berufungsantwort (KG-act. 7, S. 7). Die novenrechtliche Zulässigkeit dieser neuen Bestreitung begründet der Berufungsgegner jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Verfahren von einem glaubhaft gemachten Mietzins von Fr. 1‘500.00 auszugehen. Die vorinstanzlich aufgeführten Krankenkassenbeiträge (KVG) von monatlich Fr. 403.00 werden nicht bestritten. Die mit der Berufung geltend gemachten Gesundheitskosten (Kg-act. 1, S. 11) wurden erstinstanzlich nicht behauptet, sodass es sich zweitinstanzlich um unechte Noven handelt. Deren Zulässigkeit begründet der Berufungsführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Position kann daher nicht berücksichtigt werden.
dd) Sodann macht der Berufungsführer geltend, er habe die Jahresprämie der F.________ (Unfallversicherung, Taggeldversicherung) privat bezahlt. Er habe lediglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 1‘000.00 gutgeschrieben erhalten. Bei einem unselbständig Erwerbenden seien diese Taggeldversicherungen im Nettolohn bereits berücksichtigt, weshalb die Personenversicherung in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (KG-act. 1, S. 11). Der Beitrag für die Personenversicherung Professional bei der F.________ beträgt pro Jahr Fr. 1‘845.00, d.h. pro Monat Fr. 153.75 (Police in Vi-act. BB 12). Dem Kontoauszug 2015 (Vi-act. KB 11, Anhang, S. 46, Position S9236) ist zu entnehmen, dass dem Konto für die F.________, KUTG, zunächst Fr. 1‘002.90 belastet (Spalte „Soll“) und danach Fr. 1‘000.00 gutgeschrieben (Spalte „Haben“) wurden. Bis auf einen vernachlässigbaren Betrag zahlte der Berufungsführer somit den vom Gemeinschaftskonto zunächst beglichenen Anteil der Kranken- und Unfalltaggeldversicherungsbeiträge aus seinem eigenen Konto zurück. Die Beiträge für eine Taggeldversicherung eines Selbständigerwerbenden für Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall sind Sozialbeiträge im Sinne von Ziff. II.3 der SchKG-Richtlinien (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 644 ff., S. 651 f.). Diese sind, soweit sie nicht bereits vom Einkommen abgezogen wurden, als Bedarfsposition anzurechnen. Nachdem der Berufungsführer den Beitrag der Versicherung aus seinem Privatkonto zahlte und ihm die Privatbezüge als Nettoeinkommen angerechnet werden, ergibt sich eine Situation, wie wenn ihm die Sozialbeiträge nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen worden wären. Somit ist der Beitrag im Bedarf anzurechnen.
ee) Schliesslich macht der Berufungsführer geltend, gemäss aktueller Lehre/Rechtsprechung zum neuen Kinderunterhaltsrecht seien im Bedarf bzw. den Lebenshaltungskosten nebst dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den KVG-Prämien und Gesundheitskosten auch die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kommunikationskosten (Billag, Telefonie, Internet), berufsbedingte Auslagen sowie Steuern aufzunehmen. Auch die SchKG-Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz würden die Kommunikationskosten nicht dem Grundbetrag zuweisen (KG-act. 1, S. 12).
Kommunikationskosten wurden erstinstanzlich nicht geltend gemacht (vgl. Vi-act. A.II und A.III, S. 4 f.). Der Berufungsführer begründet die Zulässigkeit dieser neuen Tatsachenbehauptung nicht, noch ist ersichtlich, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits erstinstanzlich vorzubringen. Das unzulässige unechte Novum ist daher nicht zu berücksichtigen. Kommunikationskosten wären zudem im Grundbetrag inbegriffen. Berufsbedingte Auslagen wie auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz (SchKG-Richtlinien Ziff. II.4) hat der Berufungsführer keine, weil er auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohnt (Vi-act. A.III, S. 2). Steuern sind bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf aufzunehmen (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 149 zu Art. 285 ZGB mit div. Hinw.; BGE 127 III 68; SchKG-Richtlinien Ziff. III). Denn bei sämtlichen familienrechtlichen Unterhaltsangelegenheiten ist dem Unterhaltsverpflichteten zwar stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, sodass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind (BGE 140 III 337, E. 4.2-4.4.3).
ff) Nicht angefochten ist die vorinstanzlich zugesprochene Position Vorsorgeausgaben (Säule 3a) von Fr. 400.00.
gg) Zusammenfassend ergibt sich folgender Bedarf des Berufungsführers:
Grundbetrag Fr. 1‘200.00
Mietzins Fr. 1‘500.00
Krankenkasse KVG Fr. 304.00
Unfall-/Krankentaggeld Fr. 153.75
Erh. Nahrungsbedarf Fr. 132.00
Vorsorge Fr. 400.00
Total Fr. 3‘689.75
Nach Gegenüberstellung des Einkommens des Berufungsführers von Fr. 5‘886.40 und dem Bedarf von Fr. 3‘689.75 resultiert ein Überschuss von Fr. 2‘196.65, in welchem Umfang er für den Kinderunterhalt leistungsfähig ist.
5. Sodann ist der Betreuungsunterhalt zu berechnen. Gemäss Botschaft zum revidierten Kindesunterhaltsrecht bestand damals keine überzeugende Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts (BBl 2013 529 ff., S. 553). Jedenfalls seien der Opportunitätskostenansatz (Mindererwerbseinkommen, welches im Zeitaufwand, den die Eltern für die Kinderbetreuung einsetzen, besteht) sowie der Marktkosten- oder Ersatzkostenansatz (Kosten, welche bei einer Entschädigung der unbezahlten Arbeit anhand von Marktpreisen anfallen würden) hierfür nicht geeignet (BBl 2013 529 ff., S. 552). Empfehlenswert sei der Ansatz, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasse, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen könne (BBl 2013 529 ff., S. 554).
a) In der bisher erschienen Literatur und (kantonalen) Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt werden verschiedene Berechnungsarten diskutiert (Übersicht zum Anwendungsbereich der Methoden in den Kantonen: Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018 S. 151 ff., S. 158 f.).
aa) Grundlage des Lebenshaltungskostenansatzes bildet die Formulierung in der Botschaft, wonach „für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend [ist], der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt“ (BBl 2013 529 ff., S. 576; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f.). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, a.a.O., S. 152). Die Lebenshaltungskosten werden teilweise unterschiedlich definiert (Kanton Zürich: familienrechtliches Existenzminimum zzgl. VVG-Prämien und Steuern [Entscheid LC 160041 vom 23. Juni 2017, E. 10.1]; Spycher/Bähler bzw. Kanton Bern: betreibungsrechtlicher Grundbedarf [Kommentar Berechnungsblätter, www.berechnungsblaetter.ch, S. 18]; ausführliche Darstellung in: Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 198 ff., S. 208). Einig ist man sich, dass beim Betreuungsunterhalt kein Überschussanteil berücksichtigt wird. Der Lebenshaltungskostenansatz wird (in je leicht modifizierter Weise) vor allem von den Gerichten des Kantons Bern (vgl. Berechnungsblätter und Kommentar dazu unter: www.berechnungsblaetter.ch) und des Kantons Zürich (vgl. Excel-Tabellen, Manual und Leitfaden unter http://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-112017.html, zuletzt abgerufen am 29. Mai 2018) angewandt. Der Vorteil dieser Methode besteht darin, dass sowohl das Einkommen als auch der konkrete Bedarf des betreuenden Elternteils berücksichtigt wird. Ausserdem knüpft die Berechnung unmittelbar an die bisher in familienrechtlichen Verfahren vorwiegend angewandte Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) an. Kritik erwächst dem Lebenshaltungskostenansatz v.a. insofern, als befürchtet wird, dass ein grosser Teil der Mütter trotz Kinderbetreuung in der Lage sein würden, ihr familienrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Teilzeiterwerbseinkommen zu decken, sodass kein Betreuungsunterhalt zugesprochen würde. Damit bestehe für den betreuenden Elternteil ein finanzieller Druck, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.044, E. 5.4).
bb) Bei der konkreten Betreuungsquotenmethode entspricht der Betreuungsunterhalt demjenigen prozentualen Anteil am (familienrechtlichen) Existenzminimum des betreuenden Elternteils, welchen dieser das Kind betreut bzw. nicht einer Arbeit nachgeht (vgl. LGVE 2017 II Nr. 3, Entscheid Nr. 3B 17 3 vom 6. April 2017, E. 5.3.2; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.044, E. 5.5.2). Dies bedeutet, dass ein Kind, dessen Mutter infolge Kinderbetreuung nur zu 40 % erwerbstätig ist, Anspruch auf 60 % des familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter (ohne Kinder) als Betreuungsunterhalt hat. Das Einkommen der Mutter wird bei dieser Berechnungsweise nicht berücksichtigt, sodass auch dann ein Betreuungsunterhalt zu leisten ist, wenn die Betreuungsperson mit ihrem Teilzeiterwerbseinkommen ihren Bedarf selber decken kann. Die Betreuungsleistung wird also unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens abgegolten, was ebenfalls im Sinne des Gesetzgebers war (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.044, E. 5.4, zit. in: Thomas Gabathuler, plädoyer 6/2017, S. 27). In diesem Umstand liegt aber auch der wesentlichste Nachteil der Methode. Erzielt nämlich der betreuende Elternteil gemessen am Pensum ein höheres Einkommen als der Unterhaltspflichtige, hat der betreuende Elternteil womöglich einen grösseren finanziellen Spielraum als der Unterhaltspflichtige, weshalb eine Kontrollrechnung notwendig ist (Thomas Gabathuler, plädoyer 6/2017, S. 27). Ebenso ist eine Kontrollrechnung nach der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung notwendig, falls die Eltern nie miteinander verheiratet waren (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.044, E. 5.5.2).
cc) Die pauschalisierte Betreuungsquotenmethode geht bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts von einer pauschalisierten Betrachtungsweise aus. Demgemäss entspricht grundsätzlich der Betrag von Fr. 2‘800.00 pro Monat den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person, welche für eine Betreuung von 100 % angenommen werden (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, FO.2015.21, E. IV.11.b). Der Pauschalbetrag wird regional unterschiedlich festgelegt und je nach den konkreten Verhältnissen angepasst (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Mai 2017, FO.2016.5, E. 6.b). Der Betreuungsunterhalt entspricht der Betreuungsquote dieses Pauschalbetrages. Bei einer Erwerbstätigkeit von 40 % bzw. einer Betreuungsquote von 60 % beträgt der Betreuungsunterhalt demnach stets – d.h. unabhängig sowohl vom Einkommen als auch vom konkreten Bedarf der betreuenden Person – Fr. 1‘680.00 (60 % von Fr. 2‘800.00). Dieser tiefe Betreuungsunterhalt deckt wirklich nur die Anwesenheit bzw. Existenz des betreuenden Elternteils ab, ohne dass eine Entlöhnung entsteht, was im Sinne der Botschaft ist (BBl 2013 529 ff., S. 554). Ausserdem soll die Betreuungsleistung einer Mutter mit guter Ausbildung nicht mehr wert sein als diejenige einer Mutter ohne Berufsabschluss (BBl 2013 529 ff., S. 552), was bei der pauschalisierten Betreuungsquotenmethode ebenfalls garantiert ist. Der Nachteil dieser Berechnungsart besteht darin, dass betreuenden Elternteilen, deren familienrechtlicher Bedarf den Betrag von Fr. 2‘800.00 übersteigt (was wohl auf viele Elternteile zutreffen wird), das Existenzminimum nicht gedeckt wird. Dadurch entstünde der Druck, das Erwerbspensum und damit die Fremdbetreuungskosten zu erhöhen, was nicht im Sinne der Gesetzgebung wäre. Ausserdem läuft die vollständige Nichtbeachtung des Einkommens des betreuenden Elternteils dem Grundsatz der Bemessung des Kindesunterhalts nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB) zuwider (Schwizer/Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, in: AJP 12/2017, S. 1424, mit ausführlicher Kritik zur pauschalisierten Betreuungsquotenmethode).
dd) Zusammenfassend basieren alle erwähnten Methoden auf bestimmten Anknüpfungspunkten der Botschaft zum revidierten Recht. Sämtliche Berechnungsarten weisen sowohl Vor- als auch Nachteile auf.
b) Das Bundesgericht kam inzwischen im Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_454/2017) zum Schluss, dass die Anwendung des Lebenshaltungskostenansatzes im konkreten Fall aus dem Kanton Genf nicht willkürlich sei. Sie stelle zur Bemessung des Betreuungsunterhalts die adäquateste Lösung dar, entspreche am besten den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen und werde auch von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Grundsätzlich gingen die Lebenshaltungskosten nicht über das hinaus, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Der Betreuungsunterhalt bemesse sich insofern nicht nach dem Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern nach den Bedürfnissen des betreuenden Elternteils. Dabei sei im Prinzip auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/5A\_454\_2017\_yyyy_ mm_dd_T_d_13_13_57.pdf, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2018). Die Begründung des Urteils ist bis dato des vorliegenden Entscheids noch nicht zugänglich.
Das Kantonsgericht schliesst sich der Ansicht des Bundesgerichts an. Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise des Kindesunterhalts (sowie des Ehegattenunterhalts bei Eheschutz und Scheidung) vermag der Lebenshaltungskostenansatz angemessene Ergebnisse zu erbringen und entspricht weitestgehend der im Kanton Schwyz bereits bisher grösstenteils angewandten Berechnungsart (familienrechtliche Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung). Die Verwendung der inzwischen für den Lebenshaltungskostenansatz vorhandenen Tabellen der Zürcher Gerichte und von Bähler/Spycher (Kanton Bern) kann jedoch nicht empfohlen werden. Beide Tabellen enthalten Bedarfs-positionen, welche im Kanton Schwyz – abgesehen von guten finanziellen Verhältnissen – nicht angerechnet werden (z.B. VVG-Prämien, Kommunikationskosten). Wie bereits erwähnt, ändert sich durch das neue Recht mindestens betreffend Barunterhalt des Kindes nichts an der familienrechtlichen Bedarfsberechnung, sodass die bisherige Praxis im Kanton Schwyz weiterhin gilt. Ebenso wenig entsprechen die Vorabzuteilungen, welche in der Berner Tabelle vorgenommen werden, der Gerichtspraxis im Kanton Schwyz. Schliesslich wird bei der Zürcher Tabelle insbesondere der Betreuungsunterhalt automatisch dem jüngsten Kind zugerechnet, was das Kantonsgericht ablehnt. Vielmehr erscheint – im Normalfall – eine Verteilung nach Köpfen als angemessen und praktikabel (ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Thema: Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 198 ff., S. 221 ff.). Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Gerichte angehalten sind, ihre Entscheidungen in den Urteilserwägungen nachvollziehbar zu begründen. Es ist fraglich, ob ein (Teil-)Verweis auf eine dem Urteil angehängte Tabelle der Begründungspflicht der Gerichte (Art. 238 lit. g und Art. 239 ZPO) genügen würde. Die interne Verwendung von auf die Gerichtspraxis des Kantons Schwyz zugeschnittenen Tabellen verbleibt indessen im Ermessen der Bezirksgerichte.
c) Vorliegend lebt der zweijährige Berufungsgegner unbestrittenermassen bei der Kindsmutter. Der Berufungsführer nahm zeitweise ein Besuchsrecht wahr (vgl. Vi-act. A.I und A.II). Die Kindsmutter arbeitet aufgrund ihrer Betreuungsleistung mit einem Pensum von 50 % (Vi-act. KB 22). Angesichts des Alters des Berufungsgegners ist sie nicht gehalten, ihr Pensum zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bisher geltende 10/16-Regel (50 % Pensum sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, 100 % Pensum sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt ist; BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2) oder die teilweise infolge der Revision vorgeschlagene Schulstufenregel (40-50 % Pensum ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule, 70-80 % Pensum ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe, 90-100 % Pensum sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt ist; z.B. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra 2017, S. 163 ff., S. 165 ff.) zur Anwendung gelangen würde. Nach Gegenüberstellung ihres Nettoeinkommens von Fr. 2’060.00 pro Monat und ihres monatlichen Bedarfs von Fr. 2‘474.25 resultiert ein Manko von Fr. 414.25. Diesen Fehlbetrag kann sie infolge ihrer Betreuungsleistung nicht selber erwirtschaften, sodass der Berufungsgegner Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 414.25 hat.
6. Zusammenfassend hat der Berufungsgegner Anspruch auf einen Barunterhalt von Fr. 1‘332.20 und Betreuungsunterhalt von Fr. 414.25. An den Barunterhalt ist die eigene Leistungsfähigkeit des Kindes in Form der Familienzulage von Fr. 220.00 anzurechnen. Die Kindsmutter ist, wie festgestellt, nicht leistungsfähig (s.o., E. 5.c). Der Berufungsführer verfügt hingegen nach Gegenüberstellung seines Einkommens von Fr. 5‘886.40 und seinem Bedarf von Fr. 3‘689.75 über einen Überschuss von Fr. 2‘196.65, sodass er für den errechneten Kinderunterhaltsbeitrag von total Fr. 1‘526.45 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘332.20, abzgl. Familienzulage von Fr. 220.00, und Betreuungsunterhalt von Fr. 414.25) leistungsfähig ist. Nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages verbleibt ihm sogar ein Überschuss von Fr. 670.20. Wie bereits erwähnt, soll der Kinderunterhaltsbeitrag insbesondere der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Wird der Barunterhalt anhand der Bedarfs- und Einkommenswerte der Eltern bzw. in familienrechtlichen Angelegenheiten anhand der zweistufigen Methode berechnet, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Überschuss seiner Eltern. Dieser Überschussanteil ist zwar Bestandteil des Barunterhalts, wird aber erst nach Festlegung sämtlicher Unterhaltsansprüche berechnet (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 576; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 18). Der Überschuss ist analog der zweistufigen Berechnungsmethode nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass dem Berufungsgegner ein Anteil von Fr. 134.00 (= 1/5 von Fr. 670.20) zuzusprechen ist. Der gebührende Kinderunterhaltsbeitrag, welcher der Berufungsführer aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu bezahlen hat, setzt sich somit zusammen aus Barunterhalt von Fr. 1‘246.20 (Barbedarf von Fr. 1‘332.20, zzgl. Überschussanteil von Fr. 134.00, abzgl. Familienzulage von Fr. 220.00) und Betreuungsunterhalt von Fr. 414.25. Im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 30b zu Art. 296 ZPO), sodass es vorliegend zulässig ist, im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz zuzusprechen.
7. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist der Berufungsführer zu verpflichten, dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar (praxisgemäss auch im Berufungsverfahren) Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt des Berufungsgegners reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Streitsache weist zwar mit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht einige Schwierigkeit auf, der Berufungsantwort sind aber keine diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen zu entnehmen. Der Rechtsanwalt des Berufungsgegners reichte eine rund zehnseitige Berufungsantwort mit punktuellen Stellungnahmen zu den relevanten tatsächlichen Behauptungen der Berufung (KG-act. 7), eine kurze Stellungnahme zur Noveneingabe des Berufungsführers (KG-act. 13) sowie ein Kurzschreiben (KG-act. 15) ein. Unter Berücksichtigung von Aktenstudium und Instruktion ist die Entschädigung somit ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Mit Obsiegen des Berufungsgegners wird dessen Antrag um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung (KG-act. 7, Antrag Ziff. 3) gegenstandslos;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen ** fett**):
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Verfügung an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus CHF ** 1‘246.20** an Barunterhalt sowie CHF ** 414.25** an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft CHF ** 1‘660.45**, zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
**Einkommen Vater:**Fr. 5‘886.40
**Bedarf Vater:**Fr. 3‘689.75
**Einkommen Mutter:**Fr. 2‘060.00
**Bedarf Mutter:**Fr. 2‘474.25
**Familienzulage Kind:****Fr.**220.00
**Barbedarf Kind:**Fr. 1‘332.20
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Berufungsführer ist verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Falle der Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreter des Berufungsgegners aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 entschädigt. Der Anspruch des Berufungsgegners gegenüber dem Berufungsführer auf Prozesskostenentschädigung geht im Umfange der Auszahlung auf die Kantonsgerichtskasse über.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
23. Juli 2018 kau