Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. Dezember 2017
ZK2 2017 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
In Sachen
A.________ AG,
gegen
**1.**B.________,
**2.**C.________,
**3.**D.________,
**4.**E.________,
**5.**F.________,
**6.**G.________,
**7.**H.________, Gesuchstellerinnen und Berufungsgegnerinnen, alle vertr. durch I.________,
betreffend
Mietausweisung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. Oktober 2017, ZES 2017 118);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 verfügte, das klägerische Ausweisungsbegehren vom 29. September 2017 werde gutgeheissen, die Gesuchsgegnerin aus dem Mietobjekt, d.h. aus dem Gewerbelokal (Büroräume) im EG/UG, inkl. 2 Parkplätze, in der Liegenschaft A.________, ausgewiesen, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu räumen und den Gesuchstellern vollständig geräumt und in vertragsmässigem Zustand, d.h. entsprechend den mietrechtlichen bzw. mietvertraglichen Bestimmungen, und zwar samt zugehöriger Schlüssel, ab- bzw. zurückzugeben und zu verlassen habe, die Gerichtskosten auf Fr. 1‘800.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin überband sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen (Vi-act. A II);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass der Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin der Entscheid vom 26. Oktober 2017 nachweislich am 27. Oktober 2017 zugestellt wurde (Vi-act. GA 8);
dass im Sinne des Gesagten die zehntägige Berufungsfrist am 28. Oktober 2017 zu laufen begann und somit am 6. November 2017 endete;
dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2017 den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 anfocht (KG-act. 1);
dass diese Eingabe erst am 9. November 2017 der Post übergeben wurde und am 10. November 2017 beim Kantonsgericht Schwyz einging (KG-act. 1);
dass die Eingabe der Berufungsführerin offensichtlich verspätet ist;
dass die Berufungsführerin mit Verfügung vom 16. November 2017 (KG-act. 5) verfahrensleitend Gelegenheit erhielt, innert zehn Tagen zur Frage der verspäteten Berufungseinreichung Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis auf Art. 142 ff., insb. Art. 148 f. ZPO, und zudem darauf, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde sowie darauf, dass auf die Berufung bei Verspätung nicht einzutreten wäre;
dass innert Frist keine Stellungnahme erfolgte und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;
dass wegen der dargelegten offensichtlichen Verspätung auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), I.________ (8/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
5. Dezember 2017 kau