Late appeal in tenancy eviction case inadmissible

ZK2 2017 83Übriges Gericht05.12.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court held that the tenant’s appeal against a district court eviction order was filed too late. The challenged decision had been served on 2017-10-27, so the 10-day appeal period ended on 2017-11-06. Although the appeal was dated 2017-11-06, it was only posted on 2017-11-09 and received on 2017-11-10. The court therefore refused to enter into the appeal and imposed reduced second-instance costs of CHF 300 on the appellant. No party compensation was awarded because no appeal response had been requested.

Omnilex-Regeste

Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristenlauf und rechtzeitige Einreichung der Berufung; eine Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben wird. Bei offensichtlicher Verspätung ist auf die Berufung nicht einzutreten; die Frage der Fristwiederherstellung setzt eine entsprechende frist- und formgerechte Einwendung voraus (vgl. Art. 148 f. ZPO). Die Kostenfolge richtet sich bei Nichteintreten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. Dezember 2017

ZK2 2017 83

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

In Sachen

A.________ AG,

gegen

**1.**B.________,

**2.**C.________,

**3.**D.________,

**4.**E.________,

**5.**F.________,

**6.**G.________,

**7.**H.________, Gesuchstellerinnen und Berufungsgegnerinnen, alle vertr. durch I.________,

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. Oktober 2017, ZES 2017 118);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 verfügte, das klägerische Ausweisungsbegehren vom 29. September 2017 werde gutgeheissen, die Gesuchsgegnerin aus dem Mietobjekt, d.h. aus dem Gewerbelokal (Büroräume) im EG/UG, inkl. 2 Parkplätze, in der Liegenschaft A.________, ausgewiesen, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu räumen und den Gesuchstellern vollständig geräumt und in vertragsmässigem Zustand, d.h. entsprechend den mietrechtlichen bzw. mietvertraglichen Bestimmungen, und zwar samt zugehöriger Schlüssel, ab- bzw. zurückzugeben und zu verlassen habe, die Gerichtskosten auf Fr. 1‘800.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin überband sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen (Vi-act. A II);

  • dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

  • dass der Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin der Entscheid vom 26. Oktober 2017 nachweislich am 27. Oktober 2017 zugestellt wurde (Vi-act. GA 8);

  • dass im Sinne des Gesagten die zehntägige Berufungsfrist am 28. Oktober 2017 zu laufen begann und somit am 6. November 2017 endete;

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2017 den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 anfocht (KG-act. 1);

  • dass diese Eingabe erst am 9. November 2017 der Post übergeben wurde und am 10. November 2017 beim Kantonsgericht Schwyz einging (KG-act. 1);

  • dass die Eingabe der Berufungsführerin offensichtlich verspätet ist;

  • dass die Berufungsführerin mit Verfügung vom 16. November 2017 (KG-act. 5) verfahrensleitend Gelegenheit erhielt, innert zehn Tagen zur Frage der verspäteten Berufungseinreichung Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis auf Art. 142 ff., insb. Art. 148 f. ZPO, und zudem darauf, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde sowie darauf, dass auf die Berufung bei Verspätung nicht einzutreten wäre;

  • dass innert Frist keine Stellungnahme erfolgte und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;

  • dass wegen der dargelegten offensichtlichen Verspätung auf die Berufung nicht einzutreten ist;

  • dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen erwuchsen;

  • dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), I.________ (8/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

5. Dezember 2017 kau

Schlagwörter

tenancy evictionappeal deadlinelatenessnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the eviction order was filed on time

Extrahierter Entscheid

The appeal was clearly late because the deadline started on 2017-10-28 and expired on 2017-11-06, while the filing was only handed to the post on 2017-11-09.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 142(1) and 143(1) CPC, deadlines begin the day after service and are met only if the filing is submitted to the court or posted by the last day. The appellant was served on 2017-10-27 and missed the deadline.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs

Extrahierter Entscheid

The reduced appeal costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant had to bear the costs under Art. 106(1) CPC.

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