Appeal rejected; legal aid denied for unpaid advance

ZK2 2017 82Übriges Gericht19.12.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the claimant’s appeal against the Höfe conciliation authority’s order striking the case as moot after both parties failed to attend the hearing. The claimant had asked for a new first-instance hearing, claiming he had received but not understood the invitation. He failed to cure the defective lay filing and did not substantiate his assertion. The court also rejected his implicit request for legal aid because the appeal was hopeless. The claimant was ordered to pay CHF 300 in court costs; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; legal aid requires both indigence and a claim not devoid of any prospect of success. An appeal is hopeless where, assessed ex ante, the chances of success are clearly outweighed by the risk of failure and the defects were not remedied within the appeal period. If the appellant fails to pay the ordered cost advance and no admissible basis for legal aid is shown, the request is to be denied; appellate costs are then allocated according to the outcome, while no party compensation is due where the respondent incurs no reimbursable effort. Public service by publication is permissible when ordinary service cannot be effected despite diligent attempts (consid. on service).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2017

ZK2 2017 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

In Sachen

A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 30. Oktober 2017, SFR 2017 138);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 das Verfahren infolge Säumnisses beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb;

  • dass der Kläger mit Beschwerde vom 4. November 2017 diesen Entscheid des Vermittleramts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass der Kläger in seiner Beschwerde namentlich einen neuen erstinstanzlichen Verhandlungstermin beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Einladung zwar erhalten, diese jedoch nicht verstanden, und habe deshalb nicht an der Verhandlung teilgenommen (KG-act. 1);

  • dass dem Kläger – da es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 6. November 2017 Frist zur Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (KG-act. 3);

  • dass der Kläger innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte;

  • dass er nicht konkret begründet, weshalb er die Einladung nicht verstanden haben soll und auch keinerlei Belege dazu einreicht;

  • dass der Kläger zudem offenbar imstande war, die Eingaben im Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu verfassen, weshalb er auch die Einladung ohne Weiteres hätte verstehen müssen, und dass er nicht vorbringt, es sei ihm jemand bei der Abfassung dieser Eingaben im Beschwerdeverfahren behilflich gewesen und solches auch nicht aus den Akten hervorgeht;

  • dass damit zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese aber abzuweisen ist (vgl. KG-act. 3);

  • dass der Kläger überdies mit Verfügung vom 6. November 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen, er den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 4);

  • dass dem Kläger deshalb mit Verfügung vom 27. November 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Dezember 2017 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 10);

  • dass er den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, jedoch geltend machte, er habe kein Geld resp. es sei nicht viel Geld vorhanden (KG-act. 19);

  • dass der Kläger damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wozu neben Mittellosigkeit vorausgesetzt ist, dass das Rechtsbegehren nichts aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO);

  • dass Rechtsbegehren aussichtslos sind, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet weitaus geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/‌Basel/‌Genf 2016, Art. 117 ZPO N 13, m.N.);

  • dass die Rechtsbegehren des Klägers aus den oben dargelegten Gründen, die von Anfang an bestanden und die innert der Rechtsmittelfrist auch nicht behoben wurden, aussichtslos waren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);

  • dass die (reduzierten) Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

  • dass der Beklagten mangels Aufwands keine Parteientschädigung zu bezahlen ist;

  • dass die Zustellung dieses Entscheids an die Beklagte mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgt, weil die Post an deren Adresse nicht zugestellt werden konnte und eine Zustellungsadresse trotz mehrfacher Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. KG-act. 18);

  • dass die der Beklagten nicht zustellbaren Akten (KG-act. 3, 4, 6 und 10) sowie KG-act. 18 und KG-act. 19 während der Rechtsmittelfrist auf der Kantonsgerichtskanzlei zur Einsicht aufliegen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 hat der Kläger zu bezahlen.

4. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘405.00

6. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ GmbH (Publikation im Amtsblatt), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Im Namen der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

20. Dezember 2017 kau

Schlagwörter

employment disputeconciliationnon-appearanceappeallegal aidhopelessnesscost advancecourt costspublic service

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal for non-appearance should be upheld

Extrahierter Entscheid

The appeal was rejected because the appellant did not substantiate why he allegedly misunderstood the summons and failed to cure the defective filing.

Extrahierte Begründung

He received an opportunity to correct the layperson filing but did not submit a revised pleading; the court found the appeal's arguments unconvincing and unsupported.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal appeared hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the underlying defects existed from the outset and were not remedied within the appeal period, the request lacked the required prospect of success under Art. 117 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted despite non-payment of the cost advance

Extrahierter Entscheid

The court did not dismiss the appeal on this ground in the dispositive portion, but ordered the appellant to bear the appeal costs after the request for legal aid was denied.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to pay the advance even after a grace period and asserted lack of funds, which was treated as a request for legal aid and rejected.

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