Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2017
ZK2 2017 82
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 30. Oktober 2017, SFR 2017 138);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 das Verfahren infolge Säumnisses beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb;
dass der Kläger mit Beschwerde vom 4. November 2017 diesen Entscheid des Vermittleramts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass der Kläger in seiner Beschwerde namentlich einen neuen erstinstanzlichen Verhandlungstermin beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Einladung zwar erhalten, diese jedoch nicht verstanden, und habe deshalb nicht an der Verhandlung teilgenommen (KG-act. 1);
dass dem Kläger – da es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 6. November 2017 Frist zur Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (KG-act. 3);
dass der Kläger innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte;
dass er nicht konkret begründet, weshalb er die Einladung nicht verstanden haben soll und auch keinerlei Belege dazu einreicht;
dass der Kläger zudem offenbar imstande war, die Eingaben im Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu verfassen, weshalb er auch die Einladung ohne Weiteres hätte verstehen müssen, und dass er nicht vorbringt, es sei ihm jemand bei der Abfassung dieser Eingaben im Beschwerdeverfahren behilflich gewesen und solches auch nicht aus den Akten hervorgeht;
dass damit zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese aber abzuweisen ist (vgl. KG-act. 3);
dass der Kläger überdies mit Verfügung vom 6. November 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen, er den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 4);
dass dem Kläger deshalb mit Verfügung vom 27. November 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Dezember 2017 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 10);
dass er den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, jedoch geltend machte, er habe kein Geld resp. es sei nicht viel Geld vorhanden (KG-act. 19);
dass der Kläger damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wozu neben Mittellosigkeit vorausgesetzt ist, dass das Rechtsbegehren nichts aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO);
dass Rechtsbegehren aussichtslos sind, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet weitaus geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 ZPO N 13, m.N.);
dass die Rechtsbegehren des Klägers aus den oben dargelegten Gründen, die von Anfang an bestanden und die innert der Rechtsmittelfrist auch nicht behoben wurden, aussichtslos waren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
dass die (reduzierten) Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass der Beklagten mangels Aufwands keine Parteientschädigung zu bezahlen ist;
dass die Zustellung dieses Entscheids an die Beklagte mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgt, weil die Post an deren Adresse nicht zugestellt werden konnte und eine Zustellungsadresse trotz mehrfacher Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. KG-act. 18);
dass die der Beklagten nicht zustellbaren Akten (KG-act. 3, 4, 6 und 10) sowie KG-act. 18 und KG-act. 19 während der Rechtsmittelfrist auf der Kantonsgerichtskanzlei zur Einsicht aufliegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 hat der Kläger zu bezahlen.
4. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘405.00
6. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ GmbH (Publikation im Amtsblatt), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Im Namen der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
20. Dezember 2017 kau