Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 2. November 2017
ZK2 2017 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte B.________, und C.________,
gegen
Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,
betreffend
Organmangel
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2017, ZES 2017 396/502);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 19. September 2017 die Einsetzung eines in der Schweiz wohnhaften Zeichnungsberechtigten für die A.________ (Gesuchsgegnerin) ablehnte, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete und das Konkursamt Höfe mit deren Durchführung beauftragte;
dass die Gesuchsgegnerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);
dass das Handelsregister des Kantons Schwyz (Gesuchsteller) mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 mitteilte, dass am 2. Oktober 2017 die erforderlichen Unterlagen für die Behebung des Organisationsmangels eingereicht worden seien, sodass, falls die Gesuchsgegnerin die in Rechnung gestellten Gebühren von Fr. 245.00 bezahle, einer Abschreibung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nichts entgegenstehe (KG-act. 7);
dass die Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2017 den Zahlungsnachweis betreffend die erwähnten Gebühren erbrachte (KG-act. 9 und 11/1);
dass davon abgesehen die Gesuchsgegnerin am 2. Oktober 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Wiederherstellung der Frist zur Beseitigung des Organisationsmangels ersuchte (vgl. KG-act. 1 S. 9 und KG-act. 12 E. 5);
dass mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Fristwiederherstellungsgesuch guthiess, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2017 aufhob und über die vorinstanzlich angefallenen Kosten entschied (zum Ganzen KG-act. 12);
dass bei dieser Sachlage das Berufungsverfahren wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses bzw. des Streitgegenstands als gegenstandslos geworden präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO);
dass bei diesem Ausgang die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verursachungsgemäss und wie angekündigt (KG-act. 13) der Gesuchsgegnerin zu belasten sind;
dass eine Parteientschädigung an den Gesuchsteller entfällt, da keine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliegt, notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO weder behauptet noch belegt noch die Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO substanziiert geltend gemacht worden sind (vgl. zum Ganzen: Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., Art. 95 N 30 und 41 f.);
dass, nachdem keine der Parteien gegen eine Verfahrensabschreibung (vgl. KG-act. 13) moniert hat, ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht entfällt, weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen. Der Restbetrag wird der Gesuchsgegnerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Zufertigung an die Rechtsanwälte B.________ und C.________ (2/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vor-instanz (2/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
2. November 2017 sl