Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. Dezember 2019
ZK2 2017 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017, ZES 2016 066);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ in Groningen NL. Ihrer Ehe entsprossen die drei Kinder H.________, I.________ und J.________ (Vi-BB 17).
B. Seit dem 20. Mai 2015 ist zwischen den Parteien der Ehescheidungsprozess ZEO 2015 020 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln rechtshängig.
C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. Vi-act. A/I). Am 14. Juli 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) seine Stellungnahme ein (Vi-act. A/IV). Es folgten zahlreiche weitere Rechtsschriften (vgl. Vi-act. A/V-IX und A/XII-XVII). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2017 fand die Anhörung der noch unmündigen Tochter J.________ sowie der inzwischen volljährigen Töchter H.________ und I.________ statt, wozu die Parteien an der Beweisverhandlung vom 5. Juli 2017 Stellung nahmen, nachdem deren Befragung erfolgt war (Vi-act. A/X, A/XI und A/XVI).
Am 21. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt:
1.-2. […].
3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter I.________ und J.________ für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses während deren Schulferien an einem Tag pro Ferienblock (Sommer, Herbst, Weihnachten, Winter und Frühling) in der Schweiz unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung und frühestens ab Weihnachten 2017 zu besuchen. Ausserdem wird er berechtigt erklärt, mit den beiden Töchtern I.________ und J.________ per SMS oder E-Mail je Tochter einmal pro Woche in Kontakt zu treten.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 25.05.2015 bis zum 14.07.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 13‘811.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 15.07.2016 bis zum 30.11.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘171.00 und ab 01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘736.00 (CHF 12‘171.00 minus CHF 435.00) zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 01.01.2017 bis 31.03.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘070.00 (CHF 11'970.00 minus CHF 900.00) und ab 01.04.2017 bis 31.07.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘970.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ab 01.08.2017 und die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
(aus ehelichem Unterhalt,
50 % von CHF 4‘884.00): CHF 2‘442.00
für Tochter H.________ über die Mündigkeit hinaus
bis zum Abschluss ihrer angemessenen
Erstausbildung
(Barunterhalt): CHF 1‘636.00
für Tochter I.________, ggf. über die Mündigkeit
hinaus bis zum Abschluss ihrer angemessenen
Erstausbildung
(Barunterhalt): CHF 1‘636.00
für Tochter J.________ (Barunterhalt): CHF 2‘141.00
für Tochter J.________ (Betreuungsunterhalt 50 %): CHF 2‘442.00
Allfällige ab 01.08.2017 vom Gesuchsgegner unter dem Titel Unterhalt an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen sind mit den monatlichen Unterhaltsbeitragsverpflichtungen verrechenbar. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe der monatlichen Kinder-Unterhaltsbeiträge nichts.
8. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts verfügt.
9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die drei Töchter ist der Massnahmenrichter von folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien ausgegangen:
9.1. Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat:
9.2. Einkommen des Gesuchsgegners pro Monat netto:
CHF 21‘720.00 (Einkommen L.________ Singapur, 2015/2016),
CHF 22‘100.00 (Einkommen ab Arbeitsbeendigung bei der
L.________, hypothetisch);
9.3. Vermögen der Gesuchstellerin:
9.4. Vermögen des Gesuchsgegners:
10.[…].
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13‘500.00 zu bezahlen.
12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Massnahmenverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit der ausserrechtlichen Entschädigung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 15 nicht verrechenbar ist.
13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
14. Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (CHF 3‘000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (CHF 6‘000.00) überbunden.
15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 3‘200.00 zu entschädigen.
[Rechtsmittel].
[Zustellung].
D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Dispositiv Ziff. 4 – Ziff. 9, Ziff. 11 – Ziff. 15 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder H.________, I.________ und J.________ jeweils vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni 2016 von je Fr. 1‘300.00, ab Juli 2016 von je Fr. 800.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie au.o. Auslagen (bspw. Schule), sofern diese vorgängig mit dem Berufungskläger abgesprochen wurden und von keinem Dritten bezahlt werden. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte für die Kinder gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an deren Unterhalt bis und mit Juni 2016 vorschüssig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘115.00, von Juli 2016 bis Juli 2017 einen solchen von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. Ab August 2017 sei von einem Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte abzusehen. Der Berufungskläger sei überdies berechtigt zu erklären, bereits von ihm geleistete Zahlungen an die Berufungsbeklagte gegen Nachweis der Zahlungen vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bzw. zur Verrechnung zu bringen.
4. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln v. 21. September 2017 (ZES 2016 066) aufzuschieben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2017 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantrage zudem die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe der Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenanteils zu verpflichten. Eventualiter, falls ein Prozesskostenbeitrag nicht gesprochen werden könne, sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).
Am 2. und 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin neue Akten ins Recht (KG-act. 9 und 11). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 16). Am 12. Februar 2018 liess die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ mit entsprechenden Beilagen zukommen (KG-act. 21). Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. Februar 2018 vernehmen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen und es sei die Gesuchstellerin die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bescheinigen (KG-act. 26). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache (KG-act. 30), wozu der Gesuchsgegner am 11. April 2018 Stellung nahm (KG-act. 32), zu welcher sich die Gesuchstellerin ihrerseits mit Eingabe vom 26. April 2018 vernehmen liess (KG-act. 34). Am 17. / 22. Mai 2018 und 28. Juni 2018 bescheinigte der Gerichtsschreiber die Vollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017 mit dem Hinweis, dass die betreffende Verfügung, soweit angefochten, noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 40, 42 und 44). Mit Eingabe vom 7. September 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass sie neu in Holland lebe (KG-act. 46). Sodann beantragte der Gesuchsgegner am 10. September 2018, die Gesuchstellerin habe sich über ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in den Niederlanden vollständig und detailliert auszuweisen. Eine Anpassung der Anträge (Klageänderung) sowie der Begründung zu den Kinderbelangen und zur Unterhaltsregelung müsse vorbehalten werden (KG-act. 48). Mit Eingabe vom 11. September 2018 wies der Gesuchsgegner darauf hin, dass nach Vorliegen der von der Gesuchstellerin zu edierenden Unterlagen zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen in Holland sich spätestens per 1. September 2018 eine Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung aufdränge (KG-act. 50). Am 10. Dezember 2018 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. September 2018 Stellung (KG-act. 57), wozu sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar 2019 vernehmen liess (KG-act. 61). Am 3. Mai 2019, 31. Juli 2019 und 22. August 2019 reichte die Gesuchstellerin weitere Akten ins Recht (KG-act. 67, 75 und 77) und der Gesuchsgegner nahm dazu am 26. Juni 2019 und 26. August 2019 Stellung (KG-act. 71 und 78).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.a) Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 252 Abs. 1 ZPO, Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
b)Vorliegend ist neben dem Ehegatten- auch der Kinderunterhalt strittig, weshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO gilt. Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Das Gericht hat deshalb für sämtliche Perioden den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c)Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 Regeste und E. 4.2.1 S. 351 f. = Pra 8/2019 Nr. 88). Darum sind beide Parteien mit den von ihnen im Berufungsverfahren neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Unterlagen unabhängig von der Einhaltung der Novenvoraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören. Die vom Gesuchsgegner (und von der Gesuchstellerin) in sämtlichen Eingaben vorgebrachten Einwendungen gegen neue Vorbringen und Belege der Gegenpartei sind unbegründet. Darauf ist in der Folge grundsätzlich nicht mehr einzutreten.
2. Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 11. September 2018 vor, nach Vorliegen der von der Gesuchstellerin zu edierenden Unterlagen zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen in Holland (Wohnkosten, Krankenkassenprämienrechnung) dränge sich auf, ab spätestens 1. September 2018 unter anderem die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung anzupassen
(KG-act. 50, S.2). In der Folge äusserte sich keine Partei mehr dazu (vgl. KG-act. 57, 61, 67 und 71). Daher ist gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen die erforderliche Regelung anzuordnen.
Der Gesuchsgegner stellt die vorinstanzliche Erwägung nicht in Abrede, wonach er oft allein auf Geschäftsreisen gewesen sei und/oder infolge der vielen Wechsel teilweise ebenfalls für kurze Zeit allein gewohnt habe, während die Gesuchstellerin sich stets um die Kinder gekümmert habe. Die Beziehung zwischen den Töchtern und dem Gesuchsgegner scheine deswegen bereits seit Jahren durch ein räumliches Distanzverhältnis und dessen Job-Opportunitäten geprägt. Insbesondere dessen Entscheid, nach gescheiterter Ehe mit einer neuen Partnerin in die Niederlande zu ziehen, obwohl es ihm aufgrund seines Lebenslaufes auch offengestanden hätte, in der Schweiz eine berufliche Herausforderung nachzugehen, um näher bei seinen Kindern zu sein, möge das sensitive Empfinden und Vertrauen der Kinder in den Gesuchsgegner unweigerlich getrübt haben. So sei es denn auch nicht erstaunlich, dass die Kinder anlässlich der richterlichen Anhörung geschlossen keinen Kontakt zum Vater gewünscht hätten, ein solcher Kontakt tue ihnen nicht gut. Indessen sei diese aktuelle subjektive Sicht der Kinder mit Blick auf die zukünftige Entwicklung des Kindeswohls zu absolut. Daher sei der Kontakt zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner aufrechtzuerhalten und ihm ein eingeschränktes Besuchsrecht in der Schweiz einzuräumen, und zwar während der Schulferien der Töchter an einem Tag pro Ferienblock (Sommer, Herbst, Weihnachten, Winter und Frühling) und unter einmonatiger Vorankündigung frühestens ab Weihnachten 2017. Ausserdem werde er berechtigt erklärt, einmal pro Woche mittels SMS oder E-Mail mit jedem Kind in Kontakt zu treten, nicht aber per Telefon oder Videotelefonie wie Skype (angef. Verfügung, E. 5 S. 7-9). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass inzwischen beide Parteien in den Niederlanden bzw. ca. 45 Autofahrminuten voneinander entfernt wohnen, ist der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, J.________, für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses alle zwei Monate an je einem Tag auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen, dies unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung, sowie mit ihr per SMS oder E-Mail einmal pro Woche in Kontakt zu treten. Eine Besuchsrechtsregelung für I.________ entfällt, weil sie am xx.________ 2019 mündig wurde.
3.a) Die Gesuchstellerin will die Kosten für J.________, I.________ und H.________ in ihre Bedarfsrechnung und jene der Kinder aufnehmen, für welche der Gesuchsgegner aufzukommen habe. I.________ stehe unter ihrer Obhut bzw. habe lediglich während der Schulzeit bei ehemaligen Nachbarn (in Einsiedeln) gewohnt. Sie komme für den ganzen Lebensunterhalt von I.________ auf und sei deren erste Ansprechpartnerin. I.________ wohne seit dem 9. Juli 2019 bei ihr in M.________, habe seither keinen Aufenthalt mehr in Einsiedeln. H.________ wohne an den Wochenenden bei ihr zuhause und sie gewähre ihr auch Kost. Alles, was H.________ nicht selber finanzieren könne, übernehme sie (die Gesuchstellerin). Daher sei das Vorbringen des Gesuchsgegners völlig verfehlt, wonach sie zur Hälfte für die Kosten von H.________ und I.________ aufzukommen habe. H.________ habe im Rahmen der (staatlichen) Studienfinanzierung monatlich EUR 870.00 bezogen, seit Januar 2019 seien es EUR 882.47. Nur wenn der Gesuchsgegner aus finanziellen Gründen nicht in der Lage wäre, den Bedarf von H.________ zu decken, müsste dieser um die staatliche Finanzierung reduziert werden
(KG-act. 57, S. 3-5 und S. 13 N 16; KG-act. 67, S. 11 N 34, S. 3 f. N 47 und 49; KG-act. 67/21; KG-act. 75, S. 6 N 22).
Der Gesuchsgegner wendet ein, I.________ und H.________ stünden nicht unter der Obhut der Gesuchstellerin. Letztere bezahle diesen beiden Kindern weder Kost noch Logis noch erbringe sie Leistungen in natura. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB seien beide Elternteile für ihre Kinder unterhaltspflichtig. Daher habe er nicht allein für den Lebensbedarf von I.________ und H.________ aufzukommen, sondern die Gesuchstellerin habe diese zur Hälfte mitzufinanzieren. Der Staat finanziere den monatlichen Bedarf von H.________ von EUR 1'481.67 in der Höhe von EUR 870.00. Er sei bereit, die Differenz von EUR 610.00 zu bezahlen, falls die Gesuchstellerin sich daran hälftig beteilige. Daher sei sein Berufungsantrag insoweit anzupassen, als er zu verpflichten sei, H.________ an ihren Unterhalt Fr. 350.00 pro Monat zu bezahlen, spätestens mit Wirkung ab 1. August 2018 (KG-act. 61, S. 6 ad 10 ff. I.________, S. 7 N a, S. 8 N c und S. 9 unten).
b)I.________, wurde während des vorliegenden Berufungsverfahrens am xx.________ 2019 mündig. Gleichentags stimmte sie der Fortsetzung der Prozessstandschaft durch die Gesuchstellerin zu (KG-act. 77/1). Diese ist deshalb weiterhin befugt, über die Mündigkeit von I.________ hinaus im eigenen Namen und an ihrer Stelle Unterhaltsbeiträge einzuklagen, wobei die Unterhaltsbeiträge zu Handen des mündigen Kindes zu zahlen sind (vgl. BGer, Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2; BGE 129 III 55 E. 3.1.4 und 3.1.5 S. 59 = Pra 2003 Nr. 101). Gleiches gilt für H.________, welche bereits während des vorsorglichen Massnahmenverfahrens vor Erstinstanz mündig wurde und für welche die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer angemessenen Erstausbildung festsetzte (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 7 S. 32), was der Gesuchsgegner im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anfocht. Darum sind die Kosten von I.________ und H.________ für ihre Lebenshaltung inkl. Schule bzw. Studium, grundsätzlich auch in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin miteinzubeziehen bzw. nicht gesondert von beiden Parteien je zur Hälfte mitzufinanzieren, auch wenn I.________ von August 2018 bis 9. Juli 2019 bei ehemaligen Nachbarn in Einsiedeln wohnte und H.________ über ein Studienzimmer verfügt (vgl. E. 6.5d/aa und bb hinten). Denn eine hälftige Teilung der Kosten für I.________ (für ein Jahr) und H.________ ist schon deshalb unbegründet, weil die Eltern die Unterhaltspflicht gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, also auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 9 zu Art. 276 ZGB), zu tragen haben, welche bei der Gesuchstellerin erheblich geringer ist als beim Gesuchsgegner. Nur für den Fall, dass dem Gesuchsgegner die finanziellen Mittel fehlen, für den Bedarf von H.________ aufzukommen, ist dieser über die staatliche Studienfinanzierung zu decken (vgl. dazu E. 6.5v hinten).
4.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an, weil die Parteien eine „Expat-Ehe“ geführt hätten und die Gesuchstellerin sich zurzeit nachweislich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, aber noch keinen ausserhäuslichen Verdienst gefunden habe. Daran vermöchte nichts zu ändern, falls es der Gesuchstellerin gemäss der bundesgerichtlichen 10/16-Regel bereits zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen (angef. Verfügung, E. 39 S. 19).
a)Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien würden seit dem Zuzug der Gesuchstellerin in die Schweiz im Juni 2014 keine „Expat-Ehe“ mehr führen; seit Oktober 2013 wolle sich die Gesuchstellerin scheiden lassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin als ausgebildete Juristin, die bis in das Jahr 2011 als solche gearbeitet habe, nicht einer ausserhäuslichen Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 50 % bzw. gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung von 80 % nachgehe, zumal die Töchter bereits 14, 17 und 20 Jahre alt seien. Weder habe sich die Gesuchstellerin nachweislich um eine Teilzeitanstellung bemüht noch treffe zu, dass Teilzeitpensen nicht in Aussicht stünden. Die Einreichung von drei Bewerbungen in zehn Monaten belege keine ernsthaften Absichten der Gesuchstellerin. Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin ab 1. August 2017 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen, zumal sie sich selber als erwerbstätig präsentiere und vier Jahre Zeit gehabt hätte, eine Stelle zu finden (KG-act. 1, S. 16-18 N 4.5a; KG-act. 16, S. 11 ad 63 ff.; KG-act. 61, S. 8 f. ad 17 f.).
Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners. Noch im Januar 2014 habe der Gesuchsgegner J.________ mitgeteilt, wieder in die Schweiz zurückzukehren und erst im Februar 2015 habe er seine Trennungsabsicht seiner Familie gegenüber geäussert. Sie habe sich ernsthaft um eine Stelle bemüht und entsprechende Bewerbungen ins Recht gelegt, aber keine gefunden, weil sie im holländischen bzw. nicht im schweizerischen Recht ausgebildet sei. Ausserdem sei für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit stets eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, weshalb ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend per 1. August 2017 angenommen werden dürfe. Darüber hinaus sei die Gesuchstellerin heute bereits 49 Jahre alt, so dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben nach konstanter und immer noch gültiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne von ihr nicht verlangt werden, jede Büroarbeit zu verrichten (KG-act. 6, S. 21 f. N 63-66; KG-act. 26, S. 8 f. N 32-35).
b) Ist die Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, sind die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB analog heranzuziehen, auch wenn sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter stellt als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (BGer, Urteil 5A_912/2010 vom 11. April 2011 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2). Bei vorderhand weiterbestehender Ehe ist das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen als bei der Scheidung. Aber auch namentlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bereits ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet (BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2), falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten (wie auch unterhaltsverpflichteten) Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihm auch tatsächlich möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGer, Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1; BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1; BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Ob dem betreffenden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 = Pra 101 Nr. 27; BGer, Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGer, Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1). Bei langandauernden Ehen ist einem Ehegatten die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zuzumuten, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist. Heute besteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom ww.________ 2017 E. 4.2). Das Bundesgericht gab im September 2018 seine Rechtsprechung zur 10/16-Regel auf und führte aus, für den Normalfall sei dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Zu beachten ist, dass der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet (Kinderkrippe, Tagesmutter, kindergarten- oder schulergänzende Angebote wie Mittagstisch) und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 und 4.7.8 S. 497-499). Es handelt sich dabei um Richtlinien, von welchen aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann. So kann etwa berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser ist als bei nur einem Kind (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499).
c) Die Parteien heirateten am ________ in Groningen (NL; Vi-BB 44, S. 4 N 1). Die Gesuchstellerin studierte niederländisches Recht und arbeitete während der Ehe längere Zeit, zumindest teilzeitlich. Zwar kündigte sie ihre Anstellung bei der Gemeinde O.________, NL (vgl. etwa KG-act. 67/25) im Jahre 2006/2007, war aber weiterhin für diese Gemeinde tätig, indem sie für diese aus der Ferne im Hintergrund arbeitete. Spätestens anfangs 2011 kündigte die Gesuchstellerin ihre Anstellung bei der Gemeinde O.________ definitiv. Weiter ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sehr gut Hochdeutsch spricht und schreibt (Vi-act. A/I, S. 7 f. N 19; Vi-act. A/IV, S. 9 f. ad 19; Vi-act. A/V, S. 12 f. N 42-45). Sodann musste die Gesuchstellerin spätestens seit Februar 2015 wissen, dass die Trennung für die Parteien definitiv sein würde. Damals war sie 49 Jahre alt. Die Gesuchstellerin ist heute 53-jährig. Die einzige noch nicht mündige Tochter J.________, steht unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Vor diesem Hintergrund (und der damals geltenden „10/16-Regel“) wäre es der Gesuchstellerin grundsätzlich zuzumuten gewesen, seit feststehender definitiver Trennung, also seit Februar 2015, bzw. nach einer angemessenen Übergangszeit, wieder einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen.
Die Gesuchstellerin bewarb sich nachweislich erstmals im Mai 2016 um eine Anstellung in der Schweiz, und bis September 2018 insgesamt zehnmal, welche Bewerbungen ohne Erfolg blieben (vgl. Vi-KB 45, 63-67 und 83-88;
KG-act. 6/5). Ihre Arbeitsbemühungen sind zumindest bis Mai 2018
(vgl. E. 4.1d/aa nachfolgend) als ungenügend zu qualifizieren, weshalb der Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner beantragt, ab 1. August 2017 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, und zwar zu einem Pensum von 50 % und nicht wie vom Gesuchsgegner gefordert von 80 %, weil sie um die Betreuung der jüngsten Tochter J.________ besorgt ist und das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend die 10/16-Regel erst im September 2018 aufgab (vgl. E. 4.1b vorne).
Im Büro oder in verwandten Berufen verdienten Frauen im Jahre 2016 durchschnittlich Fr. 5'894.00 brutto pro Monat (www.bfs.admin.ch/Statistiken/Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/nach Berufsgruppen). Davon in Abzug zu bringen sind die Sozialversicherungsleisten für AHV/IV/EO von 5.125 % und ALV von 1.1 % (vgl. www.bsv.admin.ch/Sozialversicherungen/Beiträge an die Sozialversicherungen) sowie der Arbeitnehmerbeitrag für die Pensionskasse, sofern ein Jahreslohn von mindestens Fr. 21'330.00 erzielt wird. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und beträgt 15 % bei Frauen im Alter zwischen 45 und 54 Jahren, wobei der Beitrag der Arbeitgeber mindestens gleich hoch sein muss wie die gesamten Beiträge aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. www.bsv.admin.ch/Sozialversicherungen/Berufliche Vorsorge und 3. Säule/Grundlagen & Gesetze/Grundlagen/Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge). Die Gesuchstellerin wurde am yy.________ geboren, weshalb ihr Pensionskassenabzug 7.5 % (1/2 von 15 %) beträgt, woraus bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Nettolohn von ca. Fr. 2'540.00 pro Monat (Fr. 5'894.00 – [5.125 %+ 1.1 % + 7.5 %] : 2) resultiert, welcher ihr ab 1. August 2017 bis zu ihrem Wegzug nach Holland per 1. August 2018, mithin bis 31. Juli 2018 anzurechnen ist (vgl. E. 4.1d/cc hinten).
d) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, nach dem Umzug in die Niederlande habe sie sich zehnmal um Arbeitsstellen beworben, sich bei qualifizierten Jobvermittlern gemeldet und in Holland in ihrem früheren beruflichen Umfeld auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehe nun die Aussicht, dass sie nach Ablauf des ihr unterbreiteten Vertrages bzw. ab 1. November 2019 für drei Tage pro Woche definitiv als "Kandidat-Notar" im Notariat von Notar N.________ arbeiten könne, wobei er ihr gleichzeitig die berufsbegleitende, dreijährige Berufsausbildung für Notare finanzieren würde. Dabei würde sie bei einer Vollzeitanstellung im ersten Jahr ca. EUR 2'371.00 brutto verdienen. Nach Abschluss dieser Ausbildung müsste sie weitere drei Jahre als "Kandidat-Notar" arbeiten, um von der Königlichen notariellen Berufsorganisation als Notar ernannt zu werden oder aber sie vom Justizministerium zum "hinzugefügten" Notar ernannt werden, wobei sie dann dieselben Aufgaben und Befugnisse wie ein Notar hätte, aber bei einem Notar angestellt sein müsste ohne eine eigene Kanzlei eröffnen zu können (KG-act. 67, S. 14-16 N 50-56). Notar N.________ habe sie bereits ab 1. Mai 2019 als "Kandidat-Notar" aufgenommen und sich entschieden, ihr schon für die zweite Hälfte April 2019 einen Lohn zu bezahlen, sodass sie lediglich für einen Monat (Mitte März 2019 bis Mitte April 2019) Praktikantin gewesen sei und keinen Lohn erhalten habe, was in Holland bei Praktikantenstellen üblich sei. Bis Ende Oktober 2019 werde sie bei ihrem Arbeitspensum von 40 % durchschnittlich EUR 1'000.00 pro Monat netto verdienen (KG-act. 75, S. 4 N 15 f.). Die Höhe ihres Nettoeinkommens ab November 2019 sei noch offen. Denn falls genügend Arbeit in der Kanzlei vorhanden sei, würde eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf 60 % denkbar sein (KG-act. 75, S. 4 N 16).
Der Gesuchsgegner bestreitet dies nur pauschal bzw. wendet ein, die Gesuchstellerin habe die ihr zumutbaren Anstrengungen und Bemühungen nicht unternommen, um ein adäquates Arbeitspensum aufzunehmen und einen entsprechenden Verdienst zu erwirtschaften. Es sei inakzeptabel und unzumutbar, dass die Gesuchstellerin jetzt als Praktikantin tätig sei und er sie während der nächsten sechs Kandidaten- und Ausbildungsjahre finanzieren solle, zumal die finanziell (zu) knappen Verhältnisse dies ebenso wenig nahelegen würden. Vielmehr sei ihr ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 pro Monat anzurechnen. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Lohnabrechnungen seien ein Hohn und rechtsmissbräuchlich (KG-act. 71, S. 7 ad 50 ff.; KG-act. 78, S. 2 Abs. 2).
aa) Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass sie sich im Mai 2018, zweimal im September 2018 und im Oktober 2018 auf Stellen in den Niederlanden bewarb sowie sich im November 2018 an drei verschiedene Jobvermittler wandte (KG-act. 57/43-57/46). Diese Bemühungen sind als ausreichend zu qualifizieren, zumal zu beachten ist, dass die Gesuchstellerin mit H.________ und J.________ per 1. August 2018 in die Niederlande zog (vgl. E. 4.1d/cc hinten) und allgemein bekannt ist, dass es bei jedem Umzug insbesondere ins Ausland besonders viel zu organisieren und zu regeln gibt. Daher ist der Gesuchstellerin ab 1. August 2018 bis Mitte April 2019 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.
bb) In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin niederländisches Recht studierte, während der Ehe neben der Betreuung der drei Kinder längere Zeit zumindest teilzeitlich, bis spätestens anfangs 2011 für die Gemeinde O.________, NL, arbeitstätig war, anschliessend bis zur Trennung der Parteien im Jahre 2015 keiner Arbeit mehr nachging und deren (ungenügende) Arbeitsbemühungen erfolglos blieben (vgl. E. 4.1c vorne), ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sinnvoll, dass sie in Holland den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben mittels einer juristischen Praktikantenstelle beginnt
(vgl. E. 4.1d/cc nachfolgend). So wird ihr ermöglicht, wieder in ihrem angestammten Beruf Fuss zu fassen und mit der Zeit ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, was ihr einzugestehen ist, zumal der Gesuchsgegner während der gesamten Ehe um seine berufliche Karriere besorgt war bzw. sein konnte.
cc) Die Gesuchstellerin zog per 1. August 2018 in die Niederlande, wo die Tochter H.________ seit Sommer 2018 in Maastricht studiert (KG-act. 46, 48, 48/1, 57/1) und die Tochter I.________ ab August/September 2019 ebenfalls ein Studium begann (vgl. E. 5.2d/ff hinten). Die Gesuchstellerin bewarb sich im Mai 2018 und zweimal im September 2018 auf konkrete Stelleninserate in Holland und meldete sich im Oktober und November 2018 per E-Mail bei drei Stellenvermittlern (KG-act. 57/44-46). Sie fand per Mitte März 2019 eine Anstellung als juristische Praktikantin im Notariat N.________, Niederlande. Entgegen der ursprünglichen Absicht nahm der Notar N.________ die Gesuchstellerin bereits per Mitte April 2019 als "Kandidat-Notar" auf, wo sie während zwei Tagen insgesamt 16 Stunden pro Woche arbeitete. Er bezahlte ihr für die sechs Wochen von der zweiten Hälfte April 2019 bis Ende Mai 2019 bzw. für 96 Arbeitsstunden einen Nettolohn von EUR 1'624.61 bzw. EUR 1'630.72, was monatlich EUR 1'083.10 bzw. EUR 1'087.15 entsprechen. Im Juni 2019 erhielt die Gesuchstellerin einen Nettolohn von EUR 975.54 ausbezahlt, wobei darin die Pensionskassenabzüge auch für Mai 2019 miteinbezogen sind
(KG-act. 67, S. 7-9 N 21 und 23 f.; KG-act. 67/17; KG-act. 75, S. 4 N 14-16; KG-act. 75/2 und 75/3). Damit erweist sich der von der Gesuchstellerin bis Ende Oktober 2019 behauptete Monatslohn von netto EUR 1'000.00 (KG-act. 75, S. 4 N 16) als glaubhaft, zumal der Gesuchsgegner die betreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. KG-act. 78, S. 2 Abs. 2).
J.________ wurde am zz.________ 2005 geboren, weshalb es der Gesuchstellerin aufgrund der seit September 2018 geltenden geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar gewesen wäre, nach einer angemessenen Übergangszeit bei einem 80 % Pensum bzw. während 32 Stunden als "Kandidat-Notar" tätig zu sein. Ihr ist deshalb für die Zeit von Mitte April 2019 bis und mit Oktober 2019 ein Nettoeinkommen von EUR 2'000.00 pro Monat anzurechnen, zumal sie ihre Behauptung nicht glaubhaft belegt, dass bis Ende Oktober 2019 lediglich ein Pensum von 40 % bzw. ab November 2019 bloss eine Ausdehnung auf 60 % denkbar sein soll (vgl. KG-act. 75, S. 4 N 16). Ausserdem behauptet die Gesuchstellerin nicht, weshalb sie nicht in der Lage wäre, einer weiteren, anderweitigen Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 40 % nachzugehen, falls es ihr tatsächlich nicht möglich sein sollte, mehr als 40 % im Notariat von Notar N.________ zu arbeiten. Diese Einkommenshöhe erscheint auch im Vergleich zu ihrer Anstellung im Jahre 2009 bei die Gemeinde O.________ als angemessen, wo sie im November bei einem Pensum von 55.56 % einen Lohn von EUR 2'111.28 brutto bzw. EUR 1'476.91 netto erzielte (KG-act. 67, S. 16 N 55; KG-act. 67/25), was bei einem Arbeitspensum von 80 % einem Nettoeinkommen von ca. EUR 2'125.00 entspricht.
dd) Notar N.________ hielt in seinem Schreiben vom 30. Juli 2019 fest, das monatliche Bruttovollzeitgehalt eines Junior "Kandidat-Notars" betrage, abhängig vom Alter etc., zwischen EUR 2'500.00 und EUR 3'500.00. Nachdem der "Kandidat-Notar" sechs bis zwölf Monate im Dienst gewesen sei, beginne seine dreijährige Ausbildung zum Notar. C.________ habe einen (kleinen) Rückstand an juristischer Kenntnis gegenüber neuen Absolventen, weil sich seit ihrem Abschluss des Studiums "notarielles Recht" die Gesetzgebung verändert habe. Bei einem Pensum von 16 bis 24 Stunden pro Woche werde sie nach einem halbjährigen Abarbeiten dieses Rückstands noch vier Jahre benötigen, um als Medior arbeiten zu können. Alsdann werde sich das monatliche Bruttovollzeitgehalt auf zwischen EUR 3'500.00 und EUR 4'250.00 belaufen. Nach einer Tätigkeit von weiteren drei Jahren sei bei Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen die Ernennung zum Notar möglich. Stattdessen könne der Kandidat-Notar als solcher bleiben und als Senior arbeiten, dessen monatliche Bruttovollzeitgehalt zwischen EUR 4'000.00 und EUR 6'000.00 betrage (KG-act. 75/4). Abzuklären ist, welchen Nettoeinkommen diese Bruttogehälter entsprechen.
Im Mai 2019 bezog die Gesuchstellerin bei einem Bruttolohn von EUR 1'992.00 (100 %) ein Nettoeinkommen von EUR 1'624.61 (81.55 %). Im Juni 2019 ergab sich bei einem Bruttoeinkommen von EUR 1'162.00 (100 %) ein Nettoeinkommen von EUR 976.64 (84.05 %; KG-act. 75/2 und 75/3). Je höher das Einkommen ist, desto tiefer ist der prozentuale Anteil des Nettoeinkommens am Bruttoeinkommen. Daher sind der Gesuchstellerin ab November 2019 ermessensweise 80 % der Bruttogehälter gemäss Schreiben von Notar N.________ vom 30. Juli 2019 als Nettoeinkommen anzurechnen.
Der Gesuchstellerin ist vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2023 ein Einkommen anzurechnen, welches sie als Junior "Kandidat-Notar" (Verdienstrahmen zwischen EUR 2'500.00 bis EUR 3'500.00) voraussichtlich wird erzielen können. In Anbetracht ihres Alters von heute 53 Jahren, des Umstandes, dass sie bis Ende Oktober 2019 ihren Ausbildungsrückstand voraussichtlich wird wettgemacht haben, und sie vermutlich nicht nur drei, sondern vier Jahre als Junior in Ausbildung sein wird, ist bei der Gesuchstellerin in diesen vier Jahren von einem monatlichen Vollzeitgehalt von durchschnittlich ermessensweise EUR 3'200.00 brutto bzw. EUR 2'560.00 netto (80 % von EUR 3'200.00) auszugehen. Bis zum Ablauf des 16. Altersjahres von J.________, d.h. bis zum zz.________ 2021 bzw. bis 31. Januar 2021, ist der Gesuchstellerin ein Pensum von 80 %, anschliessend ein solches von 100 % zumutbar. Daher ist ihr bis 31. Januar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2'048.00 (80 % von EUR 2'560.00) bzw. ab 1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2023 ein solches von EUR 2'560.00 anzurechnen. Für die folgenden drei Jahre der Tätigkeit in der Funktion als Mediator (Verdienstrahmen zwischen EUR 3'500.00 und EUR 4'250.00), also für die Zeit ab 1. November 2023 bis 31. Oktober 2026, ist der Gesuchstellerin wegen ihres Alters von 57 Jahren zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3'200.00 (80 % von ermessensweise EUR 4'000.00 brutto) sowie für die Zeit ab 1. November 2026 (Verdienstrahmen zwischen EUR 4'000.00 und EUR 6'000.00) ein solches von EUR 4'800.00 (80 % von ermessensweise EUR 6'000.00) anzurechnen.
4.2 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz ein monatliches Einkommen von Fr. 435.00 (Dezember 2016) bzw. je Fr. 900.00 (Januar bis März 2017) an, weil letztere die Wohnung für besagte Zeit zu einem Mietzins von Fr. 2‘099.00 pro Monat vermietet habe und seit 1. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘200.00 vermiete, womit sie lediglich ihre Kosten der Wohnung zu decken vermöge (angef. Verfügung, E. 40 S. 19).
a)Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin könnte die Ferienwohnung für Fr. 1‘500.00 pro Monat vermieten. Weil die monatlichen Kosten lediglich Fr. 1‘060.00 betragen würden, vermöchte die Gesuchstellerin aus der Vermietung dieser Wohnung einen monatlichen Nettoertrag von mindestens Fr. 440.00 zu erzielen. Dieser Ertrag sei ihr spätestens ab 1. August 2017 als Einkommen anzurechnen (KG-act. 1, S. 18 N bb; KG-act. 16, S. 11 ad 67). Die Übertragung der Wohnung per 3. Januar 2019 auf die Gesuchstellerin sei unverantwortlich gewesen bzw. er hätte einen gemeinsamen Verkauf bevorzugt. Bei einer regelmässigen Vermietung der Wohnung vermöchte die Gesuchstellerin ein Nebeneinkommen von Fr. 2'000.00 pro Monat zu erwirtschaften (KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, im Gegensatz zum Gesuchsgegner habe sie dafür gesorgt, dass die Wohnung überhaupt vermietet werden könne. Der Gesuchsgegner berücksichtige nicht, dass eine wochenweise Vermietung der Wohnung in der Hochsaison zu einem guten Zins möglich sei, wogegen eine Dauermiete und die Vermietung in der Nebensaison nur schwer möglich seien. Die Vermietung sei derzeit knapp kostendeckend. Der Gesuchsgegner liefere keinen Beweis dafür, dass mit der Vermietung der Wohnung ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 440.00 tatsächlich erzielt werden könnte (KG-act. 6, S. 23 N 67; KG-act. 26, S. 9 N 36). Eine dauerhafte Vermietung sei nicht erlaubt, weshalb auch kein dauerhafter Ertrag erzielt werden könne. Möglich seien bloss sporadische Vermietungen, wobei die Wohnung derzeit (10. Dezember 2018) nicht vermietet sei (KG-act. 57, S. 14 N 20). Die L.________ habe die Hypothek für die Wohnung in Lenz per 15. Februar 2019 gekündigt und mit einem Verzugszins von 4.5 % belegt. Insgesamt würden die Parteien der Bank seit Oktober 2018 einen Zins von 7.7 % auf Fr. 297'000.00, mithin Fr. 1'905.75 pro Monat schulden (KG-act. 57, S. 14 N 19). Am 3. Januar 2019 sei die Wohnung in das Alleineigentum der Gesuchstellerin überführt worden, weshalb sie seither sämtliche Kosten und Lasten zu tragen habe. Ein Verkauf zu einem guten Preis wäre innert nützlicher Frist von Holland aus kaum möglich gewesen; es hätte eine Zwangsversteigerung gedroht (KG-act. 67, S. 16 f. N 57 f.).
b)Für die Zeit bis zum 30. September 2018 ist Folgendes zu beachten:
Der Gesuchsgegner substanziiert nicht rechtsgenüglich, geschweige denn offeriert er entsprechende Beweise, dass die Gesuchstellerin ohne Weiteres in der Lage wäre, für die dauerhafte Vermietung ihrer Wohnung einen höheren Mietzins als Fr. 1‘200.00 pro Monat zu erzielen.
Die Gesuchstellerin behauptete in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 Kosten für Lantsch/Lenz von Fr. 1‘384.27 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 8 N 20 und S. 10 N 23 mit Hinweis auf Vi-KB 1). Der Gesuchsgegner entgegnete, in den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Kosten für die Ferienwohnung in Lantsch/Lenz seien auch jährlich zu leistende Amortisationszahlungen von Fr. 5‘300.00 enthalten, die nicht zu beachten seien (Vi-act. A/IV, S. 11 ad 23/26 und S. 14), was die Gesuchstellerin in der Folge nicht bestritt
(KG-act. A/V, S. 13-17 N 51-74, insbesondere N 51 und 72; Vi-act. A/VIII, S. 11 N 42). Gemäss dem Auszug des gemeinsamen Kontos der Parteien bei der L.________ vom 20. März 2014 bis 6. April 2016 und den diesbezüglichen Erklärungen (Vi-KB 1) belaufen sich die Kosten für die Wohnung in Lantsch/Lenz für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 auf insgesamt Fr. 20‘764.00, was monatlich gerundet Fr. 1‘384.00 entsprechen, wobei darin auch die Amortisation der Hypotheken (vgl. auch KG-act. 21/5) enthalten ist, die sich auf Fr. 5‘300.00 pro Jahr beläuft (Vi-KB 1, Buchungen vom 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 sowie 4. und 6. Januar 2016), welche aber nicht berücksichtigt werden darf, weil sie vermögensbildend ist (vgl. BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7). Die für diese Ferienwohnung aufgewendeten und einzubeziehenden Kosten ohne Amortisation betragen somit Fr. 942.35 pro Monat (Fr. 1‘384.00 ./. [Fr. 5‘300.00 : 12]). Daher ist der Gesuchstellerin aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz ein monatliches Einkommen von rund Fr. 258.00 (Fr. 1‘200.00 ./. Fr. 942.35) anzurechnen, und zwar ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vermietung bzw. per 1. Juli 2017 (vgl. Vi-KB 80, S. 1) bis auf Weiteres bzw. bis Ende September 2018 (ab Oktober 2018, vgl. E. 4.2c hinten). Denn die Gesuchstellerin vermag ihre Behauptung nicht glaubhaft zu machen, wonach die Wohnung nur bis Ende März 2018 habe vermietet werden können. Sie legt insbesondere keine Kündigung des Mietvertrags seitens der Mieterschaft ins Recht (KG-act. 21). Weil die Unterhaltsbeiträge seit dem Umzug der Gesuchstellerin in die Niederlande bzw. seit 1. August 2018 in EUR festzulegen sind (vgl. E. 4.1d/cc vorne), ist das Einkommen der Gesuchstellerin aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz für die Monate August und September 2018 in EUR umzurechnen. Der Gesuchsgegner stellt den von der Gesuchstellerin berücksichtigten Euro-Franken-Kurs von 1 : 1.13 nicht in Abrede (KG-act. 57, S. 2 N 3; KG-act. 61). Ausserdem kann dieser nicht als unangemessen betrachtet werden, zumal der Wechselkurs EUR/SFR seit August 2018 bis heute innerhalb der Bandbreite 1.16 und 1.08 schwankte (www.boerse-online.de: Euro –Schweizer Franken). Fr. 258.00 entsprechen somit EUR 228.30 (Fr. 258.00 : 1.13).
c)Die L.________ AG kündigte mit Schreiben vom 6. November 2018 den Hypothekarkredit sowie den entsprechenden Schuldbrief per 15. Februar 2019 und verlangte die Rückzahlung des Kapitalsaldos von Fr. 297'000.00 zuzüglich laufende Zinsen von 2.85 % sowie Verzugszinsen von 4.85 % ab 1. Oktober 2018 auf den 15. Februar 2019 (KG-act. 57/48).
Es ist unbestritten, dass der Übertrag der Wohnung in Lenz in das Alleineigentum der Gesuchstellerin anfangs Januar 2019 erfolgte (vgl. KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.; KG-act. 67, S. 16 N 57). Gemäss Entwurf des Eigentumsübertragungsvertrags besteht die Pflicht zur Eigennutzung bzw. ein Verbot der Dauervermietung sowie ein Veräusserungsverbot von fünf Jahren. Indessen ist dieser Vertragsentwurf weder datiert noch unterzeichnet (KG-act. 57/49). Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach diese Wohnung nicht dauerhaft vermietbar sei, weil es nicht nur neu, sondern auch unbelegt sei (KG-act. 57, S. 14 N 20; KG-act. 67, S. 17 N 58; KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.). Mangels belegter Glaubhaftmachung steht somit nicht rechtsgenüglich fest, dass die Wohnung nicht dauerhaft vermietet werden kann.
Die Gesuchstellerin legt dar, weshalb die Hypothekarzinsen seit 1. Oktober 2018 Fr. 1'905.75 pro Monat (7.7 % von Fr. 297'000.00) betragen würden, für welche sie ab anfangs 2019 allein aufkommen müsse (KG-act. 57, S. 14 N 19; KG-act. 57/48). Sie werde versuchen, diese Kosten durch zeitweise Vermietung zu decken (KG-act. 67, S. 16 f. N 58). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei unerfindlich, wie sich diese Kosten zusammensetzen würden, für welche die Gesuchstellerin selber aufkommen müsse. Zudem vermöchte sie aus einer dauerhaften Vermietung ein monatliches Nebeneinkommen von ca. Fr. 2'000.00 pro Monat zu erzielen (KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.).
Ist nach dem Gesagten die hypothekarische Belastung ab 1. Oktober 2018 noch höher als bisher und musste der Hypothekarkredit per 15. Februar 2019 zurückbezahlt werden, andere Behauptungen liegen nicht vor, ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, mit einer allfälligen (zeitweisen oder dauerhaften) Vermietung der Wohnung (vgl. E. 4.2b vorne) zusätzlich zum Arbeitserwerb weiteres Einkommen zu generieren.
4.3 Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Gesuchstellerin keine Kinderzulagen erhältlich machen könne, weder in der Schweiz noch in den Niederlanden, wobei sie dies gar nicht prüfte (angef. Verfügung, E. 41 S. 19 f.).
a)Der Gesuchsgegner bringt vor, die Kinderzulagen seien zu ermitteln und den Kindern als Einkommen anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass die drei Töchter Zulagen von mindestens Fr. 500.00 pro Kind erhalten könnten (KG-act. 1, S. 18 N cc). Die Gesuchstellerin erklärt diesbezüglich, sie habe den Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass er vermutlich in den Niederlanden Kinderzulagen geltend machen könne, worauf dieser ihr mitgeteilt habe, dass sie selber in der Schweiz solche Zulagen beanspruchen könne. In der Folge habe sie solche in den Niederlanden beantragt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in die Berechnung keine Kinderzulagen miteinbezogen habe (KG-act. 6, S. 23 N 68-70).
b)Inzwischen steht fest, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Kinderzulagen hat. Gemäss dem von ihr am 10. November 2017 eingereichten Schreiben der holländischen Sozialversicherungsanstalt vom 1. November 2017 hat sie ab dem vierten Quartal 2016 Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von EUR 239.84 für J.________ sowie je EUR 282.16 für I.________ und H.________, jeweils pro Quartal, wobei ab dem 2. Quartal 2017 für H.________ zufolge Erreichens der Volljährigkeit kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen besteht. Ab dem zweiten Quartal 2017 betragen die Kinderzulagen je EUR 283.40 pro Quartal für I.________ und J.________ (KG-act. 11, 11/3 und 11/4). Somit ergeben sich folgende monatliche Kinderzulagen: Für H.________ EUR 94.05 (01.10.2016-31.03.2017), was bei einem Umrechnungskurs von 1.13 (vgl. E. 4.2b vorne) umgerechnet rund Fr. 106.30 ergeben. Für I.________ EUR 94.05 bzw. Fr. 106.30 (01.10.2016-31.03.2017) und EUR 94.45 bzw. Fr. 106.75 (ab 01.04.2017-31.07.2018 [Wegzug der Gesuchstellerin mit den beiden Töchter H.________ und J.________ nach Holland; vgl. E. 4.1d/cc vorne]). Für J.________ EUR 79.95 bzw. Fr. 90.35 (01.10.2016-31.03.2017) und EUR 94.45 bzw. Fr. 106.75 (ab 01.04.2017-31.07.2018). Kinderzulagen sind Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind und nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt werden. Sie sind daher vom Bedarf der Töchter vorweg in Abzug zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64; vgl. E. 6.4j und E. 6.6b hinten).
4.4 Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin folgende, auf einen Franken bzw. Euro gerundete Monatseinkommen anzurechnen:
a)Aus Erwerbstätigkeit
Fr. 2'540.00 01.08.2017-31.07.2018
EUR 0.00 01.08.2018 bis Mitte April 2019
EUR 2'000.00 Mitte April 2019-31.10.2019;
EUR 2'048.00 01.11.2019-31.01.2021;
EUR 2'560.00 01.02.2021-31.10.2023;
EUR 3'200.00 01.11.2023-31.10.2026;
EUR 4'800.00 ab 01.11.2026.
b)Aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz
Fr. 435.00 Dezember 2016;
Fr. 900.00 Januar 2017 bis März 2017;
Fr. 258.00 01.07.2017-31.07.2018;
EUR 228.30 01.08.2018-30.09.2018.
5.1 Die Vorinstanz stellte bis Ende Juni 2016 auf das vom Gesuchsgegner in Singapur erzielte Einkommen ab und rechnete ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 23‘300.00 (2014) bzw. Fr. 21‘720.00 (2015 bis Ende Juni 2016) an (angef. Verfügung, E. 42-47 S. 20 f.).
Der Gesuchsgegner legt dar, weshalb sich sein monatliches Nettoeinkommen in Singapur lediglich auf Fr. 19‘833.80 (2014 und 2015) bzw. auf Fr. 15‘983.10 (01.01.2016-30.06.2016), durchschnittlich auf Fr. 18‘000.00 (nach Abzug der Steuern) belaufen habe (KG-act. 1, S. 23 f. N hh und S. 26 mit Hinweis auf die Massnahmenantwort vom 14. Juli 2016 [Vi-act. A/IV], S. 8 f.). Die Gesuchstellerin nimmt dazu keine Stellung, stellt die Vorbringen des Gesuchsgegners also nicht in Abrede (vgl. KG-act. 6, S. 24-29 N 72-95). Somit anerkennt sie den vom Gesuchsgegner behaupteten tieferen Lohn in Singapur von Fr. 18‘000.00 pro Monat, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen und ihm für die erwähnte Zeit ein Einkommen in dieser Höhe anzurechnen ist.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, das vom Gesuchsgegner bei der E.________ in den Niederlanden seit 18. Juli 2016 erzielte Bruttoeinkommen betrage Fr. 15‘048.00 pro Monat. Unter Berücksichtigung der hohen Steuerabzüge belaufe sich dessen Monatseinkommen auf Fr. 8‘115.00 netto, mit welchem er den Bedarf der Familie offensichtlich nicht mehr zu decken vermöge. Darin sei die Beteiligung an der „P.________“ nicht enthalten. Diesbezüglich sei der Gesuchsgegner seiner Substanziierungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Wie hoch dieser Einkommensbestandteil sei, könne aber offenbleiben, weil dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ausgehend von demjenigen, welches er in der Zeit in Singapur erwirtschaftet habe und netto Fr. 22‘100.00 pro Monat betrage (angef. Verfügung, E. 48-65 S. 21-24).
a) Der Gesuchsgegner legt dar, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, sondern auf sein Einkommen abzustellen sei, welches er bei der E.________ in den Niederlanden erziele. Dieses belaufe sich auf monatlich Fr. 15‘247.00 brutto bzw. nach Abzug der Quellensteuer- und Sozialversicherungsabzüge auf ca. Fr. 6‘200.00 netto (KG-act. 1, S. 19-25 N aa-gg und ii). Die Gesuchstellerin zeigt auf, weshalb die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen sei, der Gesuchsgegner habe sein Erwerbspotential bewusst und zulasten seiner Familie nicht ausgeschöpft (KG-act. 6, S. 24-29 N 72-92).
b) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden
(vgl. E. 4.1b vorne). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1). Andererseits ist es nicht zumutbar, dass ein Unterhaltspflichtiger, dessen Aufenthalt im Ausland dem seit Jahren gelebten Lebensplan entspricht, wo sich auch sein sozialer Lebensmittelpunkt befindet (soziales Umfeld, Lebenspartnerin), mit Ausnahme der Kinder von denen er getrennt lebt und weiterhin leben wird, und allfälligen (weiteren) Familienmitgliedern keine stärkeren Bindungen zur Schweiz erkennbar sind, sein derzeitiges Leben aufzugeben hat, um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.3).
c) Die Vorinstanz stellte die Höhe des seit 18. Juli 2016 tatsächlich erzielten Einkommens des Gesuchsgegners in den Niederlanden nur teilweise fest. Das zusätzliche Einkommen des Gesuchsgegners, die Beteiligung des Gesuchsgegners an der „P.________“, so die Vorinstanz, könne offengelassen werden, weil ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Im Berufungsverfahren ist die Höhe des Einkommens ab 18. Juli 2016 weiterhin umstritten.
d) aa) Der Gesuchsgegner wuchs unbestrittenermassen in den Niederlanden auf (KG-act. 16, S. 13 ad 79 ff.; KG-act. 26, S. 10 f. N 41-43), wo er im Jahre 1991 an der Universität Eindhoven das Studium mit dem “Master of Computer Science” abschloss. Anschliessend war er bis 2006 für die Q.________ in den Niederlanden arbeitstätig, gegen Ende als Senior Vice President. Sodann arbeitete er bis 2009 für die R.________ als „General Manager-Information Technology-Head Office“ bei einem monatlichen Verdienst von SAR 119‘400.00, in den Jahren 2009 bis 2011 bei der E.________ in Genf als „Global head of Management and Business Consulting“, wo sein Jahresverdienst Fr. 250‘000.00 betrug nebst zusätzlichem variablem Salär
(Vi-KB 34 N 11), und von 2011 bis 2016 für die L.________ in Singapur als „Director, (IT) Program manager T24 Core Banking Renewal“ bei einem Monatssalär von Fr. 18‘000.00 (KG-act. 1, S. 19 N aa; KG-act. 6, S. 24 N 72 f.; KG-act. 6/8; ZEO 2015 020, KB 28).
bb) Der Gesuchsgegner ist niederländischer Staatsangehöriger. Er behauptet, die Gesuchstellerin habe wiederholt zugegeben, die Parteien hätten bereits im Jahre 2013 geplant, spätestens im Jahre 2014 wieder in die Niederlande zurückzukehren (KG-act. 1, S. 19 N bb). Die Gesuchstellerin bestreitet dies. Vielmehr hätten die Parteien im Sommer 2014 vorgesehen, dass sie mit den Kindern in die Schweiz gehen solle und er im nachfolgenden Jahr nachreisen würde, um in der Schweiz bei der L.________ zu arbeiten (KG-act. 6, S. 25 N 76 f.). Zwar führte die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 aus, der Gesuchsgegner habe H.________ und I.________ am 1. März 2013 berichtet, dass seine Partnerin nach Holland ziehen werde und er noch nicht wisse, ob er auch nach Holland gehen werde (Vi-act. A/IX, S. 2 N 4). Indessen kann darin kein Zugeständnis erblickt werden, dass bereits im Jahre 2013 von einem Umzug des Gesuchsgegners nach Holland die Rede war (vgl. auch Vi-act. A/XIII, S. 2 N 3). Denn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners liess die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 24. März *2016 * (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber; also nicht 2013) wissen, dass sein Mandant wieder nach Holland zu ziehen gedenke
(Vi-KB 5, S. 2 unten). Zudem führte die Gesuchstellerin in der Rechtsschrift vom 2. Mai 2017 ebenfalls aus, der Gesuchsgegner habe am 30. Dezember 2014 in Zürich ein Gespräch mit Frau S.________, L.________ Zürich, gehabt, welche ihm für das folgende Jahr eine Stelle angeboten habe
(Vi-act. A/XIII, S. 2 N 4). Vielmehr erscheint somit glaubhaft, dass die Parteien im Jahre 2014 beabsichtigten, in die Schweiz zu ziehen, ansonsten der Gesuchsgegner Ende Dezember 2014 nicht mit der L.________ in der Schweiz unbestrittenermassen Vertragsverhandlungen geführt hätte (vgl. KG-act. 1, S. 21 N ff). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act. 1, S. 21 N ff) gestand die Gesuchstellerin nie ein, dass diese Anstellung erst per Ende 2015 möglich gewesen wäre (vgl. KG-act. 6, S. 27 N 86 und Vi-act. A/XIII, S. 2 N 4). Selbst der Gesuchsgegner spricht in seiner SMS an die Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2014 von September/Oktober 2015 (vgl. Vi-KB 77).
cc) Der Gesuchsgegner bringt vor, die L.________ (Singapur) habe ihm anfangs Januar 2016 für das Jahr 2015 eine schlechte B-Gesamtqualifikation (Development nedded) ausgestellt (KG-act. 1, S. 20 N cc). Dabei ist indessen zu beachten, dass diese bloss genügende Gesamtqualifikation lediglich auf die Bewertung des Bereichs „proactive approach“ zurückzuführen war, wogegen in den übrigen Bereichen der Gesuchsgegner mit A (Strong) oder AA (Excellent) beurteilt wurde (Vi-BB 82). Zudem gesteht der Gesuchsgegner selber ein, dass die L.________ die Gefahr seiner Kündigung nicht habe schriftlich bestätigen wollen. Für den Gesuchsgegner wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, selber eine solche Bestätigung einzuholen, anstelle nur einen solchen Beweis zu offerieren (Vi-act. A/VI, S. 5 ad 3. und S. 11 ad 30 ff.). Darüber hinaus ist dieser Umstand ohnehin kaum relevant. Denn nach den Verhandlungen mit der L.________ Schweiz schrieb der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bereits am 30. Dezember 2014 eine SMS, wonach es prima „gelaufen“ sei, er könne faktisch wählen, sie würden speziell für ihn "eine Rolle machen" und Ende März 2015 entscheiden (Vi-KB 77). Ende März 2015 konnte also noch keine Befürchtung bestanden haben, wegen der Einschätzung für das Jahr 2015 entlassen zu werden.
dd) Der Gesuchsgegner vermag seine Behauptung, wonach die grosse Entfernung zu seiner Familie und zur Heimat ihn je länger je mehr beruflich zu belasten begonnen habe (KG-act. 1, S. 20 N cc), nicht glaubhaft zu machen. Obwohl die Gesuchstellerin und die Kinder per 1. August 2014 in die Schweiz zogen (Vi-KB 9), folgte der Gesuchsgegner ihnen später nicht dorthin, sondern ging im Juli 2016 in die Niederlande, war also weiterhin getrennt von seinen Kindern. Zu beachten ist dabei, dass er seiner heutigen Lebenspartnerin, Frau T.________, zugestandenermassen erstmals im November 2014 begegnete (Vi-act. A/XVI, S. 4) und seit Mitte Juli 2016 mit ihr zusammenlebt (vgl. angef. Verfügung, E. 13 S. 11).
ee) Als der Gesuchsgegner seine Anstellung bei der L.________ in Singapur im Juni 2016 kündigte (Vi-act. A/XVI, S. 6 unten und Vi-BB 4), war das Scheidungsverfahren bereits seit einem Jahr rechtshängig.
ff) Zusammenfassend steht fest, dass der Gesuchsgegner die meiste Zeit seines Lebens in den Niederlanden verbrachte, weil er dort aufwuchs und seit seiner Ausbildung in Eindhoven 1991 bis im Jahre 2006 dort arbeitete. Im Jahre 2006 verliess er (mit der Familie) die Niederlande, lebte und arbeitete jeweils nur ein paar Jahre im Ausland (Riad und Genf) bevor er (mit der Familie) nach Singapur zog. Plangemäss siedelte die Gesuchstellerin mit den drei Kindern bereits per 1. August 2014 in die Schweiz um (Vi-KB 9), wobei der Gesuchsgegner ursprünglich im nachfolgenden Jahr hätte nachreisen sollen, um in der Schweiz bei der L.________ zu arbeiten. Im November 2014 begegnete der Gesuchsgegner erstmals seiner heutigen Lebenspartnerin, mit welcher er seit Mitte Juli 2016 zusammenwohnt. Nach den Angaben des Gesuchsgegners habe er nach zehn Jahren wieder seine Freunde in Holland getroffen und den Kontakt zu seiner Mutter aufgebaut, was er mit demjenigen zu seiner Schwester ebenfalls tun wolle (Vi-act. A/XVI, S. 4 oben). Im Sommer 2016 befand sich sein sozialer Lebensmittelpunkt bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Singapur. In diesen Umständen und weniger in der Qualifikation seiner Arbeitgeberin ist der Grund zu erblicken, dass der Gesuchsgegner seine Anstellung bei der L.________ Singapur im Juni 2016 kündigte. Seit dem 1. August 2018 lebt die Gesuchstellerin zusammen mit den Töchtern H.________ und J.________ ebenfalls wieder in den Niederlanden (vgl. KG-act. 46, 48, 48/1 und 57/1), wobei H.________ in Amsterdam studiert und sich zumindest während der Woche dort aufhält (vgl. KG-act. 67, S. 13 f. N 42 und 48). Tochter I.________ machte im Juni 2019 die Matura an der U.________, wohnt seit dem 9. Juli 2019 bei der Gesuchstellerin in M.________ NL und begann im Sommer 2019 in den Niederlanden ein Studium (vgl. KG-act. 71, S. 2 oben; KG-act. 75, S. 3 N 8 und S. 6 N 22). Seit August 2018 hat der Gesuchsgegner somit auch keine familiäre Bindung mehr zur Schweiz. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Gesuchsgegner nicht auch künftig in den Niederlanden arbeiten und leben wird. Dass sein Verhältnis zu den drei Töchtern gegenwärtig getrübt ist (vgl. E. 2 vorne), vermag an dieser Annahme nichts zu ändern. Daher geht es nicht an, dem Gesuchsgegner bis auf weiteres das von ihm bis Ende Juni 2016 in Singapur erzielte Einkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen. Andererseits vermag der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, weshalb er eine Anstellung bei der L.________ in Zürich im Herbst 2015 nicht hätte antreten können. Stattdessen liess er sich – nach der Kündigung seiner Anstellung bei der L.________ in Singapur – im Juli 2016 in Holland anstellen, bei welcher Arbeit er nach seinen eigenen Angaben nach Abzug der Steuern lediglich monatlich Fr. 6‘200.00 netto verdienen soll. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von Mitte Juli 2016 bis zum 31. Juli 2018 das von ihm in der Schweiz erzielbare Einkommen bei der L.________ in Zürich anzurechnen.
Die Parteien äusserten sich zur Höhe des mutmasslichen Einkommens des Gesuchsgegners bei der L.________ in Zürich lediglich im vorinstanzlichen Verfahren. Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2017 aus, ein Direktor bei der L.________ Schweiz verdiene durchschnittlich einen Fixlohn von Fr. 224'000.00 und einen Bonus von Fr. 312'000.00. Selbst wenn die Boni zwischenzeitlich nicht mehr so hoch ausfallen sollten, ergäbe sich immer noch ein Jahresgehalt in der Grössenordnung von Fr. 360'000.00 bzw. Fr. 30'000.00 pro Monat (Vi-act. A/XIII, S. 2 N 4). Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 31. Mai 2017, die Behauptungen der Gesuchstellerin würden nicht zutreffen. Die Boni seien absurd. Er habe nie solche erhalten, was sich auch aus den im Recht liegenden Unterlagen (insbesondere Steuererklärungen) ergebe (Vi-act. A/XIV, S. 2 N 4). Die Gesuchstellerin stützt sich bei ihren Annahmen auf einen Artikel der finews.ch vom 26. September 2013 (vgl. Vi-KB 76), der also nicht den relevanten Zeitpunkt ab Mitte Juli 2016 betrifft. Die Bonushöhe sowie ob ein solcher überhaupt bezahlt wird, ist von der Qualifikation abhängig. Zu beachten ist ebenso, dass die L.________ Singapur dem Gesuchsgegner für das Jahr 2015 lediglich eine
B-Gesamtqualifikation (Development nedded) ausstellte (vgl. E. 5.2d/cc vorne). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsgegner ein höheres oder tieferes Einkommen anzurechnen ist als dasjenige, welches er in Singapur (Fr. 18'000.00 pro Monat) erzielte, auch wenn letzteres nach Abzug der Steuern zu verstehen ist (vgl. E. 5.1 vorne). Davon abgesehen ergab eine, wenn auch nicht repräsentative Umfrage betreffend Gehälter für Director in der Region Zürich im Jahre 2019 für die L.________ bei einer Spanne von Fr. 150'000.00 bis Fr. 282'000.00 einen durchschnittlichen Lohn von ca. Fr. 202'500.00 pro Jahr (vgl. www.google.ch: glassdoor gehälter L.________).
Weil nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner seit 1. August 2018 grundsätzlich keine Bindung mehr zur Schweiz hatte, sondern sich insbesondere dessen familiären Beziehungen, mit Ausnahme von I.________, welche noch bis anfangs Juli 2019 in V.________ die Schule besuchte, in den Niederlanden abspielen, ist es gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner ab erwähnten Zeitpunkt das von ihm in Holland tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (vgl. E. 5.2e nachfolgend).
e) aa) Die Vorinstanz legte dar, weshalb der Gesuchsgegner bei der E.________ in den Niederlanden ein fixes Bruttoeinkommen (EUR 152'000.00 + Urlaubsgeld von EUR 12'160.00) bzw. ein solches von EUR 13'680.00 resp. umgerechnet Fr. 15'048.00 erziele. Die Parteien stellen dieses Einkommen nicht in Abrede (vgl. angef. Verfügung, E. 49 f. S. 21; KG-act. 1, S. 24 N ii; KG-act. 6, S. 29 N 93-95).
bb) Die Vorinstanz errechnete aus einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 15‘048.00 einen solchen von Fr. 8‘115.00 netto, umfassend die Lohnzahlungen von rund Fr. 7'000.00, wobei die niederländischen Steuern bereits abgezogen seien, und das Urlaubsgeld von ca. Fr. 1'115.00. Darin nicht enthalten sei die gemäss Vertragsofferte der E.________ garantierte Beteiligung an der "P.________". Der Gesuchsgegner mache dazu bzw. zu seinem variablen Gehalt keine Angaben, lege dieses nicht offen. Wegen der nachfolgenden Ausführungen (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) könne das variable Einkommen jedoch offenbleiben (angef. Verfügung, E. 51 f. S. 21 f.). Der Gesuchsgegner hält mit Hinweis auf Vi-BB 48 f., 58 f., 74 und 77 ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘200.00 (nach Steuer- und Sozialversicherungsabzügen) als zutreffend, ohne dies weiter zu begründen. Er führt einzig noch aus, dass die hohe Steuerbelastung die von ihm bezahlten Kinderalimente mitumfasse und die Gesuchstellerin diese nicht noch einmal zu versteuern habe (KG-act. 1, S. 25). Die Gesuchstellerin macht weder zu der Höhe des Einkommens noch zu der hohen Steuerbelastung Ausführungen, sondern hält lediglich fest, sie müsse die Kinderalimente sehr wohl versteuern (KG-act. 6, S. 29 N 93-95). Setzt sich keine Parteien mit der vorinstanzlichen Begründung im Berufungsverfahren sachbezogen auseinander bzw. zeigt sie nicht konkret auf, was daran falsch sein soll, ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten, weil die Pflicht zur Begründung der Berufung auch in Verfahren gilt, in welchen wie vorliegend die Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36-38 zu Art. 311 ZPO). Daher ist dem Gesuchsgegner ab dem 1. August 2018 (vgl. E. 4.2d/ff vorne) ein fixes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8‘115.00 bzw. umgerechnet EUR 7'181.40 (Fr. 8'115.00 : 1.13; vgl. E. 4.2b vorne) anzurechnen, welches gerundet 53.93 % des Bruttoeinkommens entspricht (100 : Fr. 15‘048.00 x Fr. 8'115.00).
Zum fixen Monatseinkommen des Gesuchsgegners von brutto Fr. 15'048.00 resp. EUR 13'316.80 bzw. netto Fr. 8'115.00 resp. EUR 7'181.40 ist dessen variables Einkommen bzw. der Bonus hinzuzuzählen. Der Gesuchsgegner bringt vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz gehe sein Bonus aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung 5/2017 und der Bestätigung „2016 Profit Share“ vom 24. April 2017 hervor. Sein Bruttoeinkommen (inkl. Feriengeld und Bonus) belaufe sich somit auf 15‘247.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 24 unten und 25 oben mit Hinweis auf Vi-BB 75 und 77). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 6, S. 29 N 93-95). Das Vorbringen des Gesuchsgegners trifft im Grundsatz zu. Denn bei Abstellen auf die erwähnten Unterlagen bzw. auf einen Bonus von EUR 2‘375.00 (Vi-BB 75 und 77) ergeben sich bei einem Wechselkurs von 1.13 (vgl. E. 4.2b vorne) Fr. 2‘683.75 pro Jahr resp. Fr. 223.65 pro Monat. Auf die tiefe Bonuszahlung von EUR 2‘375.00 kann indessen nicht abgestellt werden, weil sie das Jahr 2016 betrifft, in welchem der Gesuchsgegner erst am 18. Juli 2016 zu arbeiten begann. Infolgedessen ist der Bonus angemessen zu erhöhen und das Monatseinkommen des Gesuchsgegners ab 1. August 2018 auf insgesamt rund brutto Fr. 15'500.00 resp. EUR 13'716.80 (Fr. 15'500.00 : 1.13) bzw. netto Fr. 8'359.15 resp. EUR 7'397.50 (53.93 % von Fr. 15'500.00 bzw. von EUR 13'716.80) festzusetzen.
6.1 Die Vorinstanz stellte für die Zeit bis zum 14. Juli 2016 auf den Bedarf des Gesuchsgegners in Singapur ab. Sie rechnete dem Gesuchsgegner Lebenskosten von insgesamt Fr. 7‘088.50 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von Fr. 910.00 (75,9 % von Fr. 1‘200.00, weil das Preisniveau in Singapur im Vergleich zur Schweiz 75,9 % betrage), Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, Mobilität von Fr. 28.50, auswärtige Verpflegung von Fr. 165.00, Sparversicherung Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 sowie Steuern von Fr. 3‘345.00 (angef. Verfügung, E. 11 f. S. 10 und E. 35 S. 16).
a)Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe für die Zeit in Singapur einen Bedarf von insgesamt Fr. 7‘735.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den damaligen Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00, den Repräsentationsspesen von Fr. 500.00, den Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und den Steuern von Fr. 3‘345.00, geltend gemacht, den die Gesuchstellerin im vorsorglichen Massnahmenverfahren nie substanziiert bestritten habe. Ebenso wenig habe die Gesuchstellerin die Anpassung an ein tieferes Preisniveau verlangt. Ausserdem bestehe gar kein Preisniveauunterschied zwischen der Schweiz und Singapur (KG-act. 1, S. 4 f. N 4.2). Die Gesuchstellerin könne mit den neu eingereichten Belegen, mit welchen sie die Annahme der Vorinstanz zu stützen versuche, wonach das Preisniveau in Singapur um rund 25 % tiefer sei als jenes der Schweiz, nicht gehört werden (KG-act. 16, S. 4 ad 14 ff.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe im Massnahmenverfahren keine Angaben zu seinem Bedarf in Singapur gemacht, sondern lediglich auf den im Scheidungsverfahren behaupteten Lebensbedarf von Fr. 7‘735.00 pro Monat verwiesen und eine Neuberechnung aufgrund seiner Angaben zum Bedarf in den Niederlanden verlangt. Sie selber habe den Bedarf des Gesuchsgegners bestritten und auf ca. Fr. 4‘000.00 beziffert. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner keine Mietzinszahlungen ausweise. Der von der Vorinstanz reduzierte Grundbetrag sei wegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Singapur nicht zu beanstanden. Die Steuerlast des Gesuchsgegners belaufe sich nur auf Fr. 1‘977.00 pro Monat. Vor diesem Grund sei der von der Vorinstanz angenommene Bedarf keineswegs zu erhöhen, sondern hätte korrekterweise tiefer angesetzt werden müssen, als dies die Vorinstanz getan habe (KG-act. 6, S. 4-7 N 4.2).
b)Die Gesuchstellerin führte im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 aus, der Bedarf des Gesuchsgegners belaufe sich derzeit, vorbehältlich des Nachweises durch den Gesuchsgegner und des Weiterbestandes der jetzigen Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auf ca. Fr. 4‘000.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, den Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, den Steuern von geschätzt Fr. 500.00 und den Mobilitätskosten von maximal Fr. 150.00. Der vom Gesuchsgegner in der Scheidungsklage geltend gemachte Bedarf sei weder ausgewiesen noch angemessen (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Der Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen der Gesuchstellerin. Er habe im Scheidungsverfahren einen monatlichen Bedarf von Fr. 7‘735.00 behauptet. Wegen seiner beruflichen Veränderung und des Umzugs in die Niederlande sei sein Bedarf neu zu ermitteln (Vi-act. A/II, S. 13 ad 29). In der Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 behauptete der Gesuchsgegner in der Tat einen Bedarf von Fr. 7‘735.00 pro Monat, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Wohnkosten von Fr. 2‘150.00, die auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00, Repräsentationsspesen von Fr. 500.00, die Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 und die Steuern von Fr. 3‘345.00 (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Bedarf des Gesuchsgegners zwischen den Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren umstritten war. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich um die einzelnen noch strittigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners verhält.
c)Die Höhe des Grundbetrags ist davon abhängig, ob zwischen den Preisniveaus in Singapur und in der Schweiz ein Unterschied besteht und wie gross dieser allenfalls ist.
aa)Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid, wonach das Preisniveau in Singapur im Vergleich zur Schweiz 75,9 % betrage, auf den Bericht der UBS „Preise und Löhne“ aus dem Jahre 2011 ab (vgl. angef. Verfügung, E. 11 S. 10). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass das Preisniveau in Singapur im Vergleich zu Zürich (100 %) im Jahre 2011 75.9 % (ohne Miete) bzw. 83.7 % (mit Miete) betrug (www.google: UBS "Preise und Löhne" 2011).
bb)Der Gesuchsgegner reicht im Berufungsverfahren eine Presseinformation von X.________ vom 17. Juni 2015 ein, um glaubhaft zu machen, dass die Preisniveaus in Singapur und in der Schweiz gleich hoch seien (KG-act. 1/2). Damit ist er zu hören, weil die Gesuchstellerin ihm im vorinstanzlichen Verfahren während des Aufenthalts in Singapur dem Gesuchsgegner einen Grundbetrag in der Höhe von monatlich Fr. 1‘200.00 zugestand (vgl. Vi-act. A/I, S. 12 N 29) und unterschiedliche Preisniveaus zwischen der Schweiz und Singapur nie Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.
Gemäss Presseinformation von X.________ vom 17. Juni 2015 rangiert Singapur auf Platz 4 der „Cost of Living“, einen Platz hinter Zürich und einen Platz vor Genf (KG-act. 1/2, S. 1). Indessen ist zu beachten, dass darin im Gegensatz zu den „Cost-of-living-Indices“ auch die Wohnkosten eingeschlossen sind, weshalb zum Teil deutliche Abweichungen möglich sind
(KG-act. 1/2, S. 3). Mietkosten können in Singapur sehr hoch sein. Aufgrund der hohen Besteuerung sind in Singapur alkoholische Getränke sehr teuer und auch Autos sind teurer als in der Schweiz. Indessen sind dort insbesondere Food Courts und Restaurants oft günstiger als in der Schweiz. Dienstleistungen, bspw. medizinische, sind in Singapur normalerweise günstiger als in der Schweiz (www.eda.admin.ch). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im Grundbetrag Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. enthalten sind (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend: Richtlinien], N I/1), also die in Singapur teureren Wohnkosten und Autos ausser Betracht fallen. Daher vermag dieser Bericht die Annahme der Vorinstanz betreffend die Höhe des Preisniveaus in Singapur nicht in Frage zu stellen.
cc)Unter Berücksichtigung der erwähnten Informationsquellen ist der von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner für Singapur angerechnete monatliche Grundbetrag von Fr. 910.00 (75.9 % von Fr. 1‘200.00) nicht zu beanstanden.
d)Die Gesuchstellerin stellt die von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechneten Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 pro Monat in Abrede (KG-act. 6, S. 5 N 14). Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie explizit aus, es seien monatliche Wohnkosten von Fr. 2‘150.00.00 (bis Juli 2016, danach bzw. in den Niederlanden max. Fr. 1‘700.00) in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, allerdings mit dem Hinweis „ohne Anerkennung“ (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 behauptete der Gesuchsgegner bereits in der Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7). Mietkosten in dieser ungefähren Höhe ergeben sich denn auch aus der Vereinbarung vom 25 Juli 2014 (ZEO 2015 020: KB 6). Indessen wies die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 darauf hin, dass im vom Gesuchsgegner eingereichten Auszug aus dem Konto DBS/POSB von Januar 2016 (C 56) keine Mietzinszahlung aufgeführt werde. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Gesuchsgegner zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe, von welcher er den Mietvertrag eingereicht habe, und dass er spätestens ab Januar 2016 mit seiner Partnerin zusammengelebt habe. Dieser habe daher alle Mietzinszahlungen seit 2015 nachzuweisen
(Vi-act. A/IX, S. 4 und 6 N 11; act. XIII, S. 5 N 11). Der Gesuchsgegner entgegnete mit Eingabe vom 20. März 2017 bloss, die Mietzinszahlung für Januar sei am 1. Februar 2016 erfolgt, weil der 31. Januar 2016 ein Sonntag gewesen sei. Dass dem so ist, geschweige denn, dass er im Jahre 2015 und 2016 für wie lange Zeit den monatlichen Mietzins von umgerechnet Fr. 2‘150.00 tatsächlich bezahlte, was mittels eines Kontoauszugs ein Leichtes gewesen wäre, legte er nicht rechtsgenüglich dar, sondern begnügte sich mit der Beweisofferte seiner Beweisaussage (Vi-act. A/XII, S. 4 oben). Damit steht nicht glaubhaft fest, dass der Gesuchsgegner monatliche Mietzinsen von Fr. 2‘150.00 leistete, während er in Singapur lebte. Indessen kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe ab Januar 2016 bis zum Umzug in die Niederlande Wohnkosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen sind, weil selbst bei Einbezug sämtlicher Wohnkosten von Fr. 2‘150.00 der von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete Bedarf von Fr. 7‘088.50 nicht zu erhöhen wäre (vgl. E. 6.1i hinten).
e)Die Vorinstanz nahm Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 28.50 in den Bedarf des Gesuchsgegners auf und stützte sich dabei auf dessen Angaben in der Scheidungsklage, berücksichtigte indessen keine Flugkosten für die Besuchsrechtsausübung (angef. Verfügung, E. 11 S. 10). Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, es seien Kosten für Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 300.00 in seinen Bedarf aufzunehmen und verweist dabei auf seine Ausführungen in der Scheidungsklage und die entsprechenden Beilagen 6, 8 und 9 (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1).
aa)Die Gesuchstellerin bezifferte im vorinstanzlichen Massnahmenverfahren die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners – ohne Anerkennung – auf Fr. 150.00 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt die Gesuchstellerin jegliche Arbeitswegkosten und Flugkosten für die Besuchsrechtsausübung des Gesuchsgegners. Sie führte aus, KB 8.1-2 lasse auf einen sehr kurzen Arbeitsweg schliessen, der zu Fuss zurückgelegt werden könne. Der Gesuchsgegner besuche die Kinder in der Schweiz so gut wie nie und wenn er sie besuchen komme, verbinde er den Besuch mit einer Geschäftsreise, weshalb keine Kosten für Flüge in die Schweiz zu berücksichtigen seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf seine Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für Verkehrsmittel von Fr. 300.00 in seinen Bedarf aufzunehmen, Fr. 28.50 (= 40 SGP) für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Arbeitsweg von ca. 12 km) und ca. Fr. 250.00 für die zwei bis drei Flüge, um die Kinder in der Schweiz zu besuchen (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.).
bb)Der Arbeitsweg des Gesuchsgegners in Singapur betrug mind. fünf Kilometer, für dessen Bewältigung er zu Fuss wohl mehr als eine Stunde benötigt hätte (ZEO 2015 20: KB 8-1-2; www.google.ch/maps). Damit ist offensichtlich, dass der Gesuchsgegner auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen. Hierfür sind Fr. 28.50 in seinen Bedarf aufzunehmen.
cc)Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten fallen grundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last. Indessen können besondere Umstände eine andere Verteilung der Kosten der Besuchsrechtsausübung rechtfertigen. Voraussetzung ist aber, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (BGer, Urteil 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In Anbetracht der günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien, als der Gesuchsgegner noch in Singapur lebte, sind jene Flugkosten des Gesuchsgegners in dessen Bedarf aufzunehmen, die ihm anfielen, weil er seine Kinder in der Schweiz besuchte. Es ist nicht einzusehen, wieso der besuchsberechtigte Elternteil seine Kosten für die Kinder aus dem Freibetrag erbringen müsste, während sie beim obhutsberechtigten Elternteil ohne Weiteres im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 S. 1235 N 5c).
Die Tochter H.________ führte anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2017 aus, sie und ihre Geschwister hätten ihren Vater letztmals am 23. Oktober 2016 gesehen (Vi-act. A/XI). In der Befragung vom 5. Juli 2017 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei vor zwei Monaten hier gewesen (Vi-act. A/XVI, S. 5 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine Töchter während der Zeit, als er in Singapur wohnte, zwei bis drei Mal pro Jahr in der Schweiz besuchte. Indessen steht nicht fest, ob er für die diesbezüglichen Kosten selber aufkommen musste oder ob er die Besuche mit Geschäftsreisen verband. Der Gesuchsgegner machte dazu im Scheidungsverfahren keine weiteren Ausführungen. Seine Erklärungen in der Replik des Scheidungsverfahrens (ZEO 2015 020: act. A/XI, S. 12-14) beziehen sich auf die Situation in den Niederlanden. Unterliess es der Gesuchsgegner somit, den Einwand der Gesuchstellerin, er habe die Besuche der Kinder mit Geschäftsreisen verbunden, mittels Einreichung der entsprechenden Bankbelastungen oder anderswie glaubhaft zu belegen, können für die Zeit in Singapur keine Flugkosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen werden. Daran vermag auch die vorliegend anzuwendende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO nichts zu ändern. Denn die Parteien bleiben zur Mitwirkung verpflichtet, haben primär den Prozessstoff zu sammeln und sind nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (vgl. E. 1b vorne).
f)Die Vorinstanz nahm auswärtige Verpflegungskosten im Betrag von Fr. 165.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners auf (21.75 Tage x Fr. 10.00, davon 75.9 %; angef. Verfügung, E. 11 S. 10).
aa)Der Gesuchsgegner will unter diesem Titel Fr. 240.00 in seinem Bedarf einbezogen haben und verweist dabei auf seine Ausführungen in der Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1).
bb)Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 erwähnte die Gesuchstellerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie den Einbezug von Kosten für auswärtige Verpflegung, weil diese wegen der Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz nicht erforderlich seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 behauptete, es seien Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00 in seinem Bedarf einzubeziehen, weil er sich über Mittag am Arbeitsort verpflege (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.).
Der schnellste Weg von seinem Arbeitsort nach Hause in Singapur dürfte mit der U-Bahn rund 36 Minuten (inkl. einem Fussmarsch von acht Minuten; www.google.ch/maps) gedauert haben. Allein aus diesem Grund erscheint eine Verpflegung des Gesuchsgegners zuhause als unzumutbar. Deshalb sind auswärtige Verpflegungskosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, und zwar in der Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 165.00 pro Monat festgesetzten Betrages, zumal der Gesuchsgegner auf die vorinstanzliche Begründung nicht eingeht bzw. nicht darlegt, weshalb dieser Betrag auf monatlich Fr. 240.00 zu erhöhen sei. Auch bei der vorliegend anzuwendenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO wäre es am Gesuchsgegner gelegen, eigene und geeignete Beweismittel einzureichen (vgl. E. 1b vorne).
g)Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Repräsentationsspesen von Fr. 500.00 nicht in seinen monatlichen Bedarf aufgenommen und verweist dabei auf seine Scheidungsklage (KG-act. 1, S. 5 N 4.2). Die Gesuchstellerin bestreitet die Berücksichtigung dieser Position im Bedarf des Gesuchsgegners und weist auf ihr Massnahmenbegehren hin (KG-act. 6, S. 5 N 14).
Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 gestand die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keine Repräsentationsspesen ein (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln bestritt sie den Einbezug von Repräsentationsspesen, weil diese nicht substanziiert seien (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46). Der Gesuchsgegner verwies in seiner Massnahmenantwort auf sein Vorbringen im Scheidungsverfahren
(Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29), in welchem er in der Klageschrift vom 20. Mai 2015 vortrug, aufgrund seiner beruflichen Stellung als Direktor der L.________ sei er auf eine adäquate berufliche Repräsentation angewiesen, weshalb betreffende Auslagen in der Höhe von Fr. 500.00 in seinen Bedarf aufzunehmen seien (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 7 f.). Der Gesuchsgegner legt auch im Berufungsverfahren die von ihm geltend gemachten Repräsentationsspesen nicht näher dar. Seine Behauptung bleibt weiterhin unsubstanziiert, weshalb diese nicht berücksichtigt werden können, weil auch im Rahmen der vorliegend anzuwendenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime der Gesuchsgegner nicht davon entbunden ist, entsprechende Beweismittel einzureichen
(vgl. E. 1b vorne).
h)Die Vorinstanz nahm Steuerkosten von Fr. 3‘345.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 12 S. 11). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie in ihrem Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 einen Bedarf des Gesuchsgegners von rund Fr. 4‘000.00 – ohne Anerkennung – beziffert habe (KG-act. 6, S. 5 Abs. 1). Im Massnahmenbegehren vom 25. Mai 2016 schätzte die Gesuchstellerin die Steuern des Gesuchsgegners auf Fr. 500.00 pro Monat (Vi-act. A/I, S. 12 N 29). Im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln führte die Gesuchstellerin aus, nach ihrer Kenntnis habe der Gesuchsgegner im ersten Jahr in Singapur keine Steuern bezahlt. Falls er in den vergangenen Jahren Steuern hätte leisten müssen, seien diese nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen, sondern allenfalls als Schuld in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (ZEO 2015 020: act. A/II, S. 13 N 46).
Der Gesuchsgegner trug in der Scheidungsklage vor, seine monatliche Steuerlast betrage Fr. 3‘345.00 (= SGD 4‘683.00) und reichte die Steuerrechnung 5/2015-4/2016 ein (ZEO 2015 020: act. A/I, S. 8 N 4a), mit welcher er die Höhe der behaupteten Steuern glaubhaft zu machen vermag (ZEO 2015 020: KB 9), weshalb dieser Betrag in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen ist.
i)Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Gesuchsgegners bezüglich seines Bedarfs in Singapur als unbegründet und ist der von der Vorinstanz angenommene Bedarf des Gesuchsgegners für die besagte Zeit von insgesamt Fr. 7’088.50 pro Monat nicht zu erhöhen.
6.2 Die Vorinstanz stellte für die Zeit ab 15. Juli 2016 auf den Bedarf des Gesuchsgegners in den Niederlanden ab. Sie rechnete ihm Lebenskosten von insgesamt Fr. 2‘160.00 pro Monat an, nämlich den Grundbetrag von Fr. 600.00 (60 % von Fr. 1‘000.00, weil das Preisniveau in den Niederlanden im Vergleich zur Schweiz 60 % betrage), Wohnkosten von Fr. 1‘000.00, Mobilität von Fr. 55.00, auswärtige Verpflegung von Fr. 15.00 sowie Sparversicherung Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00 (angef. Verfügung, E. 13-23, 35 und 37).
a)Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei unbestritten, dass er seit Mitte Juli 2016 wieder in den Niederlanden lebe und zwar zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Sein diesbezüglicher Bedarf belaufe sich auf insgesamt Fr. 4‘103.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 828.00, den Wohnkosten von Fr. 2‘000.00, den Krankenkassenprämien von Fr. 118.00, den Mobilitätskosten von Fr. 55.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 23.00, den Kosten für die Sparversicherung der Kinder und Zwitserleven von Fr. 194.00 bzw. Fr. 296.00, den Repräsentationsspesen von Fr. 300.00, den Besuchsrechtskosten von Fr. 145.00 und den Kosten für die Abzahlung des ABN AMRO-Kredits von Fr. 144.00 (KG-act. 1, S. 5-9 N 4.3 und S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners, insofern sie nicht der vorinstanzlichen Auffassung entsprechen (vgl. KG-act. 6, S. 7-11 N 4.3).
b)Die Höhe des Grundbetrags ist davon abhängig, ob zwischen den Preisniveaus in den Niederlanden und in der Schweiz ein Unterschied besteht und wie gross dieser allenfalls ist (vgl. E. 6.1c Ingress vorne). Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid, wonach das Preisniveau in Amsterdam im Vergleich zur Schweiz 59,9 % betrage, auf die Statistik der UBS „Preise und Löhne“ aus dem Jahre 2015 ab (vgl. angef. Verfügung, E. 13 S. 11; vgl. auch
KG-act. 1/3).
aa)Der Gesuchsgegner bringt vor, relevant sei nicht das Preisniveau, sondern die Kaufkraft. In Amsterdam betrage die Kaufkraft 82.8 % derjenigen in Zürich, weshalb der Grundbetrag auf Fr. 828.00 festzusetzen sei (KG-act. 1, S. 5 f. N 4.3a). Die Gesuchstellerin wendet ein, massgebend sei das Preisniveau, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe. Dieses betrage in Amsterdam 59,9 % desjenigen in Zürich, was der Gesuchsgegner nicht bestreite. Daher sei dessen Grundbetrag auf Fr. 600.00 festzusetzen (KG-act. 6, S. 7 N 21).
bb)Das Preisniveau betrifft die Kosten für Güter und Dienstleistungen. In Amsterdam beträgt es 60.1 % (ohne Miete) bzw. 59.9 % (mit Miete) desjenigen in Zürich (KG-act. 1/3, S. 8). Demgegenüber setzt die Kaufkraft die Kosten für Güter und Dienstleistungen ins Verhältnis zu den erzielten Löhnen. Die Kaufkraft besagt also, wie viel Warenkörbe (monatlicher Konsum) sich ein Einwohner mit seinem Lohn leisten kann. Im Vergleich zu Zürich beträgt in Amsterdam die Binnenkaufkraft 82.8 % des Bruttostundenlohns, 62.6 % des Nettostundenlohns und 56.5 % des Jahreseinkommens (KG-act. 1/3, S. 10). Der hier interessierende Grundbetrag umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. (Richtlinien, a.a.O., N I/1). Der Grundbetrag hat somit nichts mit der Kaufkraft zu tun, sondern betrifft vielmehr die Höhe bestimmter Lebenshaltungskosten. Auf diese Kosten bzw. auf das Preisniveau stellte die Vorinstanz ab. Der von ihr im Bedarf des Gesuchsgegners einbezogene Grundbetrag von Fr. 600.00 (60 % von Fr. 1‘000.00) ist somit nicht zu beanstanden.
c)Der Gesuchsgegner will Wohnkosten von Fr. 2‘000.00 anstatt bloss Fr. 1‘000.00 in seiner Bedarfsrechnung aufgenommen haben, da er seiner Lebenspartnerin einen Wohnkostenanteil in dieser Höhe tatsächlich leiste, was aus den eingereichten Kontoauszügen hervorgehe (KG-act. 1, S. 6 N b; KG-act. 16, S. 5 ad 23 ff.). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von Fr. 1‘000.00 als angemessen (KG-act. 6, S. 7-9 N 4.3.2; KG-act. 26, S. 3 N 5).
aa)Der Gesuchsgegner bringt vor, mit seinem Wohnkostenanteil von Fr. 2‘000.00 decke seine Lebenspartnerin die Hypothekarzinsen von EUR 1‘688.00, die Kosten für Strom und Wasser von EUR 156.00, die Kosten für Internet/TV von EUR 88.00 sowie die Kosten für den Unterhalt der Wohnung von 1 % bzw. mindestens Fr. 240.00 (KG-act. 1, S. 6 N b). Genau dasselbe behauptete der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Vi-act. A/VI, S. 13 f. ad 62 ff.; Vi-act. A/VIII, S. 8 ad 33 ff.; Vi-act. A/XII, S. 7 ad 34; Vi-act. A/XVI, S. 4). Die Gesuchstellerin bestritt die Höhe der Wohnkosten und beantragte die Edition der Miet- und Kaufverträge und des Hypothekarvertrages für die betreffende Wohnung durch den Gesuchsgegner (Vi-act. A/V, S. 15 N 62; Vi-act. A/VII, S. 9 f. N 33; A/IX, S. 10 f. N 34). Aufgrund der Parteivorbringen muss es sich beim Betrag von Fr. 2‘000.00 um die gesamten Wohnkosten handeln, zumal der Gesuchsgegner in seiner Befragung vom 5. Juli 2017 selber erklärte, er bezahle alles im Zusammenhang mit der Wohnung (Vi-act. A/XVI, S. 5 unten). Auf jeden Fall behauptet der Gesuchsgegner nicht, wie hoch die von seiner Lebenspartnerin zu bezahlenden Wohnkosten sind. Ebenso wenig vermag der Gesuchsgegner glaubhaft zu machen, dass er mit dem von ihm behaupteten Betrag von Fr. 2‘000.00 pro Monat nur einen Teil und welchen Teil der seiner Lebenspartnerin anfallenden Wohnkosten deckt. Nach den Angaben des Gesuchsgegners soll seine Lebenspartnerin auch „spezielle“ Kosten übernehmen (Vi-act. A/XVI, S. 5 unten; KG-act. 1, S. 6 N b). Was damit gemeint ist, substanziiert der Gesuchsgegner nicht, geschweige denn vermag er solche zusätzlichen Kosten glaubhaft zu machen.
bb)Ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnt, können nach dem Gesagten nur die hälftigen Wohnkosten von Fr. 2‘000.00, mithin also Fr. 1‘000.00 bzw. EUR 884.95 (Fr. 1'000.00 : 1.13; vgl. E. 4.2b vorne) in seinen Bedarf aufgenommen werden.
d)Die Vorinstanz nahm keine Krankenkassenprämien in den Bedarf des Gesuchsgegners auf mit der Begründung, das schriftliche Jobangebot sichere ihm eine „health insurance premium“ zu. Der Gesuchsgegner lege nicht substanziiert dar, inwiefern er noch selber für seine Krankenversicherung aufkommen müsse (angef. Verfügung, E. 15 S. 11).
aa)Der Gesuchsgegner trägt vor, es würden ihm Krankenkassenprämien von Fr. 118.00 tatsächlich anfallen, was er auch rechtsgenüglich dargelegt habe. Die Gesuchstellerin habe die Krankenkassenprämien nie substanziiert bestritten. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz zu diesem Punkt verlauten lassen. Auch könne seinen Lohnabrechnungen entnommen werden, dass die Krankenkassenprämien nicht enthalten seien. Bei der „health insurance premium“ handle es sich um eine ergänzende Versicherung. Der Gesuchsgegner offeriert die Einholung einer schriftlichen Bestätigung/Auskunft bei seiner Arbeitgeberin, der E.________ (KG-act. 1, S. 7 N c; KG-act. 16, S. 5 f. ad 28). Die Gesuchstellerin hält dagegen, der Gesuchsgegner habe es im vorinstanzlichen Verfahren versäumt, schlüssige Belege für seine Krankenkassenprämien und deren Notwendigkeit zu liefern, obwohl sie ihn auf das Fehlen hingewiesen habe. Der neue Einwand und die neue Beweisofferte des Gesuchsgegners seien verspätet, weshalb er damit wegen des beschränkten Novenrechts nicht gehört werden könne. Der Gesuchsgegner habe nicht schlüssig erklärt, weshalb er neben den Lohnabzügen für „Werknemersverzekeringen“ selber noch Versicherungsprämien bezahlen müsse. Es gehe nicht an, allenfalls doppelte Krankenkassenprämien zu berücksichtigen (KG-act. 6, S. 9 N 28; KG-act. 26, S. 4 N 10).
bb)Der Gesuchsgegner behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, es sei die Basisprämie der Krankenkasse im Betrag von Fr. 110.00 in seinen Bedarf aufzunehmen (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29; Vi-BB 7). Die Gesuchstellerin bestritt diese Bedarfsaufnahme vorerst nicht (vgl. Vi-act. A/V, S. 15-17 N 61-71). Indessen brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnabrechnungen vor, dieser habe Aufschluss darüber zu geben, was es mit den „Werknemersverzekeringen“ auf sich habe, was sie beinhalteten und wer die Prämien bezahle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass u.a. Krankenkassenbeiträge durch den Arbeitgeber finanziert würden (Vi-act. A/VII, S. 9 N 28). Daraufhin entgegnete der Gesuchsgegner, sein Arbeitgeber bezahle keine Krankenkassenprämien, wofür er für den weiteren Bestreitungsfall die Einholung entsprechender fachkundiger Erläuterungen und Bestätigungen durch E.________ sowie die Beweisaussage der Parteien offerierte (Vi-act. A/VIII, S. 7 ad 25 ff.). Die Gesuchstellerin bestritt die Krankenkassenprämien weiterhin (vgl. Vi-act. A/IX, S. 10 N 33).
Im Recht liegt eine Police der F.________ vom 15. September 2016 in der Höhe von EUR 130.21 mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2016 (Vi-BB 53) sowie Bankauszüge des Gesuchsgegners bei der ABN AMRO (Vi-KB 94). Die Gesuchstellerin reichte diese Bankauszüge ein mit dem Hinweis, sie habe Zugang zu den Kontoinformationen des Gesuchsgegners erhalten (vgl. Vi-act. A/XVI, S. 2 oben und S. 7). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf, inklusive der handschriftlichen Vermerke, abgestellt werden könnte. Diesen Belegen lassen sich ab August 2016 bis und mit Juni 2017 (Ende des Auszugs) mit Ausnahme des Monats Dezember 2016 monatliche Belastungen mit den handschriftlichen Vermerken „Krankenkasse“ entnehmen, im August 2016 EUR 218.41, von September 2016 bis November 2016 jeweils EUR 130.21 und ab Januar 2017 bis Juni 2017 stets EUR 120.60 (Vi-KB 94). Es erscheint somit glaubhaft, dass der Gesuchsgegner Krankenkassenzahlungen im besagten Umfang leistete. Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Jobangebot E.________ vom 4. Mai 2016 die „health insurance premium“ im Lohn enthalten ist (Vi-BB 65), zumal in den Niederlanden sich der Arbeitgeber mit einem einkommensabhängigen Betrag an den Kosten beteiligt. Daher sind – entsprechend dem Vorbringen des Gesuchsgegner – Krankenkassenprämien von Fr. 118.00 pro Monat in dessen Bedarf aufzunehmen.
e)Die Vorinstanz nahm für auswärtige Verpflegung monatlich Fr. 15.00 (Fr. 5.90 x 2.5) in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 16 S. 11 f.).
aa)Der Gesuchsgegner will hierfür Fr. 23.00 (82.8 % von Fr. 11.00 x 2.5) in seinen Bedarf aufnehmen lassen (KG-act. 1, S. 7 N d). Die Gesuchstellerin hält den vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 15.00 als zutreffend, weil nicht auf den Kaufkraftindex, sondern auf den Lebenshaltungskostenindex abzustellen sei (KG-act. 6, S. 9 N 29).
bb)Massgebend ist nicht die Kaufkraft, sondern das Preisniveau, das in Amsterdam 60 % desjenigen in Zürich entspricht (vgl. E. 6.2b vorne). Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind Auslagen von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (Richtlinien, a.a.O., N 4.2). Unbestritten ist, dass pro Monat Auslagen von 2.5 Mahlzeiten zu vergüten sind. Daher ist der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 15.00 nicht zu beanstanden, zumal dieser auf Fr. 10.00 pro Mahlzeit basiert (Fr. 10.00 x 0.6 x 2.5).
f)Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Gesuchsgegner behaupteten Repräsentationskosten von Fr. 300.00 pro Monat zufolge fehlender Substanziierung nicht in dessen Bedarfsrechnung (angef. Verfügung, E. 18 S. 12).
aa)Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Vorinstanz offenbar auf seine Ausführungen abgestellt habe, wonach er die meisten Kunden im Ausland, in Paris und in Luxemburg, ab und zu auch in Grossbritannien habe, und wenn er nicht auf Reisen sei, arbeite er die Hälfte von zuhause aus oder in Amsterdam (KG-act. 1, S. 7 N e; Vi-act. A/XVI, S. 5 ad Arbeitsort). Daraus folgert der Gesuchsgegner, dass ihm Repräsentationsspesen, insbesondere in Form von Kleiderauslagen, anfielen. Da diese kaum einwandfrei belegt werden könnten, sei eine Pauschale von Fr. 300.00 pro Monat anzunehmen. Dass dem so sei, ergebe sich auch aus den im Recht liegenden Bankauszügen, auf denen die Gesuchstellerin mit handschriftlichen Anmerkungen verschiedene Positionen anerkannt habe (KG-act. 1, S. 7 f. N e; KG-act. 16, S. 6 ad 30 mit Hinweis auf Vi-KB 94). Die Gesuchstellerin bestreitet solche Auslagen. Der Gesuchsgegner könne im Berufungsverfahren nicht nachholen, was er vorinstanzlich versäumt habe. Allfällige Kleiderkosten könnten ohne Weiteres mittels Kassenbelegen dokumentiert werden. Bei den vom Gesuchsgegner erwähnten Bezügen handle es sich um Auslagen für Damenbekleidung, um Einkäufe in Warenhäusern oder um den Kauf von Hausrat (KG-act. 6, S. 9 N 4.3.5; KG-act. 26, S. 4 N 11).
bb)Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, es seien Repräsentationskosten von ca. Fr. 300.00 in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen (Vi-act. A/IV, S. 13 ad 29). Dieses Vorbringen war nicht substanziiert. Dass es sich dabei insbesondere um Kleiderauslagen handeln soll, macht der Gesuchsgegner zwar erst im vorliegenden Berufungsverfahren geltend. Trotzdem kann er damit gehört werden (vgl. E. 1c vorne).
Dass dem Gesuchsgegner in seiner beruflichen Position erhöhte Kleiderauslagen anfallen, ist gerichtsnotorisch und muss grundsätzlich nicht mit einzelnen Belegen nachgewiesen werden. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Bankauszügen des Gesuchsgegners, auf welche letzterer verweist, ergeben sich für die Zeit von eineinhalb Jahren aber lediglich Kleiderkäufe im Gesamtwert von rund EUR 1‘400.00, also nicht ganz EUR 80.00 pro Monat (Vi-KB 94). Zudem ist weder wahrscheinlich noch glaubhaft und bleibt unbelegt, dass sämtliche dieser Kleiderkäufe einzig deshalb erfolgten, weil der Gesuchsgegner (im Ausland) Kunden besucht. Daher ist für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch, wie dies bspw. auf Handelsreisende zutrifft, lediglich ein Betrag von Fr. 50.00 pro Monat in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufzunehmen (vgl. Richtlinien, a.a.O., N II/4.3).
g)Hinsichtlich der Kosten für die Besuchsrechtsausübung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, solche Kosten könnten nur ausnahmsweise miteinbezogen werden, wenn sie überdurchschnittlich hoch seien. Ein Flug von Amsterdam nach Zürich und zurück koste ca. Fr. 170.00. Der Gesuchsgegner habe an der Verhandlung vom 5. Juli 2017 erklärt, er sei oft in Paris und Luxemburg und sammle „frequent flyer-Punkte“. Es sei gerichtsnotorisch, dass solche Punkte auch für private Gratisflüge eingetauscht werden könnten. Die restlichen Reisekosten dürften in etwa nicht höher sein, als durchschnittliche in der Schweiz anfallende Besuchskosten wie z.B. Bahnkosten. Damit vermöge der Gesuchsgegner für die Besuchsrechtsausübung keine überdurchschnittlichen Kosten glaubhaft zu machen. Daher berücksichtigte die Vorinstanz keine Kosten für die Besuchsrechtsausübung im Bedarf des Gesuchsgegners (angef. Verfügung, E. 19 S. 12).
aa)Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe nie erklärt, seine Kosten für die Besuchsrechtsausübung mittels „frequent flyer-Punkten“ decken zu können. Die Vorinstanz habe ihm fünf Ferienblöcke pro Jahr zugesprochen. Neben den anfallenden Flugkosten von Fr. 170.00 pro Ferienblock kämen die Kosten für die Hotelübernachtung sowie für den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, insgesamt also mindestens Fr. 350.00 pro Ferienblock bzw. Fr. 1‘750.00 pro Jahr und somit Fr. 145.00 pro Monat hinzu, zumal es dem Gesuchsgegner nicht zuzumuten sei, gleichentags wieder nach Amsterdam zurückzufliegen (KG-act. 1, S. 8 N f; KG-act. 16, S. 6 ad 31 f.). Die Gesuchstellerin verweist auf die vorinstanzliche Begründung und führt zudem aus, bei einem eintägigen Besuchsrecht würden nicht zwingend Hotelkosten anfallen, weil der Gesuchsgegner ohne Weiteres am gleichen Tag hin- und wieder zurückfliegen könne und dies auch schon getan habe oder gleichentags weitergeflogen sei, umso mehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kinder einen ganzen Tag mit ihm verbringen wollten. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner den vorgesehenen Besuch vom 30. September / 1. Oktober 2017 nicht wahrgenommen (KG-act. 6, S. 10 N 31 f.; KG-act. 26, S. 4 N 12).
bb)Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es sich rechtfertigen, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last fallen (vgl. E. 6.1e/cc vorne). Wie es sich vorliegend darum verhält, kann offenbleiben. Denn der Gesuchsgegner legt nicht dar, geschweige denn belegt er glaubhaft, dass er seit Juli 2016 die Kinder fünf Mal pro Jahr in der Schweiz besuchte und deswegen wie viel Kosten für die Flüge, die Hotelübernachtungen und den Transfer vom Flughafen zum Hotel bezahlen musste. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Kosten mittels Einreichung der betreffenden Kreditkartenabrechnungen rechtsgenüglich zu belegen. Daran vermag auch die vorliegend anzuwendende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO nichts zu ändern (vgl. E. 1b vorne). Infolgedessen können keine Besuchsrechtskosten in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufgenommen werden, zumal der im Recht liegende Beleg Vi-BB 10 lediglich die Höhe der Flugkosten von Amsterdam nach Zürich und retour betrifft bzw. keine dem Gesuchsgegner tatsächlich angefallenen Flugkosten beinhaltet.
h)Unbestritten ist die Aufnahme der monatlichen Kosten für die Sparversicherungen der Kinder von Fr. 194.00 und für jene von Zwitserleven von Fr. 296.00 in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungswert güterrechtlich später geteilt wird, und dass die Prämie für die Sparversicherung von H.________ mit Erreichen ihrer Volljährigkeit am 18. August 2017 bzw. am Tag zuvor dahinfiel, weshalb sich der diesbezügliche Bedarf des Gesuchsgegners ab September 2017 um Fr. 64.70 reduziert (angef. Verfügung, E. 20 f. S. 12; KG-act. 1, S. 8 N g; KG-act. 6, S. 10 N 33; KG-act. 16, S. 6 ad 33).
i)Unbestritten ist weiter, dass der Gesuchsgegner in den Niederlanden der Quellensteuer unterliegt, weshalb für Steuern kein Betrag in dessen Bedarf aufzunehmen ist (vgl. angef. Verfügung, E. 22 S. 12; KG-act. 1, S. 8 N g und S. 15 f. N i und j sowie S. 27 f.).
j)Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Gesuchsgegner die von ihm geltend gemachte und von der Gesuchstellerin bestrittene Abzahlung der Kreditschuld bei der ABN AMRO in der Höhe von Fr. 144.00 pro Monat nicht substanziiert sei. Er lege nicht dar, woher die Schuld stamme und inwiefern sie jetzt fällig sei, sondern habe bloss behauptet, der Kredit bestehe seit nunmehr zehn Jahren und die Abzahlungsraten würden gemeinsame Schulden betreffen (angef. Verfügung, E. 23 S. 12 f.).
aa)Der Gesuchsgegner hält dafür, er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend dargelegt, dass er den ABN AMRO-Kredit seit über zehn Jahren regelmässig und monatlich mit Fr. 144.00 abbezahle. Der Kredit habe nichts mit der Trennungssituation zu tun, sondern habe schon bereits während ungetrennter Ehe bestanden. Die Krediterhöhungen hätten den Zweck, die Prämienzahlung der gesamten Zwitserleven-Versicherungen zu leisten und stellten gemeinsame Kosten dar (KG-act. 1, S. 8 f. N i; KG-act. 16, S. 6 ad 35). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe es vorinstanzlich versäumt bzw. sich geweigert, den Kreditvertrag und eine Aufstellung der bisherigen Rückzahlungen vorzulegen. Er habe den Kredit während des Scheidungsverfahrens bzw. am 28. März 2016 um EUR 2‘000.00 und am 28. März 2017 um EUR 1‘000.00 eigenmächtig für seinen Eigenverbrauch erhöht, nachdem er bereits fast vollständig zurückbezahlt worden sei (KG-act. 6, S. 11 N 4.3.9). Wenn der Gesuchsgegner Kredite aufnehme, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weil er das ihm ausreichend zur Verfügung stehende Geld für sein Vergnügen verbrauche, gehe es nicht an, die betreffenden Schuldzinsen auf die Unterhaltsgläubigerin abzuwälzen (KG-act. 26, S. 5 N 14).
bb)Persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für die sie solidarisch haften. Auch bei Abzahlungsschulden muss es darauf ankommen, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7).
cc)Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, es seien die Abzahlungen der Kreditschuld bei der ABN AMRO von ca. Fr. 144.00 in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal gemeinsame bzw. eheliche Schulden betroffen seien und der Kredit seit nunmehr zehn Jahren bestehe. Er habe den Kredit um EUR 2‘000.00 erhöht, um einen Teil der jeweils jährlich anfallenden Prämien für die gesamte Versicherungspolice bei Zwitserleven zu bezahlen (Vi-act. A/IV, S. 14; Vi-act. A/VI, S. 15 ad 71; Vi-act. A/VIII, S. 9 ad 41; Vi-act. A/XII, S. 7 ad 39). Die Gesuchstellerin hielt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe den Grund für die Aufnahme dieses Kredits nicht dargetan. Dieser betreffe keine gemeinsamen seit zehn Jahren bestehenden Schulden. Der Gesuchsgegner widerspreche sich, wenn er behaupte, die Trennung sei im Jahre 2014 erfolgt, aber hinsichtlich des Kredits lediglich die Kontoauszüge der Jahre 2015 und 2016 einreiche. Der Gesuchsgegner habe diesen Kredit am 28. März 2017 um Fr. 2‘000.00 einseitig wieder erhöht. Die Kreditabzahlungen könnten nicht berücksichtigt werden (Vi-act. A/V, S. 17 N 71;
Vi-act. A/VII, S. 11 N 41; Vi-act. A/IX, S. 11 N 39).
Der Gesuchsgegner bezahlte einen Kredit bei der ABN AMRO, der sich im Februar 2015 auf rund EUR 6‘650.00 belief, in der folgenden Zeit bis und mit Dezember 2016 monatlich ab, erhöhte diesen Kredit im März 2016 um EUR 2‘000.00 und im März 2017 um weitere EUR 1‘000.00 (Vi-BB 64;
Vi-KB 93, S. 2 und 41). Der entsprechende Kreditvertrag liegt nicht im Recht. Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die Ehegatten diesen Kredit gemeinsam aufgenommen hätten und sie hierfür solidarisch haften würden. Ebenso wenig steht fest, dass die Darlehensverpflichtung den Interessen beider Ehegatten dient bzw. bereits gemeinsam verbraucht wurde. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner den Kredit zweimal erhöhte. Im März 2016 tat er dies, obwohl selbst nach seiner Rechnung ein Überschuss von Fr. 4‘612.50 vorlag (KG-act. 1, S. 26). Nach Auffassung der Vorinstanz bestand damals ein Überschuss von Fr. 2‘460.00 (angef. Verfügung, E. 66 S. 25). Nach dem Gesagten kann für die Abzahlung der Kreditschuld bei der ABN AMRO in der Höhe von Fr. 144.00 pro Monat kein Betrag in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufgenommen werden.
k)Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner für die Zeit in den Niederlanden, aber erst ab 1. August 2018 (vgl. E. 6.3 hinten), folgender Bedarf anzurechnen:
Grundbetrag Fr. 600.00
Wohnkosten Fr. 1‘000.00
Krankenkassenprämien Fr. 118.00
Mobilität Fr. 55.00
Repräsentationspesen Fr. 50.00
auswärtige Verpflegung Fr. 15.00
Sparversicherung Kinder Fr. 194.00 (bis 31.08.17)
Fr. 129.30 (ab 01.09.17)
Sparversicherung Zwitserleven Fr. 296.00
Total Fr. 2‘328.00 (bis 31.08.17)
Fr. 2‘263.30 (ab 01.09.17 bzw. 01.08.18)
Der ab 1. August 2018 (vgl. E. 6.3 nachfolgend) gültige Betrag von Fr. 2'263.30 ist in Euro umzurechnen zu einem Kurs von 1 : 1.3 (vgl. E. 4.2b vorne) und beträgt EUR 2'002.90 (Fr. 2'263.30 : 1.13).
6.3 Ist dem Gesuchsgegner für die Zeit von Mitte Juli 2016 bis 31. Juli 2018 das von ihm in der Schweiz erzielbare Einkommen bei der L.________ in Zürich von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen (E. 4.2d/ff vorne), ist es andererseits angezeigt, den ihm für die Niederlande angerechneten Bedarf an die Verhältnisse in der Schweiz anzupassen.
a)Es ist ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, a.a.O., N I/1.1).
b)Die Gesuchstellerin bezahlte für die 5½-Zimmerwohnung (inkl. Garage und Heizung) in Einsiedeln eine Miete von Fr. 3'153.00 bis Fr. 3'264.00 pro Monat (vgl. E. 6.4b hinten). Daher sind durchschnittliche Kosten für eine 3.5 bis 4.5-Zimmerwohnung in Einsiedeln von ermessensweise Fr. 2'000.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen (vgl. www.newhome.ch und www.comparis.ch).
c)Die monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in der Schweiz betragen Fr. 345.00 (bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 371.30 (ab 1. Januar 2018; vgl. E. 6.4f hinten). Der Gesuchsgegner ist lediglich ein Jahr jünger als die Gesuchstellerin. Aus diesen Gründen ist unter dem Titel "Krankenkassenprämie" nicht bloss der für die Niederlande im Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommene Betrag von Fr. 118.00, sondern ein solcher von ermessensweise Fr. 350.00 miteinzubeziehen.
d)Änderungen gegenüber dem Bedarf des Gesuchsgegners für die Niederlande sind weder ersichtlich noch dargetan für die Mobilität (Fr. 55.00), die Repräsentationspesen (Fr. 50.00), die auswärtige Verpflegung (Fr. 15.00) sowie die Sparversicherung der Kinder (Fr. 194.00 [bis 31.08.17]; Fr. 129.30 [ab 01.09.17]) und die Sparversicherung Zwitserleven (Fr. 296.00).
e)Anders als in den Niederlanden sind in der Schweiz im ausbezahlten Lohn die Steuern noch nicht abgezogen, weshalb sie in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen sind. Dem Gesuchsgegner ist in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat bzw. Fr. 216'000.00 pro Jahr anzurechnen (vgl. E. 5.2d/ff vorne). Hinzu kämen allfällige Wertschriftenerträge, worüber nichts bekannt ist. Von den Einkünften abzuzählen sind neben dem allgemeinen Sozialabzug (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 6.1), welcher für getrennt Lebende Fr. 3'200.00 beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016, S. 25 N 6.1), vor allem die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bezahlten Kinder- und Ehegattenunterhaltbeiträge, welche sich im Jahre 2015 auf insgesamt Fr. 78'000.00 beliefen (vgl. Vi-KB 91, S. 3 N 1.7 und 1.8). Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz ergeben sich daraus bei Wohnsitz in der Gemeinde Einsiedeln für das Jahr 2016, ohne Einbezug eines den Freibetrag von Fr. 125'000.00 (vgl. Vi-KB 91, S. 4 N 14.1) übersteigenden Vermögens (das Vermögen des Gesuchsgegners ist unbekannt), Steuern von ca. Fr. 26'000.00, was monatlich rund Fr. 2'200.00 entsprechen.
f)Zusammenfassend ist der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 6'360.00 (Mitte Juli 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'295.30 (1. September 2017 bis 31. Juli 2018) festzulegen, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 2'000.00, die Krankenkassenprämie von Fr. 350.00, die Mobilität von Fr. 55.00, Repräsentationspesen von Fr. 50.00, die auswärtige Verpflegung von Fr. 15.00, die Sparversicherung der Kinder von Fr. 194.00 (bis 31.08.2017) bzw. Fr. 129.30 (ab 01.09.2017), die Sparversicherung Zwitserleven von Fr. 296.00 sowie Steuern von Fr. 2'200.00.
6.4 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin (in der Schweiz) einen monatlichen Bedarf von Fr. 4‘906.00 sowie den Kindern H.________, I.________ und J.________ einen solchen von Fr. 1‘677.00, Fr. 1‘643.00 und Fr. 3‘945.00 an.
a)Die Grundbeträge der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1‘350.00 und jene der Kinder von jeweils Fr. 600.00 sind unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 25 S. 13; KG-act. 1, S. 9 N a; KG-act. 6, S. 12).
b)Die Vorinstanz berücksichtigte monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 2‘930.00 (bis Ende Dezember 2016) bzw. Fr. 2‘873.00 (ab 1. Januar 2017) im Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Kinder, wobei sie diese wie folgt aufteilte: Fr. 1‘172.00 (ab 1. Januar 2017 Fr. 1‘115.00) sowie jeweils Fr. 586.00 pro Kind. Sie rechnete die Kosten für die Garagenmiete von Fr. 130.00 pro Monat dem Bedarf der Gesuchstellerin hinzu. Ebenfalls zu beachten seien die Heizkosten von Fr. 205.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 26 f. S. 13).
aa)Der Gesuchsgegner anerkennt die vorinstanzliche Annahme, wonach in Anbetracht des ehemaligen Lebensstandards der Parteien eine vierköpfige Familie in einer 5½-Zimmerwohnung wohne. Indessen sei der diesbezüglich berücksichtigte Betrag von Fr. 3‘355.00 pro Monat zu hoch. Die Gesuchstellerin hätte schon längst eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 2‘200.00 finden können. Mietkosten für eine Garage könnten nicht bzw. lediglich berücksichtigt werden, wenn die Gesuchstellerin einer adäquaten Erwerbstätigkeit nachgehe. Denn ein Auto gehöre nicht zum gewohnten ehelichen Bedarf der Gesuchstellerin, zumal sie weder in Saudi-Arabien noch in Singapur Auto gefahren sei. Die Parteien hätten einzig in den Jahren 2009 bis 2010 zwei Autos gehabt. Gegenteiliges könne die Gesuchstellerin nicht belegen (KG-act. 1, S. 9 f. N b; KG-act. 16, S. 7 ad 36 ff.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die von der Vorinstanz ihr und den Kindern zugestandenen Wohnkosten von Fr. 3‘060.00 bzw. Fr. 3‘003.00 (ab 1. Januar 2017) zuzüglich Heizkosten von Fr. 205.00 seien angemessen, zumal der Gesuchsgegner mit den ihm angerechneten Wohnkosten von Fr. 1‘000.00 zusammen mit seiner Partnerin über eine weitaus grosszügigere und luxuriösere Wohnung verfüge. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr den Gebrauch eines Autos zugebilligt habe, weil dies dem ehelichen Standard entspreche (KG-act. 6, S. 12 f. N 36-41; KG-act. 26, S. 5 N 15 f.).
bb)Der Nettomietzins der 5½-Zimmerwohnung in Einsiedeln beträgt monatlich Fr. 2‘930.00 (inkl. Akontozahlungen von Fr. 250.00 für Nebenkosten,
Vi-KB 9) und ist im Vergleich zu anderen Mietobjekten in Einsiedeln, deren Monatsmieten sich zwischen Fr. 1‘790.00 und Fr. 2‘919.00 bewegen (vgl. www.newhome.ch; www.comparis.ch), zwar im oberen Bereich anzusiedeln, aber nicht unangemessen hoch. Hinzuzuzählen sind die Heiz- und Betriebskosten von rund Fr. 204.00 wie die Gesuchstellerin in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 26. Februar 2015 handschriftlich festhielt (Vi-KB 10). Insgesamt betragen die monatlichen Wohnkosten Fr. 3‘134.00 (Fr. 2‘930.00 + Fr. 204.00) vom 25. Mai 2015 (Beginn der Unterhaltspflicht) bis 30. November 2016 bzw. wegen den Mietzinsreduktionen Fr. 3‘077.00 (Fr. 2‘623.00 + Fr. 250.00 + Fr. 204.00) ab 1. Dezember 2016 bis 30. September 2017 resp. Fr. 3‘023.00 (Fr. 2‘569.00 + Fr. 250.00 + Fr. 204.00) ab 1. Oktober 2017 (vgl. Vi-KB 71; KG-act. 21/7). Für die Zeit vom 25. Mai 2015 bis 30. September 2017 ergibt sich ein Betrag von durchschnittlich Fr. 3'113.80 pro Monat (Fr. 57'038.80 [Fr. 3'134.00 : 30 Tage x 546 Tage] + Fr. 30'770.00 [Fr. 3'077.00 x 10 Mt.] = Fr. 87'808.80; Fr. 87'808.80 : 846 Tage x 30 Tage). Diese Beträge sind in Anbetracht dessen, dass dem Gesuchsgegner Mietkosten von Fr. 1'000.00 anzurechnen sind (vgl. E. 6.2c vorne), angemessen und deshalb in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin und der Kinder aufzunehmen.
cc)Die Berücksichtigung der Mietkosten für die Garage von Fr. 130.00 pro Monat (Vi-KB 11) ist davon abhängig, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf die Benützung eines Autos hat. Zu beantworten ist daher, ob sie in ungetrennter Ehe normalerweise über ein Auto verfügte, und zwar unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Denn auch die Gesuchstellerin hat bei genügenden Mitteln Anspruch auf den sog. gebührenden Unterhalt, d.h. auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (BGE140 III 485 E. 3.3 S. 488; BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1).
Die Gesuchstellerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie benötige ein Auto, um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen, zumal diese weit weg vom Bahnhof sei; dies sei immer selbstverständlich gewesen. Ausserdem habe die Benützung eines Autos stets zum Lebensstandard gehört. Der Gesuchsgegner selbst habe es ausgewählt, unter anderem für die Fahrten nach Lantsch/Lenz (Vi-act. A/I, S. 10 N 22; Vi-act. A/V, S. 14 N 55). Dort befindet sich die Ferienwohnung der Parteien (Vi-act. A/I, S. 10 N 23). Der Gesuchsgegner wendete ein, er habe die Privatschule für J.________ aus finanziellen Gründen kündigen müssen, weshalb auch die überhöhten Autokosten entfallen würden (Vi-act. A/IV, S. 12 ad 21 f.; Vi-act. A/VI, S. 13 ad 46 ff.). Weitere Behauptungen trugen die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine mehr vor. Zufolge mangelnder (substanziierter) Bestreitung ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe ein Auto zur Verfügung stand. Insoweit vermögen die anderslautenden und neuen Ausführungen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren nicht zu überzeugen. Daher sind auch die Mietkosten für die Autogarage von Fr.130.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
dd)Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz in die Bedarfsrechnung aufgenommenen Wohnkosten (inkl. Heizkosten und Garagenmiete) hinsichtlich Höhe und Aufteilung auf die Gesuchstellerin und die Kinder zu bestätigen. Indessen ist wegen der erneuten Mietzinsreduktion der Anteil der Wohnkosten der Gesuchstellerin (inkl. Garage, aber ohne Heizkosten von Fr. 205.00) ab 1. Oktober 2017 von Fr. 1‘245.00 auf Fr. 1‘191.00 zu reduzieren (Fr. 2‘873.00 ./. [Fr. 2‘623.00 ./. Fr. 2‘569.00] ./. [3 x Fr. 586.00] + Fr. 130.00).
c)Die Vorinstanz führte aus, auch die hohen Schulkosten der Kinder in Singapur seien bezahlt worden. Der Gesuchsgegner vermöge seinen immer wieder vorgebrachten Einwand nicht zu beweisen, wonach die Familie über ihre Verhältnisse gelebt habe. Im Übrigen erscheine der Einwand insbesondere im Verhältnis zur Lohnsituation in Singapur, auch nicht glaubhaft. Zudem sei nachvollziehbar, dass „Expat“-Kinder, die nicht deutscher Muttersprache seien und deshalb stets internationale Schulen besucht hätten, auch in der Schweiz eine solche internationale Schule besuchen würden. Eine Umschulung in das hiesige Schulsystem sei regelmässig erst bei einem Übertritt in die Oberstufe sinnvoll. Aus diesen Gründen seien die Schulkosten für J.________ von Fr. 2‘233.00 zuzüglich weitere Schulkosten für den Snowsports-Tag und den Religionsunterricht von Fr. 50.00, mithin insgesamt Fr. 2‘283.00 pro Monat bis 31. Juli 2017 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Die Schulkosten der U.________ von H.________ und I.________ von je Fr. 285.00 pro Monat seien unbestritten (angef. Verfügung, E. 13 f. N 28). Mit dem Übertritt von J.________ in die U.________, also ab 1. August 2017, würden sich deren Schulkosten auf Fr. 790.00 pro Monat reduzieren (angef. Verfügung, E. 36 S. 18).
aa)Der Gesuchsgegner bringt vor, es ergebe sich aus den Akten, dass die Familie über ihre Verhältnisse gelebt habe. Zudem gehe es nicht an, dass ausserordentliche und temporäre Schulkosten in den gewohnten Lebensbedarf eingerechnet würden. Es sei gerichtsüblich, dass Schulkosten und andere besondere, einmalige oder befristete Auslagen wie für den (Zahn-)Arzt ausserordentlichen Bedarf darstellen und über ausserordentlichen Unterhalt abgerechnet würden (KG-act. 1, S. 10 f. N c; KG-act. 16, S. 7 f. ad 42 f. und S. 15 N j). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners. Es spreche nicht dagegen, tatsächlich angefallene und ausgewiesene Schulkosten in den ordentlichen Unterhalt einzubeziehen. Gleiches gelte für die Schulkosten, die in näherer Zukunft anfielen, zumal keine Anzeichen vorhanden seien, dass die Schulkosten demnächst wegfielen. Überdies dauere die Schulzeit bis zur Matura zwölf Jahre, so dass ohnehin nicht von ausserordentlichen Kosten gesprochen werden könne (KG-act. 6, S. 13 f. N 42 f.; KG-act. 26, S. 5 N 17).
bb)Es wurde bereits erwähnt, dass die Parteien grundsätzlich Anspruch auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard haben (vgl. E. 6.4b/cc vorne). Dabei muss sich die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin anrechnen lassen, was sie mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist, sog. Eigenversorgungskapazität. Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGE140 III 485 E. 3.3 S. 488; BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Deshalb ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die Parteien über ihre Verhältnisse lebten.
cc)Die von der Vorinstanz in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Kosten von J.________ für die Y.________ (nachfolgende: OBS) in Pfäffikon, also das jedes Quartal anfallende Schulgeld von Fr. 6‘700.00 (vgl. Vi-KB 21) sowie die Kosten für die Snowsports-Tage und den Religionsunterricht von Fr. 600.00 pro Jahr (vgl. Vi-KB 22), fielen bis Ende Juli 2017 an, weil J.________ im August 2017 in die U.________ eintrat. Diese Kosten fielen regelmässig an und sind ausgewiesen, weshalb sie ordentlicher Natur sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum diese Auslagen nicht in den ordentlichen Unterhalt einbezogen werden sollten. Die Aufnahme dieser Kosten in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin bzw. von J.________ durch die Vorinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 2‘283.00 (Fr. 2‘233.00 + Fr. 50.00) pro Monat (bis 31. Juli 2017) ist somit nicht zu beanstanden bzw. die Einwendungen des Gesuchsgegners sind unbegründet. Das gleiche gilt für die monatlichen Kosten von J.________ für die U.________ von Fr. 790.00 ab August 2017 (vgl. Vi-act. A/XVI, S. 2; Vi-KB 25). Die Stiftung Z.________ gewährte der Gesuchstellerin für J.________ für das Schuljahr 2017/2018 ein einmaliges Stipendium von Fr. 7‘000.00 (KG-act. 11/2). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie dieses Stipendium werde zurückbezahlen müssen, sobald der Gesuchsgegner ihr die Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung vom 21. September 2017 bezahlen werde (KG-ct. 11), was der Gesuchsgegner nicht bestritt (vgl. KG-act. 12 und 16). Daher ist das Stipendium bei der Festsetzung der Schulkosten für J.________ nicht miteinzubeziehen, zumal es für das Schuljahr 2017/2018 gesprochen wurde und dem Gesuchsgegner in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 18'000.00 pro Monat anzurechnen ist (vgl. E. 5.2d/ff vorne).
dd)Der Gesuchsgegner anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren die Schulkosten der U.________ für die Töchter H.________ und I.________ (vgl. Vi-act. A/IV, S. 10). Er begründet im vorliegenden Berufungsverfahren nicht, weshalb dem nicht so sein soll. Daher sind diese Kosten von je monatlich Fr. 285.00 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin bzw. von H.________ und I.________ einzubeziehen.
d)Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Kinder jeweils Fr. 100.00 für Tennis oder sonstige zusätzliche sportliche Aktivitäten wie Skifahren (angef. Verfügung, E. 29 S. 14).
Der Gesuchsgegner führte aus, die Kinder hätten während der (ungetrennten) Ehe Tennis gespielt; H.________ habe in Singapur an Turnieren teilgenommen. Die Kinder seien auch Ski- und Snowboard gefahren und hätten manchmal Privatunterricht gehabt (Vi-act. A/XVI, S. 7). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners in der Berufungsschrift vom 2. Oktober 2017 nicht, wonach die Kosten für den Tennisunterricht der Kinder seit über zwei Jahren nicht mehr anfielen. Sie bringt aber vor, die Kinder hätten einzig deshalb auf ihren intensiv ausgeübten Sport (Tennis und Skifahren) verzichten müssen, weil der Gesuchsgegner keine genügenden Unterhaltszahlungen leiste, woraus er nicht noch profitieren dürfe (KG-act. 1, S. 11 N d; KG-act. 6, S. 15 N 44; KG-act. 16, S. 8 N ad 44). Der Gesuchsgegner trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Parteien würden seit Juni 2014 definitiv getrennt leben (Vi-act. A/IV, S. 4 ad 4). Die Gesuchstellerin wendete ein, sie hätten bis Februar 2015 als Ehepaar am gesellschaftlichen Leben teilgenommen (Vi-act. A/V, S. 6 N 17). Welcher Zeitpunkt genau zutrifft, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Massgebend ist vielmehr, dass die Kinder während ungetrennter Ehe der Parteien Tennis spielten und Unterricht hatten sowie Ski- und Snowboard fuhren. Im Verlauf des ersten Trennungsjahres war dies aber nicht mehr der Fall. Weil die Kinder grundsätzlich Anspruch auf die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards haben, sind für ihre Sportaktivitäten wie Tennis sowie Snowboard- und Skifahren jeweils Fr. 100.00 pro Monat in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal der Gesuchsgegner diesen Betrag nicht in Frage stellt. Eine andere Frage ist, ob der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen auch diese Kosten zu decken vermag. Der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin ist auch nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners festzusetzen (vgl. E. 6.4c/bb vorne).
e)Nach den Ausführungen der Vorinstanz gehört ein Auto zum Lebensstandard der Gesuchstellerin. Die betreffenden Kosten seien mit Fr. 240.00 pro Monat im Bedarf von J.________ zu berücksichtigen, solange sie die Y.________ in Pfäffikon besuche, also bis zum 31. Juli 2017. Ab 1. August 2017, dann werde J.________ in die U.________ eintreten, würden deren Mobilitätskosten bedeutend tiefer, aber immer noch anfallen etwa wegen den Tennisstunden in Ausserschwyz, den Fahrtkosten zu Jobinterviews etc. und seien im Bedarf der Gesuchstellerin mit monatlich Fr. 60.00 zu veranschlagen (angef. Verfügung, E. 30 S. 14).
aa)Der Gesuchsgegner macht geltend, ein steter Schultransport seitens der Gesuchstellerin sei nicht nachgewiesen, zumal Alternativen des öffentlichen Verkehrs bestünden. Gleiches gelte für den regelmässigen Besuch von Tennisstunden. Für Jobinterviews fehle es an jeglicher substanziierter Behauptung. Autokosten seien lediglich dann in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % nachgehe (KG-act. 1, S. 11 f. N e und S. 15 N j). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 15 f. N 45-48) und erklärt, mit den von der Erstinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten von Fr. 60.00 pro Monat lasse sich ihr ehelicher Lebensstandard nicht aufrechterhalten. Sie behauptet aber nicht, dass und weshalb ein höherer Betrag in ihren Bedarf aufzunehmen sei (KG-act. 6, S. 19 N 58).
bb)Aufgrund der Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe ein Auto zur Verfügung stand, insbesondere um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen (vgl. E. 6.4b/cc vorne) und die Kinder in die Tennisstunden (vgl. Vi-KB 18) zu fahren, zumal der Gesuchsgegner bloss konstant besuchte Tennisstunden bestreitet (KG-act. 1, S. 11 N e). Im Recht liegen ab August 2016 verschiedene Stellenbewerbungen der Gesuchstellerin und Absagen (vgl. Vi-KB 63-67 und 83-88; KG-act. 6/5). Daraus geht indessen nicht hervor, dass sie jemals an einem Bewerbungsgespräch hätte teilnehmen können. Entsprechende Fahrtkosten sind daher nicht glaubhaft dargelegt. In Anbetracht dieser Umstände sind Kosten für die Mobilität im Betrag von Fr. 240.00 pro Monat bis zum 31. Juli 2017 bzw. ermessensweise Fr. 40.00 pro Monat ab 1. August 2017 (Eintritt in die U.________) in die Bedarfsrechnung von J.________ aufzunehmen.
f)Die monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 345.00 für die Gesuchstellerin und je Fr. 65.00 für die drei Kinder sind unbestritten. Gleiches gilt für die ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 25.00 für die Gesuchstellerin, Fr. 41.00 für H.________, Fr. 7.00 für I.________ und Fr. 71.00 für J.________, und zwar für die Zeit bis 31. Dezember 2016 (angef. Verfügung, E. 31 S. 14 und E. 35 S. 16 f.; KG-act. 1, S. 12 N f; KG-act. 6, S. 15 f.). Ab 1. Januar 2018 belaufen sich die Krankenkassenprämien auf Fr. 371.30 für die Gesuchstellerin, Fr. 315.60 für H.________, Fr. 66.10 für I.________ und Fr. 63.60 für J.________ (KG-act. 9 und 9/2-9/5).
g)Die Vorinstanz nahm mutmassliche Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 1‘500.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin auf mit der Begründung, der Gesuchsgegner habe gegen die von der Gesuchstellerin eingereichte Berechnungsgrundlage nichts eingewendet (angef. Verfügung, E. 32 S. 14).
aa)Der Gesuchsgegner trägt dagegen vor, die Gesuchstellerin habe bis 2017 gar nicht selber irgendwelche Steuern bezahlen müssen. Solches habe sie weder behauptet geschweige denn belegt. Er habe ihr lediglich Fr. 200.00 pro Monat zugebilligt. Von seinem Lohn in Holland würden Abzüge von Quellensteuern vorgenommen. Seine dortige hohe Besteuerung sei auch auf den Umstand zurückzuführen, dass er die bezahlten Kinderalimente versteuert habe, weshalb die Gesuchstellerin diese in der Schweiz nicht nochmals versteuern müsse. Für den Bestreitungsfall werde die Einholung der effektiven Steuerbelastung der Gesuchstellerin ab dem Jahre 2015 durch die kantonale Steuerverwaltung sowie der Steuerbelastung des Gesuchsgegners in den Niederlanden ab 2016 durch die Bundessteuerverwaltung offeriert (KG-act. 1, S. 12 f. N g und S. 25; KG-act. 16, S. 9 ad 49). Die Gesuchstellerin wendet ein, die vorinstanzlichen Ausführungen seien zutreffend. Sie bestreitet die Novenzulässigkeit der vom Gesuchsgegner offerierten Editionsofferte, reicht verschiedene Steuerunterlagen ins Recht und weist darauf hin, dass der Gesuchsgegner Steuerrückvergütungen erhalten werde (KG-act. 6, S. 16-18 N 49-53; KG-act. 26, S. 6 f. N 21-23).
bb)Im summarischen Eheschutzverfahren sind die zu bezahlenden Steuern nicht exakt zu berechnen. Vielmehr kann der Eheschutzrichter die Steuerbetreffnisse ermessensweise festlegen (Six, Eheschutz, 2. A., 2014.S. 152 N 2.168). Von einer differenzierten Berücksichtigung der Steuerhöhe im ersten Jahr und den Folgejahren im Eheschutzverfahren ist abzusehen. Ebenso zu vernachlässigen sind Differenzierungen zwischen den Parteien abhängig von ihrem Wohnsitz. Meist ist im Eheschutzverfahren vor der Aufteilung des Überschusses bei beiden Ehegatten der gleiche Betrag für die Steuern zu berücksichtigen. Unterschiedlich hohe Beträge sind nur dann angezeigt, wenn der Einkommensunterschied unter Einbezug der Unterhaltsbeiträge sehr gross ist oder wenn bei beiden Ehegatten der Tarif für Alleinstehende ohne Betreuungspflichten zur Anwendung gelangt (Six, a.a.O., S. 153 N 2.169).
In den Niederlanden sind Kinderunterhaltszahlungen durchwegs steuerfrei beim Empfänger und dem Leistenden wird kein steuerlicher Abzug gewährt. Dagegen ist Ehegattenunterhalt beim Empfänger steuerpflichtig und beim Leistenden steuerlich abzugsfähig (Toifl, Unterhaltsleistungen im Steuerrecht – Eine Untersuchung zum steuerlichen Korrespondenzprinzip auf innerstaatlicher, abkommens- und unionsrechtlicher Ebene, Diss. Wien, 2012, S. 122 f. N 2.3.1 und Fn 336 sowie N 2.3.2.2).
cc)Die Gesuchstellerin musste für das Jahr 2015 im Kanton Schwyz Steuern von insgesamt Fr. 4‘802.80 bezahlen. Diese gründeten im Wesentlichen auf vom Gesuchsgegner erhaltene Alimente für die minderjährigen Kinder von Fr. 31'200.00 und (Ehegatten)Unterhaltszahlungen von Fr. 46'800.00, sodass sich ihr steuerbares Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. 45‘200.00 und für die Bundessteuern auf Fr. 62'200.00 belief (KG-act. 6/3). Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2016 betrug das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 25‘300.00 für die Kantons- Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern bzw. Fr. 45'000.00 für die Bundessteuer (KG-act. 26/1). Die Steuerrechnung 2016 für die kantonalen Steuern, provisorisch gemäss Selbstdeklaration, basierend auf erhaltenen Kinderalimenten von Fr. 31'200.00 und (Ehegatten)Unterhaltsbeiträgen von Fr. 35'150.00, belief sich bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 26‘600.00 auf Fr. 2‘611.15 (KG-act. 6/3 und 26/1). Für das Jahr 2016 sind deshalb die Steuern im Kanton Schwyz auf etwas weniger als Fr. 2'611.15 bzw. insgesamt auf rund Fr. 2‘500.00 (Fr. 2'611.15 : 26'600.00 x 25'300.00) zu bemessen. Zwar sind darin auch die Kinderalimente enthalten, welche der Gesuchsgegner bereits in Holland versteuerte, weshalb die Gesuchstellerin diese deshalb nicht mehr versteuern müsste (vgl. E. 6.4g/bb vorne). Doch sind die Besteuerungen für die Jahre 2015 und 2016 definitiv und somit grundsätzlich unabänderlich. Weiter ist bekannt, dass die Gesuchstellerin dem Gemeindesteueramt Lantsch/Lenz Einkommens- und Vermögenssteuern von Fr. 417.00 (Fr. 367.00 + Fr. 50.00; 2015) und Fr. 372.00 (2016) leistete (KG-act. 6/4). Somit sind Steuern von total rund Fr. 5‘220.00 (Fr. 4'802.80 + Fr. 417.00) für das Jahr 2015 bzw. Fr. 2‘870.00 (Fr. 2'500.00 + Fr. 372.00) für das Jahr 2016 einzubeziehen und monatlich Fr. 435.00 (2015) bzw. Fr. 240.00 (2016) resp. durchschnittlich Fr. 338.00 ([Fr. 435.00 + Fr. 240.00] : 2) in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
Für das Jahr 2017 sind die definitiven Steuerzahlen nicht bekannt. Gemäss provisorischer Steuerrechnung 2017 betrug der Steuerbetrag gestützt auf die Berechnung der Vorperiode Fr. 5‘115.50 (KG-act. 6/3). Allerdings ist davon auszugehen, dass der definitive Steuerbetrag für das Jahr 2017 noch tiefer ausfiel als im Jahre 2016, weil die Gesuchstellerin mit Unterzeichnung des Formulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vom 8. Februar 2018 Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Fr. 4‘000.00 pro Monat und somit Fr. 48'000.00 pro Jahr auswies (KG-act. 21/0), also Fr. 18'350.00 (Fr. 66'350.00 ./. Fr. 48'000.00) weniger als im Jahre 2016, wobei aber nicht feststeht, welcher Teil dieser Fr. 48'000.00 (nicht zu versteuernder) Kinderunterhalt und welcher (zu versteuernder) Ehegattenunterhalt betrifft. Im Jahre 2015 belief sich der Anteil der Kinderalimente von Fr. 46'800.00 auf ca. 60 % der gesamten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'000.00. Ein Jahr später betrug der Anteil der Kinderalimente von Fr. 31'200.00 nur mehr 40 % aller Unterhaltsbeiträge von Fr. 66'350.00. Im Durchschnitt leistete der Gesuchsgegner gleich hohe Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, weshalb er der Gesuchstellerin für die Jahre 2017 und 2018 mutmassliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 24'000.00 (1/2 von Fr. 48'000.00) pro Jahr bezahlte. Ferner ist auch zu beachten, dass der Gesuchstellerin vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 2'540.00 pro Monat anzurechnen ist (vgl. E. 4.1c und E. 4.4a vorne), weshalb es sich rechtfertigt ebenfalls die damit einhergehenden hypothetischen Steuern miteinzubeziehen. Das hypothetische Erwerbseinkommen im Jahre 2017 beträgt Fr. 12'700.00 (Fr. 2'540.00 x 5) und jenes im Jahre 2018 Fr. 17'780.00 (Fr. 2'540.00 x 7). Weil die Gesuchstellerin im Jahre 2015 bei Erhalt von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 78'000.00 ein Einkommen von Fr. 45‘200.00 für die kantonalen Steuern und für die Bundessteuern ein solches von Fr. 62'200.00 versteuerte, wofür sie Steuern von Fr. 4‘802.80 bezahlte, und im Jahre 2016 bei Erhalt von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 66'350.00 ein Einkommen von Fr. 25‘300.00 für die Kantons- Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern bzw. Fr. 45'000.00 für die Bundessteuer hätte versteuern und hierfür Steuern von ca. Fr. 2'500.00 bezahlen müssen (vgl. vorangehender Absatz), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin für die Jahre 2017 und 2018 bei einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 39'240.00 pro Jahr (1/2 von Fr. 48'000.00 + ½ von [Fr. 12'700.00 + Fr. 17'780.00]) weder auf kantonaler/bezirklicher Ebene noch auf Bundesebene ein substanzielles Einkommen hätte versteuern müssen. Daher ist auch vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 lediglich der vom Gesuchsgegner anerkannte Steuerbetrag von Fr. 200.00 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, den von der Gesuchstellerin dem Gemeindesteueramt Lantsch/Lenz geleisteten Betrag für die Einkommens- und Vermögenssteuern 2017 von Fr. 336.00 (vgl. KG-act. 26/2) als darin enthalten zu betrachten.
h)Die Vorinstanz nahm Fr. 139.00 für Telefonie inkl. Anschluss sowie Fr. 40.00 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in den Bedarf der Gesuchstellerin auf (angef. Verfügung, E. 34 S. 15), was der Gesuchsgegner rügt (KG-act. 1, S. 13 N h), von der Gesuchstellerin aber als zutreffend erachtet wird (KG-act. 6, S. 18 N 54).
Die Gebühren für Telefon/Handy/Internet wie auch die Kosten der Privatversicherungen sind im Grundbetrag enthalten und können im Bedarf nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Richtlinien, a.a.O., N I/1; vgl. Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017 E. 8.2d/aa S. 52 und E. 8.2f/cc S. 55 sowie Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016 E. 6b S. 17). Daran vermöchten auch finanziell günstige Verhältnisse nichts zu ändern, weil Kosten in jedem Fall nicht doppelt berücksichtigt werden können. Ausserdem wurden solche Kosten auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen.
i)Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz hätte auch die von ihr zu bezahlenden AHV-Beiträge in ihren Bedarf aufnehmen müssen. Sie sei mit Verfügung vom 21. September 2017 rückwirkend bzw. für die Zeit von September 2014 bis September 2017 verpflichtet worden, AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 5‘375.10 zu bezahlen, wobei es sich dabei um Akontobeiträge handle. Mit Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2018 seien ihr für das Jahr 2015 Beiträge von Fr. 2‘054.80 in Rechnung gestellt worden. Die definitive Veranlagung werde, wie die Steuern, von der Höhe der jährlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge abhängig sein. Nach ihrer Berechnung, ausgehend von monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 21. September 2017 von zwischen Fr. 12'000.00 und Fr. 13'800.00, ergäben sich monatliche Beiträge von Fr. 726.00 (Singapur), Fr. 623.50 (15. Juli 2016 bis 31. Juli 2017) und Fr. 508.25 (ab 1. August 2017). Sie reicht diesbezüglich die Rechnungen der Ausgleichskasse vom 21. September 2017 sowie einen Auszug aus der Akte Sozialversicherungen ein (KG-act. 6, S. 20 N 60). Der Gesuchsgegner wendet ein, dieses Vorbringen der Gesuchstellerin sei unzutreffend und irrelevant (KG-act. 16, S. 10 ad 60 ff.).
Mit Verfügung vom 21. September 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz die Gesuchstellerin, rückwirkend folgende AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu bezahlen: Fr. 360.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 49.10 (September 2014 bis Dezember 2014), Fr. 2'271.00 zuzüglich Verzugszins von Fr. 195.85 (2015), Fr. 1'399.10 zuzüglich Verzugszins von Fr. 50.70 (2016) sowie Fr. 1'048.95 (Januar 2017 bis September 2017), insgesamt Fr. 5'375.10. Diese Beiträge basierten auf jährliche Renteneinkommen von Fr. 28'020.00 für das Jahr 2014, Fr. 46'800.00 für das Jahr 2015 bzw. auf einem "massgebenden Vermögen" von jeweils Fr. 703'000.00 für die Jahre 2016 und 2017 (KG-act. 6/6). Der Betrag von Fr. 703'000.00 gründet auf einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 35'150.00 (Fr. 703'000.00 : 20; vgl. KG-act. 6/6, Berechnung für die Jahre 2014 und 2015). Für das Jahr 2018 stellte die Ausgleichskasse Schwyz der Gesuchstellerin Rechnung im Betrag von Fr. 1‘399.10, ausgehen von einem massgebenden Vermögen von Fr. 703'000.00 (KG-act. 21/14) und somit von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 35'150.00. Bei sämtlichen Beträgen handelt es sich um Akontobeiträge und die definitiven Beiträge werden aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt (KG-act. 6/6 und 21/14). Mit Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2018 reduzierte die Ausgleichskasse Schwyz die Beiträge für das Jahr 2015 um Fr. 216.20 auf Fr. 2‘054.80, wobei die Rechnung auf dasselbe jährliche Einkommen von Fr. 46'800.00 abstellte (vgl. KG-act. 26/3). Bei den Renteneinkommen handelt es sich um die Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, also ohne Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. KG-act. 6/3, definitive Veranlagungsverfügung 2015, N 555 sowie Steuererklärung 2015, S. 3 N 1.8; KG-act. 26/1, definitive Veranlagungsverfügung 2016, S. 2 N 555; vgl. auch E. 6.4g/cc vorne). Die Gesuchstellerin bezieht in ihrer Rechnung indessen zu Unrecht auch die Kinderunterhaltsbeiträge mit ein, welche überdies viel höher sind als die Ehegattenunterhaltsbeiträge, betragen letztere doch "lediglich" ca. Fr. 2'450.00 pro Monat (vgl. KG-act. 6, S. 20 N 60 und angef. Verfügung, E. 66-71 S. 25-27). Aus diesen Gründen sind die von der Gesuchstellerin berechneten AHV-Beiträge zu hoch und es erscheinen vielmehr die provisorisch verfügten AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 5'158.90 (Fr. 5'375.10 – Fr. 216.20) für die Zeit von September 2014 bis September 2017 als angemessen. Weil die Gesuchstellerin mit den Kindern per 1. August 2018 aus der Schweiz nach Holland wegzog, sind die AHV-Beiträge für die restliche Zeit (Oktober 2017 bis Ende Juli 2018) miteinzubeziehen. Dabei ist nach dem Gesagten von einem jährlichen Betrag von Fr. 1'399.10 auszugehen, weshalb sich für die zehn Monate von Oktober 2017 bis Juli 2018 ein Betrag von rund Fr. 1'165.90 ergibt. Die Unterhaltsbeiträge sind ab 25. Mai 2015 geschuldet (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4). Daher sind "AHV-Beiträge" in nachfolgender Höhe in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen: Fr. 2‘054.80 + Verzugszins Fr. 195.85 (2015) bzw. ca. Fr. 1'350.00 (25. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015), Fr. 1'399.10 + Verzugszins Fr. 50.70 (2016), Fr. 1'048.95 (Januar 2017 bis September 2017) sowie Fr. 1'165.90 (Oktober 2017 bis Juli 2018), insgesamt Fr. 5'014.65 (25. Mai 2015 bis 31. Juli 2018), was durchschnittlich Fr. 131.25 pro Monat (Fr. 5'014.65 : 1'146.00 Tage [3 x 360 + 30 + 30 +6] x 30 Tage) entsprechen.
j)Zusammenfassend präsentiert sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Töchter in der Schweiz, also bis Ende Juli 2018, wie folgt (in Schweizer Franken):
Gesuchstellerin H._____ I._____ J._____
Grundbetrag1'350.00 600.00 600.00 600.00
Miete (inkl. Garage, 25.05.15-30.09.17)1'282.80 586.00 586.00 586.00
Miete (inkl. Garage, 01.10.17)1'191.00 586.00 586.00 586.00
Heizkosten 204.00
Krankenkasse (bis 31.12.17) 345.00 65.00 65.00 65.00
Krankenkasse (ab 01.01.18) 371.30 315.60 66.10 63.60
Ungedeckte Gesundheitskosten 25.00 41.00 7.00 71.00
(bis 31.12.2016)
Telefon 0.00
Hausrat- und Haftpflichtvers. 0.00
Mobilität (bis 31.07.17) 240.00
Mobilität (ab 01.08.17) 40.00
Schulkosten (bis 31.07.17) 285.00 285.002'233.00
Schulkosten (ab 01.08.17) 285.00 285.00 790.00
Ausserordentliche Schulkosten (bis 31.07.17) 50.00
Sportkurse 100.00 100.00 100.00
Steuern (bis 31.12.16) 339.00
Steuern (ab 01.01.17) 200.00
AHV-Beiträge (bis 31.07.18) 131.25_______ _____________
Total (25.05.15-31.12.16)3'677.05 1'677.001'643.003'945.00
Total (01.01.17-31.07.17)3'513.05 1'636.001'636.003'874.00
Total (01.08.17-30.09.17)3'513.05 1'636.001'636.002'181.00
Total (01.10.17-31.12.17)3'421.25 1'636.001'636.002'181.00
Total (01.01.18-31.07.18)3'447.55 1'886.601'637.102'179.60
Davon sind monatlich folgende Kinderzulagen in Abzug zu bringen (vgl. E. 4.3 vorne):
H.____ I.____ J.____
01.10.16-31.03.17 106.30 106.30 90.35
01.04.17-31.07.18 106.75 106.75
Somit präsentieren sich die Bedarfszahlen wie folgt:
Gesuchstellerin H._____ I._____ J._____
Grundbetrag1'350.00 600.00 600.00 600.00
Miete (inkl. Garage, 25.05.15-30.09.17)1'282.80 586.00 586.00 586.00
Miete (inkl. Garage, ab 01.10.17)1'191.00 586.00 586.00 586.00
Heizkosten 204.00
Krankenkasse (bis 31.12.17) 345.00 65.00 65.00 65.00
Krankenkasse (ab 01.01.18) 371.30 315.60 66.10 63.60
Ungedeckte Gesundheitskosten 25.00 41.00 7.00 71.00
(bis 31.12.2016)
Mobilität (bis 31.07.17) 240.00
Mobilität (ab 01.08.17) 40.00
Schulkosten (bis 31.07.17) 285.00 285.002'233.00
Schulkosten (ab 01.08.17) 285.00 285.00 790.00
Ausserordentliche Schulkosten (bis 31.07.17) 50.00
Sportkurse 100.00 100.00 100.00
Steuern (bis 31.12.16) 339.00
Steuern (ab 01.01.17) 200.00
AHV-Beiträge (bis 31.07.18) 131.25
Kinderzulagen (01.10.16-31.03.17)- 106.30 -106.30 - 90.35
Kinderzulagen (01.04.17-31.07.18) -106.75 -106.75
Total (25.05.15-30.09.16)3'677.05 1'677.001'643.003'945.00
Total (01.10.16-31.12.16)3'677.05 1'570.701'536.703'854.65
Total (01.01.17-31.03.17) 3'513.05 1'529.701'529.703'783.65
Total (01.04.17-31.07.17)3'513.05 1'636.001'529.253'767.25
Total (01.08.17-30.09.17)3'513.05 1'636.001'529.252'074.25
Total (01.10.17-31.12.17)3'421.25 1'636.001'529.252'074.25
Total (01.01.18-31.07.18)3'447.55 1'886.601'530.352'072.85
6.5 Wie schon erwähnt, zog die Gesuchstellerin mit der seit ww.________ 2017 mündigen H.________ und J.________, per 1. August 2018 nach M.________, Niederlande (vgl. KG-act. 57/1), während Tochter I.________, weiterhin die U.________ besuchte, diese im Juni 2019 abschloss und seit dem 9. Juli 2019 bei der Gesuchstellerin in M.________ wohnt bzw. im August/September 2019 in den Niederlanden ein Studium begann (KG-act. 71, S. 2 oben und S. 3 ad 16; KG-act. 75, S. 3 N 8 und 10 sowie S. 6 N 22). Aufgrund dieser veränderten Wohnsituation präsentiert sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Töchter H.________, I.________ und J.________ ab 1. August 2018 wie folgt:
a) Da beide Parteien seit 1. August 2018 in den Niederlanden wohnen und dort arbeiten, sind deren Bedarfspositionen in Euro festzustellen.
b) Es ist erstellt, dass H.________ ihren monatlichen Bedarf am 3. Januar 2018, also ein halbes Jahr vor Beginn ihres Studiums, mit EUR 1'481.67 budgetierte (vgl. KG-act. 61/4 und 61/5; KG-act. 61, S. 7 N a; KG-act. 67, S. 12 N 38). Wie der Gesuchsgegner selber ausführte, handelt es sich dabei bloss um ein Budget (KG-act. 61, S. 7 N a). Darauf kann nicht abgestellt, zumal die Gesuchstellerin die späteren konkreten Ausgaben von H.________ darlegt (vgl. KG-act. 57, S. 9), welche nachfolgend bei den jeweiligen Bedarfspositionen zu prüfen sind.
c) Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (KG-act. 57, S. 3) beträgt das Preisniveau in den Niederlanden nicht 82.8 %, sondern 60 % desjenigen in der Schweiz (E. 5.2b vorne). Daher ist – wie dem Gesuchsgegner – lediglich 60 % des in der Schweiz geltenden Grundbetrags von Fr. 1'350.00 und somit Fr. 810.00 bzw. EUR 716.80 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
Für J.________ ist der Grundbetrag auf EUR 318.60 pro Monat (Fr. 600.00 : 1.13 [vgl. E. 4.2b vorne], davon 60 %) festzusetzen. Der Grundbetrag von I.________ in der Schweiz beträgt unbestrittenermassen monatlich Fr. 600.00 (KG-act. 57, S. 3; KG-act. 61, S. 2) bzw. EUR 530.95 (Fr. 600.00 : 1.13). Dieser reduziert sich ab 9. Juli 2019 bzw. rechnungshalber ab 1. Juli 2019 auf EUR 318.60, weil I.________ zu diesem Zeitpunkt zur Gesuchstellerin nach M.________ zog (KG-act. 75, S. 3 N 8 und S. 8 N 22).
Die von der Gesuchstellerin unter dem Titel aufgelisteten Bedarfsposten "Persönliches" von EUR 385.00, "Freizeit" von EUR 184.20 und "Kleidung/Schuhe" von 200.00 (KG-act. 57, S. 9) sowie "Extra-Kosten Studentinnenvereinigung AA.________" von EUR 20.00 (vgl. KG-act. 67, S. 12 N 40) betreffen den Grundbetrag von H.________ und betragen total EUR 799.20. Der Gesuchsgegner anerkennt zwar einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bzw. EUR 993.60, weil er für Holland im Vergleich zur Schweiz (100 %) von einem Preisniveau von 82.8 % ausgeht. Richtig ist dagegen ein Preisniveau für Holland von 60 % (vgl. E. 6.2b vorne), weshalb der Grundbetrag mit Fr. 720.00 bzw. EUR 637.15 (Fr. 720.00 : 1.13 [vgl. E. 4.2b] vorne) zu veranschlagen ist.
d) aa) I.________ wohnte bis Ende Juni 2019 noch in Einsiedeln bei ehemaligen Nachbarn, AB.________ und AC.________, wofür die Gesuchstellerin Fr. 300.00 pro Monat bzw. umgerechnet EUR 265.50 (Fr. 300.00 : 1.13) bezahlte, welchen Betrag der Gesuchsgegner anerkennt (KG-act. 57, S. 3 und 7 N 10; KG-act. 61, S. 6 Abs. 2) und weshalb er vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 in den Bedarf von I.________ aufzunehmen ist.
bb) Die Gesuchstellerin macht für die Miete des Zimmers von H.________ inkl. "Endrechnung Wasser und Elektrizität" für die Zeit von Mitte August 2018 bis Mitte August 2019 einen Betrag von EUR 480.00 geltend (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/32), welchen der Gesuchsgegner anerkennt (KG-act. 61, S. 7 N b), weshalb er rechnungshalber per 1. August 2018 in den Bedarf von H.________ aufzunehmen ist. Für die Zeit ab 30. Juli 2019 schloss H.________ ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ab, wofür sie einen monatlichen Mietzins von EUR 528.62 geltend macht (KG-act. 75, S. 6 N 23). Der neue Mietzins ist ausgewiesen (vgl. KG-act. 75/5, S. 2). Der Gesuchsgegner nahm dazu sowie zu den von der Gesuchstellerin behaupteten zusätzlichen Kosten für das Internet von EUR 15.00 pro Monat (KG-act. 75, S. 6 N 23) keine Stellung (vgl. KG-act. 78), weshalb unter dem Titel "Miete" ab 1. August 2019 ein Gesamtbetrag von rund EUR 544.00 in den Bedarf von H.________ aufzunehmen ist (vgl. hierzu auch E. 6.5d/dd hinten).
cc) Die Gesuchstellerin will die monatlichen Kosten für das Möbellager von EUR 112.29 in ihren Bedarf einbeziehen, weil die aktuelle Wohnung zu klein sei. Ein Verkauf könne nicht verlangt werden (KG-act. 57, S. 3; KG-act. 67, S. 5 N 13). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin müsse die Möbel verkaufen, was sie wohl bereits getan habe, weil die eingelegte Rechnung vom September 2018 datiere (KG-act. 61, S. 2).
Weil der Gesuchstellerin keine teurere bzw. grössere Wohnung einzuräumen ist, können die Kosten für die Lagerung der Möbel von EUR 112.29 (vgl. KG-act. 57/3) nicht in deren Bedarf berücksichtigt werden. Zudem vermöchte die Gesuchstellerin Lagerungskosten ohnehin lediglich für September 2018 glaubhaft zu machen. Denn im Recht liegt nur eine Rechnung der AD.________ vom 5. September 2018 im Betrag von EUR 112.29 für die Lagerung von Möbel im Monat September 2018 (KG-act. 57/3). Obwohl der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019 darauf hinwies, dass die Gesuchstellerin die Möbel verkauft haben müsse, weil nur eine Rechnung von September 2018 vorliege, äusserte sich letztere in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2019 nicht substanziiert dazu (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 13).
dd) Gemäss Mietvertrag vom 1. August 2018 beläuft sich die Miete der 75 m2 grossen Wohnung der Gesuchstellerin aktuell auf EUR 1'250.00 pro Monat zuzüglich Nebenkosten von EUR 115.00 (KG-act. 57/1). Die Gesuchstellerin will nicht nur die Wohnkosten von EUR 1’250.00, nämlich EUR 950.00 in ihrem Bedarf und EUR 300.00 in der Bedarfsrechnung von J.________ berücksichtigt haben, sondern weitere EUR 350.00 (für sie) bzw. EUR 50.00 (für J.________), mithin insgesamt EUR 1'650.00, weil sie Anspruch auf eine angemessene Wohnung hätten. Die aktuelle Wohnung, welche sie zu günstigen Konditionen von Bekannten habe mieten können, verfüge nämlich lediglich über zwei Schlaf- und ein Esszimmer. Weder I.________ noch J.________ hätten ein eigenes Zimmer und im Zimmer von H.________ habe es kaum Platz für einen Schreibtisch. Sie halte deshalb Ausschau nach einer Wohnung mit drei Schlafzimmern (KG-act. 57, S. 3 und 7 N 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, es sei fraglich, ob die Gesuchstellerin für die aktuelle Wohnung tatsächlich EUR 1'250.00 pro Monat bezahlen müsse, da der Vermieter, Herr AE.________, ein enger Freund der Gesuchstellerin sei und sich während der Trennung bereits wiederholt auf deren Seite gestellt habe. Die besagten Wohnungsmietkosten seien in M.________ übersetzt; es gebe erheblich grössere Wohnungen zu einem Monatszins von EUR 900.00. Die von der Gesuchstellerin geforderten Kosten von EUR 1'650.00 pro Monat für eine "angemessene Wohnung" seien absurd, da zwei Kinder nicht mehr bei der Gesuchstellerin wohnen würden und sie ihm Wohnkosten von lediglich EUR 890.00 pro Monat zugestehen wolle (KG-act. 61, S. 2 und S. 5 ad 9 Wohnung).
Die Wohnung ist 75 m2 gross (KG-act. 57/1, S. 1) und macht einen bescheidenen Eindruck (vgl. KG-act. 67/4-7). Nach den Angaben der Gesuchstellerin habe H.________ ein eigenes Zimmer, wobei kaum ein Schreibtisch Platz habe, und weder I.________ noch J.________ hätten ein eigenes Zimmer (KG-act. 57, S. 7 N 9). Demgegenüber lebt der Gesuchsgegner mit seiner Lebenspartnerin in einer 240 m2 grossen Wohnung (KG-act. 67, S. 4 N 11 und KG-act. 71, S. 3 ad 11). Zu beachten ist indessen ebenso, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Zimmer von I.________ von Fr. 300.00 pro Monat (bis Ende Juni 2019) und die Miete für das Zimmer von H.________ von monatlich EUR 480.00 bzw. EUR 544.00 anerkennt resp. gegen letzteren Betrag keine substanziierten Einwände erhob (vgl. E. 6.5d/aa und bb vorne). Ausserdem begann auch I.________ diesen Sommer in den Niederlanden ein Studium (vgl. E. 6.5 Ingress vorne) und wird allenfalls wie H.________ am Studienort ein Zimmer beziehen. Vor diesem Hintergrund können für die Wohnung nicht mehr als EUR 1'250.00 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Kinder berücksichtigt werden. Indessen wäre ein geringerer Betrag als EUR 1'250.00 unangemessen, zumal die vom Gesuchsgegner eingereichten beiden Inserate für Wohnungen mit einer Fläche von 53-73 m2 für EUR 685.00 bis EUR 800.00 sowie von 91 m2 für EUR 900 bis 940.00 mit dem Vermerk "Geen beschikbare woningen voor dit type" versehen (KG-act. 61/1), also nicht verfügbar sind (vgl. KG-act 67, S. 3 N 9 und KG-act. 71, S. 2 ad 9).
Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass sie den Mietzins von EUR 1'250.00 und die Nebenkosten von EUR 115.00, total EUR 1'365.00 pro Monat, tatsächlich bezahlte, und zwar seit September 2018, wobei sie am 7. September 2018 für die Miete der Monate September und August 2018 EUR 2'730.00 leistete (vgl. KG-act. 67/2). Die vom Gesuchsgegner geäusserten Zweifel sind somit unbegründet.
Für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 sind die Wohnkosten von EUR 1'250.00 zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin (EUR 833.35) und zu einem Drittel J.________ (EUR 416.65) zuzuteilen. Seit 9. Juli 2019 wohnt I.________ bei der Gesuchstellerin, weshalb rechnungshalber bereits ab 1. Juli 2019 die Wohnkosten von EUR 1'250.00 zur Hälfte bzw. im Betrag von EUR 625.00 der Gesuchstellerin und zu je einem Viertel resp. EUR 312.50 I.________ und J.________ zuzuteilen sind.
Die Nebenkosten betragen EUR 340.17. Die Lagerungskosten von EUR 112.29 können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.5d/cc vorne), weshalb sich die Nebenkosten auf EUR 227.88 (EUR 115.00 sowie die weiteren Kosten für die Umweltabgabe von EUR 12.34, die Abgabe für Abfall und Kanalisation von EUR 28.06, das Wasser von EUR 10.23, die Elektrizität und das Gas von EUR 26.00 sowie das Internet und Fernsehen von EUR 36.25) reduzieren, welche unbestritten (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 61, S. 2, zweitletzter Absatz) und glaubhaft belegt sind (vgl. KG-act. 57/4-8). Die Nebenkosten von EUR 227.88 bzw. gerundet von EUR 228.00 sind zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin (EUR 152.00) und zu einem Drittel J.________ (EUR 76.00) zuzuteilen (bis 30. Juni 2019), zumal der Gesuchsgegner diese Aufteilung nicht bestreitet und sie angemessen ist. Ab 1. Juli 2019 sind die Nebenkosten zur Hälfte der Gesuchstellerin (EUR 114.00) und zu je einem Viertel I.________ und J.________ (je EUR 57.00) zuzuteilen.
e) aa) Die Gesuchstellerin macht für sich Krankenkassenprämien von EUR 171.96 bzw. ab 2019 EUR 178.08 (ab 2019) geltend, wobei die minderjährige J.________ gratis zu den gleichen Versicherungsbedingungen mitversichert ist (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/9; KG-act. 67, S. 5 N 14;
KG-act. 67/8). In diesen Beträgen sind Zusatzversicherungen von EUR 17.77 und EUR 40.54 enthalten, welche der Gesuchsgegner nicht anerkannt, zumal die Gesuchstellerin nicht einmal den von ihm geltend gemachten Betrag von EUR 118.00 akzeptiert habe (KG-act. 61, S. 3). Die Zusatzversicherungen betreffen Physiotherapie, Brillen und Kontaktlinsen zum einen und eine Zahnversicherung zum anderen. Allein die Umstände, dass J.________ Sport treibt und eine Lesebrille trägt, erfordern kaum eine Zusatzversicherung. Die Gesuchstellerin vermag ihre Behauptung, wonach J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zahnspange benötige, nicht glaubhaft zu machen. Falls J.________ einmal eine Zahnspange benötigen würde, wären die entsprechenden Kosten als ausserordentlich zu betrachten, welchen der Gesuchsgegner mit einem speziellen Unterhaltsbeitrag mitzufinanzieren hätte. Aus diesen Gründen sind lediglich Kosten von monatlich EUR 113.65 (2018;
KG-act. 57/9) bzw. EUR 118.05 (2019; KG-act. 67/8) in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
bb) Die Kosten für die Krankenkassenprämie von I.________ von Fr. 100.10 bzw. EUR 88.60 (Fr. 100.10 : 1.13) sind unbestritten (KG-act. 57, S. 3;
KG-act. 57/10; KG-act. 61, S. 5 f. ad 10 ff.). Zu beachten ist, dass I.________ seit Juli 2019 bei der Gesuchstellerin in Holland wohnt und am xx.________ 2019 mündig wurde, weshalb ab August 2019 deren mutmasslich in Holland anfallenden Krankenkassenprämien zu bestimmen sind. Diese sind analog zu jenen von H.________ auf monatlich EUR 113.85 (2019) festzusetzen (vgl. nachfolgende Erwägung).
cc) Es ist unbestritten, dass die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung von H.________ EUR 107.10 (2018) resp. EUR 113.85 (2019) betragen (vgl. KG-act. 57/33; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 12 N 40).
f) aa) Der Gesuchsgegner anerkennt die ausgewiesenen Kosten der Gesuchstellerin für "Internet und Mobile Holland" von EUR 30.00 (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 57/33; KG-act. 61, S. 3). Indessen können die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Kosten für "Internet und Mobile vv" (also für die Schweiz) von EUR 78.70 (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 57/32; KG-act. 61, S. 3) nicht in deren Bedarf aufgenommen werden. Denn die Gesuchstellerin nimmt keine Stellung zum Einwand des Gesuchsgegners, es sei nicht ersichtlich, weshalb die in Holland lebende Gesuchstellerin eine Schweizer Mobiletelefonnummer für ihre Bankgeschäfte in der Schweiz oder für Internetkäufe benötigen solle, zumal letztere sich in den Niederlanden einfach per iDeal regeln liessen (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 15;
KG-act. 71, S. 3 ad 15; KG-act. 75, S. 3). Die Gesuchstellerin substanziiert nicht, wie viele Male sie im Jahr in der Schweiz weilt und sie dann auch noch telefonieren muss. Daher ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. Ausserdem gibt es auch in der Schweiz viele Möglichkeiten, mit dem Natel über WLAN zu telefonieren.
bb) Der Gesuchsgegner stellt die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für "Internet, Mobile J.________" von EUR 15.00 pro Monat nicht in Abrede (vgl. KG-act. 57, S. 3; KG-act. 57/34; KG-act. 61, S. 3).
cc) Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Fr. 29.00 pro Monat der von der Gesuchstellerin für "Internet und Mobile I.________ uu" geltend gemachten Kosten von Fr. 61.00 (vgl. KG-act. 57, S. 4 und 8; KG-act. 57/11; KG-act. 61, S. 3 und 6). Zwar ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner das Grundabonnement für I.________ auswählte, als die Familie im Jahre 2014 in die Schweiz zog (vgl. KG-act. 67, S. 5 N 16; KG-act. 71, S. 3 ad 16; KG-act. 75, S. 3 N 10). Abonnemente können aber bekanntlich gekündigt und neue können abgeschlossen werden. Die Swisscom beispielsweise bietet für Jugendliche unter 26 Jahren ein Abonnement für Fr. 35.00 pro Monat an, in welchem unlimitierte Telefonie und SMS/MMS innerhalb der Schweiz und innerhalb EU/Westeuropa sowie 2 GB pro Monat Schweiz/EU enthalten sind (www.swisscom.ch: Abos & Tarife - Für alle unter 26). Daher rechtfertigt es sich, für "Internet und Mobile" bloss EUR 30.95 (Fr. 35.00 : 1.13) in den Bedarf von I.________ aufzunehmen, solange sie in der Schweiz wohnte, also bis Ende Juni 2019. Ab Juli 2019 sind ihre Abonnementskosten analog H.________ und somit EUR 19.00 miteinzubeziehen (vgl. nachfolg. E. dd).
dd) Der Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin für H.________ geltend gemachten Kosten für das Telefonabonnement von EUR 30.00 pro Monat (EUR 19.00 für das Abonnement und EUR 11.00 für die Abzahlung des Geräts) in der Höhe von EUR 19.00 (vgl. KG-act. 57, S. 9;
KG-act. 57/36; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 44; KG-act. 71, S. 7 ad 43 ff.). Der Betrag von EUR 11.00 betrifft den Kauf des iPhones. Die Kosten für das Abonnement des Natels belaufen sich auf EUR 19.00 (KG-act. 57/36). Daher sind für das erste Jahr die einmaligen Kosten für den Kauf bzw. die Abzahlung des Geräts von EUR 11.00 miteinzubeziehen bzw. insgesamt EUR 30.00 in den Bedarf von H.________ aufzunehmen. In den folgenden Jahren sind nur mehr die Abonnementskosten von EUR 19.00 im Bedarf von H.________ zu berücksichtigen.
g) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von EUR 43.33 (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/14; KG-act. 61, S. 3; KG-act. 67, S. 6 N 17; KG-act. 71, S. 4 ad 17) sind im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich in den Bedarf aufgenommen werden. Solche Kosten wurden denn auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen (vgl. E. 6.2k und 6.3f vorne).
h) Die von der Gesuchstellerin behaupteten und vom Gesuchsgegner in Abrede gestellten Kosten für den Coiffeur von EUR 100.00 pro Monat (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 61, S. 3; KG-act. 67, S. 6 N 18; KG-act. 71, S. 4 ad 18) sind nicht glaubhaft ausgewiesen und wären überdies im Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommen werden können.
i) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Kosten für "Sport (Skifahren, Tennis)" von EUR 80.00 für sich selber, von EUR 89.00 für J.________, von EUR 100.00 für I.________ sowie für Ferien/Freizeit für sich selber von EUR 200.00 und für Fussball von J.________ von EUR 11.17 (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/15; KG-act. 61, S. 3; KG-act. 67, S. 6 N 18; KG-act. 71, S. 4 ad 18; KG-act. 75, S. 3 N 11) sind im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich in den Bedarf aufgenommen werden. Solche Kosten wurden denn auch nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen (vgl. E. 6.2k und 6.3f vorne).
Der Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin für H.________ geltend gemachten Freizeitkosten im Betrag von EUR 84.20 (vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 41; KG-act. 71, S. 7 ad 43 ff.). Indessen können die weiteren von der Gesuchstellerin für H.________ geltend gemachten Kosten "Ferien, Freizeit" von EUR 100.00 pro Monat nicht in deren Bedarf miteinbezogen werden (vgl. vorangehender Absatz).
j) Die Gesuchstellerin behauptet Kosten für das E-Bike von J.________ von EUR 68.29 pro Monat. J.________ benötige das E-Bike, um den Schulweg von 12 km zweimal täglich zu bewältigen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden, welche näher bei der Schule gelegen sei, da ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten, eine andere Wohnung zu finden (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/17; KG-act. 67, S. 6 N 19; KG-act. 75, S. 3 f. N 12). Der Gesuchsgegner wendet ein, diese Kosten würden die Anschaffung des
E-Bikes betreffen, welche nicht im Bedarf berücksichtigt werden könnten. Die Kosten für das E-Bike habe die Gesuchstellerin selber zu tragen, weil sie die Entfernung von der Schule in Kauf genommen habe (KG-act. 61, S. 3;
KG-act. 71, S. 4 ad 19). Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass J.________ eine zweisprachige Schule besucht. Der Gesuchstellerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht unmittelbar neben einer zweisprachigen Schule eine Wohnung fand. Daher sind die Kosten in den Bedarf von J.________ aufzunehmen, welche entstehen, um den Schulweg zurückzulegen. Der Kaufpreis des E-Bikes betrug EUR 1'399.00. Die Gesuchstellerin macht einen monatlichen Betrag von 1/24 des Kaufpreises (EUR 58.29) zuzüglich einer Pauschale für den Unterhalt geltend (vgl. KG-act. 57, S. 4) bzw. EUR 10.00 (EUR 68.29 ./. EUR 58.29). Die Gesuchstellerin belegt nicht, weshalb der Kaufpreis lediglich auf zwei Jahre umzurechnen ist bzw. ein Bike-Akku eine Lebensdauer von bloss zwei Jahren haben soll. Überdies ist nach Ablauf der Lebensdauer des Akkus von ermessensweise fünf Jahren nicht das ganze Bike zu ersetzen. Die Unterhaltspauschale von EUR 10 pro Monat erscheint angemessen. Aus diesen Gründen sind für das E-Bike von J.________ EUR 30.00 pro Monat in deren Bedarf aufzunehmen.
Es ist unbestritten, dass monatliche Fahrradkosten von EUR 12.00 im Bedarf von H.________ zu berücksichtigen sind (vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/37; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 12 N 40).
k) Die Gesuchstellerin macht für Reisekosten von H.________ zur Familie EUR 100.00 pro Monat geltend, welche der Gesuchsgegner bestreitet
(vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 61, S. 7; KG-act. 67, S. 13 N 42; KG-act. 71, S. 7 ad 42). Diese können im Bedarf von H.________ nicht einbezogen werden, weil die Gesuchstellerin weder die (viermal pro Monat anfallenden) Fahrten nach Hause noch die betreffenden Kosten glaubhaft belegt.
l) Die vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten von I.________ für "Halbtax, Flüge nach Amsterdam retour, Zug in Holland, ca. alle 3 Wochen" in der Höhe von Fr. 200.00 pro Monat sind in deren Bedarf aufzunehmen (vgl. KG-act. 57, S. 4 und S. 7 f. N 11; KG-act. 57/16; KG-act. 61, S. 3 und 6), jedoch lediglich bis Ende Juni 2019 (vgl. E. 5.2d/ff und E. 6.5 Ingress vorne).
m) Die Gesuchstellerin macht Autokosten (Benzin, Versicherung, Verkehrssteuer und Unterhalt/Reifenwechsel/Service/Wäsche) von insgesamt EUR 657.92 pro Monat geltend, da zur adäquaten Lebensführung der Familie ein Auto gehöre. Ausserdem sei sie seit dem 12. März 2019 erwerbstätig. Die bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel längere Fahrzeit zum Arbeitsort und wieder nach Hause lasse sich mit den Betreuungsaufgaben nicht vereinbaren (vgl. KG-act. 57, S. 4; KG-act. 57/18-57/20; KG-act. 67, S. 7-9 N 20 f., 23 und 25; KG-act. 67/11-67/16; KG-act. 75, S. 5 N 19). Der Gesuchsgegner wendet ein, die behaupteten Autokosten seien nicht ausgewiesen. Zudem könnten bloss berufsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt werden. Falls die Gesuchstellerin eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde, könnten maximal monatlich EUR 50.00 für die Benützung des öffentlichen Verkehrs in den Bedarf der Gesuchstellerin einbezogen werden (KG-act. 61, S. 3 f.; KG-act. 71, S. 4 f. ad 20-ad 22 f. und ad 25).
Die Vorinstanz führte zwar aus, ein Auto gehöre zum Lebensstandard der Gesuchstellerin. Zu beachten ist aber auch die Begründung der Vorinstanz. Autokosten seien wegen der Mobilität (Besuch der Y.________ in Pfäffikon) und Fahrten zu den Tennisstunden in Ausserschwyz im Bedarf von J.________ sowie wegen Fahrten zu Jobinterviews im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (vgl. E. 6.4e vorne). Solche in der Schweiz anfallenden Autokosten werden in Holland nicht mehr behauptet. Die 2. Zivilkammer erachtet die Benützung eines Autos durch die Gesuchstellerin als geboten, um J.________ nach Pfäffikon in die Schule zu bringen und die Kinder in die Tennisstunden zu fahren (vgl. E. 6.4e vorne). Die Fahrtkosten für ein Auto sind deshalb lediglich in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, wenn die Benützung eines Autos zur Bewältigung des Arbeitsweges angezeigt erscheint. Die Gesuchstellerin führt aus, sie benötige für die Fahrt zu ihrem Arbeitsort eine Stunde, zu Hauptverkehrszeiten eineinhalb Stunden. Bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel benötige sie hierfür über zwei Stunden, zu Hauptverkehrszeiten entsprechend mehr, zumal sie von zuhause aus noch 15 Minuten zur Bushaltestelle gehen müsse (KG-act. 67, S. 9 N 25). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht substanziiert, sondern bringt bloss pauschal und ohne dies glaubhaft zu machen vor, für die Benützung des öffentlichen Verkehrs würden EUR 50.00 pro Monat anfallen. Darum lässt es sich rechtfertigen, jene Kosten in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, welche ihr für die Benützung des Autos zur Arbeit oder deshalb anfallen, weil sie ausnahmsweise J.________ bei sehr schlechtem Wetter zur Schule fährt und wieder abholt. Weder ersichtlich noch glaubhaft dargelegt ist (vgl. KG-act. 57, S. 7 N 8), dass die Gesuchstellerin das Auto benötigt, um H.________ nach Utrecht und wieder zurück zu fahren, einzukaufen, Eltern und Freunde zu kontaktieren, ab und zu I.________ in der Schweiz besuchen oder nach Lenz zu fahren.
Auf die von der Gesuchstellerin bei Benützung des Autos anfallenden Kosten von monatlich EUR 657.92 (vgl. KG-act. 57/18-57/20) kann nicht abgestellt werden, weil sie sich auf die Verhältnisse in der Schweiz beziehen. Die Gesuchstellerin legt die Entfernung von ihrem Wohnort in M.________ zu ihrem Arbeitsort in AF.________ nicht dar. Dieser beträgt rund 54 km (vgl. www.google.ch/maps). Da der Gesuchstellerin ab 15. April 2019 bis 31. Januar 2021 ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten ist, anschliessend ein solches von 100 % (vgl. E. 4.1d/dd vorne), muss sie monatlich einen Arbeitsweg von rund 1'728.00 km zurücklegen (108 km pro Tag, 4 x pro Woche, 4 x pro Monat), alsdann, bei einem Vollzeitarbeitspensum einen solchen von 2'160 km (108 km pro Tag, 5 x pro Woche, 4 x pro Monat). Die Gesuchstellerin fährt einen Toyota Prado Landcruiser 4.0; Jg. 2009 (vgl. KG-act. 57/19 und 57/20), spricht sich aber nicht über dessen Treibstoffverbrauch pro 100 km aus. Die Gesuchstellerin behauptet, der Benzinpreis betrage in den Niederlanden 1.62 EUR, wozu sich der Gesuchsgegner nicht äussert, weshalb davon auszugehen ist (KG-act. 57, S. 7 N 8; KG-act. 61, S. 5 ad 8 Auto). Somit ergeben sich, ausgehend von ermessensweise rund 8-9 l/100 km, monatliche Benzinkosten von rund EUR 250.00 (1'800 km : 100 x 8-9 l x 1.62 EUR) bei einem Arbeitspensum von 80 % bzw. EUR 310.00 (2'250 km : 100 x 8-9 l x 1.62 EUR) bei einem Arbeitspensum von 100 %. Hinzu kommen die Unterhaltskosten. Die Gesuchstellerin macht solche Kosten in der Höhe von EUR 1'919.61 (rund EUR 160.00/Monat) geltend (vgl. KG-act. 67, S. 7 N 20; KG-act. 67/14-67/16). Damit ist sie wegen der vorliegend geltenden unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zu hören
(vgl. E. 1c vorne). Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes Jahr neue Räder angeschafft werden müssen und nur ein Anteil der Unterhaltskosten berücksichtigt werden kann, zumal die Gesuchstellerin behauptet, sie verwende das Auto auch für private Zwecke (vgl. vorangehender Absatz). Vor diesem Hintergrund sowie bei einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 100 % sind rund EUR 60.00 resp. EUR 70.00 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. Hinzuzuzählen ist ein Teil der Verkehrssteuern und der Versicherung, welche insgesamt ca. EUR 215.27 pro Monat betragen (vgl. KG-act. 67/12 und 67/13). Bei einem Arbeitspensum von 80 % sind monatlich EUR 100.00 und bei einem vollen Arbeitspensum EUR 120.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. Zusammenfassend ergeben sich Autokosten von EUR 410.00 (EUR 250.00 + EUR 60.00 + EUR 100.00) bei einem Arbeitspensum 80 % bzw. vom 15. April 2019 bis 31. Januar 2021 sowie EUR 500.00 (EUR 310.00 + EUR 70.00 + EUR 120.00) bei einem vollen Arbeitspensum resp. ab 1. Februar 2021.
n) Die Gesuchstellerin macht unter dem Titel "Altersvorsorge" einen Betrag von EUR 222.50 geltend, welchen der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 57, S. 4; KG-act. 61, S. 4; KG-act. 67, S. 9 N 26; KG-act. 71, S. 5 ad 26). Zwar trifft zu, dass der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren im Bedarf der Gesuchstellerin einen Vorsorgenachteil von Fr. 250.00 pro Monat anerkannte (Scheidungsklage vom 20. Mai 2015 bzw. Vi-act. A/I, S. 7; Replik vom 24. April 2017 resp. Vi-act. A/III, S. 12 ad 46 f.). Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass ein zusätzlicher Beitrag für den Vorsorgeunterhalt einer zweckgebundenen Sparquote gleichkommt, die nicht zum laufenden Unterhalt gehört und im vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht zugewiesen werden darf, weil es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht. Es wird ausschliesslich dem Scheidungsrichter vorbehalten sein, im Rahmen von Art. 125 Abs. 1 ZGB eine angemessene Altersvorsorge zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Beschluss ZK2 2015 78 vom 30. März 2017 E. 4b/cc S. 40 mit Hinweis auf BGer, Urteil 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).
o) Die Gesuchstellerin hält am mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 geltend gemachten und vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Februar 2019 bestrittenen Bedarf von Rückstellungen für Zahnarzt/Zahnkorrektur von je Fr. 50.00 für sich, J.________ und I.________ (vgl. KG-act. 57, S. 4;
KG-act. 61, S. 4) nicht mehr fest (vgl. KG-act. 67, S. 9). Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
p) Die Gesuchstellerin behauptet einen monatlichen Bedarf von EUR 1'335.00 für Steuern, solange sie keine Arbeit habe und beruft sich dabei auf die Schätzung der Vorinstanz (KG-act. 57, S. 4). Der Gesuchsgegner weist zutreffend darauf hin, dass sich die vorinstanzliche Schätzung von Fr. 1'500.00 pro Monat (vgl. angef. Verfügung, E. 37 S. 18), umgerechnet ca. EUR 1'330.00 (Fr. 1'500.00 : 1.13), auf die Verhältnisse der Gesuchstellerin in der Schweiz bezog und nicht auf holländische Verhältnisse übertragen werden könne (KG-act. 61, S. 4). Ausserdem wendet der Gesuchsgegner ein, der behauptete Steuerbetrag sei massiv überhöht, unsubstanziiert und nicht ausgewiesen. Die Gesuchstellerin müsse nur auf ihre persönlichen Unterhaltsbeiträge Steuern bezahlen bzw. nicht auch auf die erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge. Bei Erhalt von persönlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Massnahmenentscheid vom 1. August 2017 (Fr. 2'442.00 pro Monat) hätte sie Steuern von monatlich EUR 798.64 zu leisten (KG-act. 61, S. 4). Die Gesuchstellerin hält dagegen, es sei ungewiss, ob nach holländischem Steuerrecht der Betreuungsunterhalt dem Kind oder der betreuenden Person zugeordnet werde
(KG-act. 67, S. 9 N 27).
Es wurde bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin bloss die Ehegattenunterhaltsbeiträge, der Gesuchsgegner dagegen die Kinderunterhaltsbeiträge zu versteuern hat (vgl. E. 6.4g/bb vorne). Für diesen Fall bestreitet die Gesuchstellerin die Herleitung der Steuerhöhe durch den Gesuchsgegner nicht, im Gegenteil stützt sie sich selber mit ihren eigenen Einkommenszahlen auf diese Rechnungsweise (vgl. KG-act. 67, S. 9 f. N 27).
Der seit 1. August 2018 in den Niederlanden wohnenden Gesuchstellerin sind folgende Einkommen anzurechnen: Erwerbseinkommen von EUR 2'000.00 (Mitte April 2019 bis 31. Oktober 2019), EUR 2'048.00 (1. November 2019 bis 31. Januar 2021), EUR 2'560.00 (1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2023), EUR 3'200.00 (1. November 2023 bis 31.Oktober 2026) und EUR 4'800.00 (ab 1. November 2026; vgl. E. 4.1d vorne). Zur Bestimmung der Steuerhöhe in den Niederlanden sind zum Erwerbseinkommen die Einkommen aus den persönlichen Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. 6.4g/bb vorne) hinzuzurechnen. Diese stehen indessen nicht fest, weshalb vorerst die Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt, sondern bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinbezogen werden (vgl. E. 7 hinten). Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin ab dem Jahre 2018 keine Steuern im Zusammenhang mit der Liegenschaft und Lenz/Lantsch mehr geltend macht.
q) Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin behaupteten und belegten Schulkosten für J.________ von insgesamt EUR 97.30 nicht (vgl. KG-act. 57, S. 5; KG-act. 57/21-57/23; KG-act. 61, S. 4-6), weshalb diese in deren Bedarf aufzunehmen sind.
r) Es ist unbestritten, dass die Kosten von I.________ für die U.________ für das letzte Jahr (Sommer 2018 bis Sommer 2019) nicht bloss monatlich Fr. 285.00, sondern – nach Erhalt eines Stipendiums durch den Gesuchsgegner – rund Fr. 1'167.00 (1/12 von Fr. 14'000.00) betrugen (vgl. KG-act. 57, S. 5; KG-act. 57/24; KG-act. 61, S. 5 ad 10 ff. I.________; KG-act. 67, S. 11 N 33 und 35). Diese Kosten sind vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 in den Bedarf von I.________ aufzunehmen, weil sich mit dem Umzug nach Holland insbesondere die monatlichen Schulkosten für J.________ von Fr. 790.00 auf EUR 97.30 reduzierten (vgl. E. 6.4c/cc und E. 5.5q und r vorne).
s) Die Gesuchstellerin will für die Wohnung in Lenz Kosten von umgerechnet EUR 2'100.00 pro Monat in ihrem Bedarf berücksichtigt haben
(KG-act. 57, S. 5 und S. 15 N 19 f.; KG-act. 57/48; KG-act. 67, S. 16 f. N 57-59), was der Gesuchsgegner bestreitet (vgl. KG-act. 61, S. 9 ad 19 ff.; KG-act. 71, S. 7 f. ad 57 ff.). Aus der Vermietung der Ferienwohnung in Lantsch/Lenz ist der Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 435.00 (Dezember 2016), Fr. 900.00 (Januar 2017 bis März 2017), Fr. 258.00 (01.07.2017-31.07.2018) und EUR 228.30 (01.08.2018-30.09.2018) anzurechnen (E. 4.2b vorne). Diese Berechnungen erfolgten aus der Differenz der Erträge und den Aufwendungen, weshalb an dieser Stelle keine Kosten mehr berücksichtigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Oktober 2018 aus einer allfälligen Vermietung der Wohnung in Lantsch/Lenz kein Einkommen mehr erzielt. Dies hat auch damit zu tun, dass gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen seit 1. Oktober 2018 Fr. 1'905.75 pro Monat betragen und der Hypothekarkredit per 15. Februar 2019 zurückbezahlt werden muss (vgl. E. 4.2c vorne). Aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse der Parteien kann die Wohnung in Lenz nicht mehr als üblicher Bedarf bezeichnet werden, weshalb die Gesuchstellerin daraus allfällig entstehende Mehrkosten (Aufwendungen übersteigen die Mieteinnahmen) selber tragen muss.
t) Es ist unbestritten, dass das Studiengeld von H.________ im ersten Studienjahr (1. August 2018 – 31. Juli 2019) lediglich die Hälfte von EUR 2'060.00, mithin EUR 1'030.00 bzw. rund EUR 86.00 pro Monat betrug und sich in den Folgejahren (ab 1. August 2019) auf das Doppelte bzw. EUR 172.00 belief (KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/38; KG-act. 61, S. 7 unten).
Der Gesuchsgegner anerkennt die Kosten von H.________ betr. Studienbücher und "Online platform SOWISO" von EUR 72.00 pro Monat (vgl. KG-act. 57, S. 9; KG-act. 57/39 und 57/40; KG-act. 61, S. 7 unten).
u)aa) Die Gesuchstellerin will die mit dem Umzug nach Holland einmalig anfallenden Kosten von EUR 12'596.30 in ihrem Bedarf und derjenigen ihrer Töchter, umgerechnet auf maximal zwölf Monate, angerechnet haben, zumal sie weder über einen Überschuss noch über Vermögen verfüge und der Gesuchsgegner mehrmals einen solchen Umzug verlangt habe. Der Gesuchsgegner könne keine Belege vorlegen, welche seine Kosten für den Umzug von Singapur nach Holland belegen würden, weshalb anzunehmen sei, dass die Firma AG.________, Arbeitgeberin seiner Partnerin T.________, die betreffenden Kosten getragen habe (KG-act. 57, S. 5 und 8 N 13; KG-act. 57/25-57/31; KG-act. 67, S. 11 f. N 36). Der Gesuchsgegner wendet ein, diese Kosten seien irrelevant, weil die Gesuchstellerin den Umzug in die Niederlande unangekündigt und freiwillig vorgenommen habe. Sie müsse diese aus einem allfälligen Überschuss oder aus ihrem Vermögen bezahlen. Seine Kosten hinsichtlich des Umzugs aus Singapur nach Holland seien auch nicht in seinen Bedarf aufgenommen worden (KG-act. 61, S. 6 ad 13 Umzugskosten; KG-act. 71, S. 6 ad 36).
Die Gesuchstellerin, H.________ und J.________ verbrachten lediglich vier Jahre, I.________ deren fünf, in der Schweiz. Der Gesuchsgegner folgte ihnen nie, sondern zog direkt von Singapur in die Niederlande (vgl. E. 5.2d/dd vorne). Die Gesuchstellerin ist niederländische Staatsbürgerin und schaffte in Holland den Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf (vgl. E. 4.1d vorne). Es kann der Gesuchstellerin deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätte per 1. August 2018 nicht in die Niederlande umziehen dürfen. Die Gesuchstellerin vermochte die Mittel für die Kosten des Umzugs nach Holland aufzubringen, zumal davon auszugehen ist, dass sie die betreffenden Rechnungen von August, Oktober und November 2018 (vgl. KG-act. 57/25-57/31) zwischenzeitlich beglich. Indessen ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin weder über einen Überschuss (vgl. E. 7 hinten) noch über ein substanzielles Vermögen verfügt (vgl. E. 8c/bb hinten). Es rechtfertigt sich deshalb, die behaupteten Kosten von EUR 12'596.30, welche von zwei Ausnahmen abgesehen, glaubhaft belegt sind, teilweise bzw. während eines Jahres im Betrag von EUR 500.00 pro Monat (insgesamt in der Höhe von EUR 6'000.00 [12 x Fr. 500.00]) in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal unmittelbare grössere Auslagen wie für einen Wohnungswechsel in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen ist (Richtlinien, a.a.O., Ziff. II/8). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kosten des Gesuchsgegners, welche bei dessen Umzug von Singapur nach Holland allenfalls anfielen, nicht in seinen Bedarf aufgenommen wurden. Zum einen behauptet der Gesuchsgegner nicht, er habe solche Kosten und in welcher Höhe jemals geltend gemacht. Ebenso wenig belegt er entsprechende Kosten glaubhaft. Zum anderen verfügt der Gesuchsgegner im Vergleich zur Gesuchstellerin über substanzielles Vermögen (vgl. E. 8c/cc hinten).
bb) Der Gesuchsgegner anerkennt die von der Gesuchstellerin dargelegten einmalig anfallenden Kosten für H.________ im Zusammenhang mit dem Studium (Kosten für Studentenorganisation, Möbel für Einrichtung Zimmer) von insgesamt EUR 1'156.10. Indessen ist umstritten, wer diese zu tragen hat. Die Gesuchstellerin will diese einmaligen Kosten von H.________ während zwei Jahren im Betrag von jeweils monatlich EUR 48.17 (EUR 1'156.10 : 24) in deren monatlichem Bedarf berücksichtigten. Sie werde nie ein so hohes Einkommen erzielen wie der Gesuchsgegner, weshalb dessen Forderung, wonach sie sich zur Hälfte an den Kosten von H.________ zu beteiligen habe, völlig verfehlt sei. Der Gesuchsgegner hält dafür, dass beide Parteien diese Kosten je zur Hälfte mitzufinanzieren hätten (KG-act. 57, S. 5 unten und S. 10 f.; KG-act. 61, S. 8 N c; KG-act. 67, S. 14 N 49). Auch diese Kosten sind teilweise bzw. während eines Jahres im Betrag von EUR 50.00 pro Monat (insgesamt in der Höhe von EUR 600.00 [12 x Fr. 50.00]) in die Bedarfsrechnung von H.________ zu berücksichtigen (vgl. E. 6.5u/aa vorangehend).
v)H.________ finanziert ihr Studium teilweise durch staatliche Unterstützung eines Darlehens in der Höhe von monatlich EUR 870.46 bzw. EUR 882.47 seit Januar 2019. Die Vorbringen der Parteien zu dieser Studienfinanzierung und zur Frage, ob der Gesuchsgegner die in seinem Bedarf berücksichtigten Beiträge an den Studienplan von H.________ (Sparversicherung der Kinder von Fr. 194.00, vgl. dazu insbesondere E. 6.2h vorne) zweckentfremdete (KG-act. 57, S. 12 und S. 13 N 15 f.; KG-act. 57/42;
KG-act. 61, S. 7 N a und S. 8 N c; KG-act. 67, S. 13 f. N 46-48; KG-act. 67/21; KG-act. 71, S. 7 ad 48; KG-act. 75, S. 6 f. N 24 und 26; KG-act. 78, S. 2) können offengelassen werden, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden bzw. insbesondere mit der Festlegung der Unterhaltsbeiträge nichts zu tun haben.
w)Zusammenfassend setzt sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin (ohne Steuern für den Ehegattenunterhalt) und der drei Töchter in den Niederlanden, also ab 1. August 2018, wie folgt zusammen (in Euro):
Gesuchstellerin H.____ _ I._____ J.______
Grundbetrag (01.08.18-30.06.19) 716.80 637.15 530.95 318.60
Grundbetrag (ab 01.07.19) 716.80 637.15 318.60 318.60
Wohnkosten (01.08.18-30.06.19) 833.35 265.50 416.65
Wohnkosten (ab 01.07.19) 625.00 312.50 312.50
Nebenkosten (bis 30.06.19) 152.00 76.00
Nebenkosten (ab 01.07.19) 114.00 57.00 57.00
Zimmer H.______ (01.08.18-31.07.19) 480.00
Zimmer H._____ (ab 01.08.19) 544.00
KK-Prämien (2018) 113.65 107.10 88.60 0.00
KK-Prämien (01.01.19-31.07.19) 118.05 113.85 88.60 0.00
KK-Prämien (ab 01.08.19) 118.05 113.85 113.85 0.00
Internet/Mobile (bis 30.06.19) 30.00 30.00 30.95 15.00
Internet/Mobile (Juli 19) 30.00 30.00 19.00 15.00
Internet/Mobile (ab 01.08.19) 30.00 19.00 19.00 15.00
Freizeit 84.20
Fahrrad/E-Bike 12.00 30.00
Halbtax/Flüge/Zug (bis 30.06.19) 200.00
Auto zur Arbeit (16.04.19-31.01.21) 410.00
Auto zur Arbeit (ab 01.02.21) 500.00
Steuern(noch offen)
Schulkosten 97.30
Schulkosten (01.08.18-31.07.19)1'197.00
Studiengeld (01.08.18-31.07.19) 86.00
Studiengeld (ab 01.08.19) 172.00
Studienbücher u.ä. 72.00
Einmalige Kosten (01.08.18-31.07.19) 500.00 50.00 _______ __
Total (01.08.18-31.12.18)2'345.801'558.452'313.00 953.55
Total (01.01.19-15.04.19)2'350.201'565.202'313.00 953.55
Total (16.04.19-30.06.19)2'760.201'565.202'313.00 953.55
Total (Jul. 19)2'513.851'565.201'992.70 830.40
Total (01.08.19-31.01.21)2'013.851'654.20 820.95 830.40
Total (ab 01.02.21)2'103.851'654.20 820.95 830.40
6.6 Nach dem Gesagten ergeben sich für die Parteien und die Kinder für die verschiedenen Perioden zusammenfassend folgenden Bedarf:
a)Der Bedarf des Gesuchsgegners in Singapur bzw. bis 14. Juli 2016 beträgt mindestens Fr. 7‘088.50 pro Monat (vgl. E. 6.1 vorne). Dessen monatlicher Bedarf in der Schweiz beläuft sich auf Fr. 6'360.00 (15. Juli 2016 bis 31. August 2017) bzw. Fr. 6'295.30 (1. September 2017 bis 31. Juli 2018; vgl. E. 6.3f vorne). Für die Zeit ab 1. August 2018 ist dem Gesuchsgegner ein Bedarf von Fr. 2‘263.30 bzw. EUR 2'002.90 pro Monat anzurechnen (vgl. E. 6.2 vorne).
b)aa) Für die Zeit vom 25. Mai 2015 bis 31. Juli 2018 ergeben sich für die Gesuchstellerin und die Kinder H.________, I.________ und J.________ nach Abzug der Kinderzulagen folgende monatliche Bedarfszahlen (vgl. E. 4.3 und 6.4j vorne):
25.05.15-30.09.1601.10.16-31.12.1601.01.17-31.03.17
GesuchstellerinFr. 3'677.05Fr. 3'677.05Fr. 3'513.05
H.________Fr. 1'677.00Fr. 1'570.70Fr. 1'529.70
I._________Fr. 1'643.00Fr. 1'536.70Fr. 1'529.70
J._________Fr. 3'945.00Fr. 3'854.65Fr. 3'783.65
TotalFr. 10'942.05Fr. 10'639.10Fr. 10'356.10
01.04.17-31.07.1701.08.17-30.09.1701.10.17-31.12.17
GesuchstellerinFr. 3'513.05Fr. 3'513.05Fr. 3'421.25
H.________Fr. 1'636.00Fr. 1'636.00Fr. 1'636.00
I._________Fr. 1'529.25Fr. 1'529.25Fr. 1'529.25
J._________Fr. 3'767.25Fr. 2'074.25Fr. 2'074.25
TotalFr. 10'445.55Fr. 8'752.55Fr. 8'660.75
01.01.18-31.07.18
GesuchstellerinFr. 3'447.55
H.________Fr. 1'886.60
I._________Fr. 1'530.35
J._________Fr. 2'072.85
TotalFr. 8'937.35
bb)Für die relevanten Perioden vom 25. Mai 2015 bis 30. November 2016 bzw. vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 (vgl. E. 7c hinten) ergeben sich folgende Durchschnittswerte:
Gesuchstellerin
25.05.15-30.11.16Fr. 3'677.05
01.12.16-31.07.18 *Fr. 3'484.55
*(Fr. 3'677.05 x 1) + (Fr. 3'513.05 x 9) + (Fr. 3'421.25 x 3) + (Fr. 3'447.55 x 7)
: 20
= Fr. 3'484.55
H.________
25.05.15-30.11.16 *Fr. 1'665.30
01.12.16-31.07.18 **Fr. 1'704.50
*(Fr. 1'677.00 x 16.16) + (Fr. 1'570.70 x 2) : 18.16 = Fr. 1'665.30
**(Fr. 1'570.70 x 1) + (Fr. 1'529.70 x 3) + (Fr. 1'636.00 x 9) + (Fr. 1'886.60 x 7) : 20
= Fr. 1'704.50
I.________
25.05.15-30.11.16 *Fr. 1'631.30
01.12.16-31.07.18 **Fr. 1'530.10
*(Fr. 1'643.00 x 16.16) + (Fr. 1'536.70 x 2) : 18.16 = Fr. 1'631.30
**(Fr. 1'536.70 x 1) + (Fr. 1'529.70 x 3) + (Fr. 1'529.25 x 9) + (Fr. 1'530.35 x 7) : 20
= Fr. 1'530.10
J.________
25.05.15-30.11.16 *Fr. 3'935.05
01.12.16-31.07.18 **Fr. 2'757.80
*(Fr. 3'945.00 x 16.16) + (Fr. 3'854.65 x 2) : 18.16 = Fr. 3'935.05
**(Fr. 3'854.65 x 1) + (Fr. 3'783.65 x 3) + (Fr. 3'767.25 x 4) + (Fr. 2'074.25 x 5) + (Fr. 2'072.85 x 7) : 20
= Fr. 2'757.80
Total
25.05.15-30.11.16 *Fr. 10'908.70
01.12.16-31.07.18 **Fr. 9'476.90
*(Fr. 10'942.05 x 16.16) + (Fr. 10'639.10 x 2) : 18.16 = Fr. 10'908.70
**(Fr. 10'639.10 x 1) + (Fr. 10'356.10 x 3) + (Fr. 10'445.55 x 4) + (Fr. 8'752.55
x 2) + (Fr. 8'660.75 x 3) + (Fr. 8'937.35 x 7) : 20
= Fr. 9'476.90
c)aa) Ab 1. August 2018 (Niederlande) ergeben sich für die Gesuchstellerin (ohne Einkommenssteuern auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge) und die Kinder H.________, I.________ und J.________ folgende Bedarfszahlen (vgl. E. 6.5w vorne):
01.08.18-31.12.1801.01.19-15.04.1916.04.19-30.06.19
GesuchstellerinEUR 2'345.80EUR 2'350.20EUR 2'760.20
H.________EUR 1'558.45EUR 1'565.20EUR 1'565.20
I._________EUR 2'313.00EUR 2'313.00EUR 2'313.00
J._________EUR 953.55EUR 953.55EUR 953.55
TotalEUR 7'170.80EUR 7'181.95EUR 7'591.95
Juli 1901.08.19-31.01.21ab 01.02.21
GesuchstellerinEUR 2'513.85EUR 2'013.85EUR 2'103.85
H.________EUR 1'565.20EUR 1'654.20EUR 1'654.20
I._________EUR 1'992.70EUR 820.95EUR 820.95
J._________EUR 830.40EUR 830.40EUR 830.40
TotalEUR 6'902.15EUR 5'319.40EUR 5'409.40
bb)Für die Periode vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 ist kein Durchschnittswert zu berechnen (vgl. E. 7c hinten).
7.a) Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:
aa) Einkommen Gesuchstellerin:
Fr. 435.00 Dezember 2016;
Fr. 900.00 01.01.2017-30.06.2017;
Fr. 258.00 Juli 2017;
Fr. 2'798.00 01.08.2017-31.07.2018;
EUR 228.30 01.08.2018-30.09.2018;
EUR 0.00 01.10.2018 bis Mitte April 2019;
EUR 2'000.00 Mitte April 2019-31.10.2019;
EUR 2'048.00 01.11.2019-31.01.2021;
EUR 2'560.00 01.02.2021-31.10.2023;
EUR 3'200.00 01.11.2023-31.10.2026;
EUR 4'800.00 ab 01.11.2026.
Der Einfachheit halber sind vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 ein Durchschnittswert in Schweizerfranken und vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 ein solcher in Euro wie folgt zu berechnen:
([Fr. 435.00 x 1] + [Fr. 900.00 x 6] + [Fr. 258.00 x 1] + [Fr. 2'798.00 x 12] : 20) = Fr. 1'983.45;
([EUR 228.30 x 2] + [EUR 2'000.00 x 6.5] : 15 Mt.)
= EUR897.10.
bb) Einkommen Gesuchsgegner:
Fr. 18'000.00 25.05.2015-31.07.2018;
EUR 7'397.50 ab 01.08.2018
cc) Bedarf Gesuchstellerin (ohne Einkommenssteuern auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge) und Kinder (vgl. E. 6.6 b und c vorne).
dd) Bedarf Gesuchsgegner:
Fr. 7'088.50 25.05.2015-14.07.2016
Fr. 6'360.00 15.07.16-31.08.17
Fr. 6'295.30 01.09.17-31.07.18
EUR 2'002.90 ab 01.08.2018
b) Nach dem Gesagten sind die Einkommens- und Bedarfszahlen (ohne Einkommenssteuern auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge) einander gegenüberzustellen:
25.05.15-30.11.1601.12.16-31.07.1801.08.18-31.10.19
EinkommenFr. 0.00Fr. 1'983.45 EUR 897.10
Gesuchst.
Einkommen Fr. 18'000.00Fr. 18'000.00EUR 7'397.50
Gesuchsg.
Bedarf Ge-Fr. 10'908.70Fr. 9'476.90EUR 6‘855.40
suchst. und(vgl. E. 7c Unterhalt
Kinder 01.08.18-31.10.19)
BedarfFr. 6'905.70 *Fr. 6'324.40**EUR 2'002.90
Gesuchsg.
*25.05.15 – 14.07.16 Fr. 7‘088.50 x 13.66 Fr. 96'828.90
15.07.16 - 30.11.16 Fr. 6'360.00 x 4.5 Fr. 28'620.00
Total Fr. 125'448.90 : 18.166
Durchschnitt pro Monat Fr. 6'905.70
**01.12.16-31.08.17 Fr. 6'360.00 x 9 Fr. 57'240.00
01.09.17-31.07.18 Fr. 6'295.30 x 11 Fr. 69'248.30
Total Fr. 126'488.30 : 20
Durchschnitt pro Monat Fr. 6'324.40
01.11.19-31.01.2101.02.21-31.10.2301.11.23-31.10.26
EinkommenEUR 2'048.00EUR 2'560.00EUR 3'200.00
Gesuchst.
Einkommen EUR 7'397.50EUR 7'397.50 EUR 7'397.50
Gesuchsg.
Bedarf Ge-EUR 5'319.40EUR 5'409.40 EUR 5'409.40
suchst. und
Kinder
BedarfEUR 2'002.90EUR 2'002.90EUR 2'002.90
Gesuchsg.
ab 01.11.26
EinkommenEUR 4'800.00
Gesuchst.
Einkommen EUR 7'397.50
Gesuchsg.
Bedarf Ge-EUR 5'409.40
suchst. und
Kinder
BedarfEUR 2'002.90
Gesuchsg.
c) Für die verschiedenen Perioden lassen sich folgende Überschüsse berechnen:
Unterhalt 25. Mai 2015 – 30. November 2016
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 18'000.00
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.00
Einkommen total Fr. 18'000.00
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 10'908.70
Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6'905.70
Überschuss Fr. 185.60
Der Überschuss von Fr. 185.60 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. Fr. 123.75 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. Fr. 61.85 zuzuteilen (vgl. angef. Verfügung, E. 67 S. 25), jedoch nur bis zum 14. Juli 2016 bzw. ab 15. Juli 2016 ist von einer Überschussverteilung abzusehen (vgl. angef. Verfügung, E. 68 S. 26; § 45 Abs. 5 JG). Somit ergibt sich für die Gesuchstellerin und die Kinder bis 14. Juli 2016 folgender Gesamtunterhaltsanspruch:
Bedarf von Gesuchstellerin und Kinder Fr. 10'908.70
Minus Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.00
Plus Überschussanteil Fr. 123.75
Gesamtunterhalt Fr. 11'032.45
Der Gesamtunterhaltsbetrag ist so aufzuteilen, dass der Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Töchter gedeckt und sie alle am geringen Überschuss beteiligt werden nach grossen und kleinen Köpfen, wobei gerundete Unterhaltsbeiträge zu sprechen sind. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind inkl. Kinderzulagen zu verstehen (vgl. E. 6.4j vorne).
Gesuchstellerin
BedarfFr. 3'677.05
Überschussanteil (2/5)Fr. 49.50
Unterhalt gerundetFr. 3’725.00
H.________
BedarfFr. 1'665.30
Überschussanteil (1/5)Fr. 24.75
Unterhalt gerundetFr. 1’690.00
I.________
BedarfFr. 1'631.30
Überschussanteil (1/5)Fr. 24.75
Unterhalt gerundetFr. 1’655.00
J.________
BedarfFr. 3'935.05
Überschussanteil (1/5)Fr. 24.75
Unterhalt gerundetFr. 3’960.00
Ab dem 15. Juli 2016 ist lediglich der Bedarf der Gesuchstellerin und der drei Töchter von Fr. 10’908.70 zu decken, weshalb folgende gerundete Unterhaltsbeiträge zu sprechen sind. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind inkl. Kinderzulagen zu verstehen:
GesuchstellerinFr. 3'675.00
H.________Fr. 1'665.00
I._________Fr. 1'630.00
J._________ Fr. 3'935.00
Unterhalt 01.12.16 – 31.07.18
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 18'000.00
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'983.45
Total Fr. 19'983.45
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 9'476.90
Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6'324.40
Überschuss Fr. 4'182.15
Von einer Überschussbeteiligung der Gesuchstellerin und der Töchter ist abzusehen (vgl. vorangehende Periode), weshalb lediglich deren Bedarf von insgesamt Fr. 9'476.90 abzüglich des der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommens von Fr. 1'983.45, mithin ein Betrag von Fr. 7‘493.45 zu decken ist. Vorerst sind der Bedarf für H.________ von gerundet *Fr. 1'705.00 *, für I.________ von * Fr. 1'530.00 * und für J.________ von * Fr. 2'760.00 * zu decken (vgl. E. 6.6b/bb vorne), welche als Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen gelten, sodass für die Gesuchstellerin ein Betrag von * Fr. 1'500.00 * verbleibt. Diese Unterhaltsbeiträge gelten lediglich für den Monat Dezember 2016. Denn ab 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht zu beachten (vgl. nachfolgender Absatz).
Das neue Unterhaltsrecht unterscheidet beim geldwerten Unterhaltsbeitrag zum einen den Barunterhalt, also die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und zum anderen den Betreuungsunterhalt bzw. den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2014 529 ff., S. 540). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2014 529 ff., S. 577). Der Betreuungsunterhalt ergibt sich aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen des betreuenden Elternteils (vgl. Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 151 ff., S. 152 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenansatz ist die adäquateste und vom Kantonsgericht gewählte Lösung (vgl. Beschluss ZK2 2017 84 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2018 E. 5b S. 27-29 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und sind die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen, sofern dies die konkreten finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.4).
In der Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 gelten die gleichen Kinderunterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin ist ab dem 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 bei einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'540.00 anzurechnen (E. 4.1c vorne), was durchschnittlich für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'983.45 ergibt. Damit vermag sie ihren Bedarf von Fr. 3‘484.55 (vgl. E. 6.6b/bb vorne) im Betrag von Fr. 1‘501.10 nicht zu decken. Das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 1'501.10 bzw. gerundet *Fr. 1'500.00 * ist also betreuungsbedingt, weshalb dieser Betrag als Betreuungsunterhalt für die damals 12- bis 13-jährige J.________ zuzusprechen ist.
Unterhalt 01.08.18 – 31.10.19
Einkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50
Einkommen Gesuchstellerin EUR 897.10
Total EUR 8‘294.60
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 6'855.40 *
Bedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90
*Gesuchstellerin
([EUR 2'345.80 x 5 = EUR 11'729.00] + [EUR 2'350.20 x 3.5 = EUR 8'225.70] + [EUR 2'760.20 x 2.5 = EUR 6'900.50] + [EUR 2'513.85 x 1] + [EUR 2'013.85 x 3 = EUR 6’041.55]) : 15
= EUR 2'360.70
H.________
([EUR 1'558.45 x 5 = EUR 7'792.25] + [EUR 1'565.20 x 3.5 = EUR 5'478.20] + [EUR 1'565.20 x 2.5 = EUR 3'913.00] + [EUR 1'565.20 x 1] + [EUR 1'654.20 x 3 = EUR 4'962.60]) : 15
= EUR 1'580.75
I.________
([EUR 2'313.00 x 11 = EUR 25'443.00] + [EUR 1'992.70 x 1] + [EUR 820.95 x 3 = EUR 2'462.85]) : 15
= EUR 1'993.25
J.________
([EUR 953.55 x 11 = EUR 10'489.05] + [EUR 830.40 x 4 = EUR 3'321.60]) : 15
= EUR 920.70
Dem Gesuchsgegner ist sein Bedarf von EUR 2'002.90 zu belassen, weshalb er der Gesuchstellerin und den Kindern den Restbetrag von EUR 5'394.60 (EUR 7'397.50 – EUR 2'002.90) als Unterhalt zu bezahlen hat. Denn die Gesuchstellerin und die Kinder vermögen selbst mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag von EUR 6‘291.70 (Einkommen von EUR 897.10 + Restbetrag von EUR 5'394.60) ihren Bedarf nicht zu decken, weil dieser EUR 6'855.40 betrug (vgl. E. 6.6c/aa vorne). Mit dem Restbetrag von EUR 5'394.60 ist vorerst der gerundete Bedarf der drei Töchter (*EUR 1'580.00 *
J.________ wurde am zz.________ 2005 geboren. Sie wird erst ab dem zz.________ 2021 (16. Geburtstag) keiner für den Betreuungsunterhalt relevanter Betreuung mehr bedürfen. Das Manko der Gesuchstellerin von EUR 1'463.60 (EUR 897.10 – EUR 2'360.70) ist betreuungsbedingt. Indessen ist ebenfalls zu beachten, dass im Bedarf der Gesuchstellerin und der Töchter Kosten berücksichtigt wurden, welche nicht unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu subsumieren sind (z.B. Zimmer H.________, Internet/Mobile, Freizeit H.________; vgl. E. 6.5w vorne). Der verbleibende Betrag von gerundet EUR 900.00 (vgl. vorangehender Absatz) ist deshalb ermessensweise und pauschal nur im Betrag von *EUR 300.00 * als Betreuungsunterhalt für J.________ resp. im Rest von * EUR 600.00 * als persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin zu sprechen.
Unterhalt 01.11.19 – 31.01.21
Einkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50
Einkommen Gesuchstellerin EUR 2'048.00
Total EUR 9'445.50
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'319.40
Bedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90
Überschuss EUR 2'123.20
Der Überschuss von EUR 2'123.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. EUR 1'415.45 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 707.75 zuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 566.20 (EUR 1'415.45 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 849.30 (EUR 1'415.45 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder.
Bei dieser Rechnung würden die Gesuchstellerin und die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von EUR 4'686.85 (Bedarf von EUR 5'319.40 – Einkommen von EUR 2'048.00 + Überschuss von EUR 1'415.45) erhalten, wobei darin die Steuern des persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.
Auf den Betrag von EUR 6'794.40 (EUR 566.20 x 12) entfallen noch Steuern. Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 2'048.00 pro Monat bzw. EUR 24'576.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags an den persönlichen Unterhalt von EUR 6'794.40 pro Jahr betrüge ihr Einkommen EUR 31'370.40, weshalb die EUR 6'794.40 nur mit durchschnittlich 37 % zu versteuern sind (vgl. KG-act. 61/2), woraus ein Steuerbetrag von EUR 2'513.95 bzw. EUR 209.50 pro Monat resultiert. Somit reduziert sich der Gesamtüberschuss um diesen Betrag auf EUR 1'913.70 (EUR 2'123.20
– EUR 209.50), welcher zu 2/3 bzw. EUR 1'275.80 an die Gesuchstellerin und die Kinder und zu 1/3 bzw. EUR 637.90 an den Gesuchsgegner geht. Die Gesuchstellerin erhält davon 2/5 bzw. EUR 510.30 (EUR 1'275.80 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 765.50 (EUR 1'275.80 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder. Dies führt zu folgender Gesamtunterhaltspflicht:
Bedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'319.40
Steuerbetrag EUR 209.50
Minus Einkommen Gesuchstellerin EUR 2'048.00
Plus Überschussanteil EUR 1'275.80
Gesamtunterhalt EUR 4'756.70
Der Betrag von EUR 4'756.70 ist vorerst für den gerundeten Unterhalt (Bedarf + Überschussanteil; Barunterhalt) der Töchter zu verwenden:
H.________EUR 1'654.20 + EUR 255.15EUR 1’900.00
I._________EUR 820.95 + EUR 255.15EUR 1’075.00
J._________EUR 830.40 + EUR 255.15EUR 1’085.00
Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an diese, sofern sie bereits mündig sind, was für H.________ und I.________ zutrifft. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. vorangehende Periode). Es verbleibt ein Betrag von EUR 695.00 (EUR 4'756.70 – EUR 1‘900.00 – EUR 1‘075.00
– EUR 1‘085.00). Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen von EUR 2'048.00 (vgl. 4.1d/dd) ihren Bedarf von EUR 2'013.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 209.50 um EUR 175.35 nicht zu decken. Daher sind die *EUR 175.00 * als Betreuungsunterhalt für J.________ und die * EUR 520.00 *
(EUR 695.00 – EUR 175.00) als Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu sprechen.
Unterhalt 01.02.21 – 31.10.23
Einkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50
Einkommen Gesuchstellerin EUR 2'560.00
Total EUR 9'957.50
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Bedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90
Überschuss EUR 2'545.20
Der Überschuss von EUR 2'545.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. EUR 1'696.80 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 848.40 zuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 678.70 (EUR 1'696.80 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 1'018.10 (EUR 1'696.80 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder.
Bei dieser Rechnung erhielte die Gesuchstellerin und die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von EUR 4'546.20 (Bedarf von EUR 5'409.40 – Einkommen von EUR 2'560.00 + Überschuss von EUR 1'696.80), wobei darin die Steuern des persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.
Auf den Betrag von EUR 8'144.40 (EUR 678.70 x 12) entfallen noch Steuern. Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 2'560.00 pro Monat bzw. EUR 30'720.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags an den persönlichen Unterhalt von EUR 8'144.40 pro Jahr betrüge ihr Einkommen EUR 38'864.40, weshalb die EUR 8'144.40 nur mit durchschnittlich 37 % zu versteuern sind (vgl. KG-act. 61/2), woraus ein Steuerbetrag von EUR 3'013.45 bzw. EUR 251.10 pro Monat resultiert. Somit reduziert sich der Gesamtüberschuss um diesen Betrag auf EUR 2'294.10 (EUR 2'545.20
– EUR 251.10), welcher zu 2/3 bzw. EUR 1'529.40 an die Gesuchstellerin und die Kinder und zu 1/3 bzw. EUR 764.70 an den Gesuchsgegner geht. Die Gesuchstellerin erhält davon 2/5 bzw. EUR 611.75 (EUR 1'529.40 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 917.65 (EUR 1'529.40 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder. Dies führt zu folgender Gesamtunterhaltspflicht:
Bedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Steuerbetrag EUR 251.10
Minus Einkommen Gesuchstellerin EUR 2'560.00
Plus Überschussanteil EUR 1'529.40
Gesamtunterhalt EUR 4'629.90
Die Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von EUR 2'560.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen, womit sie ihren Bedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 251.10 decken kann. Daher ist für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Somit sind für die Töchter folgende gerundete Unterhaltsbeiträge (Bedarf + Überschussanteil; Barunterhalt) zu sprechen, wobei der Unterhaltsbeitrag an die Tochter H.________ auf EUR 1‘900.00 festzusetzen ist, weil damit deren Bedarf vollauf gedeckt wird:
H.________EUR 1'654.20 + EUR 305.90EUR 1’900.00
I._________EUR 820.95 + EUR 305.90EUR 1’125.00
J._________EUR 830.40 + EUR 305.90EUR 1’135.00
Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die mündige H.________ und I.________ sowie an J.________ ab Mündigkeit. Der Restbetrag von *EUR 470.00 * (EUR 4’629.90 - EUR 1’900.00 - EUR 1’125.00 – EUR 1’135.00) stellt den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin dar. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. Periode vom 01.08.18 -31.10.19).
Unterhalt 01.11.23 – 31.10.26
Einkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50
Einkommen Gesuchstellerin EUR 3'200.00
Total EUR 10'597.50
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Bedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90
Überschuss EUR 3'185.20
Der Überschuss von EUR 3'185.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. EUR 2'123.45 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 1'061.75 zuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 849.40 (EUR 2'123.45 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 1'274.05 (EUR 2'123.45 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder.
Bei dieser Rechnung erhielte die Gesuchstellerin und die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von EUR 4'332.85 (Bedarf von EUR 5'409.40 – Einkommen von EUR 3'200.00 + Überschuss von EUR 2'123.45), wobei darin die Steuern des persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.
Auf den Betrag von EUR 10'192.80 (EUR 849.40 x 12) entfallen noch Steuern. Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 3'200.00 pro Monat bzw. EUR 38'400.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags an den persönlichen Unterhalt von EUR 10'192.80 pro Jahr betrüge ihr Einkommen EUR 48'592.80, weshalb die EUR 10'192.80 nur mit durchschnittlich 37 % zu versteuern sind (vgl. KG-act. 61/2), woraus ein Steuerbetrag von EUR 3'771.35 bzw. EUR 314.30 pro Monat resultiert. Somit reduziert sich der Gesamtüberschuss um diesen Betrag auf EUR 2'870.90 (EUR 3'185.20
– EUR 314.30), welcher zu 2/3 bzw. EUR 1'913.95 an die Gesuchstellerin und die Kinder und zu 1/3 bzw. EUR 956.95 an den Gesuchsgegner geht. Die Gesuchstellerin erhält davon 2/5 bzw. EUR 765.60 (EUR 1'913.95 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 1'148.35 (EUR 1'913.95 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder. Dies führt zu folgender Gesamtunterhaltspflicht:
Bedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Steuerbetrag EUR 314.30
Minus Einkommen Gesuchstellerin EUR 3'200.00
Plus Überschussanteil EUR 1'913.95
Gesamtunterhalt EUR 4'437.65
Der Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von EUR 3’200.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen. Damit vermag sie ihren Bedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 314.30 zu decken, weshalb für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Somit sind für die Töchter folgende gerundete Unterhaltsbeiträge (Bedarf
H.________EUR 1'654.20 + EUR 382.80EUR 1’900.00
I._________EUR 820.95 + EUR 382.80EUR 1’205.00
J._________EUR 830.40 + EUR 382.80EUR 1’215.00
Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die mündige H.________, I.________ und J.________. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. Periode 01.08.18-31.10.19). Der Restbetrag von *EUR 115.00 * (EUR 4’437.65 – EUR 1’900.00 – EUR 1’205.00 – EUR 1’215.00) stellt den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin dar.
Unterhalt ab 1. November 2026
Einkommen Gesuchsgegner EUR 7'397.50
Einkommen Gesuchstellerin EUR 4'800.00
Total EUR 12'197.50
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Bedarf Gesuchsgegner EUR 2'002.90
Überschuss EUR 4'785.20
Der Überschuss von EUR 4'785.20 ist der Gesuchstellerin und den Kindern zu 2/3 bzw. EUR 3'190.15 und dem Gesuchsgegner zu 1/3 resp. EUR 1'595.05 zuzuteilen. Die Gesuchstellerin erhält 2/5, also EUR 1'276.05 (EUR 3'190.15 : 2.5). Der Rest bzw. EUR 1'914.10 (EUR 3'190.15 : 2.5 x 1.5) geht an die Kinder.
Bei dieser Rechnung erhielte die Gesuchstellerin und die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von EUR 3'799.55 (Bedarf von EUR 5'409.40 – Einkommen von EUR 4'800.00 + Überschuss von EUR 3'190.15), wobei darin die Steuern des persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht enthalten sind.
Auf den Betrag von EUR 15'312.60 (EUR 1'276.05 x 12) entfallen noch Steuern. Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von EUR 4'800.00 pro Monat bzw. EUR 57'600.00 ist bereits versteuert. Unter Einbezug des Beitrags an den persönlichen Unterhalt von EUR 15'312.60 pro Jahr betrüge ihr Einkommen EUR 72'912.60. Bis EUR 68'507 beträgt der Steuersatz durchschnittlich 37 %, nachher 51.75 % (vgl. KG-act. 61/2). Also ist vom Betrag von EUR 15'312.60 ein Betrag von EUR 4'405.60 (EUR 72'912.60
Bedarf von Gesuchstellerin und Kinder EUR 5'409.40
Steuerbetrag EUR 526.30
Minus Einkommen Gesuchstellerin EUR 4'800.00
Plus Überschussanteil EUR 2'839.25
Gesamtunterhalt EUR 3'974.95
Der Gesuchstellerin ist bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von EUR 4’800.00 (E. 4.1d/dd vorne) anzurechnen. Damit vermag sie ihren Bedarf von EUR 2'103.85 zuzüglich ihren Steuerbetrag von EUR 526.30 zu decken, weshalb auch für J.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Gesamtunterhaltsbeitrag von EUR 3’974.95 ist auf die drei Töchter aufzuteilen und von einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ist abzusehen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind nur bis zum Abschluss der Erstausbildung der Töchter zu bezahlen, und zwar direkt an die mündige H.________, I.________ und J.________. Es ist davon auszugehen, dass sich zu diesem Zeitpunkt einzig J.________ noch in Erstausbildung befinden wird, weshalb deren Unterhaltsbeitrag auf gerundet *EUR 1’400.00 * pro Monat (Bedarf von EUR 830.40 + Überschussanteil von EUR 567.85; Barunterhalt) festzusetzen ist. Der Restbetrag von EUR 2’575.00 wäre auf H.________ und I.________ aufzuteilen, je gerundet * EUR 1’285.00 *, falls sich diese immer noch in Erstausbildung befänden. Über allfällige niederländische Kinderzulagen ist nichts zu befinden (vgl. Periode vom 01.08.18-31.10.19).
8. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 und für das Massnahmenverfahren ZES 2016 066 einen solchen von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffern 11 und 12). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei erwiesen, dass der Gesuchsgegner wegen des hohen Einkommens in der Lage gewesen sei, in Singapur Ersparnisse zu bilden. Zudem habe der Gesuchsgegner zugestanden, beim Stellenwechsel von E.________ zur L.________ Singapur von der L.________ eine Entschädigung von ca. Fr. 88‘000.00 erhalten zu haben als Kompensation für den Bonusverlust bei E.________. Ebenso habe er Vorsorgegelder der AH.________ in Hong Kong ausbezahlt bekommen. Daher sei der Gesuchsgegner leistungsfähig. Demgegenüber habe die Gesuchstellerin glaubhaft dargetan, nicht über die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel zu verfügen, um diese Prozesse zu finanzieren. Bei Bezahlung dieser beiden Prozesskostenvorschüsse würden diese im Güterrecht angerechnet (angef. Verfügung, E. 76 f. S. 28 f.).
a) Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung seiner Prozesskostenverpflichtung. Zum einen habe die Gesuchstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht transparent offengelegt. Es fehle nach wie vor eine Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis. Auch habe die Gesuchstellerin zwischenzeitlich von ihren Eltern Darlehen von insgesamt Fr. 58‘000.00 erhalten, weshalb sie für die eigenen Anwaltskosten habe aufkommen können. Zum anderen vermöge der Gesuchsgegner wegen seiner eigenen prekären Vermögens- und Schuldensituation keinen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Er sei bereit, die Ferienwohnung in Lantsch/Lenz zu verkaufen. Die Gesuchstellerin weigere sich aber, ihre Einwilligung zu erteilen. Mit dem Verkauf dieser Liegenschaft ergäbe sich nach Abzug der Hypothek und aller übrigen Kosten ein Erlös zwischen Fr. 200‘000.00 und Fr. 240‘000.00 (KG-act. 1, S. 29 N 4.7).
Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe alle Konten offengelegt. Ihr Wertschriften- und Guthabenvermögen per 31. Dezember 2015 gehe zudem aus der beiliegenden Steuerveranlagung 2015 hervor und betrage Fr. 4‘593.00. Das Darlehen der Eltern habe sie lediglich im Betrag von Fr. 5‘000.00 für die Anwaltskosten verwendet und benötige es im Übrigen für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Verkauf der Wohnung in Lantsch/Lenz wäre im heutigen Zeitpunkt kostspielig, weil die noch laufende Festhypothek abgelöst werden müsste. Ausserdem stelle diese Wohnung das einzige Aktivum dar, über welches der Gesuchsgegner nicht ohne Weiteres frei verfügen könne (KG-act. 6, S. 29 f. N 97-99).
b) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a).
Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer Zürich, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1).
Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen (BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013 E. 7.2; Beschluss ZK2 2013 104 vom 17. März 2014 E. 5a/aa). Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne Weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchsgegners ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein bis zwei Jahren ermöglichen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch, unter „Eingaben“ und „unentgeltliche Rechtspflege“).
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist überdies der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO).
c) aa) Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 um Prozesskostenbevorschussung durch den Gesuchsgegner (Vi-act. A/I, Antrag-Ziff. 6 und 7). Massgebend für die Beurteilung der Prozesskostenbeurteilung ist somit dieser Zeitpunkt.
bb)Am 25. Mai 2016 betrug das Guthaben der Gesuchstellerin auf dem Konto der L.________ Fr. 7‘218.74 (Vi-KB 72, S. 15) und per Ende 2016 waren es noch Fr. 1‘381.00 (KG-act. 26/1). Hinzu kommt bloss noch ein unbedeutender Betrag auf dem Konto der Gesuchstellerin bei der ABN AMRO in Holland (vgl. Vi-KB 92). Die Steuerbehörde stellte in der definitiven Veranlagungsverfügung 2015 auf die Werte gemäss Steuererklärung 2015 ab (vgl. KG-act. 6/3). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners
(KG-act. 16, S. 15) kann darauf abgestellt werden, weil die Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Steuererklärung 2015 einreichte und das Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, ohne Antrag der Parteien verpflichtet ist, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, und Beweise, die für den Entscheid wesentlich sind, unabhängig von den Beweisanträgen der Parteien abzunehmen hat (vgl. E. 1b vorne). Per Ende 2016 wurden neben den Vermögenswerten betreffend Liegenschaften lediglich Fr. 11‘586.00 unter dem Titel „Motorfahrzeuge“
(KG-act. 26/1) ausgewiesen.
Es ist aktenmässig erstellt, dass die Gesuchstellerin von ihren Eltern von April 2016 bis April 2017 Darlehen im Betrag von insgesamt EUR 54‘000.00 erhielt (vgl. Vi-KB 57, 62 und 81 f.). Im relevanten Zeitpunkt vom 25. Mai 2016 waren es aber lediglich EUR 4‘000.00. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin diese Darlehen aufnahm, um ihren Lebensunterhalt und jenen der drei Töchter zu bestreiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Gesuchstellerin ihrer Rechtsvertreterin für deren Mandatsführung im Scheidungsverfahren, im vorsorglichen Massnahmenverfahren und im vorliegenden Berufungsverfahren am 15. November 2017 insgesamt Fr. 79‘000.00 schuldete (vgl. KG-act. 21/6.11). Die Gesuchstellerin reichte diese Unterlagen gestützt auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 25. Januar 2018 (KG-act. 17) ein, weshalb sie – entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 32, S. 1) damit zu hören ist. Ausserdem geht die eheliche Beistands- bzw. Unterhaltspflicht der elterlichen Unterstützungspflicht vor.
Der Vermögenswert der Wohnung in Lantsch/Lenz kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht liquid ist und auch kurzfristig daraus kein Geld realisiert werden kann, zumal aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Gesuchstellerin eine Erhöhung der Hypothek unwahrscheinlich erscheint.
Die Vorbringen des Gesuchsgegners zum liquiden Vermögen der Gesuchstellerin in seiner Eingabe vom 11. April 2018 (vgl. KG-act. 32) sind an dieser Stelle nicht zu hören, weil sie sich auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 12. Februar 2018 und den diesbezüglichen Beilagen beziehen und somit nicht den hier aktuellen Zeitpunkt vom 25. Mai 2016 betreffen. Darauf ist erst bei der Beurteilung der von der Gesuchstellerin für das vorliegende Berufungsverfahren beantragten Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4‘000.00 bzw. bei deren Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen (vgl. E. 10 hinten).
Nach dem Gesagten vermag die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass es ihr nicht möglich ist, mit ihren eigenen liquiden Mitteln neben der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und die drei Kinder auch noch für die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens und des Scheidungsverfahrens aufzukommen.
cc) Der Gesuchsgegner will seine Behauptung, derzeit über keine liquiden Mittel mehr zu verfügen, mit der Einreichung verschiedener Bankkontoauszüge glaubhaft machen (KG-act. 16, S. 15 f. ad 97 ff.; KG-act. 16/1-3). Zum einen betreffen diese Auszüge nicht den relevanten Zeitpunkt vom 25. Mai 2016. Zum anderen legt der Gesuchsgegner nicht einmal eine Vollständigkeitserklärung seiner Banken vor. Ebenso wenig reicht er eine Steuererklärung oder Ähnliches ein, die seine finanziellen Verhältnisse in den Niederlanden glaubhaft belegen würde. Es steht somit nicht rechtsgenüglich fest, dass der Gesuchsgegner nicht noch über weitere Bankkonten verfügt. Ein Hinweis auf ein weiteres Konto, kann dem Auszug des Kontos tt der ABN AMRO entnommen werden, weil am 23. November 2017 eine Zahlung von EUR 3‘527.00 an eine deutsche IBAN Nummer erfolgte (KG-act. 16/1), worauf die Gesuchstellerin hinwies (KG-act. 26, S. 12 N 48) und wozu der Gesuchsgegner in der Folge keine Stellung nahm (vgl. KG-act. 32).
dd) Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung der beiden Prozesskostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren und für das vorsorgliche Massnahmenverfahren von Fr. 13‘500.00 bzw. Fr. 5‘000.00 nicht zu beanstanden.
9. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 9'000.00 der Gesuchstellerin zu 1/3 (Fr. 3'000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (Fr. 6'000.00) und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 3'200.00 zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung, E. 78-83 S. 29).
a) Die Parteien beantragen jeweils Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
b) Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt sich Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO).
c) Hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens der Parteien kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 79 S. 29). Obwohl die Gesuchstellerin lediglich hinsichtlich des Kinderunterhalts mehrheitlich obsiegt bzw. bezüglich des Ehegattenunterhalts mehrheitlich unterliegt, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern. Denn einerseits ergaben sich die wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens des Gesuchsgegners erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens. Andererseits belegt der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse in den Niederlanden nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser ist als jene der Gesuchstellerin (vgl. E. 8 vorne).
10. a) Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Anwaltskosten von voraussichtlich Fr. 4‘000.00 zuzüglich eines allfälligen Gerichtskostenanteils zu bezahlen bzw. eventualiter, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 6, Antrag-Ziff. 2 und S. 30 f. N 101). Der Gesuchsgegner verlangt die Abweisung dieser Rechtsbegehren (KG-act. 16, S. 16 ad 101).
b) Relevante sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung vom 19. Oktober 2017.
c) aa) Hinsichtlich der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist vorerst auf E. 7c/bb und E. 2.3g/cc vorne zu verweisen. Gestützt auf die neusten Zahlen der Gesuchstellerin ist glaubhaft, dass deren finanzielle Situation per 19. Oktober 2017 schlechter war als noch im Mai 2016 (vgl. KG-act. 21). Was der Gesuchsgegner dagegen vorträgt (KG-act. 32), vermag nicht zu überzeugen. Denn den von ihm erwähnten Vermögenswerten der Gesuchstellerin
(KG-act. 32, S. 2 N 2a und c) liegen höhere Schulden gegenüber (vgl. KG-act. 21/6). Ausserdem vermag die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner als ungeklärte Gutschriften bezeichneten Beträge plausibel zu begründen (vgl. KG-act. 32, S. 2 N 2b; KG-act. 34, zu 2b). Daher ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als glaubhaft zu beurteilen.
bb) Der Gesuchsgegner legt nicht glaubhaft dar, dass er nicht leistungsfähig ist (vgl. E. 8c/cc vorne).
cc) Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren ZK2 2017 76 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen, zumal er gegen dessen Höhe keine Einwendungen vorträgt.
11. Zusammenfassend ist die Berufung mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge mehrheitlich abzuweisen, hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge mehrheitlich gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf die § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) und die Richtlinien "Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren Kantonsgericht" (vgl. www.kgsz.ch) auf pauschal Fr. 10'000.00 festzusetzen, den Parteien je zu Fr. 5'000.00 aufzuerlegen und vom Gerichtskostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3'128.10 (vgl. KG-act. 4) zu beziehen. Daher ist die Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 1'564.05 (Fr. 3'128.10 : 2) zu bezahlen, und für den Restbetrag von Fr. 6'871.90 ist den Parteien im Betrag von je Fr. 3'435.95 Rechnung zu stellen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2017 aufgehoben und wie nachfolgend ersetzt bzw. neu formuliert sowie Dispositivziffer 3 derselben Verfügung von Amtes wegen wie folgt angepasst:
3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Tochter J.________ für die Dauer des Ehescheidungsprozesses alle zwei Monate an je einem Tag auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen, dies unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung, sowie mit ihr per SMS oder E-Mail einmal pro Woche in Kontakt zu treten.
4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 25.05.2015 bis 14.07.2016** folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
Gesuchstellerin: Fr. 3'725.00
H.________: Fr. 1'690.00
I.________: Fr. 1'655.00
J.________: Fr. 3'960.00
4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 15.07.2016 bis 30.11.2016** folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
Gesuchstellerin: Fr. 3'675.00
H.________: Fr. 1'665.00
I.________: Fr. 1'630.00
J.________: Fr. 3'935.00
4.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.12.2016 bis 31.12.2016** folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
Gesuchstellerin: Fr. 1'500.00
H.________: Fr. 1'705.00
I.________: Fr. 1'530.00
J.________: Fr. 2'760.00
4.4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.01.2017 bis 31.07.2018** folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
H.________: Fr. 1'705.00
I.________: Fr. 1'530.00
J.________: Fr. 2'760.00 (Barunterhalt)
Fr. 1'500.00 (Betreuungsunterhalt)
4.5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.08.2018 bis 31.10.2019** folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
Gesuchstellerin: EUR 600.00
H.________: EUR 1'580.00
I.________: EUR 1'995.00
J.________: EUR 920.00 (Barunterhalt)
EUR 300.00 (Betreuungsunterhalt)
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.11.2019 bis 31.01.2021**, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter H.________ und I.________ und J.________ ab Mündigkeit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Gesuchstellerin: EUR 520.00
H.________: EUR 1'900.00
I.________: EUR 1'075.00
J.________: EUR 1'085.00 (Barunterhalt)
EUR 175.00 (Betreuungsunterhalt)
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.02.2021 bis 31.10.2023**, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter H.________ und I.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Gesuchstellerin: EUR 470.00
H.________: EUR 1'900.00
I.________: EUR 1'125.00
J.________: EUR 1'135.00
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.11.2023 bis 31.10.2026**, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter H.________, I.________ und J.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Gesuchstellerin: EUR 115.00
H.________: EUR 1'900.00
I.________: EUR 1'205.00
J.________: EUR 1'215.00
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die mündigen Töchter H.________, I.________ und J.________ monatlich im Voraus ** ab 01.11.2026**, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
H.________: EUR 1'285.00
I.________: EUR 1'285.00
J.________: EUR 1'400.00
9. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts verfügt.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2019 bestätigt.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 5'000.00) auferlegt und vorab von dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'128.10 bezogen. Im Restbetrag von je Fr. 3'435.95 wird den Parteien von der Kantonsgerichtskasse Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz mit Fr. 1'564.05 zu bezahlen.
4. Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zustellung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
30. Dezember 2019 sl