ZK2 2017 75•ZK2 2017 75 - Eheschutzmassnahmen (superprovisorische und prozessleitende Anordnungen)
ZK2 2017 75Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)05.10.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Oktober 2017
ZK2 2017 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, Ziff. 2 und 3 vertreten durch B.________ (Ziff. 1), diese vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Eheschutzmassnahmen (superprovisorische und prozessleitende Anordnungen)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. September 2017, ZES 2017 115/116);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2017 (Postaufgabe: 30. September 2017; Eingang: 2. Oktober 2017) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln bzw. gegen die Dispositivziffern 1.b und 1.c der superprovisorischen und prozessleitenden Anordnungen vom 19. September 2017 Beschwerde erhob mit den Anträgen, dass er wieder freien Zutritt zum Haus und eine Übernachtungsmöglichkeit im Haus habe und er wieder einen Schlüssel zum Haus bekomme (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 (Postaufgabe: 2. Oktober 2017; Eingang: 3. Oktober 2017) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 2), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;
dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden zweitinstanzlich keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes: Beschwerde innert 30 Tagen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 2 in Kopie) und an die Vorinstanz (1/R, z.K.).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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5. Oktober 2017 kau