Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Dezember 2017
ZK2 2017 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. August 2017, ZES 2017 359);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2017 das Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos am Protokoll abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller auferlegte und den Gesuchsteller verpflichtete, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich mit Fr. 2‘745.60 zu entschädigen;
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 4. September 2017 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass im Beschwerdeverfahren also eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Beschwerde zwar grundsätzlich kassatorisch wirkt, jedoch ein Antrag in der Sache erforderlich ist, wenn diese bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden kann, was insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheids in Betracht kommt (Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 21. Juni 2011, PF110013-O/U, E. 1, m.N.; bestätigt in BGer Urteil 4D_61/2011 v. 26. Oktober 2011);
dass der Gesuchsteller nebst dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (welcher bereits mit der Verfügung vom 4. Oktober 2017 abgewiesen wurde, KG-act. 13) und auf Kostenentschädigung den Beschwerdeantrag stellt, es sei „die Kostengutsprache gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe aufzuheben und zur neuen Beurteilung an den Einzelrichter des Bezirkes Höfe vorzulegen“;
dass vorliegend die Prozesssache ohne Weiteres spruchreif ist, die Anfechtung des Kostenentscheids den Gegenstand der Beschwerde bildet und der Gesuchsteller nur einen kassatorischen Antrag stellt, ein reformatorischer Entscheid aber nicht in Frage kommt, weil der Gesuchsteller nicht, auch nicht sinngemäss, in seinen Anträgen die Abänderung des Kostenentscheids beziffert;
dass ein bezifferter Antrag ebenso wenig der Begründung entnommen werden kann, auch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers, das „Gesamthonorar beträgt maximal CHF 1‘500.--“ resp. aus der Erklärung, der Erstrichter „setzt die vorgegebene Obergrenze von CHF 1‘500.-- ausser Kraft“, weil der Gesuchsteller damit offensichtlich nur die in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) vorgesehene Grenze für das Gesamthonorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz bei einem Streitwert von weniger als Fr. 2‘000.00 wiedergibt und nicht den nach seiner Ansicht nach konkret angemessenen Betrag, wobei es einem solchen Begehren jedenfalls an der Begründung mangeln würde;
dass die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller am 23. August 2017 zugestellt wurde und er die Beschwerde am 4. September 2017, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Post übergab, weshalb keine Frist zur Verbesserung anzusetzen war, obschon es sich um eine Laieneingabe handelt, welche Qualifikation allerdings ohnehin fraglich ist, war der Gesuchsteller doch als „Paralegal Vertragswesen International“ bei der Gesuchsgegnerin angestellt (Vi-KB-act. 1);
dass sich damit der unbezifferte Antrag des Gesuchstellers als unzulässig erweist resp. dass er damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es abgesehen davon ohnehin der gesetzlich vorgesehenen Ordnung entspricht, gleichzeitig mit dem Entscheid über superprovisorische
Massnahmen die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort anzusetzen (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das Vorgehen des Erstrichters mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 1 f. der Beschwerde, KG-act. 1) nicht zu beanstanden ist;
dass der Gesuchsteller sein Gesuch am 17. Juli 2017 zurückzog und es deshalb in Übereinstimmung mit dem Erstrichter glaubhaft ist, dass sich die Ausarbeitung der Gesuchsantwort zu diesem Zeitpunkt bereits im Endstadium befand (Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung), zumal die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort gleichentags verstrichen wäre (Vi-act. E 2, vgl. die Fristerstreckung bis zum 21. Juli 2017 aufgrund der Ankündigung des Rückzugs des Gesuchs, Vi-act. E 9 und E 10);
dass sich das der Gesuchsgegnerin zugesprochene Honorar von Fr. 2‘745.60 zuzüglich 8 % MWST für das summarische Verfahren im Tarifrahmen bewegt und die geltend gemachten Aufwendungen dem Verfahrensstand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheinen, weshalb der Erstrichter zu Recht auf die Kostennote der Gesuchsgegnerin abstellte (§§ 10, 4 und 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte; § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs ist nicht einschlägig, entgegen der sinngemässen Darstellung des Gesuchstellers, S. 2 der Beschwerde, KG-act. 1);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines Rechtsbeistands) gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen ist, weil das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheint, namentlich deshalb, weil die Beschwerde wie dargelegt von Anfang an und nicht behebbar an formellen Mängeln litt (keine Bezifferung des Antrags) und auch materiell die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, liegt die Entschädigungshöhe doch offensichtlich im Rahmen des Tarifs, war der zugesprochene Aufwand ohne Weiteres angemessen und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit dem Entscheid über superprovisorische Massnahmen Frist zur Gesuchsantwort anzusetzen (vgl. dazu die Erwägungen vorne);
dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass die Gesuchsgegnerin keine Kostennote einreichte, weshalb ihr Honorar, nach pflichtgemässem Ermessen, in Anbetracht des Aufwands (dreiseitige Begründung der Beschwerdeantwort) sowie der geringen Schwierigkeit und Wichtigkeit (Kostenfolge) pauschal auf Fr. 800.00 festzulegen ist (§§ 10, 2 und 6 des Gebührentarifs);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen; der Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Gesuchsteller zurückbezahlt.
4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
5. Dezember 2017 kau