Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Mai 2017
ZK2 2017 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Sàrl,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
negative Feststellungsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung und die Vorladung des Vermittleramts
Tuggen vom 22. Dezember 2016, STU 2016 15 und STU 2016 18);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Beschwerdeführerin erhob mit Schlichtungsgesuch vom 17. November 2016 beim Vermittleramt Tuggen eine negative Feststellungsklage und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Forderung gemäss Zahlungsbefehl Nr. XXX vom 5. September 2016 von Fr. 21‘191.90 (Fr. 10‘649.60 + Fr. 10‘542.30) nicht besteht und es sei das Betreibungsamt Tuggen anzuweisen, den Eintrag Nr. XXX zu löschen (KG-act. 1/3). Am 21. November 2016 lud das Vermittleramt Tuggen zur Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 vor (Vi-act. Vorladung vom 21. November 2016). Ein Protokoll dieser Schlichtungsverhandlung liegt nicht in den Akten, gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin fand die Verhandlung aber am 5. Dezember 2016 statt (KG-act. 1, S. 2, Ziff. 4 f.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 trat das Vermittleramt Tuggen nicht auf die Klage ein (KG-act.1/1) mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits eine Klage auf Bezahlung der umstrittenen Forderung beim Vermittleramt Tuggen anhängig gemacht (Verfahren Nr. STU 2016 18). Gleichentags lud das Vermittleramt Tuggen im Verfahren STU 2016 18 zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2017 vor (KG-act. 1/2).
b) Die Beschwerdeführerin führt mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde und stellt folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Die Verfügung vom 22.12.2016 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen;
2. Es sei die Klagebewilligung auszustellen.
3. Die Vorladung vom 22. Dezember 2016 und das damit verbundene neue Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Im Wesentlichen macht sie geltend, der Vermittler könne bei einem Streitwert von über Fr. 21‘000.00 einzig die Klagebewilligung ausstellen, sofern keine Einigung erzielt werde, und hätte im Übrigen das später angehobene Verfahren aufgrund der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Verfahrens abweisen müssen. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. Januar 2017 räumte die Vorinstanz ein, dass die angefochtene Verfügung wahrscheinlich nicht rechtens sei, weil der Streitwert über Fr. 2‘000.00 liege (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
2. Mit Ausnahme der Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind Mängel in Bezug auf die weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO (mangelndes Rechtsschutzinteresse, Rechtshängigkeit, materielle Rechtskraft) im Schlichtungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und der Entscheid darüber ist dem urteilenden Gericht vorbehalten (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2016, N 25 zu Art. 202 ZPO), es sei denn, das Schlichtungsverfahren soll durch einen Entscheid nach Art. 212 ZPO oder einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO abgeschlossen werden (Egli, a.a.O., N 26 zu Art. 202 ZPO; vgl. auch Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 31 zu Art. 60 ZPO). Laut Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde nur auf entsprechenden Antrag der klagenden Partei und nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 selber entscheiden. Ein Urteilsvorschlag kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 unterbreitet werden (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach Fr. 21‘191.90. Aufgrund des Streitwerts von über Fr. 5‘000.00 kann das Schlichtungsverfahren weder durch Entscheid noch durch Urteilsvorschlag abgeschlossen werden. Die Vorinstanz hätte deshalb mit Ausnahme der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO, insbesondere die Frage der Rechtshängigkeit, nicht prüfen dürfen und bei fehlender Einigung die Klagebewilligung ausstellen müssen. Weil die Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZPO durch die Schlichtungsbehörde auszustellen ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, mithin ist dem Beschwerdeantrag Ziff. 1 zu entsprechen. Sodann stellt der Beschwerdeantrag Ziff. 2 einen Eventualantrag dar, auf den infolge der Gutheissung des Beschwerdeantrags Ziff. 1 nicht einzutreten ist, zumal die Ausstellung der Klagebewilligung ohnehin nur durch die Schlichtungsbehörde erfolgen kann.
4. Überdies beantragt der Beschwerdeführer, die Vorladung vom 22. Dezember 2016 sowie das damit verbundene Verfahren STU 2016 18 seien als gegenstandslos abzuschreiben (KG-act. 1, Beschwerdeantrag Ziff. 3).
a) Die Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung aus einem anderen Schlichtungsverfahren; Thema beider Verfahren ist aber die strittige Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin bzw. die Frage der Rechtshängigkeit der beiden Schlichtungsverfahren. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, von einer Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens mit anschliessender Vereinigung beider Verfahren abzusehen und den Beschwerdeantrag Ziff. 3 direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, zumal das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin gewahrt ist.
b) Mit Beschwerde anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Gesetz sieht kein Rechtsmittel gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vor. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist bei Vorladungen in der Regel nicht gegeben, weshalb diese erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden können (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 14 zu Art. 319 ZPO).
c) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern durch die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Solches ist auch nicht ersichtlich, schliesslich steht es dem Beschwerdeführer weiterhin offen, die seiner Meinung nach fehlenden Prozessvoraussetzungen in einem allfälligen erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch im Verfahren STU 2016 18 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht jedoch die weiteren Prozessvoraussetzungen von Art. 59 ZPO – insbesondere die Frage der Rechtshängigkeit der Streitsache – zu prüfen hat und deshalb auch dieses Verfahren nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigen kann. Die Vorladung vom 22. Dezember 2016 stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 22. Dezember 2016 im Verfahren STU 2016 15 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ausnahmsweise verzichtet. Parteientschädigungen sind mangels entsprechender Anträge nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21‘191.90.
5. Zufertigung an A.________ AG (1/R), B.________ Sàrl (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. Mai 2017 lul