Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. September 2019
ZK2 2017 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller, Kläger und Berufungsführer 1, **2.**B.________, Gesuchsteller, Kläger und Berufungsführer 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________ AG, Gesuchsgegnerin, Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertr. durch Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz,
betreffend
Anerkennung von Aktionären und Einsichtsrecht
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2017, ZES 2017 126);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 31. Juli 2017 beim Kantonsgericht fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2017 erhoben und beantragten, es sei auf die Berufung einzutreten, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und „D.________ AG“ habe ihnen die Jahresrechnung samt Angabe der jeweiligen Vorjahreswerte sowie den Geschäfts- und den Revisionsbericht ab den Geschäftsjahren 2014 auszuhändigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der D.________ AG (KG-act. 1 und 2);
dass im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. xx vom ________ öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die D.________ AG mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. August 2015 ihren Sitz nach Valletta (MT) verlegt habe und dass die Gesellschaft als Limited Liability Company unter der Firma E.________ mit Sitz in Valletta (MT) im Handelsregister von Malta registriert und ohne Auflösung und Liquidation im Handelsregister des Kantons Schwyz gelöscht worden sei;
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 17. Januar 2018 den Konkurs über die D.________ AG mit Sitz in Valletta eröffnete (Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. yy vom ________);
dass dieselbe am 6. März 2018 die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven in Sachen Konkursmasse der D.________ AG verfügte (KG-act. 9; Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________) und dass sie mit Verfügung vom 28. März 2018 das summarische Konkursverfahren anordnete, nachdem ein Gläubiger die für die Durchführung des eingestellten Konkursverfahrens erforderliche Sicherheit geleistet hatte (KG-act. 14);
dass die Berufungsführer und die Konkursmasse der D.________ AG, vertreten durch die Konkursverwaltung bzw. das Konkursamt Schwyz, am 6. April 2018 dazu aufgefordert wurden, zur Frage der Sistierung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (KG-act. 15) und dass das Berufungsverfahren daraufhin am 16. Juli 2018 sistiert wurde (KG-act. 19);
dass das Konkursamt Schwyz auf Anfrage am 20. Mai 2019 bzw. 25. Juni 2019 mitteilte, es habe wegen der Sitzverlegung der D.________ AG nach Malta keine Geschäftsbücher dieser Gesellschaft in Verwahrung nehmen können (KG-act. 20 und 21) bzw. in der Eingabe vom 25. Juni 2019 ausführte, es habe das Konkursamt Genf rechtshilfeweise beauftragt, den Verwaltungsrat F.________ einzuvernehmen; es lasse dem Kantonsgericht dieses Einvernahmeprotokoll sowie die eingereichten Unterlagen des Konkursamts Genf zukommen; weitere Geschäftsakten resp. Buchhaltungsunterlagen hätten nicht sichergestellt werden können (KG-act. 21);
dass die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 22. Juli 2019 aufgehoben wurde und die Berufungsführer Gelegenheit erhielten, zur Eingabe des Konkursamts Schwyz (KG-act. 21 und 21/1) Stellung zu nehmen (KG-act. 22);
dass die Berufungsführer ihre Berufung vom 31. Juli 2017 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2017, (ZES 2017 126) mit Eingabe vom 13. September 2019 zurückzogen (KG-act. 27 f.), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, zumal sie weder Gründe darlegen noch solche ersichtlich sind, die für eine andere Verteilung der Kosten sprechen würden, und das Berufungsverfahren insbesondere aufgrund der vom Konkursamt Schwyz eingereichten Beilagen (KG-act. 21/1) nicht als gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO abzuschreiben war, ansonsten den Berufungsführern mit Verfügung vom 22. Juli 2019 auch hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen bzw. gewährt worden wäre;
dass vorliegend keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zu sprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 800.00 werden den Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 1'250.00, mithin in der Höhe von je Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 850.00 wird ihnen nach definitiver Erledigung des Verfahrens durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R, unter Beilage von KG-act. 26), das Konkursamt Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 26 f.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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18. September 2019 kau