Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. Oktober 2017
ZK2 2017 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverzögerung
(Beschwerde im Verfahren ZES 2016 1 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist mit D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verheiratet. Ihrer Ehe entspross Tochter E.________. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March regelte im Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) am 17. September 2012 unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seine Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Kind. Das Besuchsrecht wurde durch das Kantonsgericht auf Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) angepasst.
Mit Abänderungsgesuch vom 14. November 2013 (Postaufgabe: 20. November 2013) beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Ausdehnung des Besuchsrechts sowie eine Kürzung der Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/I). Der vom Einzelrichter am 20. Februar 2015 gefällte Entscheid wurde durch das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) in Dispositivziffern 3-6 aufgehoben, die Dispositivziffer 3 insoweit abgeändert, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105'424.10 bezahlte und im Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellt folgende Anträge:
1. Der Beschwerdegegner/die Vorinstanz sei anzuweisen, im Verfahren ZES 2016 1 innert einer Frist von zwei Wochen, eventuell innert einer von der Beschwerdeinstanz noch zu bestimmenden Frist, den (End-)Entscheid zu erlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners/der Vorinstanz, eventuell des Staates.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe 15 Monate nach Einreichung des Abänderungsgesuchs ihren Entscheid am 20. Februar 2015 gefällt. Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz durch das Kantonsgericht seien wiederum 19 Monate vergangen. Insgesamt dauere das Verfahren bis zur Beschwerdeerhebung rund 44 Monate. Der Beschwerdeführer warte immer noch auf einen Entscheid. Die Vorinstanz missachte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sie verschleppe die Sache über Gebühr und die Gesamtdauer von rund 44 bzw. 19 Monaten sei nicht ansatzweise mehr angemessen.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert am 10. August 2017. Gleichzeitig reichte er - nach einer Fristerstreckung - die von ihm mit Frist vom 21. Juli 2017 verlangten Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.
2. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Bei dieser Form der Beschwerde handelt es sich um ein primäres Rechtsmittel. Das bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben werden muss. Weil kein Beschwerdeobjekt vorliegt, kann die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden. Nur wenn sich eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid ergibt, ist die Beschwerde innert Frist zu erheben. Die Beschwerdeinstanz hat freie Kognition (Karl Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO).
Das Kantonsgericht beurteilt gemäss Art. 12 Abs. 1 JG unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist eingehalten werden musste. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
3. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 BV und Art. 52 ZPO. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (Urteil BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265, E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 269, E. 3.1; Urteil BGer 4A_190/2015 vom 13.05.2015). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385, E. 3a). Sofern aber nicht einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands absolut stossend ausfallen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen, sodass es nicht genügt, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 45 zu Art. 319 ZPO; ZK2, 2015 38, E. 2; ZK2 2013 90, E. 3a).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund während mehrerer Zeiträume keinerlei konkrete Vorkehren getroffen. Es seien somit gleich mehrere relevante "Lücken" (Perioden der unmotivierten Untätigkeit) zu erkennen, durch welche das Verfahren von der Vorinstanz grundlos verzögert worden sei (vgl. KG-act. 1, S. 13).
a) Zwar ist erstellt, dass das Kantonsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 an die Vorinstanz versandte (Vi-act. D16, S. 22), gleichzeitig die Akten retournierte (Vi-act. E51) und dass die Vorinstanz die Parteien am 2. März 2016 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte (Vi-act. D17). Zu beachten ist indessen, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2015 innert 30 Tagen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Der Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde beiden Rechtsvertretern am 14. Dezember 2015 zugestellt. Da bei vorsorglichen Massnahmen, worunter auch die Eheschutzverfahren fallen (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, N 11 zu Art. 46 BGG), nach Art. 46 Abs. 2 BGG kein Fristenstillstand zu berücksichtigen ist, endete die Rechtsmittelfrist am 13. Januar 2016. Für die Übermittlung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht und dessen allfällige Mitteilung ans Kantonsgericht sind praxisgemäss zehn weitere Tage zu berücksichtigen, wobei der 23. Januar 2016 auf einen Samstag fiel. Dass die Vorinstanz bis zum Montag, 25. Januar 2016 zuwartete, ist somit nicht zu beanstanden. Vom 25. Januar 2016 bis zur Editionsverfügung der Vorinstanz vom 2. März 2016 verstrichen weitere 38 Tage, was als vertretbar erscheint, nachdem es sich um einen umfangreichen Fall handelt und die Vor-instanz die Editionsverfügung vom 2. März 2016 auch vorbereiten musste.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe - ohne ersichtlichen Grund - die Parteibefragung erst sechs Monate nach der Rückweisung durchgeführt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. März 2016 darum ersuchte, vom 17. März 2016 bis zum 11. April 2016 keine fristauslösenden Verfügungen und Entscheide zuzustellen (Vi-act. E52). In diesem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz offenbar bereits über das weitere Vorgehen entschieden, erliess sie doch gegenüber dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 eine Editionsverfügung (Vi-act. D17). Am 17. März 2016 erging zudem die Vorladung zur Parteibefragung auf den 16. Juni 2016 (Vi-act. E53). Die Zeitdauer von drei Monaten zwischen Vorladung und Termin muss zwar für ein Eheschutzverfahren, welches im summarischen Verfahren durchzuführen ist, als lange bezeichnet werden. Damit ist jedoch noch keine Verschleppung des Verfahrens durch die Vorinstanz dargetan. Termine hängen wesentlich auch von der Verfügbarkeit der Rechtsvertreter und deren Bereitschaft, kurzfristig Mehrbelastungen auf sich zu nehmen, ab. Dass der Beschwerdeführer gegen den Termin vom 16. Juni 2016 protestiert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
c) Der Beschwerdeführer moniert die Zeit zwischen Parteibefragung und Zustellung des Protokolls an die Parteien und dass in dieser Zeit nichts geschehen sei. Die Parteibefragung fand am 13. Juni 2016 statt (Vi-act. D19). Am 3. August 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das Protokoll zu (Vi-act. D20). In der gleichen Verfügung forderte sie zudem den Beschwerdeführer zu weiteren Editionen auf. Die Vorinstanz kam dabei einem Beweisantrag der Gesuchsgegnerin nach, den sie anlässlich der Parteibefragung vom 13. Juni 2016 erneuert hatte (Vi-act. D19, S. 13). Das Protokoll der Parteibefragung umfasst 13 Seiten. Zwischen Parteibefragung und Versand des Protokolls verstrichen somit rund sieben Wochen, ohne dass - soweit aus den Akten ersichtlich - weitere verfahrensleitende Schritte ergingen. Die Editionsverfügung stellte keinen grossen Aufwand dar. Die Frist von sieben Wochen für den Versand des Protokolls und die Editionsverfügung erscheint als lange und hätte kürzer ausfallen können und sollen.
d) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe der Gegenpartei teilweise Fristen von über sieben Wochen zur Ausübung des Replikrechts eingeräumt. Die Gegenpartei habe erst zwei Wochen nach Erhalt der Eingaben des Beschwerdeführers um Fristansetzung zur Stellungnahme ersucht. Die Vorinstanz habe sodann diese Frist nicht - wie zuvor beim Beschwerdeführer - sogleich erst- und letztmalig, sondern lediglich vorletztmals erstreckt.
Am 5. September 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (Vi-act. D21) und seines Rechtsvertreters (Vi-act. E56) ein. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter seinerseits übermittelte der Vorinstanz am 13. September 2016 die verlangten Editionen (Vi-act. D23). Die Vorinstanz leitete diese Schreiben am 28. September 2016 wechselseitig beiden Parteien zur Kenntnisnahme weiter (Vi-act. E58). Am 27. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert mehrere persönliche Erklärungen seines Klienten zu den von ihm eingereichten Bankunterlagen der Vor-instanz ein (Vi-act. D24). Diese wurden am 29. September 2016 an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet (Vi-act. E59). Hierauf stellte die Gesuchsgegnerin am 12. Oktober 2016 ein Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme (Vi-act. E60), wobei die Vorinstanz die Frist am 3. November 2016 letztmals bis zum 18. November 2016 erstreckte (Vi-act. E61+62).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Ein solcher Verzicht darf jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht angenommen werden (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.2; Urteil BGer 1B_272/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2.2; zum Ganzen vgl. Benn, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 5a-c zu Art. 142 ZPO).
Wann die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die Zustellungen vom 28. und 29. September 2016 entgegengenommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 138 ZPO erscheint das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Fristansetzung vom 12. Oktober 2016 (Vi-act. E60) nicht zum vorneherein als verspätet. Die Frist wurde offenbar - wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 31. Oktober 2016 (Vi-act. E61) ergibt, erstmals bis zum 31. Oktober 2016 angesetzt, was als vertretbar erscheint. Die beantragte Fristerstreckung wurde bis zum 18. November 2016 gewährt (Vi-act. E62), sodass der Gesuchsgegnerin für die Beantwortung der Eingaben unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist insgesamt mindestens 42 Tage zur Verfügung standen. Diese Frist ist lange, bewegt sich aber noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vor-instanz.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Gesuchsgegnerin seien zwei Frist-erstreckungen gewährt worden, während ihm sogleich eine letztmalige Frist-erstreckung bewilligt worden sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung von Editionen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts gesetzt worden ist und beide Sachverhalte somit nicht deckungsgleich sind. Immerhin ist die Vorinstanz auf die Praxis des Kantonsgerichts aufmerksam zu machen, wonach bei Gesuchen um Fristansetzung im Rahmen des Replikrechts stets eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt wird, weil die ersuchende Partei im Zeitpunkt des Gesuchs die zehntägige Replikfrist in aller Regel bereits ein erstes Mal konsumiert hat.
e) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die von den Bankinstituten einverlangten Unterlagen während mehreren Monaten zurückbehalten habe.
In der Stellungnahme vom 18. November 2016 (Vi-act. D26) hatte die Gesuchsgegnerin ihre Editionsanträge betreffend Bankunterlagen der F.________ AG (Bank), der G.________ (Bank) und der H.________ AG (Bank) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe, erneuert. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Vi-act. D27) und die Gesuchsgegnerin am 19. Dezember 2016 (Vi-act. D28), worauf die Vorinstanz am 29. Dezember 2016 je eine Editionsverfügung direkt gegenüber der H.________ AG (Bank) (Vi-act. D29) und der F.________ AG (Bank) (Vi-act. D30) erliess. Mit Eingaben vom 4. Januar 2016 (Vi-act. E66), 12. Januar 2016 (Vi-act. E68) und Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2017 (Vi-act. E71) wehrte sich der Verein I.________ als Inhaberin des betroffenen Kontos bei der H.________ AG (Bank) gegen die Editionen. Die H.________ AG (Bank) ihrerseits verlangte am 13. Januar 2017 (Vi-act. E69) und am 2. Februar 2017 (Vi-act. E73) eine Frist-erstreckung. Die Vorinstanz erstreckte die Frist letztmals bis zum 17. Februar 2017 und teilte der H.________ AG (Bank) gleichzeitig und wunschgemäss mit, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 weiterhin gültig und verbindlich sei (Vi-act. E74). Die H.________ AG (Bank) reichte die Unterlagen schliesslich am 17. Februar 2017 in einem versiegelten Umschlag ein (Vi-act. D32). Gleichentags erhielt die Vorinstanz - nach einer Fristerstreckung (Vi-act. E67) - auch die Editionsunterlagen der F.________ AG (Bank) (Vi-act. D31). Die Vorinstanz leitete die erhaltenen Unterlagen am 11. April 2017 an die Parteien weiter und wies darauf hin, dass die Kontoauszüge aus Gründen des Bankgeheimnisses nur soweit offen gelegt würden, als sie Einträge mit dem Gesuchsteller beträfen; die übrigen Einträge würden abgedeckt. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Mai 2017 (Vi-act. D33).
Somit ergibt sich, dass die Unterlagen am 17. Februar 2017 bei der Vor-instanz vorlagen. Die Vorinstanz hatte sich dabei mit diversen Interventionen der von den Editionen Betroffenen auseinanderzusetzen, sodass ihr diesbezüglich nichts vorzuwerfen ist. Vom 17. Februar 2017 bis zum Versand der Unterlagen an die Parteien am 11. April 2017 dauerte es zwar rund sieben Wochen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Unterlagen gesichtet und teilweise abgedeckt werden mussten. Die Zeitspanne von sieben Wochen erscheint unter diesem Umständen als noch vertretbar.
f) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Rückweisung des Verfahrens am 11. Dezember 2015 bis zum Erlass der ersten Editionsverfügung am 2. März 2016 rund 2 ½ Monate benötigte, wobei das Vorgehen für sich allein noch als vertretbar erscheint. Gleiches gilt für die Zustellung der Beweisunterlagen gemäss zweitem Editionsverfahren, welches sieben Wochen in Anspruch nahm. Zwischen Vorladung und Durchführung der Parteibefragung vergingen 3 Monate, wobei die Gründe hierzu unklar sind und deshalb nicht der Vorinstanz angelastet werden können. Die Zeitdauer zwischen Parteibefragung und Versand des Protokolls betrug wiederum sieben Wochen und hätte kürzer ausfallen sollen. Die Fristansetzungen im Rahmen des Replikrechts waren zwar grosszügig, aber bewegten sich noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz.
4. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne, Ziff. 3) ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diesbezüglich drängen sich folgende Bemerkungen auf:
Beide Parteien haben im bisherigen Verfahren ausgiebig vom Replikrecht und von Fristerstreckungen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Abänderungsgesuch vom 14. November 2013 (Vi-act. A/I) in der Replik vom 22. April 2014 (Vi-act. A/IIIa) ergänzende Ausführungen gemacht und neue Anträge gestellt. Am 20. Mai 2014 reichte er eine weitere Ergänzung ein (Vi-act. A/IIIb). Sodann reichte er am 15. Juli 2014 (Vi-act. A/Va), 11. August 2014 (Vi-act. A/Vb) und 15. Oktober 2014 (Vi-act. A/VII) weitere Stellungnahmen in der Hauptsache ein. Am 22. März 2017 änderte er seine Begehren erneut gestützt auf den Wechsel zum neuen Unterhaltsrecht (Vi-act. IX). Nicht nur die Gesuchsgegnerin hat diverseste Fristerstreckungsgesuche gestellt, allein für die Einreichung der Gesuchsantwort deren sechs (Vi-act. E4-9), sondern auch der Beschwerdeführer, z.B. deren vier nur für die Stellungnahme zur Gesuchsantwort (Vi-act. E11-14). Auf die Fristansetzung zur Stellungnahme vom 11. April 2017 (Vi-act. D33) haben beide Parteien wiederum zweimal Fristerstreckung verlangt (Vi-act. E75-79), sodass die Vorinstanz die Frist beider Parteien letztmals bis zum 12. Juni 2017 erstreckte (Vi-act. E80), worauf beide Parteien wiederum mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch machten (Vi-act. E81-84, D34-37). Dass (auch) der Beschwerdeführer jeweils von seinem Replikrecht Gebrauch machte, gesteht dieser selber ein (KG-act. 1, S. 9).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren seit dem 14. November 2013 nun schon 3 Jahre und 10 Monate und damit für ein Abänderungsverfahren im Eheschutz ungewöhnlich lange dauert. Die Vorinstanz hat zudem wenige Stillstandsperioden zu verantworten und eine straffere Verfahrensführung, insbesondere betreffend Fristerstreckungen wäre angezeigt gewesen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass bereits einmal ein Entscheid der Vor-instanz ergangen ist und die Vorinstanz während der Dauer des Weiterzugs nicht handeln konnte. Die lange Verfahrensdauer ist zu einem erheblichen Teil dem Prozessverhalten beider Parteien, auch des Beschwerdeführers, anzulasten, welche ausgiebig von ihren prozessualen Rechten Gebrauch gemacht haben. Ein Abänderungsbegehren in Eheschutzsachen ist zudem weniger dringlich als ein Eheschutzverfahren, weil bereits eine Anordnung eines Gerichts vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die Beschwerdeerhebung immerhin nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerde letztlich kein Erfolg beschieden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse antragsgemäss (KG-act. 8/7) zu entschädigen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzugehen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.
3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'540.40 entschädigt.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
17. Oktober 2017 rfl