ZK2 2017 63•ZK2 2017 63 - Testamentseröffnung
ZK2 2017 63Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)10.08.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. August 2017
ZK2 2017 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________
Berufungsführerin,
gegen
**1.**B.________
Berufungsgegnerin, **2.**C.________
Berufungsgegnerin, **3.**D.________
Berufungsgegnerin, **4.**E.________
Berufungsgegnerin, **5.**F.________
Berufungsgegnerin, **6.**G.________
Berufungsgegnerin, **7.**H.________
Berufungsgegnerin, **8.**I.________
Berufungsgegnerin,
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. Juli 2017, ZET 2017 094);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 19. Juli 2017 gegen die Verfügung (Testamentseröffnung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. Juli 2017 (ZET 2017 094) mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. August 2017 kau