Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juni 2018
ZK2 2017 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
**1.**A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Strassengenossenschaft D.________, vertreten durch E.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts der Gemeinde Schwyz vom 26. Mai 2017, SSZ 2017 49);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Dachgeschosswohnung an der F.________strasse xx in Seewen, die zur Überbauung D.________ gehört. Als Miteigentümer des Stammgrundstücks GB Nr. yy Schwyz sind sie zudem Mitglieder der Strassengenossenschaft D.________. Am 29. März 2016 beantragte die Strassengenossenschaft D.________ (nachfolgend Klägerin) beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz, A.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten, den restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt Verzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen. Mit Entscheid des Vermittlers der Gemeinde Schwyz vom 2. Mai 2016 wurden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage. Mit Beschluss ZK2 2016 25 vom 6. Februar 2017 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Vermittleramtes Schwyz vom 2. Mai 2016 von Amtes wegen auf und wies die Sache an das Vermittleramt zurück (KG-act. 1/6).
2. Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt es sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO Ergänzung zum Rechtsbegehren vom 28. März 2016“, mit welcher die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung neu auf Fr. 91.70 inkl. Verzugszinsen per 31. März 2017 bezifferte und eine entsprechende Zinsberechnung beilegte (Vi-act. 1 und 2). Zum andern machte sie mit einem als „2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Schreiben geltend, die Beklagte habe auch den Jahresbeitrag für das Betriebsjahr 2016/2017 von Fr. 1‘161.60 inkl. Verzugszinsen per 31. März 2018 nicht bezahlt und zudem ihre Zustimmung zur Unterzeichnung eines Dienstbarkeitsvertrages für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 verweigert (KG-act. 1/7). Diese zweite Eingabe befindet sich zwar nicht in den vorinstanzlichen Akten, sondern wurde von den Beklagten mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 eingereicht (vgl. E. 1d nachfolgend; KG-act. 1/7), es blieb aber unbestritten, dass die Klägerin dieses Schreiben beim Vermittleramt einreichte. Zudem geht sowohl aus den in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2017 aufgeführten Rechtsbegehren (Vi-act. 4, S. 4) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1c und 1d nachfolgend; Vi-act. 7) unzweifelhaft hervor, dass die entsprechenden Streitsachen vorgebracht wurden.
3. Am 15. Mai 2017 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Beklagten nicht erschienen. Gemäss Verhandlungsprotokoll meldeten sie sich kurz vor der Verhandlung telefonisch unter Angabe von gesundheitlichen Gründen beim Vermittler ab und gaben gleichzeitig an, keine Chance auf einen Vergleich zu erkennen sowie zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Klägerin einen Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO beantragt habe
(Vi-act. 6). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 erkannte der Vermittler wie folgt (Vi-act. 7):
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Strassengenossenschaft D.________ Seewen die folgenden Beiträge zu entrichten:
Fr.72.40restlicher Jahresbeitrag 2015/2016
Fr.19.30Verzugszins auf geschuldetem Restbetrag 2015/2016
Fr.1‘161.60Jahresbeitrag 2016/2017 samt Verzugszins
Fr.250.00Verfahrenskosten Vermittleramt Schwyz
Fr.1‘503.30Total
Die Zahlung hat ohne weitere Rechnungstellung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Strassengenossenschaft D.________ Seewen zu erfolgen.
2. Die beklagte Partei wird angehalten, ihre Zustimmung zur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 zu erteilen.
3. Auf eine Entschädigung zu Gunsten der klagenden Partei wird verzichtet.
4. (Rechtsmittel)
5. (Zufertigung)
4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 28. Juni 2017 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz vom 26. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz vom 26. Mai 2017 sei insoweit aufzuheben, als den Beklagten Fr. 125.-- übersteigende Verfahrenskosten des Vermittleramtes Schwyz überbunden werden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Klägerin erstattete am 28. Juli 2017 die Beschwerdeantwort und trug sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).
2. a) Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe mit dem „2. Rechtsbegehren“ die „Verweigerung Vollmachterteilung für Abschluss Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG“ zur Streitsache erhoben, ohne jedoch einen Antrag im Sinne eines Rechtsbegehrens nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO zu unterbreiten. Indem die Vorinstanz die Beklagten mit der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. Mai 2017 anhalte, ihre Zustimmung zur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 zu erteilen, habe sie der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als sie (nicht) verlangt habe. Hinzu komme, dass die Klägerin damit keine vermögensrechtliche Streitsache zum Entscheid unterbreitet habe.
2. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren der klagenden Partei kann auf Leistung (Tun oder Unterlassen), Gestaltung oder Feststellung lauten und bezeichnet, was angeordnet werden soll (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 7 zu Art. 202 ZPO). Die Rechtsbegehren sind so bestimmt zu fassen, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 202 ZPO). An die Formulierung des Rechtsbegehrens dürfen somit nicht die gleichen Anforderungen wie im gerichtlichen Verfahren gestellt werden, und eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich (Egli, a.a.O., N 7 zu Art. 202 ZPO; Alvarez/Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 8 zu Art. 202 ZPO; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 zu Art. 202 ZPO).
3. Zutreffend ist, dass die Klägerin mit ihrem mit “2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Schreiben vom 21. März 2017 kein explizites Rechtsbegehren in Bezug auf die Verweigerung der Vollmachterteilung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der G.________ AG stellte (KG-act. 1/7). Die Klägerin beschränkte sich in der besagten Eingabe vom 21. April 2017 darauf, den Streitgegenstand zu bezeichnen und in einer kurzen Begründung auszuführen, dass an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom September 2014 die Mitglieder der Strassengenossenschaft und die Miteigentümergemeinschaft der Tiefgarage 1 beschlossen hätten, das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG anzuschliessen. Es sei geplant, die Zuleitung zu den einzelnen Wohneinheiten durch die Tiefgarage TG1 zu erschliessen, in welcher die Beklagten Miteigentümer von zwei Garagenplätzen seien. Inzwischen hätten alle Miteigentümer die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags erteilt. Einzig die Beklagten würden sich weigern, diese Vollmacht zu erteilen und die Unterschriftenliste zu unterzeichnen (KG-act. 1/7). Die Klägerin umschreibt mit diesen Ausführungen den Streitgegenstand hinreichend klar. Sodann wird daraus ersichtlich, dass sie von sämtlichen Eigentümern die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags benötigt. Aus der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2017 geht zudem hervor, dass der Vermittler die Ausführungen der Klägerin sinngemäss als Rechtsbegehren entgegennahm, wonach die Beklagten anzuhalten seien, den Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG zu unterzeichnen (Vi-act. 4, S. 4). Die Parteien opponierten in der Folge nicht gegen die vom Vermittler formulierten Rechtsbegehren. Weil an die Formulierung der Rechtsbegehren nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie im gerichtlichen Verfahren und weil aus den Ausführungen der Klägerin hervorgeht, dass sie sinngemäss die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags durch die Beklagten anbegehrt, genügt die Eingabe der Klägerin den Anforderungen an ein Schlichtungsgesuch.
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 142 III 145, E. 6.1; BGE 139 II 404, E. 12.1). Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGE 142 III 145, E. 6.1; BGE 135 II 172 E. 3.1 m.w.H.). Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind beispielsweise der Streit um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft, wenn sich die Mitgliedschaft in einem rein wirtschaftlichen Interesse erschöpft (BGE 80 II 71, E. 1), der Streit um die Mitgliedschaft in einer einfachen Gesellschaft, wenn ökonomische und damit geldwerte Ziele dominieren wie etwa bei einem Baukonsortium (Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N 13 zu Art. 51 BGG m.w.H.), der Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 113 II 15, E. 1), die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 108 II 77, E. 1b) oder Klagen auf Beseitigung übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn (BGer, Urteil 5A_419/2010 vom 9. Juli 2010, E. 1). Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 142 III 145, E. 6.1; BGE 139 II 404, E. 12.1).
Aus der Begründung der Klägerin geht hervor, dass der Antrag, die Beklagten seien anzuhalten, den Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG zu unterzeichnen, in Zusammenhang mit einem Generalversammlungsbeschluss der Klägerin steht, wonach das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG angeschlossen werden soll. Die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags verfolgt demnach zumindest mittelbar ein wirtschaftliches Ziel, nämlich den Anschluss an das Fernwärmenetz der G.________ AG. Darüber hinaus wirkt sich der Antrag unmittelbar auf das Miteigentum der Beklagten aus, indem die Zuleitungen des Fernwärmenetzes zu den einzelnen Wohneinheiten durch die Tiefgarage TG1 erschlossen werden sollen. Somit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Umstand, dass eine genaue Berechnung des Streitwerts zumindest schwierig werden könnte, vermag an dieser Beurteilung wie erwähnt nichts zu ändern.
3. a) Die Beklagten bringen sodann vor, die Klägerin habe mit der als „2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Eingabe vom 21. März 2017 neue Anträge gestellt, welche der Vermittler durch Verfahrensvereinigung gesamthaft behandelt und überdies einen Entscheid gefällt habe. Das Kantonsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vermittler befugt gewesen sei, ohne entsprechende Mitteilung an die Parteien die beiden Verfahren gemäss den Gesuchseingaben vom 29. März 2016 und vom 21. März 2017 zu vereinigen und zusammen zu beurteilen.
2. Das Rechtsbegehren kann bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens jederzeit abgeändert werden, allerdings tritt bei neuen Ansprüchen die Rechtshängigkeit erst mit der Geltendmachung im Verfahren ein (Infanger, a.a.O., N 4 zu Art. 202 ZPO; Egli, a.a.O., N 8 zu Art. 202 ZPO; Honegger, a.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO). Die klagende Partei kann gemäss Art. 90 ZPO mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Diese objektive Klagenhäufung ist in der Variante der kumulativen und der eventuellen Häufung der verschiedenen Rechtsbegehren zulässig (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 5 zu Art. 90 ZPO).
3. Mit den beiden Schreiben vom 21. März 2017 änderte die Klägerin ihre ursprüngliche Klage (Vi-act. 1) und erhob zusätzlich den Jahresbeitrag für das Jahr 2016/2017 sowie die Verweigerung der Vollmachterteilung für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der G.________ AG zur Streitsache (KG-act. 1/7). Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Vereinigung verschiedener Verfahren, sondern es liegt eine objektive Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor.
4. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist durch das Gericht in jedem Verfahrensstadium, also auch (erst) im Rechtsmittelverfahren, von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 60 ZPO; Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2015, N 4 zu Art. 60 ZPO). In welcher Funktion eine örtlich und sachlich zuständige Schlichtungsbehörde handelt, d.h., ob sie als rein schlichtende oder als entscheidende Behörde auftritt, betrifft die funktionelle Zuständigkeit (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 21). Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, stellt nebst der örtlich und sachlichen Zuständigkeit auch die funktionelle Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 18 zu Art. 59 ZPO).
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist primär Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 6 zu Art. 91 ZPO). Die klagende Partei hat den Streitwert anzugeben. Unterlässt sie dies, ist sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht zur Nachreichung aufzufordern, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls das Gericht den Streitwert festsetzt bzw. schätzt (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 25 zu Art. 91 ZPO; Schleiffer Marais, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, N 18 zu Art. 91 ZPO; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 42 f.). Können sich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO). Dieses Vorgehen ist auch im Schlichtungsverfahren unumgänglich, wenn sich die Frage nach einem Urteilsvorschlag oder Entscheid stellt (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 43).
Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Zusammenrechnung hat vorgängig zur Prüfung von Art. 90 ZPO zu erfolgen und die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit (lit. a) und der gleichen Verfahrensart (lit. b) sind auf Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen. Sind also die sachliche Zuständigkeit oder die Verfahrensart für die einzelnen Ansprüche alleine aufgrund des Streitwerts unterschiedlich zu beurteilen, muss für die Frage nach der Zulässigkeit der Klagenhäufung auf den zusammengerechneten Streitwert abgestellt werden (BGE 142 III 788, E. 4.2.3 m.w.H.). Nach geltendem Recht ist demgegenüber die gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen wegen unterschiedlicher Verfahrensart in den Fällen nicht zulässig, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht auf dem Streitwert, sondern auf der Natur einzelner Ansprüche beruht. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn Ansprüche gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. a–f ZPO zusammen mit Vermögensansprüchen von mehr als Fr. 30‘000.00 geltend gemacht werden (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018, S. 48).
5. Aufgrund des Vorliegens einer objektiven Klagenhäufung (vgl. E. 3c vorstehend) besteht eine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO nur, wenn der Streitwert sämtlicher Ansprüche zusammengerechnet unter Fr. 2‘000.00 liegt. Der Streitwert der Forderungen ergibt sich aus den Rechtsbegehren der Klägerin und beträgt Fr. 1‘253.30 (Fr. 91.70 [Vi-act. 1] + Fr. 1‘161.60 [KG-act. 1/7]). Hingegen liegen bezüglich des Antrags auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags keine Anhaltspunkte zum Streitwert vor. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 21. März 2017 diesbezüglich nicht und die Vorinstanz forderte sie – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht auf, einen Streitwert anzugeben. Zwar hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend fest, der Streitwert betrage nicht mehr als Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 7, E. A.), eine Begründung hierfür liegt aber nicht vor. Ob und wie die Vorinstanz den Streitwert festlegte, ist somit weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Zudem räumte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 selbst ein, die Entscheidkompetenz bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verletzt zu haben (KG-act. 4). Daran vermögen auch die Ausführungen des Vermittlers in seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 10. Juli 2017 nichts zu ändern, wonach es sich bei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht um eine Verpflichtung, sondern lediglich um eine Empfehlung handle (KG-act. 4). Eine solche Empfehlung stellt keine Einigung (vgl. Art. 208 ZPO), keine Klagebewilligung (vgl. Art. 209 ZPO), keinen Urteilsvorschlag (vgl. Art. 210 ZPO) und auch keinen Entscheid (vgl. Art. 212 ZPO) dar und entspricht somit von vornherein nicht einer der in der ZPO vorgesehenen Erledigungsarten des Schlichtungsverfahrens. Überdies lässt sich die vom Vermittler vorgebrachte Unterscheidung weder dem Wortlaut des Dispositivs noch der Begründung entnehmen. Weil der Streitwert vorliegend unklar ist und die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz nur gegeben ist, wenn der Streitwert unter Fr. 2‘000.00 liegt, ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls der zuständige Vermittler beabsichtigt, am Entschluss, ein Entscheidverfahren durchzuführen, festzuhalten, wird er zunächst den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zum Streitwert betreffend den Antrag auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zu äussern. Können sich die Parteien auf einen Streitwert einigen, der nicht offensichtlich unrichtig ist, kann auf diese Angabe abgestellt werden, andernfalls ist der Streitwert durch die Vorinstanz festzulegen bzw. zu schätzen. Die Vorinstanz kann in der Sache erneut entscheiden, wenn der Streitwert der Forderungen (Fr. 1‘253.30) und der zu ermittelnde Streitwert für das Rechtsbegehren auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zusammengerechnet Fr. 2‘000.00 nicht übersteigen. Ansonsten fällt eine Entscheidung nach Art. 212 ZPO ausser Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz von der Klägerin einerseits im April 2016 (KG-act. 6/2) und anderseits mit Vorladung vom 18. April 2017 (Vi-act. 4) einen Kostenvorschuss von je Fr. 250.00 verlangte. Unabhängig davon, wie die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren abschliessen wird, wird sie über die Kosten und somit über sämtliche erhobenen Kostenvorschüsse zu befinden haben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Beklagten und Berufungsführern zulasten der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten bestand im Wesentlichen in der Erstellung der elfseitigen Beschwerdeschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Vermittleramts Schwyz vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt Schwyz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Juni 2018 kau