Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. Februar 2018
ZK2 2017 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Ehescheidung nach Art. 114 ZGB (Ordnungsbusse)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juni 2017, ZEO 2013 15);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Romainmôtier VD. Seit dem 1. März 2011 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 15. März 2012 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen ZH das Getrenntleben der Parteien. Er erklärte den Kläger als berechtigt, die Kinder F.________, G.________, und H.________, insbesondere an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (Vi-KB 2).
B. Mit Eingabe vom 2. März 2013 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) die Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Vorinstanz am 19. Oktober 2016, die Ehegatten würden gemeinsam zur Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung mit dem Gesprächstool „Hochkonfliktäre Elterngespräche“ verpflichtet, wobei ihnen für jede unbegründete Nichtteilnahme an einer Sitzung eine Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 angedroht werde. Sie setzte als Gesprächstherapeut und Fachperson I.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut SBAP, xx, ein und kündigt an, dass die kinderorientierte Beratung in den Monaten Februar und März 2017 durchgeführt werde (Vi-act. 171). In derselben Verfügung führte die Einzelrichterin aus, dass die Besuchsrechtsregelung vom 15. März 2012 nie abgeändert worden sei, der Kläger aber seit Februar 2016 H.________ nicht mehr sehen dürfe, weil die Beklagte gestützt auf rund zehn Jahre alte Fotos „Verdachtsmomente“ gegen den Kläger wegen „sexuell auffälligen Verhaltensweisen“ gehegt habe. Da die Einzelrichterin diese „Verdachtsmomente“ als nicht substanziiert und wenig glaubhaft erachtete bzw. im bestehenden Besuchsrecht keine Kindsgefährdung erblickte, sondern im Gegenteil dafür hielt, dass H.________ seinen Vater vermisse bzw. ihn möglichst oft sehen möchte, hielt sie es nicht als angezeigt, das bestehende Besuchsrecht zu unterbinden oder auch nur begleitet zuzulassen (Vi-act. 171, E. 3.3.2 S. 8 f.).
Der Gesprächstherapeut liess den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 elf Termindaten in den Monaten Februar und März 2017 mit mehreren möglichen Zeitangaben pro Tag zukommen und setzte die ersten beiden Sitzungsdaten auf den 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und auf den 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, an (Vi-act. 172).
Mit Postaufgabe vom 1. Februar 2017 ersuchte der Kläger die Vorinstanz um Verschiebung der für Februar 2017 vorgeschlagenen Termine, welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2017 abwies (Vi-act. 174 f.). Am 7. Februar 2017 unterrichtete der Gesprächstherapeut die Vorinstanz darüber, dass nur die Ehefrau zur Sitzung vom 3. Februar 2017 erschienen sei. Der Ehemann habe ihn am 2. Februar 2017 nachmittags per E-Mail wissen lassen, dass er den Termin vom 3. Februar 2017 nicht werde wahrnehmen können (Vi-act. 177).
Am 10. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger an der ersten Sitzung der angeordneten kinderorientierten Beratung unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger die Ausfällung einer Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 an und setzte ihm Frist bis 24. Februar 2017 an, um zur Eingabe des Therapeuten vom 7. Februar 2017 Stellung zu nehmen (Vi-act. 178). Mit Postaufgabe vom 16. Februar 2017 ersuchte der Kläger die Vorinstanz, es sei der Gesprächstherapeut anzuweisen, die Termine ausserhalb der Besuchszeiten mit H.________ anzulegen (Vi-act. 180).
Der Kläger blieb auch der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 fern, wogegen die Beklagte erschien (Vi-act. 182). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien bis 20. März 2017 Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. 184). Mit Postaufgabe vom 24. Februar 2017 reichte der Kläger eine umfassende Stellungnahme ein, und zwar insbesondere zur Bussenandrohung vom 3. Februar 2017, zur erwartenden Bussenandrohung betreffend den 17. Februar 2017 und zum Schreiben des Gesprächstherapeuten vom 20. Februar 2017 mit dem Antrag, es seien die Bussen aufgrund entschuldbarer Gründe für das Nichterscheinen nicht auszufällen (Vi-act. 185, im blauen Ordner). Am 25. Februar 2017 ergänzte der Kläger seine Stellungnahme mit einem weiteren Schreiben (Vi-act. 187).
Am 9. April 2017 und 27. April 2017 liessen sich der Kindsvertreter bzw. die Beklagte zu den klägerischen Eingaben vom 24. und 25. Februar 2017 vernehmen, wobei die Beklagte festhielt, dass die Ergänzungseingabe des Klägers vom 25. Februar 2017 datiere und somit verspätet erfolgt sei (Vi-act. 197 f.).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ordnete die Vorinstanz Folgendes an:
1. Es wird festgestellt, dass der Ehemann unbegründet nicht an den beiden Sitzungen vom 3. Februar, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, der mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 angeordneten kinderorientierten Beratung erschienen ist.
2. Dem Ehemann wird für beide Sitzungen eine Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00, d.h. von insgesamt Fr. 6‘000.00, auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
3.-9. […].
C. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde und stellte am 30. Juni 2017 das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz festzustellen, dass der Ehemann an den beiden Sitzungen vom 3. und 17. Februar 2017 begründet nicht teilgenommen habe und ihm daher keine Bussen aufzuerlegen seien, unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei, eventualiter der Vorinstanz (KG-act. 1).
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete die Beklagte auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (KG-act. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Die Vorinstanz führte aus, im Gegensatz zur Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2017 sei dessen ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2017 nicht innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2017 bis 24. Februar 2017 angesetzten Frist und somit verspätet erfolgt, weshalb diese gestützt auf Art. 143 Abs. 1 ZPO dem Entscheid nicht zugrunde zu legen sei (angef. Verfügung, E. 2 S. 3).
a) Der Kläger bringt vor, es sei mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar und kleinlich, dass seine ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2017 nicht berücksichtigt worden sei, wogegen die viel späteren Eingaben des Kindsvertreters vom 9. April 2017 und der Beklagten beachtet worden seien (KG-act. 1, S. 2 A. 4).
b) Der Kläger anerkennt die aktenkundige Tatsache, dass seine ergänzende Stellungnahme erst vom 25. Februar 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 1. März 2017) datiert und somit nicht innert der von der Vorinstanz bis 24. Februar 2017 angesetzten Frist erfolgte (vgl. Vi-act. 178 und 187). Reichte der Kläger seine ergänzende Stellungnahme somit nicht spätestens am letzten Tag der Frist bei der Vorinstanz ein bzw. übergab er diese nicht bis am 24. Februar 2017 der Schweizerischen Post (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), so erfolgte sie verspätet, zumal der 24. Februar 2017 weder ein Wochenendtag noch ein Feiertag war (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Diese Säumnis des Klägers hat zur Folge, dass die Vorinstanz das Verfahren ohne die versäumte Handlung bzw. ohne Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme weiterführen konnte (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO), zumal der Kläger kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 148 ZPO stellte. Am Gesagten vermöchte auch nichts zu ändern, falls die Gegenparteien ihrerseits nicht innert Frist zur Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2017 und zu dessen ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2017 Stellung genommen hätten. Ausserdem steht fest, dass die Beklagte ihre Vernehmlassung vom 27. April 2017 innert der ihr bis 27. April 2017 erstreckten Frist einreichte (vgl. Vi-act. 195, 196 und 198). Insoweit erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen.
2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Kläger keinen entschuldbaren Grund vorzubringen vermöge, weshalb er zu den vom Gesprächstherapeuten I.________ angeordneten Sitzungen vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar, 16.30 Uhr, nicht erschienen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Vorbringen des Klägers, nicht an einer kinderorientierten Therapie zusammen mit seiner Ehefrau teilzunehmen, solange sie ihm das Besuchsrecht verweigere, sei kein berechtigter Grund zu erblicken, den angeordneten Sitzungsterminen fernzubleiben. Es sei oberste Priorität, dass die Parteien versuchen würden, ihren Dauerkonflikt zu lösen. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Möglichkeit, mit einem Gesprächstherapeuten eine zielorientierte Lösung anzustreben, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, dass er am ersten und vielleicht auch am zweiten Termin auf ein paar Stunden seines Besuchsrechts verzichtet hätte. Auch der Tod seines Vaters rechtfertige das Fernbleiben des Klägers vom ersten Sitzungstermin vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, nicht, zumal dieser damals gar nicht bei seiner Mutter in Reinach BL gewesen sei, sondern in La Chaux-de-Fonds bei seinem Sohn H.________ geweilt habe. Anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen, habe der Kläger den Termin mit der Schulleiterin von H.________ wahrgenommen. Ausserdem habe der Kläger eingestanden, er habe bereits vorgängig, also unabhängig vom Todesfall seines Vaters, die Termine beim Gesprächstherapeuten abgesagt. Daher habe der Kläger an den Sitzungen des Gesprächstherapeuten gar nicht mitwirken wollen; zumindest nicht, solange gewisse persönliche Aspekte und Bedingungen seinerseits nicht erfüllt seien, was aber nicht angehe. Überdies habe der Gesprächstherapeut den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 eine Vielzahl von Terminen zur Auswahl gestellt, namentlich auch zu Zeiten, die nicht in das vom Kläger geltend gemachte Besuchsrecht fallen würden, so etwa am 3. Februar 2017, 08.00, oder am 17. Februar 2017, 11.30 Uhr. Der Kläger habe vorgetragen, dass er wohl auch den Termin vom 3. Februar 2017 von 08.00 Uhr verweigert hätte. Denn er ertrage die Anwesenheit der Beklagten nicht; es sei ihm nicht möglich, gemeinsam mit der Beklagten an den Gesprächssitzungen teilzunehmen. Ebenso wenig könne – so die Vor-instanz – dem Gesprächstherapeuten vorgeworfen werden, die Termine absichtlich auf das Besuchsrecht des Ehemannes gelegt zu haben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien der Gesprächstherapeut und der Kindsvertreter nicht befangen, sondern unabhängige Fachpersonen. Daher sei dem Kläger für die beiden jeweils versäumten Termine die angedrohte Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00 aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 4.2 f. S. 4 f.).
a) Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe ungenügend berücksichtigt, dass er in subjektiver Hinsicht nicht fähig gewesen sei, an der Mediation mitzuwirken. Die Vorinstanz habe seine Krankheit (Belastbarkeit) wegen des Todesfalles seines Vaters ausser Acht gelassen, obwohl er seit 1. Januar 2011 zu max. 50 % und seit 1. Februar 2016 nie mehr als 25 % arbeitsfähig gewesen sei. Der Todesfall seines Vaters in Reinach BL am Freitagmorgen habe für ihn zu sehr viel „administrativem“ und weiterem Aufwand geführt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht das Recht habe, wenigstens einen Tag lang mit seinen Angehörigen (Mutter und Kinder) um den Vater und Grossvater zu trauern. Diese Umstände hätten ihn daran gehindert, einen anstrengenden Ersttermin mit einem unbekannten Therapeuten und seiner Ehefrau wahrzunehmen (KG-act. 1, S. 2 A1-A3). Ähnliches trug der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor (vgl. Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 19 f. N L1-3).
Der Kläger bestreitet somit nicht, dass er objektiv in der Lage gewesen wäre, zu der ersten angeordneten Sitzung vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, zu erscheinen. Er stellt denn auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht in Abrede, am 3. Februar 2017 gar nicht bei seiner Mutter in Reinach, BL, gewesen zu sein, sondern in La Chaux-de-Fonds bei seinem Sohn H.________ geweilt zu haben. Insoweit war weder der administrative und weitere Aufwand im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters noch das Trauern um dessen Tod der Grund für das Nichterscheinen des Klägers an der erwähnten Sitzung, geschweige denn für das Fernbleiben von der auf den 17. Februar 2017 angeordneten Besprechung. Nach seinen eigenen Angaben nahm der Kläger den „viel weniger anstrengenden, ja sehr interessanten“ Termin mit der Schulleiterin von H.________ wahr, anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen (Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 20 N M3). Darüber hinaus führte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren selbst aus, er habe bereits vor dem Tod seines Vaters dem Gesprächstherapeuten I.________ mitgeteilt, dass er die mit der Besuchszeit kollidierenden Beratungstermine nicht wahrnehmen werde (Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 18 N K1.2; vgl. auch Vi-act. 174). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, was am Gesagten zu ändern vermöchte, falls der Kläger, wie er behauptet, seit 1. Februar 2016 nie mehr als 25 % arbeitsfähig gewesen wäre.
b) aa) Der Kläger bringt weiter vor, der Therapeut sei nicht neutral, da er die Gesprächstermine in Absprache mit der Beklagten jeweils auf die Freitagnachmittage festgelegt habe, um dadurch die Ausübung seines Besuchsrechts zu verhindern (KG-act. 1, S. 3 N A6). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger ähnliche Vorbringen (vgl. Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 11 N G1).
bb) Der Therapeut I.________ gab den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 die vier Mediationsdaten für Februar und März 2016 (recte: 2017) bekannt, wobei er alle auf einen Freitagnachmittag, 15.00 Uhr oder 16.30 Uhr, festlegte, die ersten beiden auf den 3. Februar, 15.00 Uhr, und 17. Februar, 16.30 Uhr (Vi-act. 172, S. 1). Ob diese Terminfestlegung einzig in Absprache mit der Beklagten erfolgte, steht nicht fest, ist aber auch nicht entscheidend. Denn im selben Schreiben wies I.________ die Parteien darauf hin, dass, falls ein Termin nicht passen sollte, eine Verschiebung auf einen anderen offenen Termin grundsätzlich möglich sei. Voraussetzung für einen Abtausch sei, dass ihm ein Alternativtermin aus der Liste übermittelt werde, wobei beide Elternteile diesen Terminen bereits zugestimmt hätten. Als weitere, zurzeit offene Termine wurden insbesondere vorgeschlagen: Freitag, 3. Februar 2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr; Freitag, 10. Februar 2016 (recte: 2017), 09.30 Uhr, 11.00 Uhr, 15.00 Uhr oder 16.30 Uhr; Freitag, 24. Februar 2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr oder 09.30 Uhr; Freitag, 10. März 2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr, 11.30 Uhr oder 15.00 Uhr; Freitag, 24. März 2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr, 11.15 Uhr, 13.30 Uhr oder 15.00 Uhr (Vi-act. 172, S. 2). Bei dieser Sach- und Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Therapeut I.________ bei der Terminfestlegung parteiisch verhalten haben soll.
c) Der Kläger trägt zudem vor, die Vorinstanz habe das Interesse von H.________, der seinen Vater während langer Zeit nicht habe sehen können, nicht berücksichtigt (KG-act. 1, S. 3 N A7).
Dazu ist zu bemerken, dass die beiden Besprechungstermine vom 3. und 17. Februar 2017 das auch im Interesse von H.________ liegende Besuchsrecht des Klägers zwar freitags einschränkte, diese aber nicht auch das samstägliche und sonntägliche Besuchsrecht tangiert hatten. Insoweit ist das Interesse der Parteien, an den Sitzungen von I.________ teilzunehmen, höher zu gewichten als die uneingeschränkte Ausübung des Besuchsrechts an den lediglich zwei Freitagnachmittagen. Denn entgegen dem Einwand des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 4 oben) kann zum Voraus nicht gesagt werden, dass die Besprechungen bei I.________ sich nicht positiv auf die Beklagte ausgewirkt hätten. Überdies wäre es darum gegangen, auch beim Kläger eine Verhaltensänderung zu erzielen bzw. beiden Parteien zu helfen, ihren Dauerkonflikt zu lösen, was zweifelsohne im Kindesinteresse gelegen wäre.
d) aa) Des Weiteren trägt der Kläger vor, die vorinstanzliche Annahme treffe nicht zu, wonach er nicht bereit gewesen sei, die Termine bei I.________ wahrzunehmen, zumal er versucht habe, zwei der vier Termine zu verschieben (vgl. KG-act. 1, S. 4-6 N A8).
bb) Mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Kläger die Beklagte (cc: I.________), für die ersten beiden Beratungen Herrn I.________ neue Zeiten anzugeben, die seine Besuchszeiten nicht tangieren würden mit dem Hinweis, dass ihm sämtliche oben erwähnten offenen Termine passen würden (Vi-act. 174/4.1). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 12. Dezember 2016 I.________ (cc: Kläger) aber lediglich mit, dass sie die vorgeschlagenen Daten für die Treffen erhalten habe und sie es sich werde einrichten können, verfügbar zu sein (Vi-act. 174/4.4). Im Januar 2017 ersuchte der Kläger Herrn I.________ um Festsetzung neuer Besprechungstermine, da die Beklagte – ohne Angabe eines Grundes – offenbar nicht bereit sei, die Termine zu verschieben. Auch weil die Beklagte die Ausübung seines ebenfalls im Interesse von H.________ liegenden Besuchsrechts immer wieder erschwert oder verweigert habe, sei er nicht bereit, eine einzige Minute der gemeinsamen Besuchszeit anderweitig zu belegen, weshalb er an den festgelegten Besprechungsterminen vom 3. und 17. Februar 2017 nicht erscheinen werde (Vi-act. 174/2). Insoweit steht fest, dass der Kläger nicht bereit war, freitags auf wenige Stunden seines Besuchsrechts zu verzichten, um die auf den 3. und 17. Februar 2017 festgesetzten Besprechungstermine wahrnehmen zu können. Dies obwohl auch für das Wochenende vom 3. bis 5. Februar 2017 das Besuchsrecht am Freitag, von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am Samstag bis 20.00 Uhr und am Sonntag bis 18.00 Uhr vorgesehen war (Vi-act. 174/2 und 174/3).
e) Die Vorbringen des Klägers gegen die *Anordnung * der kinderorientierten Beratung wie das Lügen und krankhafte Verhalten der Beklagten (insbesondere zu Unrecht erfolgter Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder), die Unfähigkeit der Parteien miteinander zu diskutieren, die mündliche Unterlegenheit des Klägers, sprachliche Schwierigkeiten und Selbstbeurteilung des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 3 N A5, S. 6 f. N A11, A121, S. 9-12 N A1223-A1226) sind nicht beachtlich, weil die entsprechende Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 171) zufolge Nichtergreifens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. Ausserdem vermöchten sie auch keinen berechtigten Grund darstellen, den angeordneten Terminen betreffend die kinderorientierte Therapie fernzubleiben. Denn mit einer solchen Therapie hätte der zwischen den Parteien bestehende Dauerkonflikt allenfalls abgebaut werden können, was für das Wohl von H.________ förderlich gewesen wäre. Nicht ersichtlich ist, weshalb die übrigen Vorbringen des Klägers zu den Kompetenzen der Vor-instanz, des Kindsvertreters und des Therapeuten I.________ (vgl. KG-act. 1, S. 7 f. N A122-A1223) dafür massgebend gewesen sein sollen, dass der Kläger den Gesprächsterminen vom 3. und 17. Februar 2017 fernblieb.
f) Nach dem Gesagten liegt kein entschuldbarer Grund vor, dass der Kläger den beiden Mediationssitzungen beim Psychotherapeuten I.________ vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, fernblieb.
3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 drohte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Parteien für jede unbegründete Nichtteilnahme an einer Sitzung bei I.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 an (Vi-act. 171, Dispositivziff. 1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass sich insbesondere zur festgesetzten Höhe der Ordnungsbusse Erörterungen erübrigen. Da der Kläger den beiden Mediationssitzungen bei I.________ vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, ohne einen entschuldbaren Grund fernblieb, auferlegte die Vor-instanz ihm zu Recht für beide Sitzungen eine Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00, mithin insgesamt Fr. 6‘000.00.
4. Mit vorliegendem Beschluss ist das klägerische Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. KG-act. 1, S. 13 N III) gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 (vgl. § 32 und 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111) dem Kläger aufzuerlegen.
6. Der Kläger beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (KG-act. 1, S. 12) bzw. es sei ihm ein Zahlungsaufschub bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen (KG-act. 10).
a)Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).
b) aa) Aus den Erwägungen (vgl. E. 2 f.) ist zu schliessen, dass das Beschwerdebegehren des Klägers im relevanten Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 19. Juni 2017 als aussichtslos zu qualifizieren sind. Denn die Gewinnaussichten waren von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Es ist nicht so, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren des Beschwerdebegehrens ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Das klägerische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.
bb) Darüber hinaus liess die Vorsitzende mit Verfügung vom 3. Juli 2017 dem Kläger das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ zukommen mit dem Hinweis, dass er die Gelegenheit habe, dieses bis spätestens 31. Juli 2017 auszufüllen und dem Kantonsgericht einzureichen. Es seien – sofern nicht schon eingereicht – insbesondere die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie die letzte Veranlagungsverfügung vollständig beizulegen. Verspätete Eingaben sowie unrichtige und unvollständige Angaben und/oder fehlende Belege könnten zur Abweisung des Gesuchs führen (KG-act. 4, S. 2).
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 teilte der Kläger dem Kantonsgericht mit Verweis auf verschiedene ärztliche Zeugnisse mit, er leide seit Mitte Juni 2017 an Beschwerden und Schmerzen im rechten Bein. Abklärungen mittels MRI hätten ergeben, dass er einen schweren Bandscheibenvorfall habe. Er sei seit dem 3. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, das URP-Formular auszufüllen und die Beilagen zusammenzustellen (KG-act. 10). Ebenso wenig reichte der Kläger die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) ins Recht. In den Akten liegen bloss eine definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014, die Jahresrechnung 2016 sowie die provisorische Jahresrechnung per 19. Juni 2017 (KG-act. 1/1, Beilagen 1 und 3; KG-act. 1/2). Es fehlt somit insbesondere die letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis. Zu prüfen ist, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die verlangten Akten nicht einzureichen.
Dr. med. D.________, Baden, bescheinigt dem Kläger mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 (KG-act. 10/1). Dr. med. E.________, Einsiedeln, attestiert dem Kläger am 6. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Juli 2017 bis 7. Juli 2017 sowie am 24. Juli 2017 eine solche von 100 % vom 8. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 und eine solche von 50 % vom 25. Juli 2017 bis 4. August 2017 (KG-act. 10/3 und 10/4). Damit belegt der Kläger gleich selbst, dass er die verlangten Unterlagen spätestens ab 25. Juli 2017 hätte beschaffen können. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit den Kläger daran hindern sollte, ein Formular auszufüllen und dieses zusammen mit wenigen weiteren Unterlagen dem Kantonsgericht einzureichen. Schliesslich vermochte er auch das Schreiben vom 31. Juli 2017 zu verfassen und dem Kantonsgericht zukommen zu lassen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ebenfalls wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers abzuweisen.
cc) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, wie es sich um die Bedürftigkeit des Klägers verhält. So oder anders ist dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an den Kläger (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Februar 2018 kau