Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. November 2017
ZK2 2017 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
1.****A.________, Kläger und Beschwerdeführer, 2.****B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
negative Feststellungsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZEV 2017 003);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2017 auf die Klage bzw. die noch zur Beurteilung anstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1-8, 11, 14 und 15 nicht eintrat, die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.00 festsetzte und diese den Klägern unter Solidarhaft je zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) überband, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kläger abwies und keine ausserrechtliche Entschädigungen sprach;
dass die Kläger mit (als Berufung bezeichneter) Beschwerde vom 14. Juni 2017 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass auch eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen wäre, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen müsste, die angeblich fehlerhaften vorinstanzlichen Erwägungen also im Einzelnen zu bezeichnen wären und anzugeben wäre, weshalb sie fehlerhaft wären (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, N 33 ff. zu Art. 311 ZPO);
dass der Erstrichter auf die negative Feststellungsklage der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung nicht eintrat, dass für die Feststellungsbegehren nicht ein Zivilgericht zuständig sei, sondern diese Begehren allenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssten, die örtliche Zuständigkeit ohnehin nicht gegeben wäre, und die Kläger überdies keine Klagebewilligung zu den Akten gereicht hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass ein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe;
dass die Kläger in ihrer Beschwerde, nebst pauschalen Hinweisen auf Ausstandsgesuche resp. Strafanzeigen, im Wesentlichen nur die aufschiebende Wirkung verlangten resp. darum ersuchten, die Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen, eine Nachfrist zur Ergänzung der Berufung verlangten, den Streitwert abweichend von der Vorinstanz berechneten, die Nichtigerklärung der Betreibungen geltend machten, den Erstrichter kritisierten, Tilgung behaupteten und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchten;
dass sie sich damit im Sinne der oben erwähnten Anforderungen nicht resp. nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass den Klägern die vorinstanzliche Verfügung gemäss Zustellnachweis am 16. Mai 2017 zugestellt wurde (KG-act. 1/2) und die Beschwerdefrist am 15. Juni 2017 ablief, die Kläger die Beschwerde am 15. Juni 2017 der Post übergaben (KG-act. 1) und es mithin auch für die Kläger als juristische Laien keinen Raum für eine Verbesserung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist gab;
dass verfahrensleitend darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nur innert allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könnte (KG-act. 4);
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass diese Beurteilung auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde als Berufung entgegengenommen worden wäre;
dass die Kläger ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Aufforderung (KG-act. 3) nicht weiter begründeten und insbesondere nicht belegten, weshalb auf dieses ebenfalls nicht einzutreten ist und es wegen Aussichtslosigkeit jedenfalls abzuweisen wäre (Art. 117 ff. ZPO);
dass die Gerichtskosten deshalb gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort einging;
dass das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Nichteintreten/die Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;
dass mit der vorliegenden Verfügung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Klägern je zur Hälfte (Fr. 150.00) auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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24. November 2017 kau