Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Februar 2018
ZK2 2017 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Vollstreckbarkeitserklärung nach LugÜ
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017, ZES 2017 148);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Das Handelsgericht Nanterre, Frankreich, verpflichtete mit Urteil vom 12. Juni 2014 die G.________, C.________ Schadenersatz von 50‘000.00 EURO zu bezahlen wegen widerrechtlichen Widerrufs von dessen Geschäftsvollmacht. Im gleichen Urteil verpflichtete sie die G.________, die A.________ AG sowie H.________ solidarisch, C.________ weiteren Schadenersatz in der Höhe von 50‘000.00 EURO zu zahlen als Wiedergutmachung für den erlittenen ideellen Schaden (KG-act. 1/4, S. 13; KG-act. 1/3, S. 2). Das Berufungsgericht Versailles bestätigte diesen Entscheid am 14. April 2015 (vgl. KG-act. 1/5, S. 15). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erklärte mit Verfügung vom 24. September 2015 diesen Berufungsentscheid als vollstreckbar, welche Verfügung das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 29. März 2016 bestätigte (Vi-act. 1/5 und 1/6 bzw. KG-act. 1/6 und 1/7).
Am 12. Oktober 2016 verpflichtete das Berufungsgericht Versailles die G.________ und die A.________ AG solidarisch, C.________ verschiedene Euro-Geldbeträge zu bezahlen (Vi-act. 1/7 und 1/8 bzw. KG-act. 1/3).
b) Mit Eingabe vom 30. März 2017 stellte C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
1. Der Entscheid des Berufungsgerichts von Versailles vom 12. Oktober 2016 in Sachen C.________ gegen G.________ und A.________ AG (Prozess-Nr. 13/02070) sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei zur Sicherstellung der Forderung gemäss dem verfahrensgegenständlichen Entscheid des Arrestgläubigers gegenüber der Arrestschuldnerin in der Höhe von EUR 301‘791.50 – in Landeswährung CHF 323‘309.25 – nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Oktober 2016 zuzüglich Kosten, Arrest zu nehmen auf sämtliche Ansprüche der Arrestschuldnerin, Forderungen, Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Gold, Silber und andere Edelmetalle, Edelsteine, Wertschriften, Depots, He-rausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, Safe- und Schliessfachinhalte bei der E.________ (Bank),
insbesondere auf Konto Nr. xx (IBAN-Nr. yy) und Nr. vv (IBAN-Nr. ww);
alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung nebst Zinsen und Kosten;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestschuldnerin.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 erklärte der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Entscheid des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 in Sachen C.________ gegen G.________ und A.________ AG (Prozess Nr. 13/02070) in der Schweiz für vollstreckbar und stellte für den Gläubiger C.________ gegen die A.________ AG (Schuldnerin) den Arrestbefehl aus für die Forderungssumme von Fr. 323‘309.25 nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2016 (zzgl. Kosten; Vi-act. 2).
c) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG einerseits am 6. Juni 2017 Arresteinsprache und beantragte, es sei der Arrest Nr. zz (ZES 17 148) vom 10. April 2017 auf Fr. 121‘425.75 zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arrestgläubigers (Vi-act. 7). Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 beantragte C.________, es sei auf die Arresteinsprache nicht einzutreten, eventualiter sei die Arresteinsprache abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestschuldnerin (Vi-act. 10).
d) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) andererseits am 9. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Es sei die Vollstreckung des Entscheids des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 zu verweigern und der Arrestbefehl Nr. zz (ZES 17 148) dementsprechend aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7).
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 erst am 26. Mai 2017 entgegengenommen, weshalb sie mit Einreichung der Beschwerde vom 9. Juni 2017 die einmonatige Beschwerdefrist nach Art. 43 Abs. 5 LugÜ gewahrt habe (KG-act. 1, S. 3 N 4). Der Beschwerdegegner wendet ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vollstreckbarkeitserklärung vom 10. April 2017 erst am 26. Mai 2017 erhalten haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die Vollstreckbarkeitserklärung vor dem 8. Mai 2017 erhalten und daher die Beschwerde vom 9. Juni 2017 verspätet eingereicht habe. Daher sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (KG-act. 7, S. 2 N 2).
In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2017 wird unter dem Titel Mitteilung einzig der Betreibungskreis Altendorf Lachen aufgeführt (Dispositivziff. 7). Dieser Betreibungskreis nahm diese Verfügung am 11. April 2017 in Empfang und stellte am 19. April 2017 die Arresturkunde Nr. uu aus. Der Beschwerdegegner nahm diese Urkunde am 20. April 2017 entgegen (KG-act. 7/1). Auf Anfrage der Vorinstanz per E-Mail vom 17. Mai 2017 betreffend Arrestbefehl ZES 2017 148 antwortete F.________ vom Betreibungskreis Altendorf Lachen in seiner E-Mail vom 26. Mai 2017, dass sie die Arresturkunde Nr. uu heute Freitag der Schuldnerpartei zugestellt hätten (Beilage zur angefochtenen Verfügung). Damit ist ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 9. Juni 2017 innert Monatsfrist einreichte, weshalb auf diese einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Art. 35 Abs. 1 LugÜ werde eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt worden seien. Mittlerweile gelte dies auch für die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Abschnitt 5). Vorliegend habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochtergesellschaft, die G.________, den Beschwerdegegner mit Vertrag vom 5. November 2005 als Projektleiter in Führungspositionen angestellt. Da das für einen Arbeitsvertrag typische Merkmal eines Unterordnungsverhältnisses nur zur französischen Tochtergesellschaft bzw. eben nicht zur Beschwerdeführerin bestanden habe, sei der Gerichtsstand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a LugÜ zufolge Fehlens eines Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin nicht einschlägig und diese habe nicht in Frankreich eingeklagt werden können (KG-act. 1, S. 3 f. N 7-9).
Der Beschwerdegegner hält dagegen, zwar sehe das vorliegend zur Anwendung gelangende LugÜ in Art. 35 Abs. 3 Ausnahmen zum strikten Überprüfungsverbot vor. In Arbeitssachen bestehe aber keine doppelte Überprüfbarkeit der Zuständigkeit. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin verklagt worden, weshalb sich diese selbst bei Anwendung der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht auf deren Art. 45 Abs. 1 lit. c berufen könne (KG-act. 7, S. 3 f. N 5). Im Weiteren legt der Beschwerdegegner dar, aus welchem Grund gar keine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmung vorliege (vgl. KG-act. 7, S. 4 N 6).
a) Die örtliche Zuständigkeit ist wegen ihrer Eigenschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Laut Art. 2 ZPO sind Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Unbestrittenermassen wohnt der Beschwerdegegner in Frankreich, wogegen die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Schweiz hat. Ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt damit vor (Schnyder/Grolimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., 2013, N 2 zu Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das IPRG im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden.
Art. 1 Abs. 2 IPRG erklärt, völkerrechtliche Verträge seien vorbehalten. Das LugÜ ist ein solcher völkerrechtlicher Vertrag und kommt zur Anwendung, wenn die zu entscheidende Rechtssache im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Vorliegend haben beide Parteien Wohnsitz in verschiedenen LugÜ-Vertragsstaaten, weil die Schweiz und Frankreich dieses Überinkommen unterzeichneten (Dasser, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N 4 zu Art. 1 LugÜ) und darüber hinaus unter dem revidierten LugÜ nicht mehr die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten sind, sondern die EU selbst (Rohner/Lerch, a.a.O., N 14 zu Art. 1 LugÜ; Art. 1 Ziff. 3 LugÜ). Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich gegeben (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 1 LugÜ). Die zur Frage stehende Prozesssache handelt von der Frage, ob ein Entscheid eines französischen Gerichts betreffend eine Forderung aus einem Arbeits- resp. Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien vollstreckt werden kann oder nicht, was in sachlicher Hinsicht eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LugÜ darstellt (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 1 LugÜ). Schliesslich ist auch der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet (vgl. Art. 63 Abs. 1 LugÜ sowie angef. Verfügung). Damit ist für die Frage der Zuständigkeit vorliegend das LugÜ massgeblich.
b) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt wurden oder wenn ein Fall des Artikels 68 vorliegt (Art. 35 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ). Die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge nach Art. 18-21 LugÜ fällt nicht darunter, weil diese unter dem Abschnitt 5 geregelt sind. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle. Dort wird nämlich bloss festgehalten, es sei kaum nachvollziehbar gewesen, dass dieser Schutz (doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften, indem sowohl das Erstgericht als auch das Gericht des Anerkennungsstaates die Zuständigkeit des Erstgerichts prüft) umgekehrt Arbeitnehmern nicht zugutekommen sollte. Die doppelte Zuständigkeitsprüfung sei nämlich gemäss dem 5. Abschnitt des Titels II in Arbeitssachen nicht zur Anwendung gekommen und in Absatz 1 auch nicht ausgenommen worden. Im Gegensatz zur alten EuGVO (EU) sehe die revidierte EuGVO neu vor, dass auch für Arbeitssachen gemäss 5. Abschnitt des Kapitels II der EuGVO eine doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften gelte (Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2016, N 13 f. zu Art. 35 LugÜ). Vorliegend gelangt die EuGVO Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 aber nicht zur Anwendung, weil sie nur für die Mitgliedländer der EU gilt. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Weil es sich vorliegend um einen individuellen Arbeitsvertrag handelt, musste und durfte die Vorinstanz daher die Zuständigkeit des Berufungsgerichts Versailles nicht überprüfen.
Selbst bei Anwendung der EuGVO vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn eine Anerkennung bleibt nur versagt, wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Arbeit *nehmer * ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. e/i EuGVO), was die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht ist.
c) Das Berufungsgericht Versailles führte in seinem Entscheid vom 12. Oktober 2016 u.a. aus, dass sich die Gesellschaft A.________ stark in das Arbeitsverhältnis eingemischt gehabt habe, dass die beiden Gesellschaften (gemeint sind die A.________ und die G.________) demnach als Mitarbeitgeber von Herrn C.________ betrachtet würden und in „solidum“ die Kosten der Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausführung und des Bruchs des Arbeitsvertrags tragen würden (KG-act. 1/3, S. 5 Abs. 6 und 7). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 19 LugÜ gelten und nicht von ihm gestützt auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ verklagt werden können soll. Selbst wenn – entgegen der vorangehenden Erwägung 2b – eine Überprüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts Versailles zulässig, wäre diese also zu bejahen.
4. Die Beschwerdeführerin erklärt zutreffend, mit Urteil vom 12. Juni 2014 habe das Handelsgericht Nanterre in Frankreich sie solidarisch verpflichtet, Schadenersatz von 50‘000.00 EURO nebst einer Parteientschädigung zu zahlen, das Berufungsgericht Versailles habe diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2015 bestätigt, der Einzelrichter am Bezirksgericht March habe diesen Berufungsentscheid mit Verfügung vom 24. September 2015 als vollstreckbar erklärt und das Kantonsgericht habe diese Verfügung mit Beschluss vom 29. März 2016 bestätigt (KG-act. 1, S. 5 N 13; vgl. auch E. 1a vorne). Insoweit steht fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 14. April 2015 die Voraussetzungen für die Anerkennung in der Schweiz erfüllt.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die beiden erwähnten Gerichtsverfahren in Frankreich hätten eine angeblich missbräuchliche Abberufung des Beschwerdegegners als Geschäftsherr durch die Beschwerdeführerin und zwei andere Verfahrensbeteiligte betroffen. Mit dem nun zu beurteilenden Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut und solidarisch mit der Tochtergesellschaft in Frankreich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin listet die einzelnen Beträge auf und legt dar, unter welchem Titel diese geschuldet seien. Sie hält weiter fest, es sei der gleiche Sachverhalt wie im Urteil vom 14. April 2015 behandelt worden, u.a. die missbräuchliche Kündigung des am 5. November 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Sie sei in zwei Verfahren zwischen denselben Parteien, wegen derselben Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt (das angebliche Arbeitsverhältnis zum Beschwerdegegner) zu Zahlungen für die gleichen Vorwürfe verpflichtet worden. Die res iudicata bzw. Art. 34 Abs. 4 LugÜ stehe daher einer Anerkennung des Urteils des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 entgegen (KG-act. 1, S. 4-7 N 11-17).
Der Beschwerdegegner wendet ein, im Urteil vom 14. April 2015 seien seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nichtbestätigung als Geschäftsführer der G.________ beurteilt worden. Dagegen sei mit Urteil vom 12. Oktober 2016 über arbeitsrechtliche Ansprüche bezüglich der missbräuchlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags entschieden worden. Weil die beiden Gerichtsverfahren zwar denselben Sachverhalt tangieren würden, aber anderweitige Rechtsansprüche beträfen, liege keine res iudicata vor. Dass sich die beiden Berufungsurteile nicht ausschliessen, sondern gegenseitig ergänzen würden, ergebe sich ebenfalls aus der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (KG-act. 7, S. 5 f. N 8 f.).
b) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs erging, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Art. 34 Ziff. 4 LugÜ). Entscheidungen sind unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, d.h., wenn sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig ausschliessen, wobei nicht erforderlich ist, dass beide Entscheide den gleichen Streitgegenstand betreffen. Die Unvereinbarkeit hat sich bei den Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen zu zeigen (Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, a.a.O., N 55 zu Art. 34 LugÜ mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 III 261 E. 1.1 S. 263).
c) Das Handelsgericht Nanterre, Frankreich, verpflichtete mit Urteil vom 12. Juni 2014 die G.________, C.________ (Beschwerdegegner) wegen widerrechtlichen Widerrufs von dessen Geschäftsvollmacht Schadenersatz von 50‘000.00 EURO zu bezahlen. Im gleichen Urteil verpflichtete sie die G.________, die A.________ AG (Beschwerdeführerin) sowie H.________ solidarisch, C.________ als Wiedergutmachung für den erlittenen ideellen Schaden weiteren Schadenersatz in der Höhe von 50‘000.00 EURO zu zahlen (KG-act. 1/4, S. 13; KG-act. 1/3, S. 2). Diese Hauptansprüche stützen sich im Besonderen auf den code de commerce bzw. auf das Handelsgesetzbuch (vgl. KG-act. 1/4, S. 2, 5 und 7) und auf Art. 1382 code civil bzw. auf Art. 1382 Zivilgesetzbuch (vgl. KG-act. 1/4, S. 10 oben). Das Berufungsgericht Versailles bestätigte dieses Urteil am 14. April 2015 (vgl. KG-act. 1/5, S. 15).
Im Urteil vom 12. Oktober 2016 entschied das Berufungsgericht Versailles, dass die Abberufung des Mandats als Mitgeschäftsführer von C.________ (Beschwerdegegner) einen Bruch des Arbeitsvertrags sowie eine Kündigung ohne tatsächlichen und schwerwiegenden Grund darstelle. Es verpflichtete unter anderem die A.________ AG (Beschwerdeführerin), gestützt auf verschiedene Bestimmungen namentlich des code du travail (Arbeitsgesetz; vgl. KG 1/4, S. 6) C.________ (Beschwerdegegner) folgende Beträge zu bezahlen (KG-act. 1/3, S. 6 und 7):
26‘486.15 Euro vertragliche Abfindungszahlung bei Kündigung;
125‘000.00 Euro Schadenersatz für den missbräuchlichen Bruch des Arbeitsvertrags unter Anwendung von Art. L.1235-5 code du travail;
2‘000.00 Euro Entschädigung für die Nichteinhaltung des Kündigungsverfahrens durch den Arbeitgeber und für die Verletzung der Regeln bezüglich der Unterstützung des Angestellten durch einen Berater gemäss Art. L.1235-5 letzter Absatz;
42‘950.52 Euro Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten für eine Führungskraft;
4‘295.05 Euro bezahlter, damit zusammenhängender Urlaub;
3‘000.00 Euro Schadenersatz für den abrupten und schikanösen Vertragsbruch;
9‘158.74 Euro Entschädigung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub im April 2008, der nicht ausbezahlt wurde;
85‘901.04 Euro Entschädigung für Schwarzarbeit, die absichtliche Nicht-Herausgabe von Lohnabrechnungen trotz Beibehaltung des Angestelltenstatus (Artikel L.8221-5 code du travail).
Im Weiteren wies das Berufungsgericht Versailles namentlich die Beschwerdeführerin an, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen und eine diesem Urteil entsprechende Bestätigung zur Vorlage beim Arbeitsamt zu übermitteln.
Es zeigt sich somit, dass die vom Berufungsgericht Versailles in den Urteilen vom 14. April 2015 und 12. Oktober 2016 zugunsten des Beschwerdegegners und zulasten der Beschwerdeführerin gesprochenen Geldbeträge und weitere Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen resultieren (Handelsgesetzbuch und Zivilgesetzbuch zum einen, Arbeitsgesetz zum anderen). Weder widersprechen einander die Ergebnisse bzw. die Wirkungen der beiden Urteile noch schliessen sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig aus. Die beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts Versailles sind also nicht unvereinbar i.S.v. Art. 34 Ziff. 4 LugÜ. Gestützt auf diese Bestimmung kann dem Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 die Anerkennung nicht versagt werden.
5. Die Beschwerdeführerin bringt für den vorliegenden Fall, dass Art. 34 Abs. 4 LugÜ nicht greift, schliesslich vor, eine res iudicata würde unter den prozessualen Ordre public fallen, dessen Verletzung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ einer Anerkennung des Urteils vom 12. Oktober 2016 im Wege stünde (KG-act. 1, S. 7 N 18). Der Beschwerdegegner legt dar, weshalb vorliegend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nicht ersichtlich sei, umso mehr die Beschwerdeführerin dies nicht einmal ansatzweise darlege (vgl. KG-act. 7, S. 6 N 10).
a) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Der verfahrensrechtliche bzw. formelle Ordre public wird nur dann verletzt, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens erging, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Erforderlich ist mit anderen Worten eine Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung mit den in einem Rechtsstaat anerkannten Werten unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392 = Pra 96, 2007, Nr. 20; BGer, Urteil 5A_31/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2; BGE 126 III 249 E. 3b S. 253; BGer, Urteil 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/aa). Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, in welchem die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (BGE 134 III 661 E. 4.1 S. 665; BGer, Urteil 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/aa).
b) Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal in den Grundzügen dar, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 unter Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze zustande gekommen sein soll, so dass besagter Entscheid mit den in der Schweiz anerkannten Werten unvereinbar erscheint. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
6. Zusammenfassend ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 auf die Beschwerde zwar einzutreten, sie ist jedoch abzuweisen. Daher wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf pauschal Fr. 1‘000.00 (vgl. KG-act. 4) festzusetzen.
Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Daher und gestützt auf § 2 GebTRA ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen, weil der Beschwerdegegner nur eine achtseitige Beschwerdeschrift prüfen musste und eine sechsseitige Beschwerdeantwort ausfertigte; zudem war der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, jedenfalls im Rechtsmittelverfahren, nicht mehr besonders hoch;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. einer Kopie der Beilagen zur angefochtenen Verfügung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
9. Februar 2018 sl