Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Juni 2017
ZK2 2017 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
A.________ Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________
gegen
Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185,
Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
sowie
C.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Organmangel
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Mai 2017, ZES 2017 264);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 10. Mai 2017 verfügte, die Einsetzung einer Verwaltung oder eines Sachwalters für die C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) unterbleibe, die Gesuchsgegnerin werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin werde nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe werde mit der Durchführung beauftragt, und dass er der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte;
dass Herr A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Aktionär der Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 diese Verfügung anfechten will und namentlich beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, um unverzüglich einen Liquidator einzusetzen, resp. „hilfsweise“ beantragt, die Frist zur Bestellung eines Organs sei wiederherzustellen (KG-act. 1);
dass Aktionäre gemäss Art. 731b Abs. 1 OR zwar aktivlegitimiert, nicht aber passivlegitimiert sind, und überdies keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 731b OR haben, sofern sie nicht selbst als Gesuchsteller auftreten (vgl. BSK OR II-Watter/Pamer-Wieder, Art. 731b N 11 und 14 f.);
dass das Handelsregister entsprechend Art. 154 HRegV die Publikation im Amtsblatt ordnungsgemäss veranlasste (Vi-KB 2);
dass der Vorderrichter die Vorladung zur Verhandlung ebenfalls im Amtsblatt publizierte (Vi-act. 3 und 5), desgleichen die angefochtene Verfügung (am 12. Mai 2017, Vi-act. 9);
dass laut Art. 141 Abs. 2 ZPO die Sendung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung am Tag der Publikation als zugestellt gilt (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO; 2. A., 2016, Art. 141 N 3);
dass der Beschwerdeführer nicht als Gesuchsteller auftrat, auch nicht nach den erwähnten Publikationen im Amtsblatt, und dass der Beschwerdeführer nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war;
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, dass er keine Kenntnis der Publikationen im Amtsblatt hatte (KG-act. 1), aber nicht begründet, weshalb die erwähnte Vermutung vorliegend nicht greifen sollte;
dass er aus diesen Gründen nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, was Nichteintreten zur Folge hat (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308-318, N 35 und N 50, vgl. Art. 322 ZPO für die Beschwerde, für welche Analoges gilt), und jedenfalls Abweisung in Bezug auf die Frage der Aktiv- resp. Passivlegitimation;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde (Art. 322 ZPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an B.________ (2/R), die C.________ (1/R, inkl. KG-act. 8 und 8/1), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R, inkl. KG-act. 8 und 8/1), die Vorinstanz (1/A) und Publikation im Amtsblatt, sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
29. Juni 2017 rfl