Non-entry for failure to pay security in eviction appeal

ZK2 2017 50Übriges Gericht19.12.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President refused to enter on an appeal against an eviction order because the appellants did not pay the ordered CHF 2,500 security within the extended deadline. Their attempts to offset the security by alleged claims and later references to pending revision requests were rejected as non-compliant and abusive. The court also imposed second-instance costs of CHF 900 and ordered the appellants to pay the respondent CHF 2,000 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 101 Abs. 3, Art. 95 Abs. 3 lit. b and Art. 106 Abs. 1 ZPO; security for party costs and non-entry on appeal. If the appellant fails to provide the ordered security within the fixed or extended time limit, the appellate court must declare the appeal inadmissible. A purported set-off by claims or other unilateral offers does not satisfy the statutory security requirement where it does not correspond to the order's prescribed form. Pending revision or other parallel remedies do not preclude non-entry unless a suspensive effect is shown. On non-entry, costs and party compensation are allocated against the losing appellants.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Dezember 2017

ZK2 2017 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, **2.**B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, **3.**C.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

D.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Mai 2017 den Gesuchsgegnern befahl, die 4½ Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss Ost (________) und das Kellerabteil Nr. 6, F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln innert 14 Tagen ab Rechtskraft jener Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zu übergeben, den Gesuchsgegnern im Unterlassungsfalle Busse gemäss Art. 292 StGB androhte und für den Widerhandlungsfall die Gesuchstellerin ermächtigte, die Hilfe der Kantonspolizei zur zwangsweisen Durchsetzung jenes Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen;

  • dass die Gesuchsgegner diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 19. April (recte: Mai) 2017 beim Kantonsgericht Schwyz angefochten haben (KG-act. 1);

  • dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) das Gesuch der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und sie solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Gesuchstellerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 in bar (mittels beiliegendem Einzahlungsschein), durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten;

  • dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 (KG-act. 33) auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat und das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 (KG-act. 49) abwies;

  • dass der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern am 26. September 2017 (KG-act. 34) eine Nachfrist bis zum 11. Oktober 2017 zur Leistung der Sicherheit in bar oder durch Sicherheitsleistung einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens setzte und dabei nochmals das Nichteintreten für den Unterlassungsfalle androhte;

  • dass die Gesuchsgegner stattdessen am 2. Oktober 2017 (KG-act. 35) ein Gesuch um Neuberechnung der Kautionsfrist stellten, worauf die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (KG-act. 40) nicht eintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht eintrat;

  • dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act. 36) ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschümperlin und den Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann stellten, dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KG-act. 42) auf dieses Ausstandsbegehren nicht eintrat und dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht eintrat;

  • dass die Gesuchsgegner mit 3 separaten Schreiben vom 3. Oktober 2017 (vgl. 63/3+4+6) mitteilten, die Sicherheitsleistung würde durch den Schadensersatz aus den Verfahren ZK1 2017 26, ZK1 2017 27 und ZK1 2017 34 sowie aus dem illegal angehäuften Guthaben auf dem Bankkonto yy ausgeglichen, diese Angebote offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem expliziten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 (KG-act. 28) und der Nachfristansetzung vom 26. September 2017 (KG-act. 34) genügen, was den Gesuchsgegnern zweifellos von Anfang an bewusst sein musste, und dass die Gesuchsgegner im Übrigen keinerlei Gründe für eine Wiedererwägung darlegen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist;

  • dass die Gesuchsgegner mit Mail und Eingabe vom 15. Dezember 2017 (KG-act. 63+64) mitteilen, dass sie unter anderem gegen die Urteile des Bundesgerichts 4A_591/2017 und 4A_607/2017 Revisionsgesuche eingereicht hätten, ein weiteres Zuwarten indessen nicht mehr als gerechtfertigt erscheint, nachdem der vorliegende Fall in der Hauptsache seit dem 12. Oktober 2017 im Wesentlich spruchreif ist, die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass den Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 126 BGG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich prozessieren;

  • dass zusammenfassend die Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.00 auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern aufzuerlegen sind;

  • dass die Gesuchsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, welche ermessensweise (vgl. § 6 Abs. 1 sowie § 10 GebTRAe) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 900.-- werden unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegt.

3. Die Gesuchsgegner sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.

5. Zufertigung an C.________ (1/R), B.________ (1/R), die A.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien der Eingaben KG-act. 64, 63, 63/1-12, 60, 60/1-2), die Vorinstanz (1/A), das Schweizerische Bundesgericht (2/R, für die Akten betreffend Revision der Verfahren 4A_591/2017 und 4A_607/2017) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

19. Dezember 2017 kau

Schlagwörter

tenancy evictionsecurity for costsnon-entryappeal inadmissibilityparty compensationcourt costsjoint and several liabilitydeadline extensionabusive litigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be dismissed for non-payment of the ordered security

Extrahierter Entscheid

Because the CHF 2,500 security was not paid even within the extended deadline, the court did not enter on the appeal.

Extrahierte Begründung

The appellants' proposed set-off by alleged claims did not meet the requirements of Art. 100(1) CPC or the clear wording of the security order, and no valid grounds for reconsideration were shown. Continued delay was unjustified and abusive.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs

Extrahierter Entscheid

The second-instance costs were imposed on the appellants under joint and several liability.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 106(1) CPC.

Kernrechtsfrage

Party compensation for the respondent

Extrahierter Entscheid

The appellants must pay the respondent CHF 2,000 in party compensation jointly and severally.

Extrahierte Begründung

The respondent is entitled to compensation under Art. 95(3)(b) and Art. 106(1) CPC; the amount was fixed in equity.

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