Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. November 2017
ZK2 2017 45/46
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
und
C.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenbeschwerden
(Beschwerden gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017, ZEO 2015 030);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. Oktober 2010 reichten A.________ und C.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Antrag auf Regelung der Nebenfolgen durch das Gericht ein (Vi-act. A.I). Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2010 bestätigten beide ihren Scheidungswillen (Vi-act. GA 5). In der Folge führte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein schriftliches Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel (Vi-act. A.II-V), einer Verkehrswertschätzung (Vi-act. A.X/A.XII), einer Oberexpertise (Vi-act. A.XX/A.XXVII), einer Überarbeitung der Verkehrswertschätzung (Vi-act. A.XXXII) und diversen Stellungnahmen der Parteien durch. Ein erstes Urteil erliess der Einzelrichter am 24. Dezember 2013 (Vi-act. A.XXXIV). Auf Berufung bzw. Anschlussberufung hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 26. Mai 2015 (ZK1 2014 9) Dispositivziffern 2-9 des erstinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A.XXXV). In der Folge erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln acht Beweisverfügungen (Vi-act. A.XXXVI, A.XXXIX, A.XXXXIV, A.XXXXV, A.XXXXVI, A.XXXXVII, A.XXXXVIII, A.XXXXIX, A.L) und führte drei Beweisverhandlungen durch (Vi-act. A.XXXXIII, A.LIII, A.LIV). Der erste Experte ergänzte sein Gutachten (Vi-act. A.XXXX) und die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein. Mit Urteil vom 27. März 2017 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln u.a. die Verfahrenskosten mit Dispositivziffer 7 auf Fr. 50‘000.00 fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Vi-act. A.LX). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Mai 2017 fristgerecht Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 45):
1. Ziff. 7 des Urteils des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln betr. Nebenfolgen der Ehescheidung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei der seitens der Beschwerdeführerin zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf Fr. 12‘500.00 festzusetzen (wobei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 12‘500.00 keine Nachzahlung mehr zu leisten ist).
Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieses Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-instanz.
Prozessualer Antrag:
3. Im Umfang der Anträge sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Gleichentags erhob auch C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine separate Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 46):
1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln vom 27. März 2017 im Verfahren ZEO 2015 030 (alt F 037/19) sei in Dispositivziffer 7 insofern aufzuheben, als
a) der vom Beschwerdeführer zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf maximal Fr. 12‘500.00 (inkl. Expertisekosten und Kosten Zeugenbefragung) festzusetzen sei und
b) der Beschwerdeführer nach Verrechnung der geleisteten Vorschüsse keine weiteren Verfahrenskosten mehr zu bezahlen habe.
2. Eventuell sei die Sache zur neuen Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei (betreffend der Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-instanz.
Den Beschwerden wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (je KG-act. 2/3). Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (KG-act. 7 in ZK2 2017 45 = KG-act. 5 in ZK2 2017 46), worauf die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 9, ZK2 2017 45).
2. Beide Beschwerdeführer fochten lediglich die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten an, sodass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017 im Übrigen, insbesondere auch betreffend je hälftiger Verteilung der Gerichtskosten, in Rechtskraft erwuchs. Soll der Kostenentscheid eines Urteils selbständig angefochten werden, steht der anfechtenden Partei nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 110 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2010, N 23 zu Art. 241 ZPO). Mit der Beschwerde kann einzig unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Beide Kostenbeschwerden richten sich gegen dasselbe Scheidungsurteil, mit welchem den Beschwerdeführern (geschiedene Ehegatten) je ein hälftiger Anteil der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Die Beschwerdeanträge sind zudem sinngemäss und die Begründungen praktisch wortwörtlich identisch. Somit beruhen die Beschwerden auf gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen und haben einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb sie zu vereinen sind.
3. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO; vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung und den Entscheid des Einzelrichters Fr. 100.00 bis Fr. 50‘000.00 (§ 33 Ziff. 4 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien, welche die Kosten zu tragen haben (Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 GebO). Sodann darf der Höchstansatz ausnahmsweise bis zu 50 % überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO).
Die Vorinstanz bezifferte die Gerichtskosten auf Fr. 50‘000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 44‘130.40, den Expertisekosten von Fr. 5‘669.60 und der Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 (angefochtenes Urteil, E. 31). Die Beschwerden richten sich lediglich gegen die Entscheidgebühr. Diese liegt noch innerhalb des Tarifrahmens der Gebührenordnung. Ob sie angemessen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
a) Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unrichtige Feststellung des für die Gebühr massgebenden Streitwertes. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt – zur Bestimmung der Prozesskosten – für die Streitwerte von Klage und Widerklage (Art. 94 Abs. 2 ZPO).
aa) Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert nicht näher, sondern hielt lediglich fest, die Sache sei in Anbetracht des hohen sechsstelligen Streitwertes bedeutend (angefochtenes Urteil, E. 31). Die Beschwerdeführer beziffern den Streitwert mit Fr. 430‘000.00 (je KG-act. 1). Die Vorinstanz errechnete in der Vernehmlassung Streitwerte von Fr. 1‘280‘000.00 (bzw. Fr. 850‘000.00) betreffend Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin, von Fr. 684‘786.00 betreffend güterrechtliche Ausgleichsforderung der Beschwerdeführerin und stellte die Höhe der behaupteten Aktiven und Passiven sowie Ersatzforderungen der Parteien fest (KG-act. 7).
bb) Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Zusprechung eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von mindestens Fr. 6‘000.00, evtl. wieviel, pro Monat (Vi-act. A.II und A.IV, je Rechtsbegehren Ziff. 1), zog diesen Antrag jedoch mit Stellungnahme vom 30. November 2016 zurück (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des entsprechenden Rechtsbegehrens massgebend (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 91-94 ZPO). Grundsätzlich wird der Kostenstreitwert bei einer nachträglichen Reduktion des Streitgegenstandes nicht neu berechnet (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 430). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte die lebenslängliche Zusprechung des Unterhaltsbeitrages, d.h. dessen Dauer ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Somit ist der Streitwert mit Fr. 1‘440‘000.00 (= 20 x [Fr. 6‘000.00/Mt. x 12 = Fr. 72‘000.00]) zu beziffern.
cc) Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich, der Beschwerdeführer habe ihr eine Entschädigung gestützt auf Art. 124 ZGB von Fr. 48‘780.50, evtl. wieviel, zu bezahlen (Vi-act. A.II/A.IV/A.LVI, je Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz hatte sich mit diesem Anspruch im angefochtenen Urteil zu befassen (E. 3), sodass dieser bezifferte Forderungsbetrag zum Streitwert hinzuzurechnen ist.
dd) Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft der Parteien in Einsiedeln an sich (Vi-act. A.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.a). Für unbezifferte Rechtsbegehren ist der objektive Wert der beantragten Leistung massgebend (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 91 ZPO), bei Klagen betreffend Eigentum der Verkehrswert der Streitsache (vgl. Sterchi, a.a.O., N 18a zu Art. 91 ZPO). Der Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft war einer der Hauptstreitpunkte des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb eine Verkehrswertschätzung angeordnet wurde. Das erste Gutachten hielt einen Verkehrswert per 30. April 2012 von Fr. 1‘849‘000.00 (Vi-act. A.X) bzw. in der überarbeiteten Version von Fr. 1‘766‘000.00 (Vi-act. A.XIII) fest. Das Obergutachten bezifferte den Verkehrswert per 30. April 2012 auf Fr. 1‘945‘000.00 (Vi-act. A.XX). Nach einer nochmaligen Überarbeitung des ersten Gutachtens wurde der Verkehrswert auf Fr. 1‘942‘000.00 geschätzt (Vi-act. A.XXXII). Schliesslich bestätigte der Obergutachter nochmals den von ihm errechneten Verkehrswert von Fr. 1‘945‘000.00 (Vi-act. A.XXXX). Es kann mithin von einem Verkehrswert von gut Fr. 1‘940‘000.00 ausgegangen werden. Davon abzuziehen ist die Hypothek über Fr. 1‘000‘000.00 (Vi-act. KB 28). Der hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers hat demnach einen Streitwert von ca. Fr. 470‘000.00.
ee) Sodann beantragte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 365‘000.00, evtl. wieviel (Vi-act. A.II, Rechtsbegehren Ziff. 3.b), welche sie anlässlich der Replik auf Fr. 684‘786.00, evtl. wieviel, erhöhte (Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 3.b) und mit der Stellungnahme vom 30. November 2016 auf Fr. 191‘281.40, eventualiter Fr. 230‘776.55, reduzierte (Vi-act. A.LVI, Rechtsbegehren Ziff. 3.3). Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich für den Kostenstreitwert der Zeitpunkt des Klagebegehrens massgebend und führt eine nachträgliche Änderung nicht zu einer Neuberechnung. Allerdings soll der Kostenstreitwert wiederspiegeln, womit sich das Gericht zu befassen hatte, d.h. welchen Aufwand das Gericht aufbrachte (Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 429-431). Die Differenzen der klägerischen Bezifferung resultieren insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. November 2016 einerseits verschiedene behauptete Vermögenspositionen des Beschwerdeführers nicht mehr aufführte und die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnete. Die Vorinstanz beurteilte indessen sämtliche von der Beschwerdeführerin behaupteten Vermögenspositionen (angefochtenes Urteil, E. 19), sodass es sich rechtfertigt, diesbezüglich die höchste beantragte Ausgleichsforderung von Fr. 684‘786.00 als Streitwert zu bezeichnen.
ff) Zusammenfassend betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 2‘643‘566.50 (Fr. 1‘440‘000.00 Unterhaltsbeitrag + Fr. 48‘780.50 Entschädigung nach Art. 124 ZGB + Fr. 470‘000.00 hälftiger Miteigentumsanteil + Fr. 684‘786.00 güterrechtliche Ausgleichszahlung), sodass die vorinstanzliche Annahme eines „hohen sechsstelligen Streitwertes“ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu hoch, sondern zu tief war.
b) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von § 3 Abs. 2 GebO bzw. die Unangemessenheit bei dessen Anwendung, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und eine Verletzung des Willkürverbots. Würden die Kosten gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 21. November 2013 betreffend Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren der Bezirksgerichte (nachfolgend: Gebührenrichtlinie) angewandt, ergäbe sich bei einem korrekten Streitwert von Fr. 430‘000.00 eine Gebühr von Fr. 11‘400.00 und bei einem Streitwert gemäss Vorinstanz von ca. Fr. 800‘000.00 eine solche von Fr. 13‘866.00.
Gemäss der erwähnten Gebührenrichtlinie beträgt die Gerichtsgebühr bei strittigen Scheidungen Fr. 3‘000.00 zuzüglich 1/3 der Gebühr für zivilrechtliche Gesamtgerichtsfälle (ZGO-Gebühr) für den Unterhalt und das Güterrecht in guten Verhältnissen. Bei einem Streitwert von Fr. 2‘643‘566.50 (s.o., E. 3.a.ff) ergäbe sich eine Gebühr von aufgerundet Fr. 22‘011.90 (Fr. 3‘000.00 + 1/3 [Fr. 30‘600.00 + 1% von Fr. 2‘643‘566.50]), d.h. rund die Hälfte der vorinstanzlich festgelegten Gebühr von Fr. 44‘130.40. Würde man der Berechnungsformel die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 44‘130.40 zugrunde legen, würde die ordentliche ZGO-Gebühr Fr. 123‘391.20 betragen (Fr. 44‘130.40 – Fr. 3‘000.00 = Fr. 41‘130.40; Fr. 41‘130.40 x 3 = 123‘391.20) und müsste sich der Streitwert auf Fr. 18‘558‘240.00 ([Fr. 123‘391.20 – Fr. 30‘600.00] x 200; bzw [Fr. 123‘391.20 – Fr. 30‘600.00] x 100) belaufen. Damit würde einerseits der Maximalbetrag für die ZGO-Gebühr von Fr. 100‘000.00 überschritten und andererseits könnte ein derart hoher Streitwert nicht erreicht werden. Der vor-instanzlich festgelegte Betrag überschreitet demnach die Empfehlungen der Richtlinie erheblich. Indessen ist die Richtlinie ausdrücklich nur als Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten gedacht. Massgebend bleibt der Tarifrahmen der Gebührenordnung. Die Gerichte können und sollen davon abweichen, um der Bedeutung des Einzelfalles und dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt sich auch aus dem Grund, dass der Streitwert nur ein Kriterium für die Bemessung der Gerichtskosten ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine reine Berechnung nach Streitwerten unzulässig. Tarife, die sich lediglich auf den Streitwert abstützen, sind zu starr und können zu unverhältnismässigen und prohibitiven Kosten führen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7290; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 96 ZPO; beide mit Verweis auf BGE 120 Ia 171). Das Gericht hat vielmehr das ihm durch die in den Tarifen festgelegten Bandbreiten erteilte Ermessen auszuschöpfen, indem weitere Kriterien (Komplexität und Bedeutung der Streitsache, Aufwand sowie die verfassungsrechtlich garantierten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien) zu berücksichtigen sind (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 62; Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 36). Zu prüfen ist demnach, ob die weiteren Umstände eine Überschreitung der Richtlinien rechtfertigen (siehe nachfolgende Erwägung).
c) Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ein vollständiges Verfahren inklusive Beweisabnahmen durchgeführt, was aber nicht zu einer überhöhten Entscheidgebühr führen könne. Die Gebührenordnung und die Gebührenrichtlinie gingen davon aus, dass ein vollständiges Verfahren durchgeführt werde. Bei Einreichung einer Konvention sei vielmehr die entsprechende Gebühr zu reduzieren. Die lange Verfahrensdauer sei in erster Linie dadurch bedingt, dass die Vorinstanz die erforderlichen Beweisabnahmen erst auf Aufforderung durch das Kantonsgericht getätigt habe. Die Anzahl und der Umfang der eingereichten Rechtsschriften seien eher hoch, aber nicht derart hoch, dass die angefochtene Entscheidgebühr gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe eine überblickbare Zahl klar abgrenzbarer und nicht besonders schwieriger Rechtsfragen zu beurteilen gehabt. Es seien keine komplizierten Berechnungen vorzunehmen oder ausländisches Recht anzuwenden gewesen und es hätten keine Kinderbelange und Unterhaltsfragen entschieden werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der geringen Einkommen der Parteien und dem Umstand, dass das Vermögen der Parteien primär in der ehelichen Liegenschaft gebunden sei, erscheine die Entscheidgebühr als unüblich bzw. willkürlich hoch.
aa) In prozessualer Hinsicht umfasste das erstinstanzliche Verfahren insbesondere einen doppelten Schriftenwechsel mit Rechtsschriften von mittlerem Umfang (Vi-act. A.II-V; 22, 53, 38, 79 Seiten) sowie ein Beweisverfahren mit diversen Beweis- und Editionsverfügungen, der Verkehrswertschätzung vom 21. Mai 2012 (Vi-act. A.X) bzw. deren Überarbeitung vom 3. Juli 2012 (Vi-act. XIII), dem Obergutachten vom 28. Mai 2013 (Vi-act. A.XX), Stellungnahmen und Ergänzungen der beiden Gutachter (Vi-act. A.XIII, A.XXVII, A.XXXI, A.XXXII, A.XXXX), drei Beweisverhandlungen (Vi-act. A.XXXXIII: Parteibefragung und Augenschein in der Liegenschaft sowie bei der G.________ (Bank) während 2 ¾ Stunden; Vi-act. A.LIII: Befragung einer Zeugin sowie der Parteien während 33 Minuten; Vi-act. A.LIV: Befragung eines Zeugen sowie der Parteien während 35 Minuten) und diversen Stellungnahmen bzw. Eingaben der beiden Rechtsanwälte. Die Beschwerdeführerin reichte 146 Klagebeilagen (ein Bundesordner) ein, der Beschwerdeführer deren 160 (drei Bundesordner). Die Gerichtsakten (inkl. Rechtsschriften, prozessleitende Verfügungen, Korrespondenz und Editionsakten) umfassen ca. zwei Bundesordner. Damit kann von einem zwar grossen Aktenumfang, aber einem durchschnittlichen Beweisverfahren ausgegangen werden.
bb) Inhaltlich befasste sich die Vorinstanz zwar im ersten Urteil vom 24. Dezember 2013 mit dem Unterhaltsbegehren der Beschwerdeführerin (Vi-act. A.XXXIV, E. 2). Sie konnte jedoch die wesentlichsten Zahlen hierfür aus dem Massnahmeverfahren übernehmen (vgl. insbesondere E. 2.5), sodass die entsprechende Erwägung kurz ausfiel. Ausserdem zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren nach dem ersten Urteil zurück (Vi-act. A.LVI, S. 7), sodass der Vorinstanz im zweiten Urteil vom 27. März 2017 diesbezüglich kein Aufwand mehr entstand. Sodann musste die Vorinstanz insbesondere beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen werden kann oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert werden muss (angefochtenes Urteil, E. 3). Die hierfür herbeigezogenen BVG-Verhältnisse waren unbestritten und die Einkommenszahlen konnten, wie bereits erwähnt, dem Massnahmeverfahren entnommen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.12). Den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB konnte die Vor-instanz bereits mangels genügender Substantiierung erledigen, sodass diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstand (angefochtenes Urteil, E. 5). Bei der Aufteilung der Hausrätlichkeiten musste die Vorinstanz verschiedentlich den Nachweis des Alleineigentums eines Ehegatten prüfen, wobei dem angefochtenen Urteil weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten zu entnehmen sind (E. 6). Den grössten Aufwand verursachte die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Hinblick auf die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft musste sich die Vorinstanz zwar mit den Gutachten des Experten und des Oberexperten sowie deren Ergänzungen auseinandersetzen und die Grundstückgewinnsteuer ermitteln (E. 9). Komplizierte Berechnungen von Ersatzforderungen infolge Investitionen oder Amortisationen mussten jedoch nicht vorgenommen werden. Die Aktiven und Passiven auf Seiten der Beschwerdeführerin gaben keinen Anlass für einen grösseren Aufwand (E. 10-15). Bei den Aktiven und Passiven des Beschwerdeführers (E. 16-29) waren zwar zahlreiche Positionen zu beurteilen, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellten sich aber auch hier nicht; einige Positionen konnten sogar mit ein paar kurzen Sätzen abgehandelt werden. Schliesslich mussten die gegenseitigen Schulden der Parteien aufgelistet und von den güterrechtlichen Forderungen in Abzug gebracht werden (E. 30).
Zusammenfassend ergab sich aufgrund des Aktenumfanges sowie der Anzahl der zu beurteilenden Aktiv- und Passivpositionen beider Parteien ein eher höherer Aufwand, welcher eine gewisse Überschreitung der Gebührenrichtlinie zu rechtfertigen vermag. Vor dem Hintergrund, dass die Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten bargen und weder Kinderbelange (im 2. Rechtsgang) noch Unterhaltsangelegenheiten zu beurteilen waren, liegt jedoch eine Erhöhung der Gebühr auf mehr als das Doppelte (von Fr. 18‘376.66 auf Fr. 44‘130.40) nicht mehr innerhalb des (wenn auch weiten) Ermessens der Vorinstanz. Eine vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens, welcher nicht nur für familienrechtliche Angelegenheiten, sondern für sämtliche Einzelrichterentscheide gilt, erscheint für das vorliegende Verfahren nicht als angemessen. Schliesslich war bereits die Gebühr für das erste Urteil der Vorinstanz vom 24. Dezember 2013 von Fr. 25‘000.00 ungewöhnlich hoch; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Einholung eines Verkehrswertgutachtens kein Beweisverfahren durchgeführt worden war. Eine Verdoppelung der Gebühr zwischen erstem und zweitem Urteil erscheint als unverhältnismässig. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist daher antragsgemäss auf insgesamt Fr. 25‘000.00 zu reduzieren, was immer noch über der aufgrund des Streitwertes resultierenden Gebühr gemäss Gebührenrichtlinie liegt.
4. Nachdem beide Beschwerdeführer eine Kostenbeschwerde betreffend Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr erhoben und beide obsiegten, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer sind ausserdem aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichten keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar für Rechtsanwälte auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer eine praktisch wortwörtlich identische Beschwerde einreichten. Angesichts der geringen Schwierigkeit der Streitsache und dem Aufwand für die zehnseitige Beschwerde erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 je Beschwerdeführer (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 25‘000.00 festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte überbunden und von ihren Vorschüssen von je Fr. 12‘500.00 bezogen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 900.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die Kantonsgerichtskasse hat den Beschwerdeführern deren Kostenvorschüsse von je Fr. 900.00 zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt je Fall Fr. 12‘500.00.
5. Zufertigung an B.________ (2/R), an D.________ (2/R), an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. November 2017 sl