Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. April 2018
ZK2 2017 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
C.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Obhut/Besuchsrecht, Ehegatten- und Kinderunterhalt, Prozesskostenvorschuss/URP)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. April 2017, ZES 2016 629);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Lachen SZ. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C.________, hervor. Mit Bezug auf E.________, dem inzwischen mündigen Sohn der Gesuchsgegnerin, geb. ________, ist vor dem Bezirksgericht March ein Verfahren um Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung hängig.
B. Mit Eheschutzkonvention vom 20./21. Januar 2009 – welche vom Einzelrichter am Bezirksgericht March am 22. Januar 2009 genehmigt wurde (act. A5 aus SV 08 168) ‒ vereinbarten die Parteien im Eheschutzverfahren SV 08 168 unter anderem Folgendes (act. A4 aus SV 08 168):
[…]
2. Die Kinder E.________ und C.________ werden unter die Obhut der Klägerin/Mutter gestellt.
3. Der Beklagte/Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder E.________ und C.________
je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
jeden Dienstagabend von 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.00 Uhr;
in den geraden Jahren über Weihnachten vom 24. Dezember, 17.00 Uhr, bis 25. Dezember, 17.00 Uhr, über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 17.00 Uhr, bis 1. Januar, 17.00 Uhr;
in den ungeraden Jahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 17.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, über Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und am 1. August sowie an Auffahrt jeweils von 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Morgen um 08.00 Uhr;
zu sich sowie – bei zweimonatiger Vorankündigung – während der (Schul-)Ferien für 5 Wochen auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen.
Anderweitige Absprachen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten. Die Klägerin verpflichtet sich auf E.________ dahingehend einzuwirken, dass dieser die Besuchstermine beim Beklagten/Vater wie vereinbart wahrnimmt.
[…]
7. Der Beklagte/Vater wird verpflichtet, der Klägerin/Mutter an den Unterhalt des Sohnes E.________ monatlich und im Voraus Fr. 1‘000.00 und an den Unterhalt der Tochter C.________ monatlich und im Voraus Fr. 500.00 zu bezahlen, und zwar mit Wirkung vom 01.01.2009 bis zum vollendeten 18. Altersjahr des betreffenden Kindes, vorbehältlich früherer Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit und Art. 277 Abs. 2 ZGB. […]
[…]
10. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung von Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 176 ZGB.
[…]
C. Am 14. Februar 2011 machte die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter das Scheidungsverfahren anhängig (ZEO 11 9), in welchem Letzterer das Kinderpsychologische Gutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung, St. Gallen, vom 29. April 2014 einholte (act. D16 aus ZEO 11 9). Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, Tochter C.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht und die berufliche Vorsorge geregelt. Beim Kantonsgericht ist ein entsprechendes Berufungsverfahren über die Nebenfolgen der Ehescheidung hängig (ZK1 2017 20); der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wies der Kantonsgerichtspräsident das dortige Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete sie, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
D. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung der Eheschutzmassnahmen (SV 08 168) verfügte der Einzelrichter am 19. August 2013 unter anderem was folgt (act. A5 aus ZES 11 511):
1. In teilweiser Gutheissung des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens Ziff. 2 sowie in Abänderung von Ziff. 3 der Vereinbarung der Parteien vom 20./21. Januar 2009, genehmigt mit Verfügung vom 22.02.2009 (SV 08 168), und von Ziff. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 13.07.2011, genehmigt mit Verfügung vom 14.07.2011 (ZES 11 135),
wird der Gesuchsgegner/Vater im Sinne der Erwägungen berechtigt erklärt, die Tochter C.________,
je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
in den geraden Jahren über Weihnachten vom 24. Dezember, 17.00 Uhr, bis 25. Dezember, 17.00 Uhr, über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 17.00 Uhr, bis 1. Januar, 17.00 Uhr;
in den ungeraden Jahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 17.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, über Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und am 1. August sowie an Auffahrt jeweils von 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Morgen um 08.00 Uhr;
zu sich auf Besuch sowie – bei zweimonatiger Vorankündigung – während den Schulferien für insgesamt 5 Wochen pro Jahr (wovon jeweils während den Sommerferien max. zwei Wochen und in allen übrigen Schulferien max. eine Woche bezogen werden dürfen/darf) auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen.
2. Der zuständige Besuchsrechtsbeistand, aktuell F.________, wird beauftragt, die Einhaltung des vorliegend abgeänderten Besuchs-, Feiertags- und Ferienrechts zu überwachen, die Besuche und Ferien wenn nötig klar zu koordinieren, die Parteien bei der Umsetzung der Regelung so weit möglich zu unterstützen und im Streitfall zwischen ihnen zu vermitteln.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 sistierte der Einzelrichter dieses Besuchsrecht einstweilen und längstens für die Dauer des Scheidungsverfahrens (ZES 14 584). Am 30. Dezember 2016 bestätigte er die Sistierung bzw. verfügte unter anderem was folgt:
1. Das betreffend Tochter C.________, geltende (gem. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung vom 19.08. 2013 in ZES 11 511), aber mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10.12.2014 einstweilen sistierte Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ZEO 11 9 gänzlich ausgesetzt/sistiert.
2. Die von der KESB eingesetzte Beistandsperson bleibt für die Dauer der Sistierung des Besuchsrechts damit beauftragt, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen C.________ und dem Beklagten/Vater sicherzustellen. Hierfür wird der Beklagte/Vater berechtigt erklärt, mit C.________ einmal monatlich, jeweils per Monatsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte/Vater über sein Leben zu berichten hat und anschliessend C.________ im Gegenzug über ihres.
[…]
Dagegen erhob der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Berufung (vgl. Verfahren ZK2 2017 22).
D. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2016 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A1):
1. Es sei die gemeinsame Tochter C.________ per sofort unter die Obhut des Gesuchstellers und Vaters zu stellen, der Mutter sei ein Besuchs- und Ferienrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen, eventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung SV 08 168 wieder herzustellen, subeventualiter sei dem Vater ein Besuchsrecht jeweils am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und ein Ferienrecht von 6 Wochen zu gewähren;
2. dem Rechtsbegehren Ziffer 1 sei superprovisorisch zu entsprechen;
3. es sei die bestehende, teilweise sistierte Unterhaltsregelung per 1. August 2010, eventualiter per 1. Januar 2016 dahingehend abzuändern, das nicht mehr monatlich ein Kinderunterhalt von Fr. 1‘500 vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu zahlen ist;
4. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2016 einen Ehegattenunterhalt von Fr. 5000 zu bezahlen;
5. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich einen Kinderunterhalt von Fr. 500 für Tochter C.________ zu bezahlen;
6. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10‘000 zu bezahlen, unter Ausschluss der Verrechenbarkeit mit allfälligen Gegenforderungen unter welchem Titel auch immer, eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 27. Dezember 2016 wies der Einzelrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Vi-act. 1). Am 20. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (Vi-act. A2). Am 30. Januar 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. F1). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Gesuch ab (Vi-act. F2). Mit Stellungnahme vom 15. März 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Abweisung sämtlicher Anträge des Gesuchsstellers (Vi-act. A3).
Am 19. April 2017 hiess der Einzelrichter das Gesuch insoweit gut, als er die gestützt auf Ziff. 7 der zwischen den Parteien am 20./21. Januar 2009 abgeschlossenen Eheschutzvereinbarung bestehende Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber Tochter C.________ per 22. Dezember 2016 aufhob (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies er das Gesuch ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 wurden zu 4/5 dem Gesuchsteller und zu 1/5 der Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 4).
Dagegen erhob der Gesuchsteller 8. Mai 2017 fristgerecht „Beschwerde“ mit den Anträgen um „Abänderung“ von Dispositivziffer 1 gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziffer 3, Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie um Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz, allenfalls um Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. Gleichzeitig ersuchte er um „superprovisorische“ Anordnung“ (KG-act. 1).
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 nahm die Gerichtsleitung die Beschwerde als Berufung entgegen (KG-act. 2).
Mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung der Berufung und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie des Begehrens um superprovisorische Anordnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. September 2017 beantragte der Gesuchsteller, dass C.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens (superprovisorisch) unter seine Obhut, allenfalls von Pflegeeltern oder einer geeigneten Institution gestellt werde, wobei ein Besuchs- und Ferienrecht in Art und Umfang nach richterlichem Ermessen einzuräumen sei (KG-act. 14).
Bereits am 21. August 2017 wurde Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren als Prozessbeistand für C.________ eingesetzt (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 11. September 2017 machte der Gesuchsteller Vorbehalte gegen diesen geltend, woraufhin die Gerichtsleitung ihm Frist zur einlässlichen Begründung seiner Einwände ansetzte (KG-act. 11 f.). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Gesuchsteller die Frist letztmals erstreckt (vgl. KG-act. 16 f.). Dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wurde am 11. Oktober 2017 nicht entsprochen und gleichzeitig festgestellt, dass der Gesuchsteller innert Frist keine Begründung seiner Einwände gegen die Person des Prozessbeistands eingereicht habe (vgl. KG-act. 20 f.). Am 16. Oktober 2017 verlangte der Gesuchsteller eine weitere Fristerstreckung (KG-act. 23). Am 23. Oktober 2017 ging die begründete Stellungnahme ein (KG-act. 25). Am 23. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Eingabe verspätet erfolgt sei (KG-act. 26).
Mit unaufgeforderte Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsteller mit, dass ihm die Kantonsschule J.________ das Elterngespräch sowie die Einsicht in die Schulzeugnisse von C.________ auf Wunsch der Gesuchsgegnerin verweigert habe, weshalb er um Bestätigung ersuche, dass beide Elternteile die elterliche Sorge über C.________ innehätten (KG-act. 27). Gleichentags verlangte er, dass ihm die Aufzeichnungen inkl. Videoaufnahmen bzw. sämtliche bei der Gutachterin G.________ vorhandenen Akten zugänglich zu machen seien, weil das Gutachten Unwahrheiten enthalte (KG-act. 28). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies die Gerichtsleitung die Parteien auf Art. 257a ZGB hin (KG-act. 29). Eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Gesuchstellers datiert vom 3. November 2017 (KG-act. 30).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen dauern nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, welche vorliegend am 14. Februar 2011 erfolgte, fort (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bestehen bereits eheschutzrichterliche Anordnungen, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer neuerlichen vorsorglichen Regelung. Es kann indessen die Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, verlangt werden (Dolge, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 22 f. zu Art. 276 ZPO). Wird eine solche Abänderung nach Anhebung einer Scheidungsklage verlangt, sind in Bezug auf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2014, Rz 4.06). Hierfür ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das (obere) Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen oder abändern, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Dolge, a.a.O., N 20 zu Art. 276 ZPO; vgl. auch BGer, Urteile 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 1). Vom Massnahmerichter angeordnete Massnahmen (ob originär oder in Abänderung eines Eheschutzentscheids) bleiben – vorbehältlich einer weiteren Abänderung – bis zur rechtskräftigen Scheidung in Kraft (Zogg, „Vorsorglich“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 59).
b) Für Massnahmen des Scheidungs- und des Eheschutzgerichts gelten im Grundsatz dieselben Regeln (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 541). Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind sowohl die materiellen als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über den Eheschutz sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Es gilt demnach das summarische Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO) unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO (Dolge, a.a.O., N 15 zu Art. 276 ZPO; van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 3 zu Art. 276 ZPO).
c) Das Scheidungsgericht kann die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen abändern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich und dauerhaft veränderten oder wenn das Gericht die Verhältnisse unzutreffend würdigte bzw. der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (vgl. Art. 179 ZGB; Dolge, a.a.O., N 18 zu Art. 276 ZPO; Leuenberger, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N 14 zu Anh. ZPO Art. 276; vgl. auch Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 34 zu Art. 276 ZPO).
2. Gestützt auf Ziffer 7 der Eheschutzkonvention vom 20./21. Januar 2009, welche vom Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2009 genehmigt wurde, ist der Gesuchsteller verpflichtet, C.________ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 zu bezahlen (SV 08 168). Der Vorderrichter hob diese Unterhaltspflicht mit angefochtener Verfügung per 22. Dezember 2016 auf, was seitens der Gesuchsgegnerin nicht angefochten wurde. Der Gesuchsteller ersucht indessen um rückwirkende Aufhebung seiner Unterhaltspflicht bereits ab 1. August 2010, eventualiter ab 1. Januar 2016.
a) Das vorliegend zu beurteilende Abänderungsgesuch datiert vom 22. Dezember 2016, zu welchem Zeitpunkt das Scheidungsverfahren noch beim Einzelrichter anhängig war. Mit Scheidungsurteil vom 30. Dezember 2016 wurde der Gesuchsteller nicht zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrags verpflichtet. Eine Abänderung der Unterhaltsregelung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens zurückwirken kann (van de Graaf, a.a.O., N 5 zu Art. 276 ZPO; Six, a.a.O., N 4.09; Vetterli, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 179 ZGB; Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 5. A. 2014, N 8 zu Art. 179 ZGB; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., N 35 zu Art. 276 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Anh. ZPO Art. 276; BGer, Urteil 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1). Eine noch weitergehende Rückwirkung kommt nur bei Vorliegen ausserordentlicher bzw. schwerwiegender Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen in Betracht (van de Graaf, a.a.O., N 5 zu Art. 276 ZPO; Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 179 ZGB; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Anh. ZPO Art. 276; Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, N 126 und 445 zu aArt. 145 ZGB; bejahend BGer, Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 = FamPra 3/2014 S. 728; erwägend BGE 111 II 103 E. 4, S. 107, und BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3; verneinend BGer, Urteil 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1; a.A. Isenring/Kessler, a.a.O., N 8 zu Art. 179 ZGB). Ein solcher Grund kann beispielsweise bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidrigem Verhalten einer Partei – z.B. wenn ein Ehegatte durch unwahre Angaben oder missbräuchliches Verhalten die Unterhaltsberechnung massgeblich beeinflusst hat und dieser Umstand dem Richter nicht bekannt war − oder schwerer Krankheit des Berechtigten gegeben sein (Six, a.a.O. Rz 4.09; BGer, Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 = FamPra 3/2014 S. 728; vgl. auch BGE 111 II 103 E. 4, S. 107, und BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3; Bühler/Spühler, a.a.O., N 126 und 445 zu aArt. 145 ZGB). Art. 279 Abs. 1 ZGB sieht explizit vor, dass das Kind nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Klageanhebung auf Leistung eines Unterhalts klagen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist den Interessen des Unterhaltsschuldners indessen Genüge getan, wenn die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirkt (BGE 127 III 503 E. 3b/aa, S. 505, siehe auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 9.58 ff.).
b) Der Vorderrichter hob die Unterhaltspflicht per 22. Dezember 2016, dem Datum der Gesuchseinreichung, auf, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Der Gesuchsteller macht im Übrigen keine ausserordentlichen Gründe geltend, welche eine weitergehende Rückwirkung rechtfertigen würden. Jedenfalls vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins von Fr. 4‘300.00 zu bezahlen hat. Letztere macht geltend, ihre Miete seit Jahren ordnungsgemäss zu bezahlen. Anlässlich der im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 am 24. Oktober 2017 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Vorsitzende fest, dass die Erkenntnisse in den einzelnen vorsorglichen Massnahmenverfahren – so auch jene aus dem Verfahren betreffend Kostenvorschuss (GPR 2017 12) ‒ in den anderen
Massnahmeverfahren sowie später im Hauptprozess betreffend Nebenfolgen der Scheidung berücksichtigt würden (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Im Verfahren GPR 2017 12 betreffend Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltliche Rechtspflege, edierte der Gerichtspräsident von den Parteien diverse Akten zwecks Abklärung derer finanziellen Verhältnisse. Gemäss ursprünglichem Mietvertrag vom 26./27. Juni 2013 betrug die monatliche Miete für die Familienwohnung Fr. 4'300.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/6 und 27/10 aus GPR 2017 12). Gemäss neuem Vertrag beläuft sich die Miete ab 1. Januar 2017 noch auf Fr. 3'270.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/7 und 27/1 aus GPR 2017 12). Im dortigen Beweisverfahren bestätigte H.________ am 10. Juli 2017 schriftlich, dass die Gesuchsgegnerin 2017 alle Mietzinse von monatlich Fr. 3'270.00 ordentlich bezahlt habe (KG-act. 27 aus GPR 2017 12). Dies ist durch die Zahlungseingänge auf dem Konto von H.________ (KG-act. 27/2-9 aus GPR 2017 12) und entsprechende Belastungen auf dem Konto der Gesuchsgegnerin (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12) belegt. Lediglich im Jahre 2016 ist sie gemäss schriftlicher Auskunft von H.________ einzelne Mietzinse schuldig geblieben und soll effektiv nur Fr. 23'920.00 bzw. Fr. 1'999.33 pro Monat bezahlt haben (KG-act. 27 sowie 27/11-17 aus GPR 2017 12). Aus den Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin ergibt sich jedoch, dass sie im Jahre 2016 viermal Fr. 4'300.00 und fünfmal Fr. 2'240.00 bezahlte (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12), was Fr. 28'400.00 bzw. Fr. 2'366.65 pro Monat entspricht (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12; vgl. zum Ganzen auch Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017). Damit ist zumindest für die genannten Jahre mehrheitlich widerlegt, dass die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins zahlte. Ausserdem ist zu beachten, dass der Gesuchsteller im ursprünglichen Prozess SV 08 168 seitens der Gesuchsgegnerin von wesentlich tieferen Mietkosten von Fr. 1‘400.00 ausging (vgl. act. A2 aus SV 08 168, S. 19) und freiwillige Zuwendungen Dritter grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Six, a.a.O., N 2.107; BGE 128 III 161 E. 2c/aa, S. 162).
3. Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Unterhaltspflicht E.________ gegenüber mit dessen Volljährigkeit automatisch erloschen sei, da dieser beim Erreichen des 18. Altersjahrs noch in Ausbildung gewesen sei. Mit Vereinbarung vom 20./21. Januar 2009 – im Gesuch wird Bezug genommen auf das Eheschutzverfahren SV 08 168 ‒ verpflichtete sich der Gesuchsteller indessen explizit zur Leistung von Kinderunterhalt *bis zum vollendeten 18. Altersjahr * des betreffenden Kindes. Die Unterhaltspflicht wurde damit bis zur Volljährigkeit von E.________ und C.________ begrenzt. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB in der Regel denn auch bis zur Volljährigkeit des Kindes. In diesem Zusammenhang sind damit keine Anpassungen angezeigt.
4. Mit Rechtsbegehren Ziffer 4 seines Gesuchs verlangte der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘000.00 ab 1. Januar 2016. Der Vorderrichter erwog, dass die Frage eines allfälligen Ehegattenunterhalts zwischenzeitlich entschieden worden sei. So habe sich der zuständige Einzelrichter im Scheidungsurteil mit einem gleichlautenden Antrag befasst und sei zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller mangels Vorliegen ehebedingter Nachteile keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Scheidungsurteil wurde das Begehren abgewiesen.
a) Werden im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge ab dessen Rechtskraft festgelegt und hat eine Partei die Abänderung der als vorsorgliche Massnahme geschuldeten Unterhaltsbeiträge aber bereits ab einem früheren Zeitpunkt beantragt, muss das Gericht über diesen Antrag entscheiden bzw. darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens gegeben sind (BGer, Urteil 5A_80/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 12 zu Art. 276 ZPO).
b) Mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt mangelt es den Berufungsbegehren offensichtlich an einem Antrag in der Sache. Der Gesuchsteller verlangt unter anderem die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ‒ mit welcher der Vorderrichter dessen Gesuch „im Übrigen“ abwies ‒ und die Rückweisung des Verfahrens an den Vorderrichter, allenfalls die Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. In seiner Berufungsbegründung macht der Gesuchsteller einen Ehegattenunterhalt geltend mit der Erklärung, er stehe nun im 50. Altersjahr und habe während der rund 17-jährigen Ehe auf jede berufliche Weiterentwicklung verzichtet, um für die Kinder da zu sein. Weiter weist er darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin keine Miete bezahle, was er durch deren Offenlegung der entsprechenden Zahlungsbelege bzw. deren Nichtexistenz beweisen könne. Ob darin auch das implizite Ersuchen um Gutheissung des mit Rechtsbegehren Ziffer 4 verlangten Unterhaltsbeitrags von Fr. 5‘000.00 zu erblicken bzw. ob das Berufungsbegehren in diesem Punkt als genügend bestimmt anzusehen ist (vgl. hierzu Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO; BGE 133 III 489 E. 3.1; BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1; BGer, Urteil 5A_242/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 2.2), kann offen gelassen werden, da der Gesuchsteller ungeachtet dessen seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachkam. Der Berufungsführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und auf welchen Aktenstücken seine Kritik beruht (vgl. BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Der Gesuchsteller beanstandet weder den Verweis des Vorderrichters auf die entsprechenden Ausführungen im Scheidungsurteil bzw. die dortigen Erwägungen (vgl. Urteil ZEO 11 9 vom 30. Dezember 2016 E. 7), noch stellt er sich gegen den vorderrichterlichen Einwand, er (der Gesuchsteller) lasse ohnehin jeglichen Beleg für die behaupteten ehebedingten Einbussen vermissen. Bereits mangels hinreichender Begründung kann in diesem Punkt deshalb nicht auf die Berufung eingetreten werden (vgl. BGer, Urteil 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Die angeblich ehebedingten Nachteile – im Rahmen welcher die Frage der Mietzinszahlungen der Gesuchsgegnerin nicht von Belang sind (vgl. hierzu im Übrigen auch die Ausführungen unter E. 2b) ‒ sowie weitere Umstände, welche entgegen den damaligen Verhältnissen im ursprünglichen Verfahren neuerdings einen Unterhaltsanspruch bejahen liessen, werden ausserdem (auch) im Berufungsverfahren nicht näher substantiiert. Zu beachten ist dabei, dass die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge verweigert werden kann, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist (Gloor, Basler Kommentar, 3. A. 2006, N 10 zu Art. 137 aZGB; ZR 100/2001 Nr. 4, S. 14 f.; siehe auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 46 zu Art. 137 aZGB).
5. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 seines Gesuchs beantragte der Gesuchsteller, es sei die gemeinsame Tochter C.________ unter seine Obhut zu stellen, unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts an die Gesuchsgegnerin. Eventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung SV 08 168 wiederherzustellen und subeventualiter sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen zu gewähren.
a) Der Vorderrichter hielt fest, der Gesuchsteller ersuche zum wiederholten Mal im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens darum, C.________ unter seine Obhut zu stellen (mit Verweis auf ZES 13 59, ZES 13 513 sowie ZES 14 415). Die vorgebrachten Gründe seien dabei jeweils im Wesentlichen dieselben geblieben. Soweit das aktuelle Gesuch überhaupt neue Vorbringen enthalte, würden aber auch diese nicht Anlass zu einer Umverteilung der Obhut von C.________, die nun bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen unter der Obhut der Gesuchsgegnerin stehe, geben. Entsprechend habe diese auch in dem kurz nach Eingang des vorliegenden Gesuchs gefällten Scheidungsurteil die alleinige elterliche Sorge und Obhut für C.________ zugesprochen erhalten (mit Verweis auf das Urteil ZEO 11 9 vom 30. Dezember 2016 E. 2-4). Ebenso abzuweisen sei auch der Eventualantrag auf Wiederherstellung des Besuchsrechts (mit Verweis auf das Urteil ZEO 11 9 vom 30. Dezember 2016 E. 2, 3 und 5, und ZES 14 584).
b) Die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Berufung richten sich im Wesentlichen gegen die angeblich „lügende“ Gutachterin bzw. das Gutachten, welches dubios, unprofessionell und mit unsachlichen Redewendungen gespickt sei. Er beanstandet, dass die von ihm verlangte Visionierung der Video-aufzeichnung des Gesprächs Tochter-Vater-Gutachterin nicht durchgeführt und das Video nicht einverlangt worden sei. Zudem hätten den Scheidungsrichter die Fotos über die glücklichen Ferien von ihm und seiner Tochter nicht interessiert und dieser habe weder E.________ noch die offerierte Zeugin angehört. Letztere könne bestätigen, dass C.________ gezwungen gewesen sei, überall zu erzählen, ihr Vater sei böse und sie wolle nicht zu ihm. Damit setzt sich der Gesuchsteller mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht auseinanderbzw. zeigt er nicht auf, welche wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu den weiteren, zwischen den Parteien geführten Verfahren zu einer Umverteilung der Obhut oder zu Änderungen beim Besuchsrecht hätten führen müssen (vgl. BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Dabei liegt kein schutzwürdiges Interesse für die Beurteilung einer Klage oder eines Gesuchs vor, wenn eine Klage oder ein Gesuch über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits hängig oder beurteilt ist (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Insbesondere ist jedoch zu beachten, dass der Scheidungsrichter am 30. Dezember 2016 in der Hauptsache ein Urteil fällte, wobei er Tochter C.________ unter die alleinige Obhut der dortigen Klägerin stellte und ihm kein Besuchsrecht zusprach. Über das Besuchsrecht fällte er gleichentags einen Massnahmenentscheid (ZES 14 584), welcher – wie auch die Hauptsache – mit Berufung ans Kantonsgericht weitergezogen wurden (vgl. ZK2 2017 22 und ZK1 2017 20). Entscheide über die Obhut und das Besuchsrecht können lediglich für die Zukunft Wirkung entfalten, weshalb fraglich ist, ob der Gesuchsteller überhaupt noch einen Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung durch den erstinstanzlichen Richter hatte und ob dessen Zuständigkeit nach Einreichung der Berufung in der Hauptsache noch gegeben war. So oder anders aber kann nach dem Gesagten der Berufung in diesem Punkt nicht entsprochen bzw. das Gesuch nicht gutgeheissen werden. Anzufügen ist, dass sich der Einzelrichter im Scheidungsurteil mit den gesuchstellerischen Einwänden zum Gutachten eingehend auseinandersetzte und sich auch zur offerierten Zeugin I.________ äusserte. Ausserdem wurden sowohl die Parteien als auch C.________ im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 zwischenzeitlich befragt. Die entsprechenden Erkenntnisse werden auch vorliegend berücksichtigt, worauf der Vorsitzende anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017 – wie bereits erwähnt – hinwies (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Im Verfahren ZK2 2017 22 wurde insbesondere gestützt auf den Willen von C.________ die vom Vorderrichter verfügte Sistierung des Besuchsrechts bestätigt, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Beschluss vom 10. April 2018 E. 3). Im genannten Entscheid wurde ebenfalls eine Befragung von I.________ und F.________ abgelehnt und ausführlich dargelegt, weshalb eine Beeinflussung C.________ durch ihre Mutter verneint bzw. auf das Gutachten abgestützt werden kann, und auch Bezug genommen zum Brief C.________ aus dem Jahre 2011 sowie den Finnlandferien. Die vorliegenden Rügen des Gesuchstellers vermögen an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die wesentlichen von der Gutachterin gezogenen Schlüsse auf Unwahrheiten basieren würden, wobei die Einwände des Gesuchstellers gegen das Gutachten im Wesentlichen pauschal blieben. Weitere Beweisabnahmen – insbesondere die Beschaffung sämtlicher Aufzeichnungen der Gutachterin inkl. Videoaufnahmen oder Zeugenbefragungen ‒ sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Erst recht fällt dabei eine Erweiterung des Besuchsrechts ausser Betracht. Auch eine Parteibefragung kann vorliegend ausbleiben, nachdem die Parteien im Verfahren ZK2 2017 22 zum Besuchsrecht befragt wurden und der Vorsitzende darauf hinwies, dass nicht in jedem Verfahren die gleichen Beweise separat ein weiteres Mal erhoben würden (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Der Einwand des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 3. November 2017 (KG-act. 30), sein dortiger Rechtsvertreter sei in den vorliegenden Prozess nicht involviert und habe zu seinen hier gestellten Begehren keine Fragen stellen können, greift dabei ins Leere. Einerseits hätte der Gesuchsteller seinen Vertreter mit dem Stellen bestimmter Fragen beauftragen können, andererseits führt der Gesuchsteller keine “verpassten“ Fragen auf, welche nur Bezug zum vorliegenden Verfahren haben. Mit der durchgeführten Parteibefragung sowie der Kindesanhörung konnte sich das Gericht insbesondere einen Einblick in die aktuelle Situation zwischen dem Gesuchsteller und C.________ verschaffen, wobei davon auszugehen ist, dass eine weitere Befragung zu keinen entgegengesetzten Erkenntnissen führen würde.
6. Der Vorderrichter wies die Begehren des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, dass sich die (Eventual-)Begehren als gegenstandslos erweisen würden, soweit er obsiege, und im Übrigen aussichtslos seien, da sie trotz abschlägigem Entscheid in früheren Fällen mit praktisch identischer Begründung neu gestellt bzw. ohne jeglichen Beleg für die behaupteten ehebedingten Nachteile eingereicht worden seien.
a) aa) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO). Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden, beispielsweise wenn – wie vorliegend ‒ mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können und die teils aussichtslos sind, teils nicht (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 8).
bb) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2)
b) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es sei nicht aussichtslos zu verlangen, dass Kinder und Eltern zusammen sein dürften, wenn sich das Gericht nur auf ein gelogenes Gutachten stütze, verkennt er die Voraussetzungen eines Abänderungsgesuchs, welche vorliegend bei der Obhutszuteilung ohne weiteres nicht als erfüllt betrachtet werden konnten. Selbiges gilt auch mit Bezug auf die eventualiter beantragte Erweiterung des Besuchsrechts bzw. Aufhebung der zuvor superprovisorisch verfügten Sistierung, für welche es an konkreten Vorbringen mangelte. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung war das Verfahren ZES 14 584 vor dem Einzelrichter denn auch noch hängig, wobei keine Gründe für eine erneute, quasi parallele Prüfung des Besuchsrechts in einem weiteren Verfahren ersichtlich sind. Für E.________ musste der Gesuchsteller sodann seit dessen Erreichen des 18. Altersjahrs von Vornherein keinen Unterhalt mehr bezahlen, weshalb die Umstände um die Vaterschaft und Anerkennung nicht von Belang waren. Das Begehren um Ehegattenunterhalt ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls als aussichtslos einzustufen. Schliesslich hat der Gesuchsteller im Rahmen seines Obsiegens keine Gerichtskosten zu tragen, weshalb das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos wird (vgl. BGer, Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6). Der Vorderrichter hat dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Prozesskostenbevorschussung, damit zu Recht nicht entsprochen.
7. Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Vorderrichter ihm lediglich zwei Drittel der Kosten hätte auferlegen dürfen, da eines seiner drei Begehren gutgeheissen worden sei.
Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit seinem Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber C.________ drang der Gesuchsteller teilweise ‒ mit Bezug auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ‒ nicht durch. Ausserdem unterlag er hinsichtlich des geforderten, wesentlich höheren Ehegattenunterhalts sowie mit Bezug auf den Unterhalt von E.________, die Obhutsumverteilung, das eventualiter beantragte Besuchsrecht und den Prozesskostenvorschuss. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Gesuchsteller 4/5 der Gerichtskosten überband.
8. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Berufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss (von Fr. 5‘000.00), eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen sind sämtliche seiner Berufungsanträge nach dem bisher Gesagtem als aussichtslos einzustufen. So lagen gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers zur Obhut, zum Besuchsrecht, Ehegattenunterhalt sowie zur Unterhaltspflicht betreffend E.________ keinerlei Gründe für eine neuerliches Gesuch vor. Dabei war bzw. ist das Besuchsrecht bereits Gegenstand des Verfahrens ZES 14 584 bzw. ZK2 2017 22. Mit Bezug auf die Aufhebung der Unterhaltspflicht von C.________ fällt eine weitergehende Rückwirkung ohne weiteres ausser Betracht. Zudem schloss der Vorderrichter im Rahmen der Prüfung des Prozesskostenvorschuss- bzw. Armenrechtsgesuchs zu Recht auf Aussichtslosigkeit. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller zumindest teilweise seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachkam. Das (Eventual-)Begehren ist mithin abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Diese umfassen keine Entschädigung an den Prozessbeistand von C.________, nachdem dieser im Verfahren ZK2 2017 22 entschädigt wurde und ihm im vorliegenden Verfahren keine bedeutsamen Aufwendungen entstanden sind (vgl. auch Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 E. 7b/aa). Eine Umtriebsentschädigung an die Gesuchsgegnerin ist bereits mangels entsprechender Begründung bzw. ersichtlicher Gründe nicht zu sprechen (vgl. BGer, Urteil 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2);-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. April 2017 bestätigt.
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
16. April 2018 sl