Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. März 2017
ZK2 2017 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverzögerung (Scheidungsverfahren)
(Beschwerde vom 11. Januar 2017, ZEO 2015 55);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 22. Juli 2015 reichten A.________ und C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Vi-act. A.I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erliess diverse prozessleitende Verfügungen (insbesondere betreffend Editionen, Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege, Ausstandsgesuch) und führte eine Einigungsverhandlung sowie eine Kinderanhörung durch. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Kantonsgericht Schwyz vom 11. Januar 2017 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) folgende Anträge (KG-act. 1).
1.1 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Parteien im Verfahren ZEO 15 55 unverzüglich einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten oder einer Partei Frist zur Klagebegründung anzusetzen.
1.2 Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ZEO 15 55 unverzüglich an Hand zu nehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Am 17. Januar 2017 reichte die Vorinstanz die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vollständigkeit halber wurde mitgeteilt, dass sie an der Ausarbeitung einer Teil-Scheidungskonvention gewesen seien (KG-act. 6).
2. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil BGer vom 20. März 2014, 5A_130/2014, E. 2.1). Bei dieser Form der Beschwerde handelt es sich um ein primäres Rechtsmittel. Das bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverweigerungen resp. Rechtsverzögerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben werden muss. Weil kein Beschwerdeobjekt vorliegt, kann die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden. Nur wenn sich eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid ergibt, ist die Beschwerde innert Frist zu erheben. Die Beschwerdeinstanz hat freie Kognition (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 ZPO N 26; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 ZPO N 7; Beschluss KGSZ vom 27. November 2015, ZK2 2015 56, E. 2.a).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 JG beurteilt das Kantonsgericht unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit zur Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist eingehalten werden musste. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
3. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 ZPO N 16). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtssuchenden unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil BGer vom 13. Mai 2015, 4A_190/2015, E. 2, m.w.H.; Urteil BGer vom 30. Juni 2011, 5A_191/2011, E. 2.2, m.w.H.; Beschluss KGSZ vom 27. November 2015, ZK2 2015 56, E. 3). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil BGer vom 30. Juni 2011, 5A_191/2011, E. 2.2, m.w.H.). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (Urteil BGer vom 13. Mai 2015, 4A_190/2015, E. 2, m.w.H.; Urteil BGer vom 30. Juni 2011, 5A_191/2011, E. 2.2, m.w.H.; Beschluss KGSZ vom 27. November 2015, ZK2 2015 56, E. 3). Namentlich müssen sich Parteien Ausweitungen oder Verzögerungen des Verfahrens zufolge von Beweisanträgen, Fristerstreckungs- oder Sistierungsgesuchen anrechnen lassen (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 ZPO N 45). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer vom 13. Mai 2015, 4A_190/2015, E. 2, m.w.H.; Urteil BGer vom 30. Juni 2011, 5A_191/2011, E. 2.2, m.w.H.; Beschluss KGSZ vom 27. November 2015, ZK2 2015 56, E. 3; vgl. zum Ganzen auch: BSK BV-Waldmann, Art. 29 BV N 26 f.). Unzulässig ist dementsprechend das Liegenlassen von Akten während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen (Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 ZPO N 14; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45). Sofern einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands nicht absolut stossend erscheinen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen. Es genügt für die Bejahung einer Rechtsverzögerung nicht, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45).
a) Der Beschwerdeführer bemängelt an der vorinstanzlichen Verfahrensführung, die Einigungsverhandlung habe erst am 21. Juni 2016, d.h. elf Monate nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 22. Juli 2015 stattgefunden. Das Ausstandsgesuch gegen die beteiligte Gerichtsschreiberin sei ebenfalls erst zwei Monate nach dessen Eingang abgewiesen worden. Das Schreiben von Rechtsanwältin D.________ vom 11. Juli 2016 habe die Vorinstanz erst über zweieinhalb Monate später (mit Verfügung vom 29. September 2016) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem am 21. Juni 2016 keine Einigung habe erzielt werden können, hätte die Vorinstanz die Parteirollen verteilen und Frist zur Klagebegründung ansetzen müssen, was bis dato nicht erfolgt sei. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sei den Parteien ausserdem in Aussicht gestellt worden, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten werde, was bisher (ein halbes Jahr später) noch nicht erfolgt sei. Nach fast eineinhalb Jahren Verfahrensdauer seien weder die Parteirollen für das kontradiktorische Verfahren verteilt noch Frist zur Klagebegründung angesetzt oder der angekündigte Vergleichsvorschlag unterbreitet worden (KG-act. 1).
b) Der vorinstanzliche Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 wurde eine Prozessbeistandschaft für die gemeinsame Tochter F.________ angeordnet (Vi-act. H/2). Am 7. September 2015 wurden die Ehegatten aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (Vi-act. D/1). Nachdem der damalige Rechtsanwalt der Ehefrau das Mandat beendete (Schreiben vom 21. Oktober 2015, Vi-act. 6), stellte der neue Rechtsanwalt der Ehefrau am 27. Oktober 2015 einen Antrag um Prozesskostenbevorschussung (Vi-act. F/1). Die mit Verfügung vom 2. November 2015 (Vi-act. 8) einverlangte Stellungnahme zu diesem Antrag ging am 19. November 2015 ein (Vi-act. F/2). Hierzu wurde dem Rechtsanwalt der Ehefrau mit Verfügung vom 15. März 2016 (Vi-act. F/3) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 11. April 2016 (Vi-act. F/5). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurden weitere Unterlagen eingefordert und die Ehegatten zur Anhörung/Einigungsverhandlung vorgeladen (Vi-act. 13). Die Anhörung/Einigungs-verhandlung fand am 21. Juni 2016 statt (vgl. Vi-act. H/5) und die Kinderanhörung am 22. Juni 2016 (Vi-act. D/8).
Reichen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer Teil-einigung ein, so hört das Gericht sie wie bei einer umfassenden Einigung zum Scheidungspunkt, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, und zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an (Art. 112 Abs. 2 ZGB). Der Zeitpunkt dieser Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Soll sie auch der Einigung dienen, ist es nachvollziehbar, dass zuvor die für einen Vergleichsvorschlag benötigten Belege ediert werden, was die Vor-instanz gemäss dem erwähnten Verfahrensablauf denn auch tat. Sodann hat das Gericht über ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege möglichst bald zu entscheiden, damit der Gesuchsteller nicht erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen muss, bevor er Klarheit über sein Gesuch erhält (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 823). Das Zuwarten der Vorinstanz mit der Ansetzung der Anhörung/Einigungsverhand-lung ist demnach nachvollziehbar. Es fällt jedoch auf, dass zwischen dem 29. Juli 2015 (Anordnung der Prozessbeistandschaft) und dem 7. September 2015 (Editionsverfügung) während knapp sechs Wochen keine gerichtlichen Tätigkeiten verzeichnet sind. Danach erfolgte die nächste prozessleitende Verfügung – abgesehen von Zustellungen zur Kenntnisnahme – wiederum knapp zwei Monate später am 2. November 2015 (Vi-act. 8). Sodann stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 zwar umgehend am nächsten Tag dem Gegenanwalt zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. 9). Eine Frist zur Stellungnahme hierauf setzte sie indessen erst am 15. März 2016 (Vi-act. F/3), mithin knapp vier
Monate später, an. Auch wenn die beiden vorhergehenden Stillstände für sich alleine noch nicht als verzögernd anzusehen sind, ist die letztere Zeitspanne aufgrund des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar.
c) Nach der Anhörung/Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2016 und der Kinderanhörung vom 22. Juni 2016 stellte Rechtsanwältin D.________ am 4. Juli 2016 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gerichtsschreiberin (Vi-act. I/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 11. Juli 2016 (Vi-act. I/3) und Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 um beförderliche Behandlung des Ausstandsgesuches (Vi-act. I/5) wies der Vorderrichter dieses mit Verfügung vom 1. September 2016 ab (Vi-act. I/6). Das Ausstandsverfahren dauerte mithin knapp zwei Monate. Das Gesuch musste zwar mit einem begründeten Zwischenentscheid erledigt werden. Die sich stellende Frage (Anschein der Befangenheit infolge Büropartnerschaft des Lebenspartners der Gerichtsschreiberin mit dem Rechtsanwalt der Ehefrau) war aber nicht sehr komplex. Auch wenn der Zwischenentscheid zügiger hätte gefällt werden können, erweist sich die Verfahrensdauer für diese einzelne Prozesshandlung alleine noch nicht als stossend.
d) Nach dem Ausstandsverfahren erliess die Vorinstanz keine prozessleitenden Verfügungen oder Entscheide mehr. Anlässlich der Anhörung/Einigungsverhandlung vom 21. Juni 2016 teilte der Vorderrichter den Parteien mit, dass ihnen wie angekündigt nach der Kinderanhörung und allfälliger Editionen weiterer Unterlagen ein Vergleichsvorschlag unterbreitet werde (vgl. KG-act. H/5). Das Ausstandsverfahren gegenüber der Gerichtsschreiberin dauerte vom 4. Juli 2016 (Gesuch) bis am 1. September 2016 (Verfügung). Am 21. Oktober 2016 ersuchte Rechtsanwältin D.________ darum, entweder den Parteien wie angekündigt den Vergleichsvorschlag zeitnah zuzustellen oder einer der Parteien Frist zur Klagebegründung anzusetzen (Vi-act. 19). Dem Aktenverzeichnis ist zu entnehmen, dass die zuständige Gerichtsschreiberin am 13. Dezember 2016 im Geschäftskontrollsystem eine Prozesshandlung „Entwurf Vergleich/Konvention“ erstellte. Bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 11. Januar 2017 wurde den Parteien kein Vergleichsvorschlag zugestellt.
Von anfangs September 2016 bis am 11. Januar 2017, d.h. während gut vier Monaten, war das Verfahren demnach in Bearbeitung für einen Vergleichsvorschlag. Das gemeinsame Scheidungsbegehren bezog sich lediglich auf den Scheidungspunkt und überliess die Beurteilung sämtlicher Nebenfolgen der Scheidung dem Einzelrichter (Vi-act. A). Ein Vergleich der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Vi-act. A, Eingabe vom 2. Juni 2016) und denjenigen der Ehefrau (Vi-act. D/3) ergibt, dass sich die Ehegatten einig sind betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge und hälftiger Teilung der Pensionskassenguthaben. Im Übrigen (inkl. Obhut der gemeinsamen Tochter) sind die Nebenfolgen strittig. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbender Bauleiter, sodass für seine Einkommensverhältnisse die Bilanzen und Erfolgsrechnungen seiner Einzelunternehmung zu beurteilen sind (Beilagen 2 und 3 zu Vi-act. D/2; Beilagen 46 f. zu Vi-act. D/6; Beilagen 48-53 zu Vi-act. D/10). Es handelt sich jedoch um übersichtliche und nicht sehr komplizierte Dokumente. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Liegenschaften (Steuererklärung 2014 in Beilage 24 zu Vi-act. D/2), für welche er Aufwandpositionen geltend macht (Beilagen 4-16 zu Vi-act. D/2 und Beilagen 30-35 zu Vi-act. F/2). Grundsätzlich scheinen die meisten Einkommens- und Bedarfspositionen beider Ehegatten zwar umstritten, aber gut belegt zu sein (vgl. die Rechtsschriften zum Prozesskostenvorschuss bzw. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Vi-act. F/2 und F/4). Im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren handelt es sich vorliegend nicht um sehr komplexe finanzielle Verhältnisse. Die Erstellung eines Vergleichsvorschlages ist zwar erfahrungsgemäss mit gewissem Aufwand verbunden. Auch wenn bereits Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (vgl. Vi-act. F/4; Eheschutzverfahren: ZES 12 241, Abänderung Eheschutz: ZES 14 410), ist aber eine zeitnahe Regelung der Scheidungsnebenfolgen für die Parteien regelmässig von grosser Bedeutung, insbesondere wenn wie vorliegend die Obhutszuteilung für unmündige Kinder umstritten ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren – sofern ein Vergleich nicht zustande kommen sollte – noch im Anfangsstadium, d.h. vor dem Schriftenwechsel, befindet. Vier Monate erscheinen daher im vorliegenden Fall als eine ungebührend lange Zeit für die Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlages.
e) Im Hinblick auf die Interessen der Parteien (insbesondere betreffend Obhutszuteilung), die noch strittigen Punkte, die konkreten finanziellen Verhältnisse, den Verfahrensstand und dem Ermessen der Vorinstanz erweist sich eine Verfahrensführung mit dreimaliger (knapp) zweimonatiger Untätigkeit und zweimaligem viermonatigem Stillstand im Gesamten gesehen als verzögernd. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, umgehend entweder den Parteien einen Vergleichsvorschlag zuzustellen oder das Verfahren straff fortzuführen.
4. Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel wird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und stellt eine Ausnahme dar (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 24). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26). Gerichtskosten sind dem Kanton bei pflichtgemässer Ermessensausübung dann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kostenwirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind. Darunter fallen z.B. Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die allein durch ein fehlerhaftes Vorgehen der unteren Instanz verursacht worden sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 ZPO N 11). Analog rechtfertigt es sich im Fall einer gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26a). Vorliegend rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. BGE 140 III 385, E. 4.1; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich jedoch rechtfertigen, nicht nur die Gerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten (vgl. auch BGE 140 III 385, E. 4.1; BGE 138 III 471, E. 7; BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 4.2; BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 4.1). Grundsätzlich wollte der Bundesgesetzgeber die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen (BGer 5A_359/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG) Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten (zum Ganzen: EGV-SZ 2014, A.2.1, E. 4.b; ZK2 2014 45 vom 25. November 2014, E. 3.a; BEK 2014 75 vom 23. Januar 2015, E. 4.b; ZK2 2015 38 vom 16. September 2015, E. 4.c; ZK2 2016 18 vom 29. Juli 2016, E. 4.b).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde weist keine juristischen Schwierigkeiten auf und der Verfahrensablauf war dem Rechtsvertreter bereits weitgehend bekannt. Er reichte eine zehnseitige Beschwerde (KG-act. 1) und ein Kurzschreiben (KG-act. 4) ein. Hierfür erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einzelrichter am Bezirksgericht March angewiesen, das Verfahren ZEO 2015 55 umgehend und ohne weitere Verzögerungen fortzuführen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/R), an Rechtsanwalt E.________ (1/R, zur Kenntnis) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
22. März 2017 rfl