Appeal inadmissible for lack of challengeable decision and reasoning

ZK2 2017 38Übriges Gericht26.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Schwyz dismissed an appeal by three tenants against a Bezirksgericht order that had refused to enter into their tenancy claim and denied legal aid. The appellate court held that the appeal was inadmissible because the appellants did not formulate sufficient requests or reasoning under Art. 321 ZPO. It also found that the claim authorization submitted by the appellants postdated the first-instance order and could not be relied on in appeal proceedings. The court waived collection of appeal costs and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; admissibility of appeal and prohibition of new facts: an appeal must contain concrete requests and a reasoned challenge identifying the defects of the attacked decision; absent such substantiation, the appellate court does not enter into the matter. Documents created after the contested decision are not admissible to cure the lack of an attackable object. If the appeal is inadmissible, a request for legal aid is hopeless within the meaning of Art. 117 lit. b ZPO. Costs may, notwithstanding Art. 106 Abs. 1 ZPO, exceptionally be left uncollected; where no response is obtained, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. Mai 2017

ZK2 2017 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1.****A.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

2.****B.________,

Kläger und Beschwerdeführer, 3.****C.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Ziff. 2 und 3 vertreten durch A.________,

gegen

D.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung aus Mietvertrag

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 4. April 2017, ZEV 2017 12);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017 auf das „Verfahren“ resp. die Klage nicht eintrat, die Gerichtskosten von Fr. 210.00 den Klägern unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel auferlegte, keine Parteientschädigungen zusprach und das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

  • dass die Kläger mit Beschwerde vom 30. April 2017 die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

  • dass die Vor­instanz wie von ihr angedroht nicht auf die Klage eintrat, weil die Kläger keine gültige Klagebewilligung eingereicht hätten (angef. Verfügung);

  • dass die Vor­instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege namentlich deshalb abwies, weil die Kläger nicht vorbrachten, bedürftig zu sein;

  • dass die Kläger in ihrer Beschwerde vorbringen, mit der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2017 sei nochmals (erfolglos) versucht worden, eine gütliche Einigung zu erzielen, und sie, wegen mangelnden Vertrauens in das Bezirksgericht Schwyz, diese Klagebewilligung nicht dem Bezirksgericht Schwyz, sondern direkt beim Kantonsgericht einreichen wollen (KG-act. 1);

  • dass die kantonsgerichtliche Verfahrensleitung die Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz einzureichen wäre, und sie dies innert Frist nachholen müssten, wenn sie dies wollten (KG-act. 3);

  • dass die Klagebewilligung vom 7. April 2017 nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 sein kann und im Beschwerdeverfahren ohnehin grundsätzlich keine Noven zu hören sind (Art. 326 ZPO);

  • dass die vorliegende Beschwerde laut Betreff der Kläger nur von der „Forderung aus Mietvertrag/Qualitäts- und Kommoditätsminderung durch unhaltbare, übermässige Emmissionen und Immissionen über mehrere Monate und andauernd“ handelt (KG-act. 1, vgl. auch die dortigen weiteren Ausführungen);

  • dass an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 drei verschiedene Anliegen der Kläger behandelt wurden, wobei vorliegend nur Ziff. 3 relevant ist (Mietzinsreduktion), und die Kläger in diesem Punkt damals das „Begehren unter Vorbehalt der jederzeit möglichen Wiedereinbringung“ zurückzogen (KB 1 und KB 2);

  • dass deshalb die Vor­instanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat, weil in diesem Punkt noch gar keine Klagebewilligung vorlag, sondern erst mit der Verfügung vom 7. April 2017, also nach der vor­instanzlichen Verfügung (vgl. KG-act. 1/7);

  • dass somit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts resp. mangels Begründung nicht einzutreten ist;

  • dass bei dieser Sachlage sowohl darauf verzichtet werden konnte, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, als auch darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und zudem ein allenfalls sinngemäss vorgetragenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 117 lit. b ZPO, was auch für die vor­instanzliche Abweisung des Gesuchs gilt);

  • dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15‘000.00.

5. Zufertigung an Herrn A.________ (3/R), die D.________ (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. Mai 2017 rfl

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoned requestnew factsnon-entrylegal aidtenancycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility requirements under Art. 321 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal lacked a sufficiently concrete request and adequate reasoning challenging the first-instance decision.

Extrahierte Begründung

In appeal proceedings, the appellant must specify the extent of the challenge, the grounds, and the defects of the decision. Because these requirements were not met, the court could not enter into the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance non-entry on the tenancy claim was erroneous because no valid claim authorization had yet been filed.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant claim authorization was issued only after the first-instance order and therefore could not undermine that order.

Extrahierte Begründung

The authorization dated 7 April 2017 was not part of the appealed decision of 4 April 2017, and new allegations are generally inadmissible on appeal. The first instance therefore correctly held that no valid claim authorization had been before it.

Kernrechtsfrage

Whether the rejection of legal aid should be reviewed or set aside.

Extrahierter Entscheid

No. Any legal-aid request was hopeless because the appeal was inadmissible; the first-instance refusal was likewise upheld in substance.

Extrahierte Begründung

The appellants did not show indigence, and in any event the appeal had no prospects of success.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs would ordinarily be borne by the appellants, but the court exceptionally waived collection; no party compensation was awarded because no response was obtained.

Extrahierte Begründung

Under the outcome of the proceedings, costs would fall on the appellants, yet the court waived collection without prejudice. Since no answer was requested, no compensation was due.

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