Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Mai 2017
ZK2 2017 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
1.****A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
2.****B.________,
Kläger und Beschwerdeführer, 3.****C.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Ziff. 2 und 3 vertreten durch A.________,
gegen
D.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung aus Mietvertrag
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 4. April 2017, ZEV 2017 12);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017 auf das „Verfahren“ resp. die Klage nicht eintrat, die Gerichtskosten von Fr. 210.00 den Klägern unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel auferlegte, keine Parteientschädigungen zusprach und das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass die Kläger mit Beschwerde vom 30. April 2017 die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass die Vorinstanz wie von ihr angedroht nicht auf die Klage eintrat, weil die Kläger keine gültige Klagebewilligung eingereicht hätten (angef. Verfügung);
dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege namentlich deshalb abwies, weil die Kläger nicht vorbrachten, bedürftig zu sein;
dass die Kläger in ihrer Beschwerde vorbringen, mit der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2017 sei nochmals (erfolglos) versucht worden, eine gütliche Einigung zu erzielen, und sie, wegen mangelnden Vertrauens in das Bezirksgericht Schwyz, diese Klagebewilligung nicht dem Bezirksgericht Schwyz, sondern direkt beim Kantonsgericht einreichen wollen (KG-act. 1);
dass die kantonsgerichtliche Verfahrensleitung die Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz einzureichen wäre, und sie dies innert Frist nachholen müssten, wenn sie dies wollten (KG-act. 3);
dass die Klagebewilligung vom 7. April 2017 nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 sein kann und im Beschwerdeverfahren ohnehin grundsätzlich keine Noven zu hören sind (Art. 326 ZPO);
dass die vorliegende Beschwerde laut Betreff der Kläger nur von der „Forderung aus Mietvertrag/Qualitäts- und Kommoditätsminderung durch unhaltbare, übermässige Emmissionen und Immissionen über mehrere Monate und andauernd“ handelt (KG-act. 1, vgl. auch die dortigen weiteren Ausführungen);
dass an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 drei verschiedene Anliegen der Kläger behandelt wurden, wobei vorliegend nur Ziff. 3 relevant ist (Mietzinsreduktion), und die Kläger in diesem Punkt damals das „Begehren unter Vorbehalt der jederzeit möglichen Wiedereinbringung“ zurückzogen (KB 1 und KB 2);
dass deshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat, weil in diesem Punkt noch gar keine Klagebewilligung vorlag, sondern erst mit der Verfügung vom 7. April 2017, also nach der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. KG-act. 1/7);
dass somit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts resp. mangels Begründung nicht einzutreten ist;
dass bei dieser Sachlage sowohl darauf verzichtet werden konnte, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, als auch darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und zudem ein allenfalls sinngemäss vorgetragenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 117 lit. b ZPO, was auch für die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs gilt);
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15‘000.00.
5. Zufertigung an Herrn A.________ (3/R), die D.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
26. Mai 2017 rfl