Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. Juni 2017
ZK2 2017 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________
**2.**B.________
**3.**C.________ alle per Adresse D.________, Gesuchsteller,
gegen
**1.**lic. iur. E.________,
**2.**G.________
**3.**H.________
**4.**I.________
**5.**J.________
**6.**K.________
**7.**L.________
**8.**M.________ alle c/o Bezirksgericht P.________, Gesuchsgegner,
sowie
N.________ AG,
Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren,
vertreten durch Rechtsanwältin O.________
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 5. April 2017, ZES 2017 046);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die N.________ AG am 31. März 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ ein Ausweisungsbegehren gegen die Gesuchsteller Ziff. 1-3 eingereicht hat, welches vom Bezirksgericht P.________ unter der Verfahrensnummer ZES 2017 046 (anfänglich aus Versehen mit ZES 2016 046 bezeichnet) geführt worden ist (vgl. Vi-Akten, Deckblatt sowie I);
dass der Gesuchsgegner Ziff. 1 als Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ am 3. April 2017 die Gesuchsteller (bzw. Gesuchsgegner im Mietausweisungsverfahren) mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2017 aufgefordert hat, im Doppel schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D2);
dass die Gesuchsteller Ziff. 1 bis 3 mit Eingabe vom 5. April 2017 (KG-act. 1) ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner Ziff. 1-8 stellen und dieses Gesuch an das Kantonsgericht Schwyz richten, wobei sie die ebenfalls aufgeführte Adresse des Bezirksgerichts P.________ und den Vermerk "Kopie an die Aufsichtsbehörde" durchgestrichen haben, weshalb das Ausstandsgesuch (auch) vom Kantonsgericht registriert worden ist;
dass das Mietausweisungsverfahren im summarischen Verfahren geführt wird (ZES = Zivilsachen Einzelrichter summarisch), gemäss § 31 Abs. 2 JG die summarischen Verfahren (zwingend) einzelrichterlich beurteilt werden, das vorliegende Ausweisungsverfahren durch E.________ als Einzelrichter geführt wird, die Gesuchsgegner Ziff. 2-8 als weitere Richter am Bezirksgericht P.________ somit nicht tätig werden können und soweit ersichtlich auch nicht tätig geworden sind, an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegenüber diesen Personen deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse besteht und insoweit auf das Begehren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO);
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO über ein bestrittenes Ausstandsgesuch "das Gericht" entscheidet, weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht das zuständige Gericht näher bezeichnen, weshalb darüber das angerufene Gericht – von Ausnahmen abgesehen in Abstand der abgelehnten Person – entscheidet (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1f. zu Art. 50 ZPO; Rüetschi, in: Berner Kommentar, N 2 zu Art. 50 ZPO; für viele: Beschluss KGer SZ BEK 2017 7 vom 30. Mai 2017, E. 5; Beschluss KGer SZ PRD 2017 3 vom 2. Juni 2017, E. 3.a);
dass das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung des am 5. April 2017 eingereichten Ausstandsbegehrens (KG-act. 1) somit nicht zuständig ist;
dass den Gesuchstellern mit Verfügung vom 21. April 2017 (KG-act. 5) Frist gesetzt worden ist, um darzulegen, dass das vorliegende Ausstandsbegehren bereits in erster Instanz gestellt worden und diesbezüglich ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist, sich die Gesuchsteller in ihren diversen späteren Eingaben dazu nicht äussern, weshalb davon auszugehen ist, dass am 5. April 2017 noch kein anfechtbarer erstinstanzlicher Ausstandsentscheid vorgelegen ist, es somit an einem anfechtbaren Objekt mangelt und auch deshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass gemäss den von den Gesuchstellern im Parallelverfahren ZK2 2017 30 selber eingereichten Beilagen der Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ mit Verfügung vom 10. April 2017 über das vorliegende Ausstandsbegehren entschieden hat (ZK2 2017 30, KG-act. 6/29), die Gesuchsteller diese Verfügung wiederum angefochten haben (ZK2 2017 30, KG-act. 6/30) und das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer ZK2 2017 33 geführt wird;
dass zusammenfassend auf das Ausstandsgesuch vom 5. April 2017 nicht einzutreten ist;
dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren kostenpflichtig ist (Wullschleger, a.a.O., N 12 zu Art. 50 ZPO) und die Kosten des Ausstandsverfahrens bei diesem Ausgang den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind;
dass sich das vorliegende Ausstandsbegehren als aussichtslos erweist, weshalb einem allfälligen Gesuch um Bewilligung er unentgeltlichen Rechtspflege Art. 117 lit. b ZPO entgegenstünde;
dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschieden werden kann;-
:
1. Auf das Ausstandsbegehren vom 5. April 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 300.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), Rechtsanwältin O.________ (2/R; unter Beilage von je einer Kopie von KG-act. 8, 9 und 10; die Beilagen können auf der Kantonsgerichtskanzlei eingesehen werden), das Bezirksgericht P.________ (9/R; für sich und zu Handen der Gesuchsgegner Ziff. 1-8; unter Beilage von je einer Kopie von KG-act. 8, 9 und 10; die Beilagen können auf der Kantonsgerichtskanzlei eingesehen werden) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht P.________ (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. Juni 2017 rfl