ZK2 2017 31•ZK2 2017 31 - Forderung (Klagerückzug)
ZK2 2017 31Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)30.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Mai 2017
ZK2 2017 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
C.________ GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung (Klagerückzug)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen vom 20. März 2017, STU 2017 5);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2017 gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen (STU 2017 5) mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (KG-act. 10) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114 lit. c ZPO);
dass die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort einreichte und keine Aufwendungen geltend machte, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘000.00
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
30. Mai 2017 lul