Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. März 2017
ZK2 2017 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber und Pius Schuler.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen (Ehefrau- und Kinderunterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Dezember 2016, ZES 2016 511);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien ehelichten sich am 25. September 1987 vor dem Zivilstandsamt in Schwyz. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ F.________ sowie die heute noch minderjährige Tochter G.________(Vi-KB 2, BB 1).
2. Die Parteien trennten sich am 9. Juli 2014 (Vi-BB 26; Vi-act. 6, Ziff. 1). Am 7. Oktober 2016 reichte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Gleichentags (Postaufgabe) machte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Scheidungsklage anhängig (angefochtene Verfügung, S. 2 lit. B).
Der Einzelrichter lud die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 (Vi-act. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2016 einigten sich die Ehegatten über die elterliche Sorge und Obhut für die Tochter G.________, verzichteten in Anbetracht des Alters des Kindes auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts, beantragten die Abschreibung des Antrags auf Anordnung der Gütertrennung infolge Rechtshängigkeit der Scheidungsklage und legten als Stichtag der Gütertrennung den 10. Oktober 2016 fest (Vi-act. 6). Hinsichtlich des Unterhalts konnten sich die Parteien nicht einigen.
Der Einzelrichter nahm die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurde Tochter G.________ nicht angehört.
Am 29. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 9. Juli 2014 getrennt leben.
2. Die gemeinsame Tochter G.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt.
3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 23. November 2016 wird, soweit erforderlich, genehmigt.
4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie persönlich einen Betrag von insgesamt Fr. 6'360.50 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen.
5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Tochter G.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 1'491.80 aus geschuldetem rückwirkenden Unterhalt bis 30. September 2016 zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen.
Dem Ehemann wird rückwirkend kein persönlicher Unterhalt zugesprochen.
6. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann für die Monate Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 für die Tochter G.________ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats, von Fr. 376.00 zuzüglich einer allfällig bezogenen Differenz an Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Ab 1. Januar 2017 wird von der Ehefrau kein Kinderunterhalt für G.________ mehr geschuldet. Eine allfällige Differenz an Ausbildungszulagen ist dem Ehemann abzuliefern.
Der Ehefrau wird kein künftiger persönlicher Unterhalt zugesprochen.
7. Der Antrag auf Gütertrennung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
8. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.00 wird beim Ehemann nachgefordert. Rechnung und Inkasso für den Anteil des Ehemannes erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
[Rechtsmittel]
[Zustellung]
3. Mit Berufung vom 9. Januar 2017 stellt die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom 29. Dezember 2016 im Verfahren ZES 2016 511 sei in den Dispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und im voraus für folgende Phasen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 7. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015:Fr. 1'928.00, ev. wie viel.
- vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016:Fr. 1'992.00, ev. wie viel.
- vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2016:Fr. 1'265.00, ev. wie viel.
- vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016:Fr. 697.00, ev. wie viel.
- vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017:Fr. 1'117.00, ev. wie viel.
- ab 1. August 2017:Fr. 1'157.00, ev. wie viel.
3. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten keinen Unterhalt an die gemeinsame Tochter G.________ schuldet, wogegen die Berufungsklägerin zu verpflichten ist, denjenigen Betrag der Ausbildungszulage für die Tochter G.________, welcher pro Monat über Fr. 250.00 hinaus geht und welchen die Berufungsklägerin von ihrem Arbeitgeber erhält, dem Berufungsbeklagten auszubezahlen.
4. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu ¾ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
6. Eventuell ist die Sache zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück zu weisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Die Gesuchstellerin rügt insbesondere, dass die Vorinstanz trotz entsprechenden Anträgen keine Parteibefragung und keine Beweisaussage durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt habe. Sie beantragt die Befragung der Parteien, bzw. deren Beweisaussage durch die Berufungsinstanz (Berufung S. 4) und offeriert als "Ersatz" der durch die
Vorinstanz verweigerten Auskunft beim RAV die (erfolglosen) Arbeitsbemühungen der Gesuchstellerin gemäss Beilage 5 (Berufung S. 13).
Mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2017 beantragt der Gesuchsgegner was folgt (KG-act. 7):
1. Die Berufung sei abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.12.2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.
Auch der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Parteien von Amtes wegen hätte persönlich befragen und eventuell zur Beweisaussage anhalten müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 272 ZPO, Art. 277 Abs. 3 ZPO i.V.m. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 254 Abs. 2, insb. lit. c ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 280 Abs. 2 ZGB sowie das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) verletzt (Berufungsantwort, S. 4).
4. Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie habe am 7. Oktober 2016 bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gestellt. Der Gesuchsgegner habe zwar am 10. Oktober 2016 (Posteingang) das Scheidungsbegehren eingereicht, allerdings ohne vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Er habe alleine im Rahmen des Eheschutzverfahrens Gegenanträge zum Unterhalt gestellt. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden Unterhaltsfragen nach den Kriterien von Art. 125 ZGB abgewickelt habe (Berufung, S. 6 f.). Der Gesuchsgegner verteidigt dagegen das Vorgehen der Vorinstanz. Mit der Anhebung des Ehescheidungsverfahrens ende der Eheschutz und im Eheschutzverfahren angeordnete Massnahmen dauerten als vorsorgliche Massnahmen weiter. Zu Recht habe denn auch die Gesuchstellerin nicht zusätzlich noch separate Anträge zu einem separaten vorsorglichen Massnahmeverfahren gestellt. Auch habe die Vorinstanz richtig erwogen, dass schon seit dem 9. Juli 2014 nicht mehr mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes habe gerechnet werden können, weshalb die Vorinstanz zu Recht bei der Unterhaltsfrage die Kriterien von Art. 125 ZGB analog angewendet habe (Berufungsantwort, S. 3).
a) Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO können erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ZPO) angeordnet werden. Vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens obliegt die vorübergehende und autoritative Regelung einzelner Aspekte der Beziehung der Ehegatten dem Eheschutzgericht (Art. 172 ff. ZGB). Ob in einem solchen Eheschutzverfahren auch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO angeordnet werden können, ist umstritten und vom Bundesgericht bis anhin unter Willküraspekten offen gelassen worden (vgl. Sutter-Somm/
Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 6 zu Art. 276 ZPO, unter Verweis auf BGer 5A.870/2013, E. 5; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, S. 139 Rz 09.71, unter Verweis auf Bger 5A/212/2012). Im Urteil 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, angesichts ihrer Umstrittenheit erscheine die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich, so dass sich auch die Ansicht des Obergerichts, vorsorgliche Massnahmen seien im Eheschutzverfahren grundsätzlich zulässig, aber nur zurückhaltend anzuordnen und hier nicht notwendig, nicht als willkürlich erweisen könne. Willkürfrei hätte das Obergericht vielmehr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren grundsätzlich ablehnen dürfen (E. 5). Sowohl im Eheschutz- als auch im Massnahmeverfahren können Unterhaltsbeiträge bis ein Jahr vor Einreichung des entsprechenden Begehrens geltend gemacht werden (Annette Spycher in: Berner Kommentar, N 26 zu Art. 276 ZPO). Ist im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ein Eheschutzverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge hängig, besteht ein positiver Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft in diesem Falle für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür grundsätzlich das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 60 ff., E. 2+3; 137 III 614 ff, E. 3.2.2 = Praxis 101 (2012), Nr. 74, S. 506 ff; 138 III 646 ff., E. 3.3.2 = Praxis 102 (2013), Nr. 34, S. 282 ff).
Im Kanton Schwyz beurteilt gemäss § 31 Abs. 2 JG der Einzelrichter am Bezirksgericht sowohl Familien- und Partnerschaftssachen als auch die summarischen Verfahren. Für die Scheidung, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, als auch für Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff ZGB in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO ist somit der gleiche Richter zuständig. Gestützt darauf besteht eine verbreitete Praxis, dass der gleiche Richter die nötigen Anordnungen bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Eheschutzmassnahmen und danach als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren trifft (vgl. diesbezüglich auch: Annette Spycher, a.a.O., N 20 zu Art. 271 ZPO). Im Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015, E. 2, hat das Kantonsgericht es abgelehnt, einen vorinstanzlichen Entscheid bloss deshalb aufzuheben, weil ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 und 3 ZGB nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens von diesem abgetrennt und fälschlicherweise als Eheschutzbegehren behandelt worden war, und hat die entsprechenden Anordnungen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO umgedeutet.
Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Eheschutzbegehen am 7. Oktober 2016 dem Bezirksgericht Schwyz überbracht und damit rechtshängig gemacht. Am gleichen Tag wurde gemäss unbestrittener Darstellung der
Vorinstanz das Scheidungsbegehren des Gesuchsgegners der Post übergeben. Damit entfiel die Zuständigkeit des Eheschutzrichters für die Regelung des Unterhalts ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Der
vorinstanzliche Richter hätte deshalb auch ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ff. ZPO führen müssen. Er hat die Parteien aber mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ausschliesslich zur Eheschutzverhandlung auf den 23. November 2016 vorgeladen (Vi-act. 3). Ebenso steht im Betreff des Protokolls der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 (Vi-act. 9) nur "Eheschutz". Im begründeten Entscheid vom 29. Dezember 2016 hat er den Betreff dagegen mit "Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen" angegeben und festgehalten, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 275 f. ZPO zu treffen seien, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar seien (E. 2.1).
Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie habe nur ein Eheschutzbegehren eingereicht, keine der Parteien habe vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO verlangt und die Parteien hätten nur rückwirkende Unterhaltsbeiträge für unterschiedliche Zeitperioden verlangt, so übersieht sie, dass sie im Eheschutzgesuch (Vi-act. 1) auch monatliche Unterhaltsbeiträge *ab * 1. August 2016 beantragt und diese anlässlich der Hauptverhandlung explizit auch für das Jahr 2017 und damit für die Zukunft geltend gemacht hat (Vi-act. 9, S. 1). Darüber konnte die Vorinstanz nach dem Gesagten nur im Rahmen vorsorglicher Massnahmen befinden, was dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zweifellos klar sein musste. Im Übrigen legt die Gesuchstellerin nicht dar, welchen Rechtsnachteil sie dadurch erlitten hat, dass die Vorinstanz ihre Begehren letztlich doch noch (auch) als vorsorgliche Massnahmen behandelt hat. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Begehren betr. Kinderzuteilung und Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Ehescheidung und von Eheschutzmassnahmen gehören zu den doppelseitigen Klagen (actio duplex), bei denen der Beklagte ohne Erhebung einer Widerklage selbständige Begehren stellen kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 18 zu Art. 222 ZPO sowie N 10 zu Art. 224 ZPO; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, N 45-47 zu Art. 58 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 100 N 7a+b; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, S. 199 N 48). Die Gesuchsgegnerin musste sich deshalb zum vorne herein bewusst sein, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer eigenen Anträge auch die Gegenanträge des Gesuchsgegners behandeln würde.
b) Die Gesuchstellerin bemängelt im gleichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden Unterhaltsfragen nach den Kriterien von Art. 125 ZGB abgewickelt habe. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts sei nicht mehr zu rechnen, nachdem die Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2016 den Scheidungsgrund anerkannt habe. Demzufolge seien für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB analog anwendbar und das anhängig gemachte Eheschutzverfahren sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren zu behandeln. Eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren verfolge einen anderen Zweck als eine Eheschutzmassnahme. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses werde eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch sei diese wahrscheinlich. Insofern dürfe dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden. Dementsprechend fusse der nacheheliche Unterhalt auf anderen Grundsätzen und folge anderen Kriterien als der eheliche Unterhalt (E. 2.2).
Mit ihren Ausführungen vermengt die Vorinstanz die Abgrenzungskriterien zwischen Eheschutz und vorsorglichen Massnahmen mit den Kriterien der Unterhaltsberechnung. Bezüglich der Abgrenzung zwischen Eheschutz und vorsorglichen Massnahmen kann auf die Ausführungen unter lit. a vorstehend verwiesen werden. Richtig an der Darstellung der Vorinstanz ist der Grundsatz, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden darf (BGE 130 III 537 ff., E. 3.2; BGE 128 III 65 E. 4a; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Rz. 04.110). Im Übrigen aber gelten gemäss ausdrücklicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 III 537, E. 3.2) für Massnahmen des Scheidungs- und des Eheschutzgerichts im Grundsatz dieselben Regeln. Art. 276 Abs. 1 ZPO bestimmt denn auch, dass die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auf vorsorgliche Massnahmen analog anwendbar sind. Zudem sind die Anordnungen im Eheschutz und die vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren gegenüber dem im Scheidungsurteil selber festzusetzenden nachehelichen Unterhalt abzugrenzen (Thomas Geiser, Neuerungen im Personenrecht, Familienrecht und Erbrecht, in: Plädoyer 1/17, S. 49). Dies ergibt sich nur schon daraus, dass gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der nacheheliche Unterhalt im Gegensatz zum ehelichen auf einen angemessenen Beitrag beschränkt ist.
Im vorliegenden Fall ist indessen zu beachten, dass die Vorinstanz die Unterhaltsberechnungen nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung vorgenommen hat (E. 2.5). Sie hat den errechneten Überschuss im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent auf die Ehegatten verteilt, ohne irgendwelche Abzüge, und gestützt darauf die gegenseitigen vollen Unterhaltsbeiträge errechnet (E. 5.3 ff.). Dies entspricht den Grundsätzen für die Unterhaltsberechnung im Eheschutz und in vorsorglichen Massnahmen der Ehescheidung (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 92 Rz. 08.17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, S. 55 ff. Rz. 02.27 ff). Den Parteien ist somit trotz der vorerwähnten, teilweise unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Ergebnis insoweit kein Nachteil entstanden.
5.a) Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hostetter, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 12 zu Art. 271 ZPO und N 10 zu Art. 273 ZPO; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 1a zu Art. 271 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage 2016, N 10 zu Art. 273 ZPO). Gleiches gilt aufgrund des gesetzlichen Verweises auch für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt sodann von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt die sog. beschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes insbesondere durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen (Annette Spycher, a.a.O., N 3+5 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Hostetter, a.a.O., N 14 zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber hat das Gericht in den Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen hat, und es auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet ist, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen. Allerdings ist auch diese Untersuchungsmaxime nicht unbegrenzt. Auch hier ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, und sie sind nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 8 ff. zu Art. 296 ZPO; Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO; Annette Spycher, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 296 ZPO). Ist im Eheschutzverfahren neben dem Ehegatten- auch Kindesunterhalt festzusetzen, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners insgesamt nach der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3; Schwander, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, N 5 zu Art. 176 ZGB), wobei die Untersuchungsmaxime nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 414 = Pra 2003 Nr. 5; SJZ 77/1981 Nr. 22, S. 111).
Gemäss Art. 273 ZPO führt das Gericht in den eherechtlichen Summarverfahren eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen und das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 2001 unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts bezüglich eines Falles aus dem Kanton Schwyz festgehalten, dass mit der Aufgabe der Vermittlung und Versöhnung eine mündliche Anhörung notwendig verbunden sei. Im Allgemeinen bedürfe schliesslich ebenso die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der verschiedenen Eheschutzmassnahmen der Befragung der Parteien (Urteil BGer 5P.186/2001 vom 24. Juli 2001). Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so schreibt Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern nun explizit vor, also namentlich wenn die elterliche Obhut, der persönliche Verkehr oder der Kinderunterhalt zu regeln sind (Annette Spycher, a.a.O., N 8 zu Art. 297 ZPO; vgl. auch Beschluss LE130059 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014). Die Anhörung findet in der Regel an der mündlichen Verhandlung und vor der Anhörung der Kinder statt (Steck, a.a.O., N 10 f. zu Art. 297 ZPO; Annette Spycher, a.a.O., N 9 zu Art. 297 ZPO). Die Anhörung eines Elternteils darf nur bei Unmöglichkeit wie unbekanntem Aufenthalt, Urteilunfähigkeit, Krankheit etc. unterbleiben (Annette Spycher, a.a.O., N 10 zu Art. 297 ZPO; Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 297 ZPO). Eine Missachtung von Art. 297 Abs. 1 ZPO stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar, welche eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 310 lit. b ZPO zur Folge haben kann (Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 297 ZPO sowie N 33 und 41 zu Art. 296 ZPO; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 46 zu Art. 156 aZGB; zum Ganzen: Beschluss KGer vom 24. August 2015, ZK2 2014 73, E. 3c).
b)Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteien bzw. ihre Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 plädieren lassen, nachdem Vergleichsgespräche hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge gescheitert waren (vgl. Vi-act. 9). Anschliessend hat sie am 29. Dezember 2016 den Entscheid gefällt (Vi-act. 10). Eine Parteibefragung oder ein sonstiges Beweisverfahren hat - wie bereits ausgeführt - nicht stattgefunden. Eine Parteibefragung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Parteien über ihre Absichten bei der Trennung und insbesondere in den Fragen uneinig sind, welches Arbeitspensum der Ehefrau aufgrund der früheren Kinderbetreuung und der bereits innegehabten Stellen zusätzlich zuzumuten sei, wie eine zusätzliche Stelle mit der bisherigen Teilzeitstelle vereinbar ist (Vi-act. 9, S. 5; S. 4 Rz. 1 + 7, S. 6, Abs. 4), ob der Ehemann sein Arbeitseinkommen absichtlich verringert hat (Vi-act. 9, S. 3, Abs. 4; S. 4 Rz. 4+5, S. 5 f.), und auch unter gesundheitlichen Aspekten mehr arbeiten könnte (Vi-act. 9, S. 7, Abs. 4). Darüber hätten die Parteien am ehesten Auskunft geben können. Die Parteibefragung wurde von beiden Parteien mehrmals ausdrücklich anerboten (Vi-act. 9, S. 5 oben, S. 7 Abs. 6, S. 10, Abs. 3; Plädoyernotizen RA D.________ 12, Eheschutzgesuch, S. 5, 19). Die unterlassene Parteibefragung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, welcher eine nicht gehörige Ermittlung des Sachverhalts darstellt. Daher ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung einer förmlichen Befragung der Parteien zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 318 ZPO; ZK2 2016 34, E. 5d; ZK2 2013 67, E. 2; KG 325/01 RK1, E. 2b).
c) Obwohl der erstinstanzliche Entscheid bereits aufgrund der in lit. b vorstehend genannten Gründen aufzuheben und zurückzuweisen ist, ist zwecks Verfahrensvereinfachung nachfolgend zu einzelnen Punkten noch folgendes festzuhalten:
aa)Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 monatlich Fr. 2'825.05 pro Monat verdient habe und stützt sich dabei auf die Lohnabrechnung von Januar 2016 (KB 7; Berufung, S. 8 Ziff. 8.1.1). Die Vorinstanz war von einem Einkommen von Fr. 2'888.15 gestützt auf den Lohnausweis für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 (KB 6) ausgegangen. Der Gesuchsgegner verteidigt das Vorgehen der Vorinstanz. Die Sachlage erscheint indessen mit den eingereichten Belegen nicht als hinreichend geklärt. Einerseits hat es die Gesuchstellerin unterlassen, alle Lohnausweise von Januar bis Mai 2016 einzureichen. Anderseits ist nicht klar, ob der Lohn der Gesuchstellerin in der ersten Jahreshälfte 2016 wirklich gleich war wie in der zweiten Jahreshälfte 2015 gemäss KB 6. Die Vorinstanz wird dies nach Rückweisung des Verfahrens zu klären haben, insbesondere durch eine entsprechende Befragung der Gesuchstellerin, allenfalls durch Edition der entsprechenden Gehaltsunterlagen.
bb)Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'819.75 angerechnet und dies unter anderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert vorgebracht habe, dass sie sich hinreichend um eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums bemüht habe (S. 8). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausgeführt, sie bemühe sich über das RAV um eine zusätzliche Anstellung von 40 Prozent, und hatte diesbezüglich eine Auskunft des RAV offeriert (Vi-act. 9, S. 6 Mitte). Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin als Beweis ihre Stellenbewerbungen ab Oktober 2016 eingereicht (KG-act. 1/5). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass diese Stellenbewerbungen auf konkrete Stellenausschreibungen hin erfolgten und auch versandt wurden (Berufungsantwort, S. 10). Die Vorinstanz wird deshalb die angebotenen Beweise abzunehmen haben, sofern sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit unterlassenen Arbeitsbemühungen begründen will.
Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren zudem geltend, sie habe ab Januar 2017 eine zusätzliche Teilzeitstelle von 20.97 % beim H.________ angetreten und reicht als Beleg den Arbeitsvertrag vom 16./23. Dezember 2016 (KG-act. 1/4) ein. Die Vorinstanz wird dieses aufgrund der unbeschränkten Offizialmaxime zulässige Novum bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben. Ebenso wird sie den tatsächlichen Umfang der bis heute geleisteten Arbeit beim H.________ festzustellen und zudem allenfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben, ob die restlichen 19.03 Prozent noch verwertbar sind.
cc)Die Parteien sind sich darin einig, dass beim Gesuchsgegner für das Jahr 2015 von einem Einkommen von Fr. 7'369.15 auszugehen ist (Vi-act. 10, E. 3.2.2; Berufung, S. 13; Berufungsantwort, S. 14). Von Januar bis September 2016 hat die Vorinstanz ein effektives Einkommen von Fr. 5'287.45 errechnet (E. 3.2.2) und ab Januar 2017 ist sie von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'780.50 ausgegangen (E. 3.2.3). Die Gesuchstellerin will auch für 2016 und die folgenden Jahre ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 7'369.15 angerechnet haben und macht im Wesentlichen geltend, der Gesuchsgegner habe es selber in der Hand, sein Einkommen bei der Firma I.________AG selber zu bestimmen und er habe die Anstellung inszeniert, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen (Berufung, S. 13 ff.). Der Gesuchsgegner hält dem unter anderem entgegen, dass sich aufgrund einer Parteibefragung die Gründe für die negative Einkommensentwicklung ohne weiteres erläutern liessen und macht geltend, dass ihm vom unselbständigen Einkommensteil von Fr. 4'362.00 die Gewinnungskosten (auswärtige Verpflegung, Fahrtkosten, etc.) und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen seien (Berufungsantwort, S. 11). Ebenso sei ihm bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens eine berufliche Vorsorge im Umfange von ca. 16 Prozent zu ermöglichen, sodass sein Lohn in etwa dem heute effektiv erzielten entspreche (Berufung, S. 12). Die Auftragslage des Gesuchsgegners, insb. aus Dozententätigkeit sei rückläufig gewesen und er sei vor einem Burnout gestanden, wofür er Arztzeugnisse einreichte (Berufungsantwort, S. 12 f., Beilagen 15-17). Aus dem Wortlaut von KB 11 lässt sich entgegen der Gesuchstellerin (Berufung, S. 15, Abs. 2) nicht ableiten, dass die Gewinnungskosten Arbeitsweg und Essen bereits abgezogen seien, da diese beiden Positionen in der Tabelle nicht erscheinen. Die Frage ist dennoch ungeklärt. Die Vorinstanz wird auch diese Fragen nach durchgeführter Parteibefragung und allfälligem Beweisverfahren neu zu entscheiden haben.
dd)Tochter G.________ hat am 1. August 2016 eine dreijährige Lehre als Pharma-Assistentin (EFZ) begonnen. Der Lehrlingslohn beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 600.00, im zweiten Fr. 900.00 und im dritten Lehrjahr Fr. 1'100.00 (KB 17). Die Vorinstanz hat korrekterweise grundsätzlich einen Drittel des Lehrlingslohns im Bedarf der Tochter als Einkommen berücksichtigt (E. 4.4.5 und 4.4.6). Die Gesuchstellerin macht indessen zu Recht geltend, dass eine Anpassung ab August 2017 an den höheren Lehrlingslohn unterblieben sei (Berufung, S. 15).
ee)Die Parteien streiten zudem über diverse Bedarfspositionen. Hinsichtlich der Gründe für den Wohnungswechsel der Gesuchstellerin und insbesondere den Bedarf für ein zusätzliches Zimmer für Tochter G.________ wurde erstinstanzlich die Parteibefragung, bzw. die Beweisaussage der Gesuchstellerin anerboten (Vi-act. 9, S. 8), von der Vorinstanz aber noch nicht abgenommen. Dies wird nachzuholen sein. Ebenso wird die Vorinstanz bei ihrem neuen Entscheid diesbezüglich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und damit auch die Wohnsituation des Gesuchsgegners zu berücksichtigen haben. Im Übrigen ist auf E. 6 zu verweisen. Zudem wird über die Anrechenbarkeit von auswärtiger Verpflegung und/oder Fahrtkosten der Gesuchstellerin nach der Parteibefragung neu zu befinden sein (Berufung, S. 19 f.). Gleiches gilt insbesondere für die behaupteten Kleideranschaffungen für G.________ während ihres Welschlandjahres durch die Gesuchstellerin (Berufung, S. 23), die Höhe der zu veranschlagenden Grundbeträge der Parteien und von Tochter G.________ sowie deren Fahrtkosten (Berufungsantwort, S. 16 f.).
ff) Beide Parteien haben im Berufungsverfahren diverse neue Belege eingereicht und dies mit der unterlassenen Parteibefragung und Beweisabnahme durch die Vorinstanz begründet. Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht stellt dann einen wesentlichen Mangel im Verfahren dar, welcher zu einem Rechtsnachteil geführt hat, wenn bei richtiger Befragung die betreffende Partei einen für den Prozessausgang erheblichen Beweisantrag gestellt hätte. Besteht der Verfahrensmangel gar in der Verletzung des rechtlichen Gehörs, so braucht dieser Mangel entsprechend der Praxis des Bundesgerichts nicht wesentlich zu sein (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 26 N 34). Die Vorinstanz wird die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Belege (KG-act. 1/4+5 und KG-act. 7/1-20) im weiteren Verfahrensablauf zu berücksichtigen haben.
6. Aufgrund von Art. 298 ZPO ist das Kind in allen eherechtlichen Verfahren, in denen Kindesbelange zu regeln sind, in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Folglich hat eine Anhörung des Kindes auch in Eheschutzverfahren und in vorsorglichen Massnahmen, sowie in Abänderungsverfahren stattzufinden (Annette Spycher, a.a.O., N 5 zu Art. 298 ZPO). Das Recht des Kindes in Verfahren - auch solchen seiner Eltern - welche es betreffen, persönlich angehört zu werden, ist ein Ausfluss seiner Persönlichkeit und damit ein höchstpersönliches Recht. Die Kindesanhörung ermöglicht die der Untersuchungsmaxime unterstehende Ermittlung des Sachverhaltes (Annette Spycher, a.a.O., N 7 zu Art. 298 ZPO mit Hinweis unter anderem auf BGE 131 III 553; Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 298 ZPO; Urteil ZK1 2011 28 vom 20. Dezember 2011 E. 1a).
Vorliegend ist trotz der klaren Rechtslage eine Anhörung der heute noch minderjährigen Tochter G.________ gänzlich unterblieben. Eine Anhörung ist im Berufungsverfahren zwar insoweit obsolet, als sich die Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts einvernehmlich geeinigt haben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung nicht angefochten wurden, weshalb sich das Berufungsgericht dazu nicht mehr näher zu äussern hat. Zu beachten ist indessen, dass Tochter G.________ auch hinsichtlich ihres Unterhalts direkt durch das Verfahren ihrer Eltern betroffen ist. Das gilt insbesondere bezüglich der Frage ihres anrechenbaren Bedarfs. Bezüglich der strittigen Frage, ob sie schon früher ein eigenes Zimmer zur Verfügung hatte, ob sie für die Besuche bei ihrer Mutter ein eigenes Zimmer wünschte, ob ein solches für sie eingerichtet wurde und damit der Wohnungswechsel der Gesuchstellerin damit zusammenhing, kann Tochter G.________ wohl am besten selber Auskunft erteilen. Ebenso hinsichtlich ihrer Mobilitätsbedürfnisse und der Betreuung und des Unterhalts durch ihre Eltern während ihres Welschlandjahres. Immerhin diesbezüglich wird auch Tochter G.________ persönlich zu befragen sein.
7. Der Vorderrichter hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Jann Six "praxisgemäss" den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Gesuchsgegner kritisiert diese Praxis als "salopp" (Berufungsantwort, S. 19). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Davon kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es entspricht in einzelnen Kantonen zwar verbreiteter Praxis, die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren gleichmässig unter den Parteien zu verteilen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 9 zu Art. 107 ZPO; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Rz.1.68). Ein Abweichen von der Grundregel gemäss Art. 106 ZPO muss jedoch im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen (BGE 139 III 358 E. 3). Zudem sieht das Gesetz nicht einfach die hälftige Verteilung der Prozesskosten, sondern eine Verteilung nach Ermessen vor. Dies ermöglicht die Berücksichtigung auch weiterer Billigkeitsgesichtspunkte wie z.B. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 107 ZPO). Die Vorinstanz wird darüber in ihrem neuen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden haben.
Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Eine solche Kostenauferlegung kommt z.B. in Betracht, wenn die zur Kassation und Rückweisung führenden Mängel weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können (BGE 141 III 425, E. 2.3; BGE 139 III 358 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Gründe für die Kassation und Rückweisung liegen allein in Verfahrensfehlern der Vorinstanz. Die Prozesskosten sind deshalb auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Zu ergänzen ist, dass die fehlende Parteibefragung bereits in den Verfahren ZK2 2013 67, Beschluss vom 14. Juli 2014, und ZK2 2016 34, Beschluss vom 5. Dezember 2016, gerügt werden musste. Vorliegend kommt die unterlassene Kinderanhörung dazu. Das Kantonsgericht behält sich vor, bei einem erneuten Wiederholungsfall die Kosten und Entschädigungen gestützt auf § 83 Abs. 2 JG der Vorinstanz aufzuerlegen.
Praxisgemäss ist im Berufungsverfahren betreffend Entscheide, welche im summarischen Verfahren ergehen, § 10 GebTRA zur Bemessung der Parteientschädigung massgebend, wonach das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 beträgt. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Beide Rechtsvertreter haben je eine Honorarnote eingereicht (KG-act. 10+11). Der vom Vertreter der Gesuchstellerin geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 240.00 zu bemessen, sodass sich unter Einrechnung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ein Honorar von Fr. 3'356.20 ergibt. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hat zwar einen wesentlich höheren Aufwand geltend gemacht. Angesichts des Gebührenrahmens von Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00, der Berufungsantwort von 20 Seiten und in Berücksichtigung des Umstandes, dass es um einen nur durchschnittlich komplexen Fall handelt, erscheint es als angemessen, das Honorar des Vertreters des Gesuchsgegners gleich hoch zu bemessen wie jenes des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Dezember 2016 (ZES 2016 511) in den Dispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2‘500.00 wird ihr zurückerstattet.
3. Die Rechtsvertreter der Parteien werden für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 3'356.20 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) und beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und unter Beilage der Belege KG-act. 1/4+5 sowie KG-act. 7/1-20) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
15. März 2017 nsc