Appeal proceedings struck out after withdrawal

ZK2 2017 14Übriges Gericht04.07.2017Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew her appeal against the Bezirksgericht Schwyz order of 8 February 2017 in a dispute over adult maintenance and interim litigation-cost advances. After a settlement dated 29/30 June 2017, the Kantonsgerichtspräsident struck the appeal out pursuant to Art. 241(3) ZPO. In line with the parties’ agreement and Art. 109(1) ZPO, the second-instance costs of CHF 300 were apportioned equally. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO; § 40 Abs. 2 JG; withdrawal of appeal and allocation of costs after settlement. Withdrawal of an appeal terminates the appellate proceedings by order of discontinuance. Where the parties conclude a settlement and agree on cost sharing, the court may apportion the costs accordingly; absent an award of party compensation, a reciprocal waiver of such compensation is binding for the appellate stage. The competence to issue the discontinuance order may be vested in the president of the appellate court by cantonal procedural law (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juli 2017

ZK2 2017 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Mündigenunterhalt, vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 12);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass C.________ am 3. September 2015 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Aufhebung des im Scheidungsurteil zugunsten seiner Tochter A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) festgesetzten Unterhaltsbeitrages eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt hat (Proz. ZEO 2015 78 bzw. ZEV 2016 12):

In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.f) des Urteils des Kantonsgerichtes Zug vom 16. August 2006 sei mit Wirkung ab 1. März 2015 von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Tochter A.________, abzusehen bzw. es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten.

  • dass A.________ im Rahmen des beim Bezirksgericht Schwyz anhängigen Abänderungsverfahrens am 9. März 2016 folgendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hat (Vi-act. 2, ZEV 2016 12):

1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) einstweilen einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.

Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in Höhe der Summe der Gerichtskosten zuzüglich CHF 2'500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.

Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners

  • dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 abgewiesen hat, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 der Gesuchstellerin auferlegte, sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'624.51 an den Gesuchsgegner verpflichtete und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährte sowie RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte;

  • dass A.________ die Verfügung vom 8. Februar 2017 rechtzeitig mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten hat;

  • dass die Parteien mit Datum vom 29./30. Juni 2017 folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:

1. A.________ zieht die mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhobene Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Schwyz vom 8. Februar 2017 innert zehn Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (ZK2 2017 14) übernehmen die Parteien je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.

3.-11[.... ]

  • dass A.________ ihre Berufung vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017 (ZEV 2016 12) mit Schreiben vom 30. Juni 2017 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

  • dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sowie Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind;

  • dass gemäss Vergleich beide Parteien auf eine Parteientschädigung verzichten;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘918.30.

4. Zufertigung an die Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R; unter Beilage des Doppels von KG-act. 14), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

4. Juli 2017 sl

Schlagwörter

appeal withdrawalstrike-outsettlementcost allocationlitigation advancesadult maintenancelegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings had to be struck out after the appellant withdrew the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were struck out because the appeal was withdrawn.

Extrahierte Begründung

The appellant withdrew the appeal in writing on 30 June 2017; under Art. 241(3) ZPO the proceedings had to be discontinued.

Kernrechtsfrage

How to allocate the second-instance costs after withdrawal following settlement.

Extrahierter Entscheid

The second-instance costs of CHF 300 were allocated equally between the parties.

Extrahierte Begründung

The parties agreed to share the appeal costs equally and each waived a party compensation; the court followed that agreement and Art. 109(1) ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.