Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. April 2017
ZK2 2017 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte C.________
betreffend
Prozessentschädigung (Forderung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 37);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017 mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);
dass die Berufung sich einzig gegen die verfügte Parteientschädigung richtet, weshalb die Rechtsmitteleingabe in Anwendung von Art. 110 ZPO als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde;
dass die Klägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 6. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;
dass der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. März 2017 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Aufwand – eine Beschwerdeantwort wurde bislang nicht eingeholt – indes zu entfallen hat;
dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.
4. Zufertigung an die A.________ (1/R), an die Rechtsanwälte C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
3. Mai 2017 rfl