Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Juni 2017
ZK2 2017 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Hannelore Räber, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________,
gegen
C.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2016, ZEO 2015 36);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 (Poststempel 8. Mai 2015) reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Klage auf Abänderung/Ergänzung des portugiesischen Ehescheidungsurteils beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein (Vi-act. 1). C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte am 13. Oktober 2015 die Klageantwort ein (Vi-act. A.II). Am 14. Januar 2016 fand eine Einigungsverhandlung statt, in welcher jedoch keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2016 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March eine Prozessbeistandschaft i.S.v. Art. 299 ZPO für die beiden Kinder, E.________ (geb. 6. Januar 2010) und F.________ (geb. 6. Januar 2010) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. G.________ an (Vi-act. A.III).
Mit Verfügung vom 23. September 2016 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March vorsorgliche Massnahmen bezüglich des Besuchsrechtes an (KG-act. 1/4). Daraufhin wandten sich der Beschwerdegegner und die Vertreterin der Kinder in einer Reihe von Schreiben an die Vorinstanz, da sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung des Besuchsrechtes nicht kooperativ zeigte (vgl. Vi-act. 40, 42, 45, 47, 48, 50). Die Vertreterin der Kinder machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, Kontakt mit den beiden Kindern aufzunehmen, was ihr verunmögliche, ihren Auftrag auszuführen. Mit Verfügung vom 17. November 2016 verlangte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, diese äusserte sich jedoch nicht zur Sache (Vi-act. 44).
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Poststempel 15. Dezember 2016) zog die Beschwerdeführerin ihre Klage vom 6. Mai 2015 zurück (KG-act. 10/1). Im selben Schreiben teilte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ mit, dass sie die Beschwerdeführerin ab sofort nicht mehr vertrete. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte daraufhin am 23. Dezember 2016 was folgt (KG-act. 1/2):
1. Der Prozess ZEO 15 36 wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr, Kosten Übersetzung und Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 8‘647.35.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 8‘647.35 werden der Klägerin überbunden.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen & MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Prozessbeiständin der Kinder RA lic.iur. G.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘687.35 (inkl. Auslagen & MwSt.) entschädigt.
6. [Zufertigung].
b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 1. Februar 2017 fristgerecht Kostenbeschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Ziff. 2., 3. und 5. der angefochtenen Verfügung seien mit Bezug auf den Betrag der Kosten für die Vertretung der Kinder aufzuheben und es sei dieser Betrag neu auf (maximal) CHF 1‘800.00 festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieses Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Parteientschädigung neu auf (maximal) CHF 8‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und Mwst.). Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz.
4. Im Umfang der Anträge sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 10).
Am 16. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein (KG-act. 12).
2. Will eine Partei bloss den Kostenentscheid, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg, in: Balser Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. Diese ist anwaltlich vertreten und hat die Beschwerde nach Art. 110 ZPO rechtzeitig erhoben.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihre Klage zurückgezogen, weshalb sie unterlag. Die Prozesskosten wurden korrekterweise ihr überbunden. Die vorliegend strittigen Kosten für die Vertretung der Kinder als Teil der Gerichtskosten wurden auf Fr. 4‘687.35 und die strittige Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 festgesetzt.
3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Bemessung der Kosten für die Vertretung der Kinder nicht begründet habe (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 7 f.). Sofern eine Kostennote der Kindesvertreterin zur Begründung der Höhe der Entschädigung gedient habe, sei ihr diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert die Pflicht, den Entscheid zu begründen (Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 53 ZPO). Kosten- und Entschädigungsentscheide brauchen in der Regel zwar nicht begründet zu werden; eine Begründung ist aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Behörde die Honorarnote kürzt oder sich nicht an die geltenden Tarife und Reglemente hält (EGV-SZ 2012 A 6.2, E. 4.a). Die Verteilung der Prozesskosten ist durch Hinweise auf die angewandten Gesetzesbestimmungen darzulegen. In vielen Fällen braucht es jedoch bei der Kostenfestsetzung keine gesonderte Begründung (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 104 ZPO). Gemäss Sterchi steht den Parteien bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten das rechtliche Gehör zu. Zur Festsetzung (Höhe) der Gerichtskosten haben sich die Parteien normalerweise nicht zu äussern (Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012, N 4 zu Art. 105 ZPO).
b) Die Vorinstanz hat die Festlegung der Gerichtskosten, worin auch die Kosten für die Vertretung der Kinder nach Art. 299 und 300 ZPO enthalten sind, mit Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO begründet. Gemäss diesen Bestimmungen werden die Prozesskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Bezüglich der Begründung der Gerichtskosten hat die Vorinstanz den Anspruch der zu dieser Zeit nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da sie ihren Entscheid genügend begründet hat.
Für die Festsetzung der Kosten der Kindesvertreterin stütze sich die Vor-instanz auf die von dieser eingereichten Rechnung vom 19. Dezember 2016 (Vi-act. 52), welche die Beschwerdeführerin erstinstanzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einsehen konnte. Die Beschwerdeführerin verlangte nach Zustellung der angefochtenen Verfügung jedoch keine Einsicht in die Aufwandsaufstellung der Kindesvertreterin. Auch in ihrer Replik vom 16. März 2017 machte sie dies nicht geltend (KG-act. 12). Ferner ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Kosten für die Vertretung der Kinder äussern konnte. Aus folgenden Gründen erweisen sich diese Kosten als angemessen.
c) aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Kindesvertreterin bereits im Massnahmeverfahren mit Fr. 4‘208.85 entschädigt worden sei. Für das Hauptverfahren habe sie an keiner Verhandlung teilnehmen sowie habe der Kontakt mit den Kindern nicht wiederholt werden müssen. Zudem sei sie nur für die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung beauftragt gewesen und nicht um bei der Vollstreckung und am Vollzug des Besuchs- und Kontaktrechts mitzuwirken. Dadurch, dass die Vorinstanz für die Entschädigung der Kindesvertretung Fr. 4‘687.35 festgesetzt habe, sei sie ihr gegenüber in Willkür verfallen und dieser Betrag stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtaufwand. Dies deshalb, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, den massgeblichen Sachverhalt, nämlich den für das Hauptverfahren effektiv erforderlichen Aufwand, zu ermitteln. Deshalb sei der Betrag für die Kosten der Vertretung der Kinder auf maximal Fr. 1‘800.00 festzulegen.
bb) Gemäss Art. 300 lit. c ZPO ist die Vertretung der Kinder befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, sofern es um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs geht. Zudem obliegt der Kindesvertreterin eine Kontroll- und Überwachungsfunktion, durch die gewährleistet wird, dass Anordnungen zum Schutz des Kindes auch umgesetzt werden (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 300 ZPO mit weiteren Hinweisen). Die Dauer der Vertretung bestimmt sich durch die Länge des Verfahrens. Sie beginnt mit der Anordnung durch das Gericht und bleibt durch alle Instanzen bestehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Kinderbelange, welche zu ihrer Bestellung Anlass gegeben haben (Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 300 ZPO).
Aufwendungen der Kindesvertretung sind nur soweit zu entschädigen, wie sie im Einzelfall erforderlich waren. Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst die Kindesvertretung jedoch eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.2). Nimmt eine Anwältin oder ein Anwalt die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück. Den Anwaltstarif für eine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach nichtanwaltlicher Natur ist, ist zwar grundsätzlich fragwürdig. Anwaltstarife sind zudem ungeeignet, weil sie zum einen oft zu einer unzulässig pauschalisierenden Bemessung führen und zum andern selbst individualisierende Tarifpositionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretung und Vertretung der Prozesshauptparteien keineswegs gerecht werden. Die Kantone sind in den Schranken der Verfassungsmässigkeit jedoch frei, die Bemessungsmethode und somit grundsätzlich auch die normative Grundlage zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1).
cc) Rechtsanwältin lic. iur. G.________ hatte den Auftrag, bis zum Ende des Verfahrens ZEO 15 36 als Vertreterin der Kinder tätig zu sein. Davon ging auch der Einzelrichter am Bezirksgericht March in seiner zu beiden Verfahren ZES 16 226 und ZEO 15 36 ergehenden Verfügung vom 17. November 2016 zutreffend aus, worin er die Umsetzung von gerichtlichen Anordnungen im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsfunktion als zentrale Aufgabe der Kindesvertretung aufzählte (Vi-act. 44). Um dieser Aufgabe nachzukommen und das Vertrauensverhältnis zu den Kindern zur Wahrung ihrer Interessen im Verfahren ZEO 15 36 aufrechtzuerhalten, müsse der Kindesvertreterin der persönliche Kontakt mit den Kindern ermöglicht werden. Nach dem Gesagten erfolgte der fakturierte Aufwand der Kindesvertreterin, der sich grösstenteils auf die Kontaktaufnahme und Kontaktausübung mit den Kindern bezog, im Rahmen ihres Auftrags. Für diesen Aufwand reichte sie am 19. Dezember 2016 zwei Abrechnungen ein, eine bezüglich des Verfahrens ZEO 15 36 (Fr. 3‘125.65) und eine, welche sich auf beide Verfahren ZEO 15 36 und ZES 16 226 bezog (jedoch halbiert = Fr. 1‘561.70, Vi-act. 52). Die Kindesvertreterin wies den Aufwand für das Verfahren ZEO 15 36 in ihren Aufwandsaufstellungen transparent aus. Zudem erscheint die Abrechnung, welche sich auf beide Verfahren ZEO 15 36 und ZES 16 226 bezog, stimmig. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesvertreterin die diesbezüglichen Kosten halbierte und kein Aufwand doppelt verrechnet wurde. Angesichts des eher aufwendigen und teils schwierigen erstinstanzlichen Verfahrens (insbesondere bezüglich der Kontaktaufnahme mit den Kindern), erscheint der fakturierte Aufwand in Höhe von Fr. 4‘687.35 als den Umständen angemessen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die angefochtene Parteientschädigung stossend unverhältnismässig und willkürlich sei, zumal die Vorinstanz es unterlassen habe den aktuellen Stand des Verfahrens und den konkreten Aufwand zu berücksichtigen, wie dies § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411) verlange. Die Vor-instanz habe lediglich die Pauschale gemäss § 9 i.V.m. § 16 GebTRA angewendet, welche jedoch nur bei vollständig durchgeführtem Verfahren anwendbar sei. Da nach § 4 GebTRA der Arbeitsaufwand konkret zu betrachten sei, sei § 16 GebTRA vorliegend gar nicht anwendbar, da zusätzlicher Aufwand begriffsnotwendigerweise bereits berücksichtigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdegegner im Hauptverfahren lediglich eine Klageantwort einzureichen, an einer Einigungsverhandlung teilzunehmen und eine Stellungnahme bezüglich der Einsetzung der Kindesvertretung abzugeben gehabt. Es habe kein zweiter Schriftenwechsel, kein Beweisverfahren und keine Hauptverhandlung stattgefunden. Ferner sei der Beschwerdegegner für seinen Aufwand in Bezug auf das Massnahmeverfahren bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23. September 2016 mit Fr. 3‘000.00 vollständig entschädigt worden (siehe KG-act. 1/4).
In ihrer Replik vom 16. März 2017 befasst sich die Beschwerdeführerin detailliert mit der Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters (KG-act. 12). Hier rügt sie, dass der Aufwand in zeitlicher Hinsicht durch den Einsatz von Substituten massiv erhöht worden sei. Dieser Mehraufwand sei auch nicht durch den geringeren Tarif zu kompensieren, zumal dieser in Bezug auf die Substitutin mit dem Kürzel X und einem Stundenansatz von Fr. 250.00 nicht als reduziert im Sinne des massgebenden Anwaltstarifs zu bezeichnen sei. Der Zeitaufwand von 40 Stunden für das Verfassen der Klageantwort, mit 9.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 350.00 sei nicht mehr angemessen, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Vorgeschichte bereits gekannt und somit weniger Einarbeitungszeit benötigt habe. Ferner sei der Mehraufwand von und für Substituten nicht im Rahmen der Parteientschädigung der Gegenpartei aufzubürden.
a) Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest, zu denen auch die Parteientschädigung gehört (Art. 96 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gestützt auf diese Tarife spricht das Gericht die Parteientschädigung zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem Tarif zu befinden, wenn die Kosten ganz der Gegenpartei überbunden werden (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird ein Verfahren durch Vergleich erledigt, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, des bisherigen Arbeitsaufwandes und des Streitwertes festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA).
Der Kanton Schwyz kennt seit jeher nur einen Einheitstarif, d.h. es wird nicht nach Anwalts- und Praktikantenaufwand unterschieden. Allerdings wird der Zeitaufwand bei Mandaten, die durch Praktikanten geführt werden, nur in dem Umfang anerkannt, als er notwendigerweise auch angefallen wäre, wenn das Mandat durch den mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt selbst geführt worden wäre (RK2 2009 54 vom 7. September 2009 E. 2b). Zudem ist generell nur der gebotene Aufwand zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Alles was darüber hinausgeht, ist von der Partei selbst zu tragen (Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO).
b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter eine Kostennote in Höhe von Fr. 25‘076.00 ein und ersuchte die Vorinstanz um eine angemessene Parteientschädigung (Vi-act. 53). Aus der eingereichten Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters wird ersichtlich, dass rund 62.5 Stunden der gesamthaft fakturierten rund 95.5 Arbeitsstunden durch Substitutinnen ausgeführt wurden. Davon rund 32 Stunden zu Fr. 180.00, rund 13.25 Stunden zu Fr. 200.00 und 17.25 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde. Die restlichen 33 Stunden wurden zu Fr. 350.00 pro Stunde verrechnet. Die Vorinstanz setzte daraufhin die Parteientschädigung auf Fr. 20‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Sie erachtete die Überschreitung des Höchstansatzes von Fr. 10‘000.00 um 100 % als gerechtfertigt und angemessen, da es sich vorliegend um ein langes, sehr aufwendiges Verfahren mit internationalem Sachverhalt und umfangreichen Aktenmaterial gehandelt habe.
c) Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der vom Rechtsvertreter geleistete Aufwand auch nach einem Minimal(stunden)ansatz von Fr. 180.00 zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3; ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4.b).
Bei der eingereichten Kostennote des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters handelt es sich um eine generelle Auflistung aller Stunden, ohne spezifische Zuweisung zu einem Verfahren oder zu einzelnen Verfahrensschritten. Auch die Entschädigung von Fr. 3‘000.00, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für den Aufwand (ca. 40 Stunden) für das Massnahmeverfahren ZES 16 226 bereits erhalten hat (KG-act. 1/4 S. 14 Ziff. 6), ist nicht in der Kostennote ausgeschieden. Deshalb kann die eingereichte Kostennote nicht als Grundlage für die Bemessung der Parteientschädigung in diesem Verfahren (ZEO 15 36) dienen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kostennote sei unverhältnismässig und überrissen, erscheint somit als berechtigt. Die Parteientschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise feststellt, hat der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter im Hauptverfahren lediglich eine Klageantwort eingereicht, an einer Instruktionsverhandlung teilgenommen und eine Stellungnahme bezüglich der Kindesvertreterin abgegeben. Vorliegend handelte es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, nicht um ein äusserst aufwendiges und schwieriges Verfahren, besonders da Letzterer die Prozessmaterie und seinen Klienten bereits kannte. Für die vorgebrachte, aufwendige Korrespondenz mit seinem Klienten und den Übersetzungsaufwand bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auch keine Belege vor. Zudem sind auch die vom ihm geltend gemachten, gekürzten und nicht verrechneten Stunden der Substitutinnen nicht belegt (KG-act. 10 S. 4 Ziff. 7). Es ist festzuhalten, dass die Parteientschädigung nicht dazu dient, jegliche Kosten für den Mehraufwand des Anwalts abzudecken, sondern nur den notwendigen Aufwand. Ferner entspricht der Stundenansatz des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters von Fr. 350.00 nicht dem im Kanton Schwyz üblichen Honorarrahmen von Fr. 250.00 pro Stunde. Aufgrund des Gesagten wird die Parteientschädigung ermessenweise auf Fr. 8‘000.00 festgesetzt.
5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gemäss den obigen Erwägungen anzupassen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin und zu 4/5 (Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal Erstere hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung gänzlich obsiegt und bezüglich der Gerichtskosten mit Fr. 2‘887.35 unterliegt, was rund 1/5 des Streitwerts ausmacht (vgl. Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auf beiden Seiten hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 240.00 und der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 960.00 zu entschädigen. Durch die Verrechnung dieser beiden Forderungen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 720.00 zu zahlen.
7. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die im Zusammenhang mit der Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandete Kostenregelung. Es liegt demnach eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert sich allein nach dem Betrag der strittigen Kosten bemisst (BGer, Urteil 5A_862/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Diese liegen unter Fr. 30‘000.00, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Abgesehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) steht damit einzig die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung;-
:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu 4/5 (Fr. 1‘200.00) dem Beschwerdegegner und zu 1/5 (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin (Fr. 1‘500.00) bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘200.00 zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 720.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘887.35.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ (2/R), Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (2/R), Rechtsanwältin lic. iur G.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
21. Juni 2017 rfl