Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Oktober 2017
ZK2 2017 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Dezember 2016, ZES 2016 27/ibn);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am 3. Januar 2000 in Serbien. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder K.________, und L.________.
B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte die Ehefrau um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Proz. ZES 2016 27: act. 1). Tags darauf stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen mit folgenden Rechtsbegehren (Proz. ZES 2016 30: act. 1):
1.-2. […].
3. Zuweisung BMW und Ford Fiesta
Dem Gesuchsteller seien die Motorfahrzeuge der Marke BMW und Ford Fiesta zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
[…].
5. Besuchsrecht/Ferienrecht
Ohne anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien und den Kindern K.________ und L.________ sei auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts der Gesuchsgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens zu verzichten.
7. Ehegattenunterhaltsbeitrag
Es sei festzustellen, dass gegenseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet wird.
8.-11. […].
Am 22. Februar 2016 stellte die Ehefrau folgende Anträge (Proz. ZES 2016 27: act. 6):
1.-3. […]
4. Das Motorfahrzeug der Marke Ford Fiesta der Parteien sei zur alleinigen Benützung an die Gesuchsgegnerin zuzuweisen.
5.- 6. […]
7. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht zuzugestehen. Die Ausgestaltung desselben wird unter Vorbehalt einer Vereinbarung zwischen den Parteien nach der Verhandlung präzisiert.
8.-13. […]
14. Eventualiter und für den Fall der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verzug zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 400.00 zu bezahlen.
15.-21. […]
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurden die beiden Verfahren ZES 2016 27 und ZES 2016 30 vereinigt und unter der Prozess-Nr. ZES 2016 27 weitergeführt (Vi-act. 11).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 wurde die Parteibefragung der Ehegatten durchgeführt. Am 1. April 2016 fand die Anhörung der Kinder K.________ und L.________ statt (Vi-act. 12 und 17). Dazu nahmen die Parteien am 15. April 2016 / 3. Mai 2016 und 27. Mai 2016 Stellung (Vi-act. 20, 23 und 26). Mit Eingabe vom 19. September 2016 brachte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) vor, dass die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) in einem 100 % Pensum bei der M.________ AG, Hünenberg, arbeite und ein eigenes Motorfahrzeug besitze (Vi-act. 36 f.).
Am 21. Dezember 2016 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
1.-2. […].
3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder,
jedes zweite Wochenende;
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ehefrau wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen.
4.-6.[…].
7. Die Fahrzeuge Ford Fiesta und BMW werden dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
8.[…].
9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Fr. 400.60 vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016
Fr. 139.50 ab 1. Oktober 2016.
10.-15.[…].
C. Die Gesuchstellerin reichte am 2. Januar 2017 rechtzeitig Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Ziff. 9 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Fr. 1‘295.40 vom 22. Dezember 2015 bis 15. Mai 2016
Fr. 515.00 vom 16. Mai bis 30. September 2016
Fr. 256.00 vom 1. Oktober bis 30. November 2016
Fr. 605.50 ab 1. Dezember 2016
2. Eventualiter sei Ziff. 9 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Fr. 1‘295.40 vom 21. Januar 2016 bis 15. Mai 2016
Fr. 515.00 vom 16. Mai bis 30. September 2016
Fr. 256.00 vom 1. Oktober bis 30. November 2016
Fr. 605.50 ab 1. Dezember 2016
3. Subeventualiter sei die Sache im Sinne des vorstehenden Antrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Ziff. 7 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt abzuändern:
Das Fahrzeug Ford Fiesta wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der BMW wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
5. Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder,
jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in den ungeraden (recte: geraden) Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag (gemäss Verfügung vom 21.12.2016)
an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h. zwei Tage am 3-tägigen und zwei Tage am 5-tägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am 3-tägigen und drei Tage am 5-tägigen Beiram)
Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Absprache über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Verfügung vom 21.12.2016.
Weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich.
6. Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als ihre Rechtsbeiständin zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.
Am 10. Januar 2017 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, sie habe mit dem Fahrzeug VW Polo ihres Bruders einen Selbstunfall erlitten. Das Auto sei so stark beschädigt worden, dass sich eine Reparatur nicht lohne, falls eine solche überhaupt möglich sei. Auch aus diesem Grund sei sie auf die Zuweisung des Ford Fiesta angewiesen (KG-act. 5). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Stellung (KG-act. 13).
Mit Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 trug der Gesuchsgegner auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem beantragte er, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 9).
Am 31. Januar 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest und trug auf Abweisung des Antrags um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an (KG-act. 20). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Noven (KG-act. 22).
Am 16. August 2017 wurden K.________ und L.________ durch eine Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts angehört (KG-act. 28). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (KG-act. 30). Diese Stellungnahme wurde am 30. August 2017 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in fampra.ch 04/2010, S. 788; Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).
Im Eheschutzverfahren gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Dieser Grundsatz gilt für die strittige Zuweisung des Personenwagens Ford Fiesta (vgl. E. 3 hinten) sowie für die Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin (vgl. E. 4-6 hinten). Es handelt sich dabei um die sog. eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime, welche das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet, sondern ihm in erster Linie auferlegt, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). In Kinderbelangen, vorliegend bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (vgl. E. 2 hinten), findet die Untersuchungs- und Offizialmaxime Anwendung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen gilt indessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Das bedeutet, dass das Gericht auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichten kann, wenn es diese von vornherein als nicht für geeignet hält, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu (Mazan/Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Art. 317 ZPO kommt deshalb trotz uneingeeschränkter Untersuchungsmaxime und somit auch bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nur nach Massgabe und unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. BGer, Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 f.; AJP 11/2014 S. 1542 f.; BGE 143 III 42 E. 4.1). Dasselbe muss ebenfalls für die Regelung des vorliegenden Besuchs- und Ferienrechts gelten.
Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
2. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin das Recht ein, die Kinder K.________ und L.________ jedes zweite Wochenende, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kontakt zwischen der Ehefrau und den Kindern eingeschränkt werden sollte. Daher sei ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 9).
a)aa) Die Gesuchstellerin beantragt mit Berufungsschrift vom 2. Januar 2017 eine Ausdehnung und konkrete Regelung des Wochenendbesuchsrechts, indem sie zu berechtigen sei, die Kinder K.________ und L.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren in ihrem Eventualantrag ein ausgedehntes Besuchsrecht beantragt, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Diese habe die genauen Besuchszeiten nicht festgelegt bzw. die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts nicht definiert. Eine gerichtlich angeordnete, verbindliche und möglichst genaue Besuchsrechtsregelung liege im Kindeswohl, auch wenn ein Ausbau des Besuchs- und Ferienrechts unter Mithilfe des Beistands jederzeit möglich sein könnte. Aber auch der Beistand habe keine Entscheidkompetenz, wenn sich die Kindseltern, wie absehbar, bezüglich der Besuchszeiten und dessen Ausweitung nicht einigen könnten. K.________ verbringe bereits mehrmals wöchentlich Zeit mit ihrer Mutter bzw. halte regen schriftlichen und telefonischen Kontakt mit ihr. Auch L.________ verbringe mehr Zeit mit seiner Mutter als der Beklagte behaupte. Die Kinderanhörung liege bereits etliche Monate zurück, weshalb nicht allein darauf abgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner habe weder Kenntnis vom Willen der Kinder zu Kontakten mit ihrer Mutter noch zu deren tatsächlichen Kontakten. Dies sei nämlich wegen des zwischen den Kindseltern bestehenden grossen Konflikts bis anhin nicht möglich gewesen. Die Gesuchstellerin merke aber, dass es für die Kinder nach wie vor belastend sei, den Kontakt zu ihr zu suchen. Weiter stellt die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren, dass sich ihr Kinderbesuchsrecht ebenfalls auf jeden Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h. zwei Tage am dreitägigen und zwei Tage am fünftägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am dreitägigen und drei Tage am fünftägigen Beiram) erstrecken soll. Denn es erscheine wichtig, dass die Kinder hinsichtlich Kultur bzw. Religion der Parteien hohe Feiertage des zweimal jährlich stattfindenden Beirams mit beiden Elternteilen bzw. deren Familien verbringen könnten, was der Gesuchsgegner bis anhin verweigert habe. Zudem beantragt die Gesuchstellerin, sie sei berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ein jährliches dreiwöchiges Ferienrecht würde nämlich den Kindern und der Gesuchstellerin erlauben, auch einmal ins Heimatland der Parteien oder sonst wo im Ausland Ferien zu verbringen. Im Übrigen sei festzustellen, dass weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich seien (KG-act. 1, S. 3 N 5 und S. 9-11; KG-act. 20, S. 5 unten).
bb)Der Gesuchsgegner wendet ein, die vorinstanzliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sei beizubehalten und entspreche dem Kindeswohl. Würden die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts gerichtlich genau geregelt und noch ausgeweitet, würde die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber der Mutter wieder verstärkt. Es gehe nicht an, dass die Mutter die Kinder erneut unter Druck setze und sie zu fixen und ausgedehnten Besuchen bei ihr zwinge. Die Kinder seien bereits 15 und 12 Jahre alt, könnten bei der Ausgestaltung der Besuche und der Festlegung der Besuchszeiten mitreden. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Festlegung fester Besuchszeiten verzichten können, da diese in gegenseitiger Absprache und unter Mithilfe des Beistands im Rahmen der gerichtlichen Anordnung erfolge und so den konkreten Umständen angepasst werden könne. Der Beistand sei unter anderem befugt, die Besuche vorzubereiten, Termine abzusprechen und die genauen Besuchszeiten festzulegen. Nach Absprache mit dem Beistand sei es somit auch ohne Weiteres möglich, die Besuche während des zweimal pro Jahr stattfindenden Beirams zu regeln. Aus diesen Gründen sei der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das Besuchsrecht abzuweisen. Ebenso wenig sei eine Ausdehnung des Ferienrechts von zwei auf drei Wochen pro Jahr angezeigt. Eine solche sei wegen der schwierigen Mutter-Kind-Beziehung eher kontraproduktiv. Zudem würden zwei Wochen ohne Weiteres ausreichen, um Ferien im Heimatland zu verbringen (KG-act. 9, S. 15 f.).
b)Das Kindeswohl erfordert im Einzelfall die konkrete Abklärung der näheren Umstände, um eine angemessene Besuchsrechtsregelung treffen zu können (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Die Gerichtspraxis in den einzelnen Kantonen ist nicht einheitlich, sondern es kommen regionale Unterschiede vor, wobei eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts besteht (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587). Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 75 f. N 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012, E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., S. 76 N 02.16). Ein zweiwöchiges Ferienrecht für ein Kind im Grundschulalter ist knapp, falls keine konkreten Gründe für die Annahmen vorliegen, dass ein grosszügigeres Ferienrecht dem Interesse des Kindes zuwiderliefe (BGer, Urteil 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 5). Im Kanton Zürich wird bei schulpflichtigen Kindern regelmässig ein Besuchsrecht von ein bis zwei Besuchswochenenden pro Monat und ein Ferienrecht von drei bis vier Wochen pro Jahr eingeräumt (Six, a.a.O., S. 76 N 02.16). Voraussetzung für eine zeitliche Ausdehnung des Besuchs- oder Ferienrechts ist in erster Linie eine positive Einstellung beider Elternteile. Sie müssen sich wenigstens in Anwesenheit der Kinder mit Anstand begegnen und die im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht entstandenen Probleme sachlich miteinander besprechen können. Die getroffenen Abmachungen müssen zuverlässig eingehalten werden (Six, a.a.O., S. 78 N 2.18). Das Besuchsrecht ist im Urteilsdispositiv so festzusetzen, dass dieses im Streitfall zwangsvollstreckt werden kann. Üblich sind in der Gerichtspraxis Formulierungen wie „jedes erste und dritte Wochenende“. Insbesondere dann, wenn die Ausübung des Besuchsrechts bis anhin zu keinen nennenswerten Problemen führte, kann auf die Festsetzung von Uhrzeiten verzichtet werden, auch wenn einer klaren Regelung unter Angabe der Uhrzeit des Beginns und Endes des Besuchsrechts der Vorzug zu geben ist. Festtagsregelungen wie für Weihnachten und Ostern sind nur im Streitfall zu treffen (Six, a.a.O., S. 80 f. N 2.24). Während der Richter die Häufigkeit und Dauer der Besuche festlegt, ist der Beistand befugt, die Modalitäten der Übergabe sowie Ort und Zeit der Besuche mit den Ehegatten festzulegen (Six, a.a.O., S. 83 f. N 2.29).
c)aa) Gemäss ihrer Anhörung vom 16. August 2017 telefoniert K.________ seit einiger Zeit täglich mit ihrer Mutter und verbringt den Mittwochnachmittag oft bei ihr. Sie möchte mehr Kontakt zu ihrer Mutter haben, auch an den Wochenenden. Nach den Angaben von L.________ essen er und seine Schwester ein bis drei Mal in der Woche über Mittag bei ihrer Mutter. Er telefoniert mit seiner Mutter fast jeden Tag. Seit etwa einem halben Jahr besucht L.________ zusammen mit seiner Schwester jedes zweite Wochenende, von Freitagabend bis Sonntagabend, die Mutter, was für den Vater kein Problem ist. Der Vater weiss Bescheid über den Kontakt der Kinder mit ihrer Mutter (KG-act. 28, S. 2 N 5). Aus den Aussagen der Kinder ist ersichtlich, dass sie ihre anfängliche kategorische Ablehnung des Kontakts zu ihrer Mutter (vgl. Vi-act. 17) komplett über Bord geworfen haben und diese seit einiger Zeit gerne und regelmässig während der Woche sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend besuchen. Daher steht heute – anders noch als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids – nichts entgegen, das Besuchsrecht entsprechend den gelebten Verhältnissen konkret zu fixieren, und davon abgesehen keine Einwände der Kinder zu erwarten sind. Im Gegenteil wünscht sich K.________ ein noch ausgedehnteres Besuchsrecht ihrer Mutter. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 30, S. 2) werden die Kinder durch diese fixe Regelung keineswegs unter Druck gesetzt. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien einmal Unstimmigkeiten entstehen könnten, welche die Ausübung des Besuchsrechts durch die Gesuchstellerin – obschon die Kinder selber dies wünschen – gefährden könnten, wenn das Besuchsrecht zeitlich nicht fixiert würde. Das Wochenendbesuchsrecht ist deshalb, wie von der Gesuchstellerin beantragt, gerichtlich festzusetzen. Dem Wohl der Kinder steht eine solche Regelung jedenfalls nichts entgegen.
bb)Nach den Aussagen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 16. August 2017 bereitet das Besuchsrecht während den Feiertagen (Beiram) aktuell keine Probleme. Trotzdem ist dieses Feiertagsbesuchsrecht i.S. des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin gerichtlich festzulegen, auch wenn die Kinder den letzten Beiram morgens mit dem Vater und nachmittags mit der Mutter verbrachten. Denn heute steht dieser Besuchsrechtsregelung der Wunsch der Kinder nicht mehr entgegen und eine Gefährdung des Besuchsrechts der Gesuchstellerin kann künftig nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 2c/aa vorne). Eine andere Regelung unter Berücksichtigung der Wünsche ihrer zwischenzeitlich 16- und 13-jährigen Kinder bleibt den Parteien vorbehalten (vgl. E. 2c/dd hinten).
cc) Dieses Jahr verbrachte K.________ im Frühling eine Woche und im Sommer zwei Wochen Ferien mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Sie möchte auch weiterhin drei Wochen pro Jahr mit ihrer Mutter in die Ferien gehen. Jährlich drei Wochen Ferien zusammen mit seiner Mutter würden für L.________ stimmen (KG-act. 28). Ein entsprechendes Ferienrecht ist gerichtlich festzulegen, da dieses den aktuellen Wünschen der Kinder entspricht. Im Übrigen kann auf E. 2c/aa verwiesen werden.
dd) Um das Besuchs- und Ferienrecht darüber hinaus flexibel zu gestalten, rechtfertigt es sich, weitergehende oder anders lautende Besuchszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und in Absprache der Parteien jederzeit zu ermöglichen. Dem Besuchsrechtsbeistand kommen nur jene Aufgaben zu, wie sie in der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2016 festgehalten wurden.
3. Die Vorinstanz wies das Fahrzeug Ford Fiesta – wie auch den BMW (dieses sei das Geschäftsauto des Gesuchsgegners, welches nicht für private Zwecke verwendet werden dürfe) – dem Gesuchsgegner zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, grundsätzlich wäre dieses Auto zwar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Da die Gesuchstellerin aber von ihrem Bruder ein Fahrzeug VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt erhalten und sämtliche Beschaffungskosten selber übernommen habe, erweise sich die Zuweisung des Ford Fiesta an sie als nicht erforderlich (angef. Verfügung, E. 7.1-7.3 S. 11).
a) Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Frage der Zuweisung eines Fahrzeuges seien nicht dessen Eigentumsverhältnisse massgebend. Vielmehr sei ein Fahrzeug demjenigen zuzuweisen, dem es besser diene bzw. der dieses bis anhin stets benutzt habe. Die Parteien würden über zwei Autos verfügen. Einzig die Gesuchstellerin habe den Ford Fiesta benutzt, um insbesondere ihren Arbeitsweg zu bewältigen. Der BMW sei in der Freizeit von der ganzen Familie gebraucht worden. Demgegenüber brauche der Gesuchsgegner ein Fahrzeug, um weiterhin Ausflüge mit den Kindern und Besorgungen machen zu können. Hierfür benötige er aber nicht zwei Fahrzeuge. Ausserdem sei der Bruder der Gesuchstellerin der Halter des VW Polo, sämtliche Rechnungen würden auf ihn lauten und dieser trage das wirtschaftliche Risiko (KG-act. 1, S. 8 f.).
Der Gesuchsgegner wendet ein, es stehe fest, dass die Gesuchstellerin von ihrem Bruder einen VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt erhalten habe, für welchen sie sämtliche Beschaffungskosten übernommen habe. Daher sei die Zuweisung des Ford Fiesta an die Gesuchstellerin weder zweckmässig noch erforderlich. Ebenso wenig vermöge die Gesuchstellerin glaubhaft zu belegen, dass das Auto für sie Kompetenzcharakter habe. Ausserdem verfüge der Gesuchsgegner faktisch nur über *ein * fahrtüchtiges Fahrzeug, weil er für den BMW und den Ford Fiesta nur über ein Wechselkennzeichen verfüge und der BMW in der Winterzeit in der Regel eingestellt werde (KG-act. 9, S. 14 N 25 f.).
b)Für die Zuteilung des Hausrates, ein Personenwagen kann auch dazugehören, ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, welchem Ehegatten der Gegenstand besser dient, und nicht, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes ist oder ein besseres Recht daran hat (Six, a.a.O., S. 164 N 2.189 f.; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, ZGB, 2017, N 17 zu Art. 176 ZGB; BGE 114 II 18 E. 4 S. 23). Wurde der Personenwagen während der Dauer des Zusammenlebens nachweislich immer nur von einem der Ehegatten gebraucht, ist das Fahrzeug diesem Ehegatten zuzuweisen (Six, a.a.O., S. 164 N 2.189).
c) Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass dem Gesuchsgegner sein Geschäftsauto BMW zur Verfügung steht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. er dieses nicht auch für private Zwecke benutzen darf. Strittig blieb dagegen, ob einzig die Gesuchstellerin den Ford Fiesta während des Zusammenlebens nutzte, um zur Arbeit zu gelangen (vgl. Vi-act. 6, S. 13; Vi-act. 14, S. 14 f. N 39 f.; Vi-act. 40, S. 3 N 3). Es ist somit entscheidend, welchem der beiden Parteien dieses Fahrzeug besser dient. Auch wenn die Gesuchstellerin zur Bewältigung ihres Arbeitsweges nicht zwingend auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist (vgl. E. 6a/cc hinten), so leistet ihr hierfür ein Auto doch positive Dienste. Fraglich ist, ob dieser Zweck höher einzuschätzen ist als jener für den Gesuchsgegner, der den Ford Fiesta nutzen möchte, um mit den Kindern Ausflüge, grössere Besorgungen und Einkäufe zu machen (vgl. Vi-act. 14, S. 15 N 41). Diese Frage kann indessen unbeantwortet bleiben. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Gesuchstellerin im Besitz eines Personenwagens VW Polo, den sie von ihrem Bruder zur alleinigen Nutzung erhielt, für welchen sie gemäss Bestätigung ihres Bruders vom 19. November 2016 alle Beschaffungskosten wie Kaufpreis und Versicherungskosten selber zu tragen hatte und auch künftig sämtliche Unterhaltskosten wird selber übernehmen müssen (Eingabe vom 24. November 2016, Vi-act. 43, S. 4 N 3 sowie Beilage 1b). Die Vorinstanz stellte dieses Schreiben des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 25. November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44), erliess ihre angefochtene Verfügung aber erst am 21. Dezember 2016. Von der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hätte erwartet werden können, dass sie dazu unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, zumal sie in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2016 behauptete, ihr Bruder habe ihr den VW Polo (nur) teilweise zur Verfügung gestellt, was aber kein Dauerzustand sein könne (Vi-act. 40, S. 3 N 3). Die Vorinstanz musste mit dem Entscheid nur so lange zuwarten, bis sie annehmen durfte, die Gesuchstellerin habe auf eine Eingabe verzichtet. Spätestens nach Ablauf von 20 Tagen durfte die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. BGer, Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Damit blieb das erwähnte Vorbringen des Gesuchsgegners zum VW Polo in seiner Eingabe vom 24. November 2016 unbestritten. Ausserdem erscheint es auch glaubhaft. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe aus prozessökonomischen Überlegungen auf eine weitere Rechtsschrift verzichtet, woraus ihr kein Nachteil erwachsen dürfe (vgl. KG-act. 1, S. 9), erweist sich nicht nur als falsch, sondern auch als unglaubhaft. Aus dem Umstand, dass ihr Bruder im Juli und Oktober 2016 Rechnungen der N.________ AG (Versicherung) beglich und das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ihm mit Datum vom 5. November 2016 die Rechnung für die Verkehrssteuer des VW Polo zusandte (vgl. KG-act. 1/7), vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn dadurch wird die spätere Bestätigung ihres Bruders vom 19. November 2016 nicht in Frage gestellt, da die von ihr neu eingereichten Unterlagen eben früheren Datums sind und nicht belegt ist, dass ihr Bruder die Rechnung des Strassenverkehrsamtes ebenfalls bezahlt haben soll. Damit steht fest, dass der Ford Fiesta dem Gesuchsgegner besser dient als der Gesuchstellerin, weshalb die Vorinstanz dieses Fahrzeug aus zweckmässigen Gründen zu Recht dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuwies.
Dass sich an diesem Ergebnis bis heute etwas geändert hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Denn die Gesuchstellerin vermag ihr Vorbringen, wonach ihr Auto wegen eines am 3. Januar 2017 erlitten Selbstunfalles so stark beschädigt worden sei, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohne, wenn eine solche überhaupt möglich sei (KG-act. 5), nicht glaubhaft zu belegen. Der Rechnung der O.________ GmbH, Steinhausen, vom 4. Januar 2017 kann nämlich nur entnommen werden, dass der VW Polo wegen eines Frontschadens abgeschleppt werden musste (KG-act. 5/1). Damit steht aber nicht glaubhaft fest, dass eine Reparatur nicht mehr möglich sein oder sich nicht mehr lohnen soll, zumal der Gesuchsgegner dies bestreitet (vgl. KG-act. 13).
4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr für die Zeit seit der Trennung der Parteien *vom 22. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 * zu Unrecht keinen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Sie vermöge mit ihrem Monatseinkommen von Fr. 1‘630.00 ihren monatlichen Notbedarf von Fr. 2‘800.00 nicht zu decken. Der Gesuchsgegner habe ihr daher einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘295.40 pro Monat zu leisten, um das Manko (Fr. 1‘170.00) zu decken und sie mit einem Drittel am Überschuss beteiligen zu lassen (KG-act. 1, S. 4 f. N 1).
Der Gesuchsgegner wendet ein, hinsichtlich des behaupteten früheren Beginns der Unterhaltsbeiträge liege eine unzulässige Klageänderung vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Falls darauf eingetreten werden könnte, wäre es mangels rechtsgenügender Substanziierung abzuweisen. Die Gesuchstellerin habe für die Zeit vom 22. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 auch deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, weil sie unbestrittenermassen vom Sparkonto der Parteien Fr. 6‘000.00 bezogen und für sich verwendet habe. Mit diesem Betrag und ihrem Einkommen (Fr. 1‘630.00 pro Monat) vermöge sie ihr Existenzminimum zu decken, das monatlich insgesamt Fr. 2‘463.05 betrage. Selbst wenn die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hätte, wäre dieser wegen der im Berufungsverfahren erfolgten unzulässigen Klageänderung auf Fr. 400.00 pro Monat beschränkt (KG-act. 9, S. 3 f. N 5, S. 7-10 N 5-11 und S. 13; KG-act. 22, S. 4 f. N 4), was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 20, S. 2 f. ad 5. und S. 4).
a) Es ist unbestritten, dass die Trennung der Parteien am 22. Dezember 2015 erfolgte (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 6). Mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten insbesondere die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Da die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge für sich beantragte (vgl. Vi-act. 6, S. 2 f. N 13 f.), könnten solche grundsätzlich ab 22. Dezember 2015 gesprochen werden, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 9, S. 4) stellt der von der Gesuchstellerin erstmals mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 ausdrücklich erwähnte *Beginn * der Unterhaltsbeiträge per 22. Dezember 2015 somit keine Klageänderung dar.
b) Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2016, eventualiter bzw. für den Fall der Obhutszuteilung der Kinder an den Gesuchsgegner, dass dieser ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 400.00 pro Monat zu bezahlen habe (Vi-act. 6, S. 3 N 14). Der von ihr beantragte persönliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.00 pro Monat bezog sich nur auf den Fall, dass die Kinder ihrer Obhut unterstellt würden (vgl. Vi-act. 6, S. 2 f. N 5 und 12-14), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, worin die gemeinsamen Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt wurden, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs. Mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘295.40 pro Monat geltend, wobei sie die vorinstanzliche Anordnung nicht anficht, wonach die gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ unter die Obhut des Ehemannes zu stellen seien. Damit verlangt die Gesuchstellerin mehr bzw. einen höheren Betrag als im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb eine Klageänderung vorliegt (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 26 zu Art. 227 ZPO). Denn die Formulierung „mindestens Fr. 400.00“ liess zwar Spielraum nach oben offen. Doch erklärte sich die Gesuchstellerin damit auch einverstanden, dass ihr nur ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 pro Monat zugesprochen würde. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens änderte die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren aber nicht ab. Daher kann die Gesuchstellerin mit ihrer Klageänderung im Berufungsverfahren nicht gehört werden, da eine solche nur zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), was die Gesuchstellerin nicht einmal behauptet (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. N 1; KG-act. 20, S. 3 ad 5.). Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin für die Zeit vom 22. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 einen Unterhaltsanspruch von insgesamt etwas mehr als Fr. 2‘000.00 (5.3 x Fr. 400.00) hat. Im darüber hinausgehenden Betrag ist auf die Berufung nicht einzutreten.
c) Die Gesuchstellerin hob am 14. Oktober 2015 vom auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Sparkonto bei der P.________, innert weniger als 20 Minuten Fr. 1‘200.00 und Fr. 5‘000.00 ab (Vi-act. 14, S. 19 N 57; Vi-BB 19). Ob die Gesuchstellerin dieses Geld im Einverständnis mit dem Gesuchsgegner bezog, wofür sie es verwendete und ob sie einen Teil davon dem Gesuchsgegner zurückgeben musste, ist umstritten (vgl. Vi-act. 12, S. 5 f. N 20 und S. 9 f. N 21). Wie es sich damit verhält, muss nicht geprüft werden, da die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 immerhin eingesteht, dass sie Fr. 2‘000.00 der Fr. 5‘000.00 habe behalten können und im Januar 2016 noch etwas Geld für die Krankenkasse mitgenommen habe, weshalb ihr maximal Fr. 2‘300.00 zur Verfügung gestanden seien (KG-act. 20, S. 4 ad N 4 bis 5). Damit konnte die Gesuchstellerin den noch im Streit liegenden persönlichen Unterhalt von etwas mehr als Fr. 2‘000.00 (vgl. E. 4b vorne) decken. Es kann deshalb auch offen bleiben, wie es sich um den von der Gesuchstellerin behaupteten Notbedarf (vgl. KG-act. 1, S. 5) verhält. So oder anders sind für die Zeit bis 31. Mai 2016 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu sprechen. Insofern ist die Berufung also abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.60 pro Monat zu (angef. Verfügung, E. 8.7.2 S. 15 und Dispositiv-Ziff. 9).
a) Die Gesuchstellerin beantragt für die erwähnte Zeitperiode einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 515.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 6). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin sei auf Fr. 400.00 pro Monat beschränkt, da sie im vorinstanzlichen Verfahren keine höheren Unterhaltsbeiträge geltend gemacht habe (KG-act. 9, S. 11 N 15).
b) Es wurde bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren für den vorliegend relevanten Fall der Obhutszuteilung der Kinder an den Gesuchsgegner einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 400.00 pro Monat beantragte und somit alle über diesen Betrag hinausgehende Unterhaltsbeiträge eine unzulässige Klageänderung darstellen, worauf nicht einzutreten sei (vgl. E. 4b vorne). Infolgedessen kann auf den Berufungsantrag der Gesuchstellerin, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 515.00 pro Monat zuzusprechen, nicht eingetreten werden. Die übrigen Parteivorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 6; KG-act. 20, S. 2 ad 4.; KG-act. 9, S. 10 f. N 12-15; vgl. ferner KG-act. 22, S. 3 f. N 3) sind an dieser Stelle somit weiter zu prüfen.
6. Die Vorinstanz setzte die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2016 auf Fr. 139.50 pro Monat fest. Sie ging dabei von einem Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2‘783.05 aus, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, die Wohnkosten von Fr. 1‘000.00, die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 313.05, die Fahrkosten von Fr. 50.00 und die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (angef. Verfügung, E. 8.6.1-8.6.3 S. 14 und E. 8.7.3 S. 15 sowie Dispositiv-Ziff. 9).
a) Die Gesuchstellerin beantragt für die Zeit vom *1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 * einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 256.00 pro Monat. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihr Existenzminimum zu tief angesetzt. Dieses belaufe sich auf monatlich Fr. 2‘958.00, da sie immer noch in der geschützten Umgebung (in Immensee) gewohnt habe und ihr dabei Wohnkosten von Fr. 900.00 angefallen seien, ihre Fahrkosten zum Arbeitsort mit Fr. 244.00 und ihre Krankenkassenkosten mit Fr. 313.00 in ihrem Notbedarf zu veranschlagen seien sowie ihr Grundbetrag wegen der fehlenden Kochmöglichkeit um Fr. 300.00 zu erhöhen sei (KG-act. 1, S. 7 N 3). Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Notbedarf der Gesuchstellerin sei bloss auf Fr. 2‘683.05 pro Monat festzusetzen, da die Wohnkosten nur mit Fr. 900.00 zu veranschlagen seien. Daraus würde eigentlich ein Unterhaltsbeitrag von bloss Fr. 72.15 resultieren, weshalb der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen sei (KG-act. 9, S. 11 f. N 16).
aa) In der Eingabe vom 31. Oktober 2016 führte die Gesuchstellerin unter dem Titel „Kinderunterhaltsbeiträge“ aus, in der Notunterkunft, in welcher sie noch bis zum 1. Dezember 2016 lebe, gebe es keine Kochmöglichkeit. Sie müsse also jeden Tag auswärts essen bzw. picknicken, was im Vergleich zu einer normalen Wohnsituation mehr Kosten verursache. Es sei daher sachgerecht, ihr mindestens einen um einen Viertel (also Fr. 300.00) erhöhten Grundbetrag anzurechnen (Vi-act. 40, S. 2 N 2), was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 24. November 2016 bestritt (vgl. Vi-act. 43, S. 3 Abs. 2). Die Gesuchstellerin offerierte keinen Beweis, mit welchem sie ihre Behauptung hätte glaubhaft machen können. Folglich können diese Fr. 300.00 im Notbedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden, da es vorliegend nicht um die Festsetzung der Kinder-, sondern der Ehegattenunterhaltsbeiträge geht, in welchem Verfahren der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), es aber Aufgabe der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Gesuchstellerin gewesen wäre, dem Gericht die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu liefern (vgl. E. 1 vorne).
bb) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 sowie deren Krankenkassenkosten von Fr. 313.00 (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 3; KG-act. 9, S. 11 f. N 16), obwohl die Vorinstanz die Wohnkosten im Betrag von Fr. 1‘000.00 in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufnahm.
cc) Im Gegensatz zur Vorinstanz und zum Gesuchsgegner will die Gesuchstellerin für die Bewältigung ihres Arbeitsweges höhere Fahrkosten in ihrem Notbedarf berücksichtigt haben. Wegen der Verrichtung von Nachtschichtarbeit sei sie auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen, um zu ihrem Arbeitsort zu gelangen, wofür Fr. 244.00 pro Monat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen seien. Es seien also nicht bloss die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von monatlich Fr. 50.00 zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 6 f. N 2 f.). Die Gesuchstellerin legt im Weiteren dar, weshalb sie mit diesem Vorbringen und den entsprechenden Beweismitteln gehört werden könne (vgl. KG-act. 20, S. 2 ad 4.). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin sei mit den erstmals im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen, Bestätigung ihres Arbeitgebers betreffend Nachtschichten und Einsatzpläne, wegen des nur beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Es sei ihr zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur ihrer Arbeit zu gelangen, wofür Fr. 50.00 in ihren Notbedarf aufzunehmen seien (KG-act. 9, S. 10 f. N 12-15; vgl. ferner KG-act. 22, S. 3 f. N 3).
Die Gesuchstellerin machte in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2016, als sie noch in einer Notunterkunft (in Immensee) wohnte, Autokosten von Fr. 492.05 pro Monat (Benzin ca. Fr. 70.00, Versicherung und Steuern von Fr. 100.00 sowie Leasingraten von Fr. 322.05) geltend, ohne diese näher glaubhaft zu machen, wobei sie diese Auslagen nur vorläufig aufgenommen haben wollte (Vi-act. 6, S. 15 oben). Der Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen (vgl. Vi-act. 14, S. 19 N 53). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2016 kündigte die Gesuchstellerin an, sie werde per 1. Dezember 2016 eine Wohnung in Goldau beziehen. Hinsichtlich des Arbeitsweges führte die Gesuchstellerin aus, sie müsse täglich mit dem Auto nach Hünenberg fahren, da sie wegen des Umstandes, dass sie in einer Tages- und Nachtschicht arbeite, auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Ausserdem könne der Arbeitsweg von Goldau nach Hünenberg während ihrer Arbeitszeiten unmöglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Die Auslagen für das Auto würden mindestens Fr. 400.00 pro Monat betragen (Vi-act. 40, S. 2 N 2). Dieser Eingabe lagen je eine Kopie ihres Arbeitsvertrages mit der M.________ AG vom 16. Mai 2016 (Anstellung per 16. Mai 2016 im Stundenlohn) und vom 29. August 2016 (Festanstellung) bei. Darin wird neben der Rubrik „Besondere Vereinbarung“ festgehalten, dass der Zeitzuschlag von 10 % für die Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gewährt werde. Den ebenfalls beiliegenden vier Lohnabrechnungen von Mai 2016 bis August 2016 kann indessen kein Hinweis auf eine Nachtarbeit entnommen werden (vgl. Beilagen zum Vi-act. 40). Die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen widersprechen sich somit, weshalb sie die Verrichtung von Nachtarbeit nicht glaubhaft belegen kann. Darauf wies auch der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hin. Er hielt fest, die Gesuchstellerin vermöge zufolge fehlender Einreichung von Stundenplänen nicht zu belegen, dass sie auch Nachtschichten übernehmen müsse, weshalb solche bestritten würden. Daher seien lediglich die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, also für ein Streckenabonnement von Arth-Goldau nach Hünenberg I.________ von Fr. 621.00 im Jahr bzw. Fr. 51.75 pro Monat in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal sie für einen Arbeitsweg lediglich 40 Minuten benötige (Vi-act. 43, S. 3 Abs. 3 mit entsprechenden Beilagen).
Die Gesuchstellerin reicht mit Berufungsschrift vom 2. Januar 2017 eine Arbeitsbestätigung der M.________ AG gleichen Datums ein, worin ausgeführt wird, dass A.________ in ihrer Funktion als Produktionsmitarbeiterin in der grünen Zone Nachtschicht arbeite und ihr Arbeitsbeginn, abhängig vom Zeitplan, zwischen 01.30 Uhr und 05.00 Uhr liege. Dieser Bestätigung liegt ein Zeitplan bei, der jedoch nicht aussagekräftig ist, da weder der Name der Gesuchstellerin noch irgendwelche Daten zu erkennen sind (KG-act. 1/5). Die Gesuchstellerin bringt vor, erst die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 habe Anlass gegeben, diese Dokumente einzureichen. Daher sei es zulässig, diese Unterlagen erst mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 ins Recht zu legen (vgl. KG-act. 1, S. 6 N 2). Die Vorinstanz stellte die Eingabe des Gesuchstellers, worin dieser darauf hinwies, die Gesuchstellerin vermöge zufolge fehlender Einreichung von Stundenplänen nicht zu belegen, dass sie auch Nachtschichten übernehmen müsse (vgl. vorangehender Absatz), schon mit Verfügung vom 25. November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44) und erliess ihre angefochtene Verfügung erst am 21. Dezember 2016. Von der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hätte erwartet werden können, dass sie dazu unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragt (vgl. E. 3c vorne). Aus diesen Gründen kann die Gesuchstellerin mit der mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 neu eingereichten Arbeitsbestätigung inkl. Zeitplan wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden (vgl. E. 1 vorne). Damit vermag sie nicht glaubhaft zu machen, Nachtarbeit leisten zu müssen.
Die Gesuchstellerin wohnte vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 noch in Immensee und arbeitete in Hünenberg. Der Gesuchsgegner legt in seiner Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 glaubhaft dar, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle in Hünenberg mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 40 Minuten erreichen konnte (vgl. KG-act. 9, S. 10 f. N 14 und 16; KG-act. 9/3). Ausserdem geht die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 darauf nicht ein (vgl. KG-act. 20, S. 2 ad 4. und S. 4 unten). Daher sind für die Monate Oktober und November 2016 nur die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, um von Immensee nach Hünenberg zu gelangen, in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Der Gesuchsgegner veranschlagt diese auf Fr. 603.00 pro Jahr bzw. Fr. 50.00 pro Monat (KG-act. 9, S. 11 N 14). Er übersieht dabei, dass die Gesuchstellerin erst am 15. Mai 2016 in Hünenberg zu arbeiten begann und nur bis Ende November 2016 in Immensee wohnte, weshalb nicht bloss die anteilsmässigen Kosten für ein Jahresabonnement, sondern die Auslagen für ein Monatsabonnement im Notbedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Diese betragen für zwei Zonen Fr. 67.00 pro Monat (vgl. www.zvb.ch/abos-und-bilette/abonnemente).
dd) Zusammenfassend beläuft sich das Existenzminimum der Gesuchstellerin auf Fr. 2‘700.00 pro Monat. Es ist also noch etwas tiefer als dasjenige, von welchem die Vorinstanz ausging. Daher sind die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin auch für die Monate Oktober und November 2016 nicht zu erhöhen, sondern bleiben, wie von der Vorinstanz festgesetzt, bei Fr. 139.50 pro Monat.
b) Die Gesuchstellerin beantragt für die Zeit *ab 1. Dezember 2016 * einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 605.50 (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2) bzw. Fr. 866.50 (KG-act. 1, S. 7 N 4) pro Monat, da sich ihr monatlicher Notbedarf auf Fr. 3‘482.00 erhöht habe. Seit sie in Goldau wohne, beliefen sich ihre Kosten zum Arbeitsort auf Fr. 749.00 pro Monat (Fahrkosten von Fr. 449.00 + Kosten für den Parkplatz beim E.________ in Goldau von Fr. 300.00). Ausserdem seien Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘200.00 in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen, da die Mietkosten sehr tief seien und sie von Beginn weg mindestens Fr. 1‘200.00 beantragt habe (KG-act. 1, S. 7 N 4).
Der Gesuchsgegner erachtet das von der Vorinstanz auf Fr. 2‘783.05 festgesetzten Existenzminima der Gesuchstellerin als zutreffend. Er habe bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin für die Bewältigung des Arbeitsweges nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, da es dieser zumutbar sei, hierfür die öffentlichen Verkehrsmitteln zu benützen, mit welchen sie 40 Minuten benötige (KG-act. 9, S. 12 N 17 f.; KG-act. 22, S. 2-4 N 2 f.).
aa) Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 20, S. 5 ad N 18 bis 19) vermag sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie Nachtarbeit verrichten muss (vgl. E. 6a/cc vorne), sodass sie auf ein Auto angewiesen wäre. Zu prüfen ist somit, ob es der Gesuchstellerin zuzumuten ist, den Arbeitsweg von ihrem Wohnort in Goldau nach Hünenberg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die Gesuchstellerin wohnt an der G.________strasse xx in Goldau und arbeitet bei der M.________ AG in Hünenberg, I.________strasse yy. Hierfür benötigt sie zwischen 50 bis 56 Minuten, inkl. Fussweg, davon abhängig, ob sie über Zug oder Rotkreuz fährt (vgl. www.sbb.ch). Auch wenn sie dabei zwei Mal umsteigen muss, ist ihr ein solcher Zeitaufwand zuzumuten, da sie nicht behauptet, aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen zu sein, und zufolge fehlender Kinderbetreuung sich kein zeitlich verkürzter Arbeitsweg aufdrängt. Kosten betragen jährlich Fr. 639.00 (via Immensee) oder Fr. 711.00 (via Zug), also monatlich Fr. 53.25 oder Fr. 59.25 (vgl. www.sbb.ch/abos-bilette). Daher sind unter dem Titel Fahrkosten Fr. 60.00 pro Monat im Existenzminimum der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
bb) Gemäss Mietvertrag vom 26. Oktober 2016 bezahlt die Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2016 einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘000.00 (inkl. Nebenkosten; KG-act. 1/6). Dieser Betrag und nicht der nicht nachvollziehbare Betrag von Fr. 1‘200.00 ist in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen.
cc) Zusammenfassend beträgt der Notbedarf der Gesuchstellerin Fr. 2‘793.00 pro Monat bzw. nur Fr. 10.00 mehr als von der Vorinstanz festgesetzt. Daher beträgt die Überschussbeteiligung der Gesuchstellerin neu Fr. 700.05 (1/3 von [Einkommen der Parteien von Fr. 5‘733.55 + Fr. 3‘346.90] – [Existenzminima der Parteien von Fr. 4‘187.35 + Fr. 2‘793.00]; vgl. angef. Verfügung, E. 8.7.3 S. 15), weshalb sich deren Unterhaltsbeitrag ab 1. Dezember 2016 neu auf Fr. 146.15 beläuft (Fr. 3‘346.90 ./. Fr. 2‘793.00 ./. Fr. 700.05).
7. Bei der Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin betreffend die Besuchs- und Ferienregelung einzig wegen der veränderten Verhältnisse fast vollständig obsiegt, hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge nahezu komplett und bezüglich der Zuweisung des Ford Fiesta ganz unterliegt und im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Punkte wie die Obhutsunterstellung strittig waren. Daher ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung – hälftige Tragung der Gerichtskosten und gegenseitige Wettschlagung der Parteienentschädigungen (angef. Verfügung, E. 11.1 S. 17 und Dispositiv-Ziff. 11 f.) – nicht abzuändern.
8. Zusammenfassend obsiegt die Gesuchstellerin hinsichtlich des Besuchsrechts fast vollends, bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages aber nur für die Zeit ab 1. Dezember 2016 und lediglich in geringem Betrag. Dagegen unterliegt die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Zuweisung des Ford Fiesta. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seinem Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'700.00 der Gesuchstellerin zu 2/3 (Fr. 1‘800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/3 (Fr. 900.00) aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; 2/3 von Fr. 4‘843.15 ./. 1/3 von ermessensweise Fr. 3‘600.00, vgl. E. 10b und c hinten) zu bezahlen.
9. Da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt (vgl. E. 10a hinten), ist das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 5 N 8b) abzuweisen.
10. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6; KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 4 und S. 5 f. N 8).
a) Da beide Parteien als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gelten (vgl. KG-act. 9/4, 11a/1-11a/11 und 15/1-15/5), ihre Berufungsbegehren vorab nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsvertreter bedürfen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die den Parteien auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘800.00 (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 900.00 (Gesuchsgegner) sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und deren Rechtsvertreter, die Rechtsanwältinnen B.________ und D.________, sind im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen zu bestellen.
b) Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners reicht mit Eingabe vom 29. August 2017 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren eine detaillierte Kostennote ein und weist einen Betrag von insgesamt Fr. 4‘843.15 aus, bestehend aus dem Honorar von Fr. 4‘443.00, jeweils bei einem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde, den Auslagen von Fr. 41.40 und der Mehrwertsteuer von Fr. 358.75 (KG-act. 30/1).
aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Im Übrigen ist die Vergütung im Rahmen der im GebTRA festgesetzten Mindest- und Höchstansätze von § 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA).
bb) Strittig sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zuweisung des Fahrzeuges VW Polo und das Besuchsrecht. Die Streitsache kann somit nicht als unwichtig bezeichnet werden. Sie ist indessen nicht als schwierig einzuschätzen. Gleichwohl war deren notwendiger Zeitaufwand erheblich, da der Gesuchsgegner nach dem Studium verschiedener Rechtsschriften und entsprechender Beilagen der Gegenpartei (KG-act. 1, 5 und 20) eine Berufungsantwort von 17 Seiten und weitere Eingaben ausarbeitete (KG-act. 9, 13, 22, 25 und 30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint das Honorar von Fr. 4‘443.00 und somit auch die detaillierte Kostennote im Betrag von insgesamt Fr. 4‘843.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) noch als angemessen.
c) Die Gesuchstellerin reicht für das Berufungsverfahren keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen kann auf die gesetzlichen Ausführungen zur Honorarnote des Gesuchsgegners verwiesen werden (vgl. E. 10b/aa vorne). Da die Gesuchstellerin weniger Rechtsschriften auszufertigen hatte, die umfangmässig jeweils auch geringer ausfielen, ist die Vergütung von deren Rechtsvertreterin ermessensweise auf Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
d) Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht der Parteien (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diese beträgt bei der Gesuchstellerin Fr. 7‘428.75 (Anteil Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1‘800.00 + 2/3 Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin bzw. Fr. 2‘400.00 + 2/3 Entschädigung der Rechtsvertreterin der Gegenpartei bzw. Fr. 3‘228.75) und beim Gesuchsgegner Fr. 3‘714.40 (Anteil Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 900.00 + 1/3 Entschädigung seiner Rechtsvertreterin von Fr. 4‘843.15 bzw. Fr. 1‘614.40 + 1/3 Entschädigung der Gegenpartei bzw. Fr. 1‘200.00);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 9 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder,
jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
-an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h. zwei Tage am dreitägigen und zwei Tage am fünftägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am dreitägigen und drei Tage am fünftägigen Beiram)
auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ehefrau wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen.
Weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache der Parteien jederzeit möglich.
9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Fr. 400.60 vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016;
Fr. 139.50 vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016;
Fr. 146.15 ab 1. Dezember 2016.
Im Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'700.00 werden der Gesuchstellerin zu 2/3 (Fr. 1‘800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/3 (Fr. 900.00) auferlegt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
5. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:
a)aa) Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten von Fr. 900.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
bb) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4‘843.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausgerichtet.
cc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 3‘714.40.
Der Anspruch des Gesuchsgegners auf die Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 hievor (Fr. 2‘028.75) geht auf die Kantonsgerichtskasse über.
b)aa)Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten von Fr. 1‘800.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
bb)Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausgerichtet.
cc)Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 7‘428.75.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz (1/R, Vi-Verfügung Erw. 5.1-5.5 und Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs i.V.m. Erw. 2 und Dispositivziff. 1.3 des Beschlusses des Kantonsgerichts), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Oktober 2017 kau