Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. März 2017
ZK2 2015 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Ehegatten- und Kinderunterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2015, ZES 2014 102);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am 28. August 2000. Ihrer Ehe entsprossen die Tochter E.________, und F.________.
B. Mit Eingabe vom 26. September 2011 machte A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren rechtshängig (Verfahren ZEO 2011 74).
C. Am 28. Februar 2014 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March folgende vorsorgliche Massnahmen:
1. Die eheliche Liegenschaft G.________ xx in H.________ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
2. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘965.00 bis Juli 2013 und von Fr. 4‘175.00 ab August 2013 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
3. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘440.00 bis Juli 2013, Fr. 3‘650.00 von August 2013 bis Juli 2015 und von Fr. 5‘560.00 ab August 2015 zu leisten, zahlbar monatlich im Vor-aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
4. Der Beklagte sei rückwirkend ab 1. März 2013 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13‘880.00 bis Juli 2013, von Fr. 12‘755.00 von August 2013 bis Dezember 2013 und von Fr. 12‘785.00 ab Januar 2014 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 stellte der Gesuchsgegner folgende Gegenrechtsbegehren:
1. Die eheliche Liegenschaft G.________ xx in H.________ sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Effekten herauszugeben.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kinder E.________ und F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘800.00 zuzüglich Familienzulagen je Kind zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘400.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.
Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Januar 2015 um die Hälfte des durch die Gesuchstellerin erzielten Nettoeinkommens zu reduzieren, mindestens jedoch um CHF 2‘000.00 monatlich.
5. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, seine Unterhaltszahlungen für den Zeitraum ab 1. März 2014 an seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
6. Alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin, inkl. Antrag 5, seien abzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.
Die Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2014 blieb ohne Erfolg.
Am 26. Januar 2015 nahm die Gesuchstellerin Stellung zu den Noven der Eingabe vom 22. April 2014. Der Gesuchsgegner nahm am 29. Mai 2015 seinerseits Stellung zu den Noven der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 26. Januar 2015. In der Folge reichten die Parteien am 22. Juni 2015, 3. Juli 2015, 20. Juli 2015, 24. August 2015 und 7. September 2015 unaufgeforderte Stellungnahmen ein.
Am 25. November 2015 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:
1. [Zuweisung eheliche Liegenschaft für Dauer der Massnahmen an die Gesuchstellerin.]
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, ab 01.03.2014 an den Unterhalt der Gesuchstellerin Fr. 7‘697.35 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst jeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter
3.1 E.________
Fr. 2‘778.45 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015,
Fr. 2‘798.45 ab 01.08.2015;
3.2 F.________
Fr. 2‘403.10 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015,
Fr. 2‘467.90 ab 01.08.2015,
zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 01.03.2014 jeweils geleisteten monatlichen Zahlungen an diese Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen.
5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6‘000.00, werden der Gesuchstellerin zu ¾, mithin zu Fr. 4‘500.00, und dem Gesuchsgegner zu ¼, mithin zu Fr. 1‘500.00, auferlegt.
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
[Rechtsmittel.]
[Mitteilung.]
D. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, ab 1. März 2014 an ihren Unterhalt CHF 8‘537.65 und, unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien (aktuell hängig beim Bezirksgericht March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig ist, zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich CHF 4‘630.00 zu bezahlen.
2. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, nebst jeweiligen Kinder-/Ausbildungszulagen, an den Unterhalt der Tochter E.________ CHF 2‘917.45 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 2‘937.45 sowie an den Unterhalt der Tochter F.________ CHF 2‘403.10 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und CHF 2‘467.90 ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen.
3. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 beantragt der Gesuchsgegner Folgendes (KG-act. 8):
1. Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen,
und auf den suspensivbedingten Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei nicht einzutreten bzw. eventualiter sei er abzuweisen.
2. Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.________ abzuweisen.
3. Anträge 3 und 4 seien abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
Am 25. Januar 2016 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungseingabe vom 7. Dezember 2015 fest (KG-act. 10), wozu sich der Gesuchsgegner am 16. Februar 2016 vernehmen lässt (KG-act. 12). Die Gesuchstellerin nimmt dazu am 26. Februar 2016 Stellung (KG-act. 14).
Mit Eingabe vom 16. November 2016 ändert die Gesuchstellerin ihre Berufungsbegehren wie folgt ab (KG-act. 19, S. 2; Änderungen kursiv, Weglassungen […]):
1. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, ab 1. März 2014 *bis Ende 2016 * an ihren Unterhalt CHF 8‘537.65 *und ab 1. Januar 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 8‘570.00 * und, […] zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich CHF 4‘630.00 zu bezahlen. *Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zur Bezahlung der zusätzlichen monatlichen CHF 4‘630.00 nur unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien (aktuell hängig beim Bezirksgericht March, ZEO 11 74) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig ist, zu verpflichten. *
2. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 zu verpflichten, der Berufungsklägerin, monatlich im Voraus, nebst jeweiligen Kinder-/Ausbildungszulagen, an den Unterhalt der Tochter E.________ CHF 2‘917.45 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und ab 1. August 2015 *bis Ende 2016 * 2‘937.45 und ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 3‘234.90 sowie an den Unterhalt der Tochter F.________ CHF 2‘403.10 ab 1. März 2014 bis 31. Juli 2015 und CHF 2‘467.90 ab 1. August 2015 *bis Ende 2016 und CHF 2‘491.25 ab 1. Januar 2017 * für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen.
3. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2015 sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit derselben Eingabe reicht die Gesuchstellerin eine Erklärung ihrer Tochter E.________ ein, worin diese ihre Mutter bevollmächtigt, den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater für sie (E.________) insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19, S. 3 Rz 1 und KG-act. 19/1).
Am 6. Dezember 2016 passt der Gesuchsgegner seine Rechtsbegehren der Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 wie folgt an (KG-act. 22; Änderungen kursiv):
1. Antrag 1, 1. Teil, hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin von CHF 8‘537.65 ab 1. März 2014 sei abzuweisen *und ab 1.1.2017 sei der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte auf monatlich CHF 7‘729.80 festzusetzen *,
und Antrag 1, 2. Teil, hinsichtlich des zusätzlichen, rückwirkend ab 1. März 2013 zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von CHF 4‘630.00 sei abzuweisen.
2. Antrag 2 sei hinsichtlich der höheren Unterhaltsbeiträge für die Tochter E.________ abzuweisen *und ab 1.1.2017 sei der Unterhaltsbeitrag für E.________ auf monatlich CHF 2‘750.50 festzusetzen *.
3. Der Unterhaltsbeitrag für F.________ sei ab 1.1.2017 auf monatlich CHF 2‘499.00 festzusetzen.
4. Alle anderslautenden und abweichenden Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren vom 16. November 2016 fest (KG-act. 24). Es folgen weitere Stellungnahmen des Gesuchsgegners am 6. Januar 2017 und 6. Februar 2017 (KG-act. 29 und 37) und der Gesuchstellerin am 23. Januar 2017 (KG-act. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.a) Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 252 Abs. 1 ZPO, Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
b)Im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei um die sog. eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime, welche das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern ihm in erster Linie auferlegt, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2).
Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist diesfalls verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen gilt indessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Das bedeutet, dass das Gericht auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichten kann, wenn es diese von vornherein als nicht für geeignet hält, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c)Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Art. 317 ZPO kommt deshalb trotz unbeschränkter Untersuchungsmaxime nur nach Massgabe und unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substantiieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Beiträgen an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 7‘697.35 ab 1. März 2014 sowie von Fr. 2‘778.45 (ab 01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘798.45 (ab 01.08.2015) an E.________ und von Fr. 2‘403.10 (ab 01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘467.90 (ab 01.08.2015) für F.________ (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die Vor-instanz errechnete jeden einzelnen Gesamtbedarf der Parteien und der beiden Kinder (angef. Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Sie schloss daraus, dass sämtliche Bedürfnisse aller Parteien mit dem vom Gesuchsgegner erzielten Monatseinkommen von Fr. 22‘296.05 (angef. Verfügung, E. 10 S. 30 f.) gedeckt werden könnten. Darum verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe der jeweiligen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin, von E.________ und von F.________ (angef. Verfügung, E. 12.1 S. 34 f.).
2.1 Mit Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015 ficht die Gesuchstellerin den von der Vorinstanz auf Fr. 2‘403.10 (ab 01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘467.90 (ab 01.08.2015) festgelegten monatlichen Beitrag an den Unterhalt für das Kind F.________ nicht an (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziff. 3.2 und KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1 und 2). Die Gesuchstellerin tut dies aber mit Eingabe vom 16. November 2016, indem sie für F.________ ab 1. Januar 2017 neu einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘491.25 fordert, da sich die monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 153.40 um Fr. 23.35 auf Fr. 176.75 erhöhen würden (KG-act. 19, S. 2 Antrag Ziff. 2). Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 einen Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘499.00 pro Monat (KG-act. 22, S. 3 Rz 3 und 5). Zufolge Anerkennung durch den Gesuchsgegner ist der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 auf Fr. 2‘499.00 festzusetzen. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen.
2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung der von der Vorinstanz gesprochenen monatlichen Beiträge an den Unterhalt für die Tochter E.________ von Fr. 2‘778.45 auf Fr. 2‘917.45 (01.03.2014 bis 31.07.2015) sowie von Fr. 2‘798.45 auf Fr. 2‘937.45 (ab 01.08.2015 bis 31.12.2016) bzw. auf Fr. 3‘234.90 (ab 01.01.2017). Dazu ist die Gesuchstellerin auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters von E.________ per 16. Mai 2016 berechtigt, da sie von ihrer Tochter am 15. November 2016 bevollmächtigt wurde, deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren betr. vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen (KG-act. 19/1). Daher sind die strittigen drei Bedarfsposition für E.________ zu prüfen: Die weiteren Hobbies, die zahnärztlichen Kosten sowie die Höhe der Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017.
a)Die Vorinstanz setzte den monatlichen Betrag für „weitere Hobbies“ von E.________ auf Fr. 145.50 fest (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 f. und E. 12.1 S. 33 f.).
aa)Die Gesuchstellerin will unter diesem Titel monatlich insgesamt Fr. 284.70 angerechnet haben. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten die Kosten für den Sprachaufenthalt von E.________ nicht nur Fr. 300.00, sondern tatsächlich Fr. 1‘970.00 pro Jahr betragen, also Fr. 139.00 mehr pro Monat. Dies rühre daraus her, dass E.________ im Herbst 2015 einen Sprachaufenthalt in Cambridge genossen habe. Zudem werde sie mit der Schule im Herbst 2016 an einer obligatorischen Bildungsreise teilnehmen, welche Fr. 700.00 koste (KG-act. 1, S. 10 f. Rz 18 f.; KG-act. 1/7 und 1/8).
bb)Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen, Sprachaufenthalt in Cambridge und Bildungsreise (vgl. KG-act. 1/7 und 1/8), sind miteinzubeziehen, da diese erst vom 10. bzw. 20. November 2015 datieren und die angefochtene Verfügung bereits kurze Zeit später am 25. November 2015 erging, was die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Januar 2016 auch darlegt (vgl. KG-act. 10, S. 14 Rz 43).
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die neuen Behauptungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2016, wonach sich die jährlichen Kosten an der Kantonsschule Ausserschwyz per 1. August 2016 von Fr. 500.00 auf Fr. 700.00 erhöhen würden sowie im Jahre 2015 und 2016 für E.________ Ausbildungskosten von total Fr. 5‘149.00 bzw. Fr. 3‘379.00 angefallen seien (KG-act. 24, S. 7 Rz 15 f. und KG-act. 20/20-22). Zum einen sind darin auch Schulkosten enthalten, welche die Vorinstanz an anderer Stelle berücksichtigte (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.9 S. 20 f.). Zum anderen sind diese Vorbringen im erwähnten Umfang und die entsprechenden Unterlagen neu. Die Gesuchstellerin hätte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder früher im Berufungsverfahren vortragen können, weshalb sie damit wegen des beschränkten Novenrechts im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin ihre Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. dazu E. 1c vorne).
Damit steht fest, dass für Bildungsreisen von E.________ im Jahre 2015 und 2016 Kosten von insgesamt Fr. 2‘670.60 anfielen. Die Gesuchstellerin verlangt insbesondere für ihre Tochter E.________ Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2014. Sie behauptet aber nicht, im Jahre 2014 Ausgaben für Bildungsreisen von E.________ getätigt zu haben. Gestützt darauf wären in den Jahren 2014 bis 2016 für Bildungsreisen durchschnittlich rund Fr. 890.00 pro Jahr (Fr. 2‘670.60 : 3) bzw. Fr. 74.20 pro Monat, also nicht nur Fr. 300.00 pro Jahr bzw. Fr. 25.00 pro Monat, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, in die Bedarfsrechnung von E.________ aufzunehmen. Nicht zu hören ist der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2017, wonach sich der Sprachaufenthalt im Ausland nicht wiederhole (KG-act. 29, S. 5 Rz 15). Denn diese neue Behauptung erfolgt wegen der im Berufungsverfahren geltenden Novenrechtsbeschränkung verspätet (vgl. E. 1c vorne).
cc)Der Gesuchsgegner wendet ein, die Bildungsreise im Jahre 2016 trete anstelle des Schullagers, weshalb der grösste Teil davon unter dem Titel „Lagerkosten“ bereits in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt sei (KG-act. 8, S. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin hält dagegen, zu den Sprachaufenthalten und sonstigen Schullagern kämen noch das Pfadi- und das Skilager hinzu. Sie verweist dabei auf das vorsorgliche Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 21 ff. und 27 (KG-act. 10, S. 14 Rz 42). Die Gesuchstellerin machte die Kosten für das behauptete Pfadilager in Belgien unter dem Titel „Ferien“ geltend (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 21 Ziff. 45), weshalb diese nicht nochmals unter dem Titel „weitere Hobbies“ miteinbezogen werden können, was die Vorinstanz denn auch nicht tat (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19). Dagegen sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für das Schneesportlager von Fr. 510.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.6 S. 19 mit Hinweis auf Vi-KB 3/9) nicht in den Bildungskosten enthalten und somit zusätzlich zu beachten. Somit vermögen beide Vorbringen der Parteien nicht zu überzeugen.
Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin allfällige kleinere Differenzen von einmalig anfallenden Kosten aus dem vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu zahlen habe, zumal geringere Haushalts- und Nahrungskosten anfielen, wenn die Kinder (während einer Woche) abwesend seien (KG-act. 8, S. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin hält diesbezüglich fest, dass der Grundbetrag für E.________ von Fr. 900.00 nicht nur Nahrung, sondern auch Kleidung und Schuhe beinhalte. Die maximalen Nahrungskosten von Fr. 450.00 pro Monat vermöchten die Kosten für einen Sprachaufenthalt nicht zu kompensieren (KG-act. 10, S. 14 Rz 42). Damit gesteht die Gesuchstellerin aber zu Recht ein, dass während der Bildungsreisen von E.________ Zuhause weniger Nahrungskosten anfallen. Daher werden die monatlich um Fr. 50.00 höheren Bildungskosten (Fr. 74.20 ./. Fr. 25.00) teilweise dadurch kompensiert, dass während der Bildungsreisen, im Durchschnitt eine Woche pro Jahr, sich die Kosten für die Nahrung von E.________, die in einem Monat max. Fr. 450.00 betragen, um Fr. 105.00 (Fr. 450.00 : 30 x 7) auf Fr. 345.00, auf das ganze Jahre bezogen mithin um ca. Fr. 9.00 pro Monat (1/12 von Fr. 105.00), reduzieren. Aus diesem Grund ist der von der Vor-instanz unter der Position „weitere Hobbies“ in den Bedarf von E.________ aufgenommene Betrag von monatlich Fr. 145.50 lediglich um rund Fr. 41.00 (Fr. 50.00 ./. Fr. 9.00) auf Fr. 186.50 zu erhöhen.
b)aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die von der Vorinstanz in den Bedarf von E.________ aufgenommenen Kosten für die Zahnkorrekturbehandlung von Fr. 200.00 pro Monat würden ab 1. Januar 2017 nicht mehr anfallen, da diese Behandlung im Jahre 2013 aufgenommen worden und eine solche bei Jugendlichen in der Regel nach vier Jahren abgeschlossen sei (KG-act. 22, S. 4 Rz 10). Da die Gesuchstellerin glaubhaft darzulegen vermag, dass die Zahnkorrekturbehandlung von E.________ bereits im Jahre 2007 begann (vgl. KG-act. 24, S. 6 Ziff. 9; KG-act. 24/11), vermag das Argument des Gesuchsgegners betreffend die Dauer einer Zahnbehandlung von vier Jahren nicht zu überzeugen. Ausserdem hält Dr. I.________ mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 fest, dass im Jahre 2017 für E.________ voraussichtlich kieferorthopädische Behandlungskosten von ca. Fr. 1‘200.00 anfallen würden (KG-act. 24/19). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben unglaubhaft sein soll, zumal in den Jahren 2015 und 2016 durchschnittlich Kosten in vergleichbarer Höhe anfielen (vgl. E. 2.2b/bb nachfolgend). Daher ist darauf abzustellen. Es kann somit offen bleiben, ob das Vorbringen des Gesuchsgegners ein unechtes und somit unzulässiges Novum darstellt, wie die Gesuchstellerin behauptet (KG-act. 24, S. 6 Rz 10 und 12; KG-act. 31, S. 4 Rz 6) und was vom Gesuchsgegner bestritten wird (KG-act. 29, S. 3 Rz 8). Ab dem Jahre 2018 sind indessen keine Zahnkorrekturbehandlungskosten mehr glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dann noch weitere solche Kosten anfallen werden, da E.________ anfangs 2018 bereits 19 ½ Jahre alt sein wird.
bb)Für zahnärztliche Behandlungen im Jahre 2014 reichte die Gesuchstellerin nur eine Rechnung von Dr. I.________ ins Recht und zwar jene vom 29. Juni 2015 im Betrag von Fr. 599.95 (Vi-KB 5/8 = KG-act. 24/12). Für das Jahr 2015 sind Kosten für solche Behandlungen von insgesamt Fr. 1‘638.50 (zuzüglich Fr. 210.00 für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen und Dentalhygienikerarbeiten) glaubhaft gemacht (KG-act. 24/13-24/16 [KG-act. 24/13 = Vi-KB 5/9]). Im Jahre 2016 beliefen sich die zahnärztlichen Kosten auf total Fr. 637.85 (KG-act. 24/17 f.). Somit betrugen diese Kosten in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt Fr. 3‘086.30. Jene Kosten für das Jahr 2017 werden vor-aussichtlich rund Fr. 1‘200.00 betragen (vgl. E. 2.2b/aa vorne). Zu beachten ist allerdings, dass nach den eigenen Angaben der Gesuchstellerin die Krankenkasse 50 % dieser Kosten übernahm (vgl. vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 25 Rz 55), aber nur bis zur Volljährigkeit von E.________, also bis Mai 2016 (vgl. KG-act. 31, S. 4 Rz 7 und KG-act. 31/1), und insoweit es sich nicht um Kosten für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen oder Dentalhygienikerarbeiten handelt. Aus diesen Gründen sind unter dem Titel Zahnarzt bis und mit Mai 2016 gerundet Fr. 50.00 pro Monat (Fr. 599.95 + Fr. 1‘638.50 + [5/12 x Fr. 637.85 = Fr. 265.80] = Fr. 2‘504.25; Fr. 2‘504.25 : 2 = Fr. 1‘252.10; Fr. 1‘252.10 + Fr. 210.00 = Fr. 1‘462.10; davon 1/29 = Fr. 50.40) in die Kostenrechnung von E.________ aufzunehmen, mithin Fr. 150.00 weniger als von der Vorinstanz berücksichtigt. Ab Juni 2016 erhöhen sich diese Kosten auf ca. Fr. 100.00 pro Monat ([7/12 x Fr. 637.85] = Fr. 372.00; Fr. 372.00 + Fr. 1‘200.00 = Fr. 1‘572.00; davon 1/19 = Fr. 82.75; plus Fr. 18.00 für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen oder Dentalhygienikerarbeiten). Ab 1. Januar 2018 werden nur mehr die Kosten für gewöhnliche zahnärztliche Behandlungen und Dentalhygienikerarbeiten anfallen, also monatlich Fr. 18.00.
c)Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft zu belegen, dass die monatlichen Krankenkassenprämien für E.________ seit 1. Januar 2017 nicht mehr bloss Fr. 170.90 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2.8 S. 20), sondern Fr. 468.35 betragen (KG-act. 19, S. 3 Rz 3 sowie 19/2 und 19/3).
aa)Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 322.95 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017. Es sei keine maximal hohe Krankenkassenprämie, sondern eine adäquate Versicherungslösung zu wählen (Hausarztmodell, inkl. Unfall, Franchise von Fr. 2‘000.00, Top-Privatversicherung). Mit Beginn ihres Studiums im Herbst 2017 könne E.________ als Studentin Verbilligungen und Prämienrabatte beantragen (KG-act. 22, S. 3 f. Rz 6-9). Die Gesuchstellerin wendet ein, E.________ bleibe genau so versichert wie bis anhin. Nur weil ihre Tochter volljährig geworden sei, hätten sich die Krankenkassenprämien stark erhöht. Bei den aktuellen Gesundheitskosten im Jahre 2016 von Fr. 1‘631.40 würde die Ersparnis bei einer Wahlfranchise von Fr. 2‘000.00 pro Jahr praktisch aufgebraucht. Wegen der Unterhaltsbeiträge, welche die Gesuchstellerin und die beiden Kinder vom Gesuchsgegner erhalten würden, werde E.________ keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben (KG-act. 24, S. 3-5 Rz 3-8).
bb)Die Gesuchstellerin vermag glaubhaft darzulegen, dass E.________ im Jahre 2016 bisher Gesundheitskosten von Fr. 1‘631.50 auslöste, wobei Fr. 1‘061.60 (bzw. Fr. 88.45 pro Monat) das KVG betrafen. Insoweit ist klar, dass bei einer jährlichen Wahlfranchise von Fr. 2‘000.00 wegen den höheren selber zu tragenden Gesundheitskosten ein Teil der Ersparnis von monatlich Fr. 99.10 (Fr. 318.55 – Fr. 219.45; KG-act. 19/2 und 22/1) wieder zunichte gemacht würde. Daher und in Anbetracht der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Grundversicherung für E.________ eine die Mindestfranchise von Fr. 300.00 übersteigende Franchise zu wählen wäre.
Zu prüfen ist, ob die Krankenkassenprämien wegen allfälligen Erhalts einer Prämienverbilligung zu reduzieren sind. Befindet sich die junge erwachsene Person am 1. Januar 2017 in Ausbildung, besteht zusammen mit den Eltern ein Gesamtanspruch (KG-act. 24/10, S. 6), vorliegend zusammen mit der Gesuchstellerin. Relevant ist neben dem Reinvermögen das Reineinkommen gemäss direkter Bundessteuer (KG-act. 24/10, S. 7). Grundsätzlich bestand für das Jahr 2016 für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen Fr. 64‘146.00 übersteigt (KG-act. 24/10, S. 8). Die Gesuchstellerin behauptet mit Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015 bzw. mit entsprechender Beilage 6 ein steuerbares Einkommen für den Bund von Fr. 146‘000.00 (vgl. KG-act. 1/6). Gemäss provisorischer Steuerrechnung 2015 vom 27. September 2016 belief sich das satzbestimmende Einkommen der Gesuchstellerin für die direkte Bundessteuer auf Fr. 182‘100.00 (KG-act. 24/29). E.________ wird somit vor-aussichtlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
cc)Die Gesuchstellerin macht hinsichtlich VVG eine Prämie von Fr. 149.80 pro Monat geltend. Mitversichert sind dieselben Risiken wie im Jahre 2014 und 2015 (vgl. KG-act. 24/1, S. 2; Vi-KB 1/81 und 2/9). Es geht daher nicht an, dass der Gesuchsgegner lediglich die Prämie für die Spitalversicherung private Abteilung Hospital Top Liberty von monatlich Fr. 103.50 finanzieren will (vgl. KG-act. 22/1). Dies gilt umso mehr, als er für sich selber die gleichen Risiken versichert hat (vgl. KG-act. 22/2).
dd)Nach dem Gesagten sind ab 1. Januar 2017 Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 468.35, wie von der Gesuchstellerin verlangt, in den Bedarf von E.________ aufzunehmen. Somit erhöht sich der betreffende Bedarf um Fr. 297.45 pro Monat (Fr. 468.35 ./. Fr. 170.90).
d)Zusammenfassend ergeben sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung des monatlichen Bedarfs für E.________ folgende Änderungen: Die Kosten für die „weiteren Hobbies“ sind um Fr. 41.00 höher, die Zahnarztkosten sind um Fr. 150.00 (bis 31. Mai 2016), Fr. 100.00 (01.06.16 - 31.12.17) bzw. Fr. 182.00 (ab 1. Januar 2018) tiefer und die Krankassenprämien erhöhten sich per 1. Januar 2017 auf Fr. 297.45. Somit ergibt sich ein monatlicher Minderbedarf von Fr. 109.00 (bis 31. Mai 2016) und Fr. 59.00 (01.06.16 –31.12.16) bzw. ein monatlicher Mehrbedarf von Fr. 238.45 (01.01.17 – 31.12.17) und Fr. 156.45 (ab 1. Januar 2018).
e)Der Gesuchsgegner bringt vor, die nicht vom Kinderbedarf abgezogene „Familienzulage“ von je Fr. 250.00, soweit sie nicht für Steuern verwendet werde, sei im Restbetrag zur Deckung allfälliger zusätzlicher Kosten der Kinder zu benutzen (KG-act. 8, S. 12 Rz 34). Die Gesuchstellerin äussert sich an dieser Stelle nicht dazu (vgl. KG-act. 10, S. 14 Rz 42).
Der Einwand des Gesuchsgegners vermag zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, da diese ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt werden, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64). Damit reduziert sich insbesondere der Bedarf für E.________ um monatlich Fr. 250.00. Dies hat zur Folge, dass im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung für E.________ insgesamt monatlich Fr. 359.00 (Fr. 250.00 + Fr. 109.00, bis 31.05.2016), Fr. 309.00 (Fr. 250.00 + Fr. 59.00, 01.06.16 – 31.12.16), Fr. 11.55 (Fr. 250.00 ./. Fr. 238.45, 01.01.17 – 31.12.17) bzw. Fr. 93.55 (Fr. 250.00 ./. Fr. 156.45) mehr zur Verfügung stehen. Daher sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für E.________ nicht zu erhöhen, sondern bei Fr. 2‘778.45 (01.03.2014 bis 31.07.2015) bzw. Fr. 2‘798.45 (ab 01.08.2015 bis 31.12.2016) zu belassen.
f)Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Unterhaltsbeitrag für E.________ nach Beendigung des Gymnasiums im Juli 2017 neu festzusetzen sein werde. Wegen Fehlens der massgeblichen Parameter könnten diese ab August 2017 zu sprechende Unterhaltsbeiträge heute aber noch nicht festgelegt und beantragt werden (KG-act. 22, S. 5 Rz 16; KG-act. 29, S. 5 f. Rz 17). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Unterhalt für E.________ sei unbefristet bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festzulegen (KG-act. 24, S. 8 Rz 19).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge für E.________ bis zum Abschluss des Gymnasiums, also bis Ende Juni 2017, zu befristen wären. Denn Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung zu leisten, die E.________ mit der Beendigung der Mittelschule nicht erreichen wird, da sie beabsichtigt, an der ETH Zürich Mathematik zu studieren (KG-act. 24/23). Sollten sich die finanziellen Verhältnisse von E.________ mit Beginn des Studiums erheblich und dauernd ändern, hätte der Gesuchsgegner die Möglichkeit, ein Abänderungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB).
2.3 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung der von der Vorinstanz ab 1. März 2014 gesprochenen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7‘697.35 auf Fr. 8‘537.65 (01.03.2014 bis 31.12.2016) bzw. Fr. 8‘570.00 (ab 01.01.2017). Die höheren Unterhaltsbeiträge beruhen auf einzelnen Bedarfspositionen, welche die Gesuchstellerin erhöht haben möchte.
a)Die Gesuchstellerin bringt vor und belegt glaubhaft, dass sich ihre monatlichen Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017 von Fr. 778.90 (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2.6 S. 11) um Fr. 32.45 auf Fr. 811.35 erhöhten (KG-act. 19, S. 3 Rz 3 und 19/2).
b)Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern in der Höhe von Fr. 800.00 im Bedarf der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 7.2.19 S. 15).
aa)Die Gesuchstellerin legt in ihrer Berufungsschrift vom 7. Dezember 2015 dar, weshalb für Steuern ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘640.00 in ihren Bedarf aufzunehmen sei (KG-act. 1, S. 7-9 Rz 14 f.). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 bringt die Gesuchstellerin neu vor, ihre monatliche Steuerlast habe sich im Jahre 2014 auf Fr. 1‘206.35, im Jahre 2015 auf Fr. 2‘322.61 und im Jahre 2016 auf Fr. 1‘904.20 belaufen. Sie reicht diesbezüglich neue Unterlagen ins Recht (KG-act. 24, S. 10 f. Rz 22-24; KG-act. 26-30). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Vorinstanz habe den Steuerbetrag der Gesuchstellerin auf Fr. 600.00 pro Monat geschätzt, diesen aber wegen seiner Anerkennung auf Fr. 800.00 erhöht (KG-act. 8, S. 8-10 Rz 22-27). Die Gesuchstellerin habe einen Teil ihrer Unterlagen (KG-act. 24/26 und 24/27) verspätet eingereicht und könne damit nicht gehört werden. Insoweit die Gesuchstellerin provisorische Steuerrechnungen ins Recht lege, seien diese nicht massgebend, da sie erfahrungsgemäss Korrekturen unterlägen. Ausserdem müsse die Gesuchstellerin seit der Mündigkeit von E.________ deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern, was zu einer entsprechenden Reduktion der Steuern führe. Der Gesuchsgegner bestreitet eine monatliche Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 1‘904.20 (KG-act. 29, S. 6 Rz 20).
Die Gesuchstellerin erhielt die von ihr mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 dem Kantonsgericht neu eingereichten Steuerunterlagen im April, Mai und Ende September bzw. anfangs Oktober 2016 (KG-act. 24; KG-act. 24/26 bis 24/29). Damit unterliess es die Gesuchstellerin, diese neuen Unterlagen ohne Verzug bzw. möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken dem Kantonsgericht einzureichen, weshalb sie damit nicht gehört werden kann (vgl. E. 1c vorne). Bei der Ermittlung des Steuerbedarfs der Gesuchstellerin ist deshalb von der Veranlagungsverfügung 2012 auszugehen, die bei Einbezug von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 104‘112.00 ein steuersatzbestimmendes Einkommen von Fr. 17‘500.00 (Kanton) bzw. Fr. 35‘500.00 (Bund) ausweist (Vi-KB V/7).
bb)Die Vorinstanz rechnete zum steuerbaren Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung 2012 Fr. 51‘888.00 hinzu (zu bezahlende Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners von Fr. 13‘000.00 pro Mt. x 12 = Fr. 156‘000.00 ./. Fr. 104‘112.00) und schätzte anhand des Steuerrechners eine Steuerbelastung zwischen Fr. 7‘000.00 und Fr. 8‘000.00 pro Jahr, was monatlich ca. Fr. 600.00 ergäben. Da der Gesuchsgegner einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 800.00 zugestanden habe, bleibe es bei diesem Betrag (angef. Verfügung, E. 7.2.19 S. 15).
cc)Wegen des summarischen Verfahrens darf das Gericht den Steuerbetrag schätzen (Bähler, in Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, S. 781 Rz 12.70). Entgegen des Einwandes des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 8, S. 8 Rz 22) ist nicht einzusehen, warum bei der Vornahme einer solchen Schätzung die vorhandenen Zahlen nicht einbezogen werden sollten, um die Steuern genauer festsetzen zu können. Daher ist vorliegend vom bekannten steuerbaren Einkommen aus dem Jahre 2012 auszugehen, wovon allfällige Steuerabzüge und Steuerhinzurechnungen vorzunehmen sind.
dd)Gemäss Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2015 will die Gesuchstellerin zum Betrag von Fr. 156‘000.00 zusätzlich die Kinderzulagen von Fr. 6‘000.00 pro Jahr, mithin insgesamt Fr. 162‘000.00, als Ausgangspunkt für die Berechnung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt haben, da der Gesuchsgegner ihr diese Zulagen auch bezahlen müsse (KG-act. 1, S. 8 oben). Dieser Einwand ist begründet, da Familien- und/oder Kinderzulagen gerichtsnotorisch grundsätzlich ebenfalls zum steuerbaren Einkommen zu zählen sind, auch wenn diese Zulagen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind (vgl. E. 2.2e vorne).
ee)Die Gesuchstellerin bringt vor, die Steuerbehörden seien in der Veranlagungsverfügung 2012 von jährlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 34‘690.00 und von Hypothekarzinsen von Fr. 31‘616.00 ausgegangen (vgl. Vi-KB V/7, Positionen 602 und 610), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wird. Da die Vorinstanz Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich Fr. 1‘200.00 pro Monat bzw. Fr. 14‘400.00 pro Jahr sowie Hypothekarzinsen von bloss Fr. 792.65 pro Monat bzw. Fr. 9‘511.80 pro Jahr in ihren Bedarf aufgenommen habe, könne in der Steuerberechnung nicht von höheren Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen ausgegangen werden, weshalb das steuerbare Einkommen um Fr. 20‘290.00 (Liegenschaftsunterhaltskosten) und Fr. 22‘104.20 (Hypothekarzinsen), jeweils pro Jahr, höher sei (KG-act. 1, S. 8). Der Gesuchsgegner hält dagegen, die steuerrechtlich abzugsfähigen Beträge könnten nicht den unterhaltsrechtlich anerkannten Beträgen gleichgesetzt werden. Allfällig kleinere Abzüge infolge geringerer Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen stünden aber auch grössere Abzüge gegenüber wie Krankheitskosten von Fr. 845.00 pro Monat bzw. Fr. 10‘140.00 pro Jahr (KG-act. 8, S. 9 Rz 24).
Die Gesuchstellerin machte im vorinstanzlichen Verfahren für den Unterhalt von Liegenschaften Fr. 1‘900.00 pro Monat geltend. Nach ihrem Vorbringen soll es sich dabei um den Durchschnittswert für die Jahre 2009 bis 2012 handeln, wobei sie die Unterhaltskosten für das Jahr 2012 auf Fr. 11‘430.00 bezifferte (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 16 Ziff. 37; VI-KB I/22-25), obwohl sie steuerrechtlich einen Betrag von Fr. 34‘690.00 auswies, der von den Steuerbehörden auch anerkannt wurde (vgl. Vi-KB I/22). In den Jahren 2009 bis 2011 stimmten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in etwa überein mit den von der Steuerbehörde anerkannten Beträgen. Die Vorinstanz berücksichtigte Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 10 f.). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Steuerbehörden im Jahre 2012 tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 34‘690 als abzugsfähig taxierten und sich das steuerrechtliche Nettoeinkommen entsprechend reduzierte, weshalb die Gesuchstellerin effektiv letztendlich weniger Steuern bezahlen musste. Einzig die tatsächliche Steuerlast der Gesuchstellerin ist massgebend dafür, welcher Steuerbetrag in deren Bedarf aufzunehmen ist. Bereits in den Jahren 2009 und 2011 akzeptierte die Steuerbehörde Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 21‘126.00 bzw. Fr. 28‘380.00. Für das Jahr 2010 liegen keine solchen Zahlen im Recht. Indessen steht fest, dass damals – neben speziellen Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 105‘383.00 – gewöhnliche Unterhaltskosten von Fr. 29‘523.00 geltend gemacht wurden (Vi-KB I/24). Da nach dem Gesagten die Liegenschaftsunterhaltskosten im Jahre 2012 im Vergleich zu den vorangehenden Jahren nicht aus dem Rahmen fallen, Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin die in der Veranlagungsverfügung 2012 aufgeführten Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vollumfänglich im Betrag von Fr. 34‘690.00 bzw. nur in der Höhe von Fr. 14‘400.00 zu berücksichtigen sind. Zu erwähnen bleibt, dass die Gesuchstellerin zwar im Jahre 2012 keine Gebäudeversicherungsprämien vom steuerbaren Einkommen abzog (vgl. Vi-KB 1/22). Solche Prämien wären aber auch abzugsfähig (vgl. § 32 Abs. 2 lit. a Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200), worauf der Gesuchsgegner hinweist (vgl. KG-act. 8, S. 9 Rz 25).
Die Vorinstanz nahm unter dem Titel „Hypothek“ Fr. 792.65 pro Monat (Fr. 9‘511.80 pro Jahr) in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auf (angef. Verfügung, E. 7.2.2 S. 10 und E. 12.1 S. 33 f.). Indessen anerkannte die Steuerbehörde in der Veranlagungsverfügung 2012 private Schuldzinsen der Klägerin in der Höhe von Fr. 31‘616.00 (Vi-KB V/7). Allerdings ist mit einem solch hohen Betrag nicht mehr zu rechnen. Denn die Gesuchstellerin führte in ihrem vorsorglichen Massnahmegesuch vom 28. Februar 2014 (S. 15 Ziff. 34) aus, bis und mit *Juli 2013 * (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) seien monatliche Hypothekarzinsen von Fr. 2‘659.10 angefallen und habe die Hypothek mit Fr. 833.30 pro Monat amortisiert werden müssen. Die Parteien hätten im Juli 2013 einen neuen Hypothekarvertrag betreffend die Liegenschaft in Altendorf abgeschlossen, dessen Hypothekarzins an den Libor-Zinssatz geknüpft und aktuell ausserordentlich tief sei. Die Bank könne den Hypothekarzins aber alle drei Monate an die Entwicklung des Libor-Zinssatzes anpassen. Die aktuelle Hypothekarschuld betrage Fr. 932‘000.00 und sei mit 1.02 % zu verzinsen, woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 792.65 resultiere. Diese Tatsachenbehauptungen wurden durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht (vgl. VI-act. I/16-19). Überdies anerkannte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 22. April 2014 (S. 14 oben) den ab August 2013 anfallenden Hypothekarzins von Fr. 792.65 pro Monat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hypotheken bzw. die privaten Schuldzinsen nach August 2013 und in den folgenden Jahren wieder erheblich anstiegen, was denn auch keine Partei behauptet. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin seit dem Jahre 2014 in steuerrechtlicher Hinsicht für private Schuldzinsen nicht mehr einen jährlichen Betrag von Fr. 31‘616.00 oder in ähnlicher Höhe, sondern bloss noch einen solchen von Fr. 9‘511.80 von ihren Einkünften abziehen konnte. Daher ist für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin ab dem Jahre 2014 der in der Veranlagungsverfügung 2012 aufgeführte Betrag für private Schuldzinsen nicht im Betrag von Fr. 31‘616.00, sondern in der Höhe von lediglich Fr. 9‘511.60 zu berücksichtigen, weshalb sich das steuerbare Einkommen um Fr. 22‘104.20 erhöht.
Der Gesuchsgegner bringt zutreffend vor, die Vorinstanz habe Krankheitskosten (nicht versicherte Behandlungskosten, Franchise und Selbstbehalt) und Zahnarztkosten von insgesamt monatlich Fr. 845.00 bzw. Fr. 10‘140.00 pro Jahr in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufgenommen (KG-act. 8, S. 9 Rz 24; angef. Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Folgerung des Gesuchsgegners, dass diese Kosten steuerrechtlich abzugsfähig seien. Nur soweit die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von Fr. 10‘140.00 3 % des steuerbaren Nettoeinkommens überstiegen (3 % von Fr. 162‘000.00 = Fr. 4‘860.00) sei ein steuerlicher Abzug möglich, mithin also maximal Fr. 5‘280.00 (KG-act. 8, S. 9 Rz 24; KG-act. 10, S. 11 Rz 32). Es trifft zu, dass nur die Fr. 4‘860.00 übersteigenden Gesundheitskosten steuerrechtlich abgezogen werden können (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a Steuergesetz vom 9. Februar 2000; 172.200 nGS SZ). Ausserdem wurden in der Veranlagungsverfügung 2012 bereits Krankheits- und Unfallkosten im Betrag von Fr. 3‘657.00 abgezogen (Vi-KB V/7, Position 796). Es verbleibt somit nur mehr ein weiterer Abzug von Fr. 1‘623.00 (Fr. 5‘280.00 ./. Fr. 3‘657.00). Daher ist für die Berechnung der im Notbedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigenden Steuern unter dem Titel Krankheitskosten ein Abzug von Fr. 1‘623.00 pro Jahr anzubringen.
ff)Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe den aktualisierten Wertschriftenertrag nicht vorgelegt. Dieser würde wohl geringer ausfallen als im Jahre 2012 und einkommensreduzierend steuerwirksam sein (KG-act. 8, S. 9 Rz 25). Auf dieses Vorbringen ist mangels ausreichender Substantiierung nicht einzugehen. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Novum, womit der Gesuchsgegner nicht gehört werden kann, zumal er die Novenvoraussetzungen nach Art. 317 ZPO nicht darlegt, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. E. 1c vorne).
Aus dem gleichen Grund kann der Gesuchsgegner ebenso wenig mit seinem neuen Vorbringen gehört werden, wonach unklar sei, ob die Gesuchstellerin nach seinem Auszug aus dem ehelichen Haus einen Unternutzungsabzug beantragt habe oder nicht (KG-act. 8, S. 9 Rz 25). Die Gesuchstellerin stellt in Abrede, einen solchen Abzug beantragt zu haben (vgl. KG-act. 10, S. 12 Rz 34).
gg)Gegenüber der angefochtenen Verfügung ist – entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 8 unten und S. 9 oben) – lediglich der Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘467.90 geringfügig auf Fr. 2‘499.00 pro Monat zu erhöhen (vgl. E. 2.1 vorne) bzw. sind die Unterhaltsbeiträge für E.________ und für die Gesuchstellerin zu bestätigen (vgl. E. 2.2e vorne und E. 2.3e hinten). Wegen des nur leicht erhöhten Unterhaltsbeitrages für F.________ wird die Gesuchstellerin ein um Fr. 397.20 höheres Jahreseinkommen versteuern müssen.
hh)Nach dem Gesagten lassen sich folgende steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin errechnen:
Kanton Bund
Steuerbares Eink. gem. Veranlagungsverf. 2012 Fr. 17‘500.00 Fr. 35‘500.00
zus. Unterhaltsbeiträge gem. Vorinstanz Fr. 51‘888.00 Fr. 51‘888.00
Kinderzulagen Fr. 6‘000.00 Fr. 6‘000.00
Reduktion Abzug Hypothekarzinsen Fr. 22‘104.00 Fr. 22‘104.00
./. Höhere Krankheitskosten Fr. 1‘623.00 Fr. 1‘623.00
= steuerbares Einkommen I Fr. 96‘266.20 Fr. 114‘266.20
Die Gesuchstellerin stellt ihrer Berechnung der Steuern die Gemeinde Altendorf, den Zivilstand „Alleinstehend mit Kind/ern“, die Konfession „reformiert“ und die Steuerperiode 2015 zugrunde (KG-act. 1, S. 9 Rz 15; KG-act. 1/6). Diese Faktoren werden vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt (vgl. KG-act. 8, S. 8-10 Rz 22-27) und es ist nicht ersichtlich, dass diese falsch sein sollten. Daher ist mit Ausnahme der Steuerperiode darauf abzustellen. Da der Unterhalt ab 1. März 2014 geschuldet ist, ist aufgrund der Steuerkalkulatoren der Jahre 2014 bis 2017 ein mittlerer Wert zu errechnen. Die Einkommenssteuern (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern) betragen insgesamt Fr. 11‘932.00 (2014), Fr. 12‘885.00 (2015), Fr. 13‘584.00 (2016) und Fr. 13‘457.00 (2017), mithin im Durchschnitt Fr. 12‘964.50 pro Jahr bzw. Fr. 1‘080.40 pro Monat (vgl. https://www.sz.ch/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerrechner/steuerkalkulator-natuerliche-personen.html/ 72-512-445-3489-3487-3483-3481).
c)Die Vorinstanz reduzierte den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Liegenschaftsunterhalt von Fr. 22‘800.00 auf Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw. auf Fr. 1‘200.00 pro Monat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Fr. 22‘800.00 gründeten auf den Kosten des durchschnittlichen Liegenschaftsunterhalts der vier Jahre 2009 bis 2011 (recte: 2012). Diese Zeitspanne betreffe hauptsächlich die Zeit nach der Trennung und lasse daher nur bedingt einen Schluss auf den ehelichen Standard zu. In den Aufwendungen seien die einfachsten Gartenarbeiten, aber auch gesamte Gartenunterhaltsumgestaltungen und Neuanstriche enthalten. Die Kosten für einfache externe Gartenpflege seien nicht zu berücksichtigen, da es der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin zulasse, solche Arbeiten selber auszuführen. Grosse Maler- und Gipserarbeiten fielen nur in sehr grossen zeitlichen Abständen an, weshalb sie in einer Durchschnittsrechnung über vier Jahre hinweg zu starkes Gewicht hätten (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 10 f.).
Die Gesuchstellerin will für den Unterhalt der Liegenschaft Fr. 1‘630.00 pro Monat bzw. Fr. 19‘560.00 pro Jahr in ihre Bedarfsrechnung aufgenommen haben (KG-act. 1, S. 10 Rz 16).
aa)Im Jahr der Trennung der Parteien (2009) sind Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 21‘000.00 angefallen (vgl. KG-act. 1, S. 10 Rz 16; Vi-KB I/7 und I/25, jeweils S. 13 f.). Darin sind auch Rechnungen für das Ersetzen von Dachflächenfensterscheiben in der Höhe von Fr. 4‘978.65 und für einen neuen Waschtisch / Spiegel im Betrag von Fr. 6‘168.80 enthalten (Vi-KB I/7). Solche Erneuerungen fallen nur in grossen zeitlichen Abständen an, weshalb sie in einer Durchschnittsrechnung von bloss vier Jahren nicht vollumfänglich berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für die im Jahre 2010 auffallend hohen Liegenschaftsunterhaltsbeträge von Fr. 6‘178.40 für J.________ und Fr. 7‘466.35 für die K.________ AG (Vi-KB I/24) wie auch für den Liegenschaftsunterhaltsbetrag von Fr. 5‘830.00 der L.________ (Vi-KB I/23). Es geht daher nicht an, einfach auf die durchschnittlichen Liegenschaftsunterhaltswerte der Jahre 2009 bis 2012 abzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Jahre nach der Trennung der Parteien nur bedingt auf den ehelichen Standard schliessen lassen. Insoweit sich die Gesuchstellerin auf das Jahr 2008 beruft, in welchem sie in der entsprechenden Steuererklärung Unterhaltskosten von Fr. 23‘391.00 aufführte (KG-act. 10, S. 13 Rz 36), sind allein Kosten von Fr. 14‘727.00 für „Garagentore & Antrieb“ enthalten (vgl. Vi-KB I/6, S. 13).
bb)Nicht zu entkräften vermag die Gesuchstellerin die Feststellung der Vor-instanz, wonach es ihr Gesundheitszustand zulasse, einfache externe Gartenpflege selber zu erledigen, weshalb diese Kosten nicht in ihre Bedarfsrechnung aufgenommen werden könnten (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 11). Sie macht ihre vom Gesuchsgegner bestrittene Behauptung nämlich nicht glaubhaft, wonach auch eher leichtere Arbeiten von einem Gärtner erledigt worden seien, als sie noch völlig gesund gewesen sei (KG-act. 1, S. 10 Rz 16; vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 17; Eingabe des Gesuchsgegners vom 22. April 2014, S. 18 f.).
cc)Zu prüfen ist, wie es sich um das Vorbringen der Gesuchstellerin verhält, wonach entgegen der Annahme der Vorinstanz ihre Liegenschaft nicht nur zehn, sondern 30 Jahre alt sei, weshalb pauschale Unterhaltskosten von 1.5 % des Liegenschaftspreises von 1.306 Millionen Franken, mithin Fr. 19‘590.00 pro Jahr, angemessen seien. Der Gesuchsgegner bestreitet das Alter der Liegenschaft von 30 Jahren nicht. Indes weist er darauf hin, dass die Liegenschaft sehr gut erhalten sei und bei Einfamilienhäusern die jährlichen Nebenkosten mit ca. 1 % des Verkehrswertes zu veranschlagen seien (KG-act. 8, S. 11 Rz 31).
Unterhalts- und Finanzierungskosten einer selbst genutzten, im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft sind im Bedarf zu berücksichtigen. Bei einem Einfamilienhaus sind die jährlichen Nebenkosten mit ca. 1 % des Verkehrswertes zu veranschlagen. Die Unterhaltskosten setzen sich aus den Aufwendungen zusammen, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, wie z.B. Kosten für Kehricht und Wasser, Umgebungsarbeiten, Hauswartung etc. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch/2/2014 S. 302 ff., S. 322 lit. jj; Six, Eheschutz, 2014, S. 118 Rz 2.94; Beschluss und Urteil LE150038 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2015, E. 3.3.3 S. 23). Nebenkosten in einem Mietverhältnis umfassen die Kosten für Heizung, Warmwasser, Verwaltung und Unterhalt. Nicht dazu gehören die Stromkosten, sofern nicht die Heizung betreffend, die Kosten für Gas zum Kochen, Abfallgebühren, die Kosten für eine Hausratsversicherung sowie die Anschlussgebühren für TV, Radio, Telefon und Internet (Six, a.a.O., S. 117 Rz 02.93; Maier, a.a.O., S. 322 lit. hh). Höhere Unterhaltskosten sind speziell zu begründen (vgl. Urteil LE110027 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012, S. 17 f.). Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen (Six, a.a.O., S. 118 Rz 2.94; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] – ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 655-671, S. 659 mit Hinweisen).
Der Verkehrswert der von der Gesuchstellerin bewohnten Liegenschaft beträgt unbestrittenermassen 1.306 Millionen Franken. Ein Prozent würden Fr. 13‘060.00 im Jahr bzw. Fr. 1‘088.35 entsprechen. Der Eigenmietwert derselben Liegenschaft belief sich insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 auf jeweils Fr. 29‘660.00 pro Jahr (Vi-KB I/6 und I/7, jeweils S. 13). 20 % davon entsprächen Fr. 5‘932.00 bzw. Fr. 494.35 pro Monat. Es erscheint somit nicht unangemessen, dass die Vorinstanz unter dem Titel „Liegenschaftsunterhaltskosten“ lediglich Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufnahm.
dd)Die Vorinstanz berücksichtigte neben den erwähnten Liegenschaftsunterhaltskosten zusätzlich die monatlichen Kosten für Energie/Strom von Fr. 451.90 sowie für Wasser/Abwasser von Fr. 28.45 bzw. einen Anteil von 10/24 davon, also 188.30 und Fr. 11.85, im Bedarf der Gesuchstellerin (je 7/24 sind in der Bedarfsrechnung von E.________ und F.________ zu berücksichtigen; angef. Verfügung, E. 7.2.3 S. 10, E. 8.2.13 S. 23 und E. 12.1 S. 33 f.). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 8, S. 11 Rz 31) ist dagegen nichts einzuwenden, auch wenn die nicht die Heizung betreffenden Stromkosten grundsätzlich im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Maier, a.a.O., S. 322 lit. hh). Denn die Stromkosten für den Betrieb einer Heizung sind neben den eigentlichen Unterhaltskosten zu bezahlen (vgl. auch Maier, a.a.O., S. 322 lit. hh und jj), die Kosten für Wasser/Abwasser fallen grundsätzlich unter die Nebenkosten, in den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltskosten sind weder Stromkosten noch Kosten für Wasser/Abwasser enthalten bzw. die Gesuchstellerin machte diese Kosten (Fr. 506.75 und Fr. 28.45) zusätzlich zu den Liegenschaftsunterhaltskosten geltend (vgl. vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 15-17 Ziff. 35-37; Vi-KB I/20-45), wovon der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Fr. 451.90 und Fr. 28.45 anerkannte (Stellungnahme vom 22. April 2014, S. 14 oben). Darauf ist er zu behaften.
d)Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe für Ferien monatlich Fr. 1‘200.00 in ihrem Bedarf berücksichtigt (angef. Verfügung, E. 7.2.11 S. 13). Dabei habe diese übersehen, dass sie und ihre Töchter zusätzlich zu den üblichen Ferien drei bis vier Mal pro Jahr nach Belgien flögen, um ihre Familie zu besuchen. Hierfür sei ein zusätzlicher Bedarf von Fr. 500.00 pro Monat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen (KG-act. 1, S. 10 Rz 17; KG-act. 10, S. 13 Rz 41). Der Gesuchsgegner bestritt im vorinstanzlichen Verfahren das entsprechende Vorbringen der Gesuchstellerin; meistens sei die Familie mit dem Auto einmal pro Jahr nach Belgien gereist (vgl. Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 22 Rz 45; Eingabe des Gesuchsgegners vom 22. April 2014, S. 22 Rz 13). Die Parteien hielten in der Folge jeweils an ihrer Auffassung fest, wobei die Gesuchstellerin für ihre Behauptung keine Beweise offerierte (Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Januar 2015, S. 19 Rz 58; Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Mai 2015, S. 13 Rz 58). Die Vorinstanz würdigte die Belgienbesuche im Zusammenhang mit den Autokosten (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2.10 S. 12). Da die Gesuchstellerin die Kosten für zusätzliche Flüge nach Belgien nicht glaubhaft zu machen vermag, können hierfür unter dem Titel „Ferien“ keine zusätzlichen Kosten in deren Bedarfsrechnung aufgenommen werden.
e)aa) Zusammenfassend sind im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid in der monatlichen Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin lediglich die Positionen „Steuern“ um Fr. 280.00 sowie – ab 1. Januar 2017 – die „Krankenkassenprämien“ um Fr. 32.45 zu erhöhen (vgl. E. 2.3a und E. 2.3b vorne).
bb)Der Gesuchsgegner bringt vor, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Vorinstanz die Familienzulagen beim Kinderbedarf nicht als bedarfsreduzierend abgezogen. Somit stehe der Gesuchstellerin für sie persönlich und die beiden Töchter zusätzlich Fr. 500.00 pro Monat zur Verfügung (KG-act. 8, S. 9 Rz 23). Die Gesuchstellerin wendet ein, die Kinderzulagen kämen den Kindern zu Gute und könnten nicht zur Deckung des Bedarfs der Gesuchstellerin verwendet werden (KG-act. 10, S. 11 Rz 30).
Die Kinderzulagen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen. Im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung stehen einerseits für F.________ monatlich Fr. 250.00 und andererseits für E.________ Fr. 359.00 (bis 31.05.16), Fr. 309.00 (01.06.16 – 31.12.16), Fr. 11.55 (01.01.17 – 31.12.17) bzw. Fr. 93.55 (ab 01.01.18) mehr zur Verfügung (vgl. E. 2.2e vorne). In dieser Höhe können die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge für den erhöhten Bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 280.00 höhere Steuern; Fr. 32.45 höhere Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2017) verwendet werden. Einzig für das Jahr 2017 ergäbe sich bei gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen ein kleines Manko von Fr. 50.90 ([Fr. 280.00 + Fr. 32.45] – [Fr. 250.00 + Fr. 11.55]), das aber durch den monatlichen Überschuss von Fr. 329.00 (Fr. 250.00 + Fr. 359.00 – Fr. 280.00; bis 31.05.16), Fr. 279.00 (Fr. 250.00 + Fr. 309.00 – Fr. 280.00; 01.06.16 – 31.12.16) bzw. Fr. 31.10 ([Fr. 250.00 + Fr. 93.55] – [Fr. 280.00 + Fr. 32.45]; ab 01.01.18) bei weitem kompensiert wird. Daher ist auch der vorinstanzlich gesprochene Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 7‘697.35 nicht zu erhöhen.
cc)Entscheidend ist der Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter, bzw. nicht, ob dem Gesuchsgegner ein höheres Einkommen oder einen tieferen Bedarf anzurechnen ist, wie dies die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. Rz 20-25; KG-act. 24, S. 9 Rz 20). Ebenso nicht massgebend ist, ob der Bedarf des Gesuchsgegners (Krankenkassenprämien und Steuern) höher ist als von der Vorinstanz festgelegt, da der Gesuchsgegner zwar behauptet, er könne nicht mehr sämtliche Unterhaltsbeiträge aus seinem laufenden Monatseinkommen finanzieren, dies aber erst nachehelich korrigiert haben will (KG-act. 22, S. 4-6 Rz 12 und 17-19; KG-act. 24, S. 7 Rz 14, und S. 9 f. Rz 21; KG-act. 29, S. 6 Rz 19). So oder anders haben die Gesuchstellerin und die beiden Töchter höchstens Anspruch auf die Deckung des bisherigen Lebensstandards inkl. der trennungsbedingten Mehrkosten. Dies wird mit den zu sprechenden Unterhaltsbeiträgen gewähreistet. Eine Überschussverteilung ist vorliegend nicht gerechtfertigt, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. angef. Verfügung, E. 10 S. 31) und was die Gesuchstellerin nicht in Frage stellt.
3. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner berechtigt, die von ihm ab 1. März 2014 jeweils geleisteten monatlichen Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 und E. 12.1 S. 35).
a)Die Gesuchstellerin beantragt, dass diese Dispositiv-Ziffer ersatzlos aufzuheben sei. Durch die verfügte Berechtigung sei für einen allfälligen Rechtsöffnungsrichter nämlich nicht klar, welcher Unterhaltsbetrag für die Vergangenheit gestützt auf den angefochtenen Entscheid geschuldet sei. Die Vor-instanz hätte daher abschliessend prüfen müssen, welche Unterhaltszahlungen der Gesuchsgegner für die Zeit ab 1. März 2014 bereits geleistet habe (KG-act. 1, S. 12 Rz 26).
Der Gesuchsgegner hält dagegen, ohne seine vorinstanzlich angeordnete Berechtigung zur Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltszahlungen bestehe die Gefahr einer doppelten Zahlungsverpflichtung (KG-act. 8, S. 14 Rz 41).
b) Ein Urteil gilt mangels einer klaren Zahlungspflicht nicht als Vollstreckungstitel, wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten Betrags von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, dies aber unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhaltsleistungen, und wenn der noch ausstehende Betrag aus der Begründung des Urteils nicht hergeleitet werden kann. Behauptet der Rentenschuldner, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585 = Pra 102, 2013, Nr. 25). Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG kann einredeweise nur geltend gemacht werden, wenn diese nach der Fällung des vollstreckbaren Urteils erfolgte. Tilgung vor oder während des Verfahrens zur Sache darf also im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste, welche Aufgabe dem Sachrichter vorgehalten ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2 S. 586 = Pra 102, 2013, Nr. 25). Daher sind bei rückwirkender Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen, weil nur der in einem konkreten Rechtstitel festgelegte Geldbetrag vollstreckbar ist (BGE 135 III 315 E. 2.4 S. 319). Der Eheschutzrichter muss also unter Anrechnung der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen konkret den noch zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag feststellen und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zusprechen (Six, a.a.O., S. 159 Rz 2.182). Die Vorinstanz hätte somit den vom Gesuchsgegner ab 1. März 2014 der Gesuchstellerin bereits bezahlten bzw. den von ihm noch zu leistenden Unterhaltsbeitrag festhalten müssen.
c)Die Gesuchstellerin hielt in ihrem vorsorglichen Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014 (S. 30 Rz 78) fest, dass der Gesuchsgegner seit Mitte 2012 monatlich Fr. 11‘450.00 inkl. Kinderzulagen bezahle. Der Gesuchsgegner trug mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 vor, dass er auch bis und mit September 2015 monatliche Beiträge von Fr. 11‘450.00 an den Unterhalt der Gesuchstellerin geleistet, infolge der Erhöhung der Kinderzulage für F.________ von Fr. 50.00 pro Monat am 29. September 2015 eine Nachzahlung für die Monate April 2015 bis September 2015 von insgesamt Fr. 300.00 vorgenommen und seit Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 11‘500.00 (inkl. Familienzulagen) bezahlt habe. Der Gesuchsgegner vermag diese Behauptungen durch Einreichung von Bankauszügen glaubhaft zu belegen (vgl. KG-act. 8/2 und 8/3). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Tatsachenbehauptungen nicht (vgl. KG-act. 10, S. 15 Rz 46). Ebenso glaubhaft machen kann der Gesuchsgegner seine weiteren Behauptungen gemäss Eingabe vom 16. Februar 2016, wonach er – entsprechend der von der Vor-instanz festgelegten Höhe der Unterhaltszahlungen – die mit Berufungsantwort in Aussicht gestellte Nachzahlung von Fr. 41‘759.80 für die Unterhaltsbeiträge März 2014 bis und mit Dezember 2015 der Gesuchstellerin per 24. Dezember 2015 überwiesen und seine laufenden Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Januar 2016 an die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von jeweils Fr. 13‘463.70 pro Monat (inkl. Kinder-/
Ausbildungszulage) angepasst habe, welchen Betrag er am 30. Dezember 2015 für den Januar 2016 und am 29. Januar 2016 für den Februar 2016 geleistet habe (KG-act. 8, S. 14 Rz 43; KG-act. 12, S. 9 Rz 29; KG-act. 12/2 bis 12/4). Die Gesuchstellerin bestreitet dies nicht (vgl. KG-act. 14, S. 3 Rz 11). Daher ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seiner ab 1. März 2014 beginnenden Unterhaltspflicht im Betrag von jeweils Fr. 12‘963.70 pro Monat (zuzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 450.00 bzw. Fr. 500.00) bis und mit Februar 2016 nachkam. Ob der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch ab 1. März 2016 Unterhaltsbeiträge in welcher Höhe bezahlte, steht nicht fest. Insoweit der Gesuchsgegner die Tilgung seiner Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2016 mittels Urkunden zu beweisen vermag, ist er ebenfalls zu berechtigen, die Zahlungen an seine Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen.
4. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner habe ihr neben den ab 1. März 2014 an ihren persönlichen Unterhalt zu leistenden Beiträgen von Fr. 8‘537.66 pro Monat zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich Fr. 4‘630.00, eventualiter nur unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig sei, zu bezahlen (KG-act. 19, S. 2 Antrag-Ziff. 1 zweiter Teil). Der Gesuchsgegner trägt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung dieses Antrags an (KG-act. 22, S. 2 Antrag-Ziff. 1 zweiter Teil).
a)Gehört mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hatte jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB, in der Fassung bis 31.12.2016). Massgebend dabei war der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt, weshalb die gesamte Ehedauer zu berücksichtigen war (BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4905). Diese Regelung hatte den Nachteil, dass sie zum Taktieren verleitete und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffte, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Ausserdem konnten weder die Parteien noch das Gericht zuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig würde (Botschaft, a.a.O., S. 4905). Daher gilt nach der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung von Art. 122 ZGB (vgl. Fn zu Art. 122 ZGB), dass diejenigen Ansprüche ausgeglichen werden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist somit neu der Zeitpunkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO), also der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Es ist davon auszugehen, dass der Scheidungsprozess ZEO 2011 74 noch heute vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig ist, zumal keine Partei das Gegenteil behauptet. Daher wird namentlich die neue Regelung von Art. 122 ZGB im Scheidungsverfahren ZEO 2011 74 zur Anwendung gelangen.
b)Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr werde eine Vorsorgelücke entstehen, wenn während der Dauer des Scheidungsverfahrens, welches vorliegend nun bereits seit vier Jahren rechtshängig sei, wegen Anwendung von Art. 122 nZGB bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge kein Betrag für die Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge berücksichtigt werden könne. Die gesetzliche Neuregelung, wonach nur noch das bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Vorsorgeguthaben hälftig geteilt werde, sei klar und lasse keine Interpretationen zu. Daher müsse neu bereits während der Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. während des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Unterhaltsberechnung ein angemessener Betrag für den Aufbau einer Altersvorsorge einbezogen werden (KG-act. 1, S. 4 f. Rz 8 f.; KG-act. 10, S. 5 Rz 7 f.; KG-act. 14, S. 2 Rz 2), da die angemessene Äufnung einer Altersvorsorge auch zum gebührenden Unterhalt gehöre (KG-act. 10, S. 8 Rz 19; KG-act. 14, S. 2 Rz 2). Jedenfalls ab 1. Januar 2017 sei ein angemessener Vorsorgeunterhaltsbeitrag ohnehin zwingend geschuldet, da Einigkeit darüber bestehe, dass das seit dem erwähnten Zeitpunkt angespart werdende Vorsorgeguthaben nicht zu teilen sei (KG-act. 24, S. 11 Rz 25).
Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesetzesänderung werde gemäss heutigem Wissensstand erhebliche Unsicherheiten bei der Praxis mit sich bringen (KG-act. 8, S. 4 Rz 11 f.). Ein Beitrag zum Aufbau der angemessenen Altersvorsorge sei Teil des nachehelichen bzw. nicht des laufenden Unterhalts während des Scheidungsverfahrens (KG-act. 12, S. 3 Rz 6). Es bestehe kein Vorsorgedefizit. Die künftige, gebührende Altersvorsorge der Gesuchstellerin bemesse sich nicht an der Altersvorsorge des Gesuchsgegners. Massgebend sei vielmehr, ob die Gesuchstellerin mit der geteilten Altersvorsorge der 1. und 2. Säule, ihrem Vermögen aus dem Güterrecht und allfälligen Unterhaltsbeiträgen ihren reduzierten Bedarf im Alter werde finanzieren können, wobei auch ein entsprechender Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (KG-act. 29, S. 7 Rz 21).
aa)Mit diesen grundsätzlichen Fragen ist die Gesuchstellerin ohne Weiteres zu hören, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).
bb)Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dass die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen (Botschaft, a.a.O., S. 4906). Mit dem neuen Recht wird sich die Teilungsmasse verringern, weil die während des möglicherweise lange andauernden Scheidungsprozesses geäufneten Altersguthaben nicht mehr zu teilen sind, sondern vollständig dem erwerbstätigen Versicherten verbleiben. Dies kann bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 2017) vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftliche schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse verringert. Dem kann aber dadurch wenigstens teilweise entgegengewirkt werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurückbezogen wird (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386). Zum gleichen Ergebnis gelangt Schwander. Er führt aus, die sofortige Anwendbarkeit ab Inkrafttreten bedeute, dass die erworbenen Ansprüche ab 1. Januar 2017 durch das neue Recht erfasst würden; ein Abstellen auf den früheren Zeitpunkt der Klageeinleitung würde einer Rückwirkung gleichkommen, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei (KG-act. 22/5: Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, S. 18 unten; a.M. ohne Begründung Fankhauser, Neuer Vorsorgeausgleich: Verfahren und Übergangsrecht, in KG-act. 24/31, S. 7 Ziff. 14). Die Gesuchstellerin vermag deshalb bis Ende 2016 keine Vorsorgelücke glaubhaft zu machen.
cc)Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass ein zusätzlicher Beitrag für den Vorsorgeunterhalt einer zweckgebundenen Sparquote gleichkäme, die nicht zum laufenden Unterhalt gehöre und im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht zugewiesen werden dürfe (KG-act. 12, S. 4 Rz 9). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (KG-act. 14, S. 2). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Gesuchsgegners, da es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht (BGer, Urteil 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1), was auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gelten muss. Daher kann die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 (vgl. E. 4b/bb vorne) bis zur Auflösung der Ehe (vgl. BGer, Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3) nicht mehr an den Beiträgen der beruflichen Vorsorge des Gesuchsgegners partizipieren. Gleichwohl droht der Gesuchstellerin bezüglich der Altersvorsorge keine Beitragslücke. Denn der Scheidungsrichter wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens dafür sorgen können, dass die Gesuchstellerin eine angemessene Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule wird aufbauen können, da vorliegend sehr günstige Einkommensverhältnisse bestehen (vgl. Schwenzer, in: Schwenzer, FamKommentar, Scheidung, Band I, ZGB, 2011, N 10 zu Art. 125 ZGB). Dabei wird er berücksichtigen können, dass die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 bis zur Auflösung der Ehe nicht mehr an den Beiträgen der beruflichen Vorsorge des Gesuchsgegners partizipiert. Ist es einem Ehegatten nämlich nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an; bei lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mittel beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Der Bemessung der Altersvorsorge ist daher die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen (BGE 125 III 158 E. 4.3 S. 160; Gloor/Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2014, N 4 und 22 zu Art. 125 ZGB). Zudem kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Die jüngere Tochter F.________ wird erst am 29. März 2021 18 Jahre alt. Ausserdem ist der Vorsorgeunterhalt insbesondere erst nach güterrechtlicher Auseinandersetzung zu berechnen (Schwenzer, a.a.O., N 9a zu Art. 125 ZGB). Ebenfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesuchstellerin das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreitet, wonach sie im Scheidungsverfahren an der Hauptverhandlung lebenslange Unterhaltsbeiträge beantragt habe (KG-act. 12, S. 3 Rz 6; KG 14, S. 2 Rz 2). Lebenslange Unterhaltsbeiträge haben aber dort keine Berechtigung, wo Austrittleistungen zu teilen sind und diese auch geteilt werden können (BGer, Urteil 5C.31/2007 vom 3. Mai 2007, E. 4.2). Der Verzicht auf eine Teilung der Austrittsleistungen kann im Interesse des anspruchsberechtigten Ehegatten liegen, um mit den lebenslangen Unterhaltsbeiträgen sicherzustellen, dass der leistungspflichtige Ehegatte die geschuldete Unterhaltsrente auch nach Erreichen des Pensionierungsalters wird erbringen können (Walser, in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 123 ZGB). Insoweit wird der Spielraum des Scheidungsrichters noch grösser, um der Gesuchstellerin den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu ermöglichen.
Da nach dem Gesagten der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren schon grundsätzlich nicht zur Bezahlung von Beiträgen an den Vorsorgeunterhalt der Gesuchstellerin zu verpflichten ist, kann offen bleiben, wie es sich um die Vorbringen der Parteien zum Vorliegen einer konkreten Vorsorgelücke der Gesuchstellerin verhält und ob Letztere damit überhaupt gehört werden könnte, sofern darauf noch nicht eingetreten wurde (vgl. KG-act. 1, S. 5-7 Rz 10-13; KG-act. 8, S. 4-8 Rz 13-20; KG-act. 10, S. 5-10 Rz 9-28; KG-act. 12, S. 3-7 Rz 6-22; KG-act. 14, S. 2 f. Rz 2-8).
5. Da der vorliegend zu sprechende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 7‘697.35 (vgl. E. 2 und 4 vorne)die Höhe des von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Betrages an ihren persönlichen Unterhalt von mindestens Fr. 12‘755.00 (vgl. Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 2 Dispositivziff. 4) nicht übersteigt, müssen die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach auf den mit Berufung „überschiessend“ eingeklagten Teil der Unterhaltsbeiträge von vornherein nicht einzutreten sei (KG-act. 8, S. 3 Rz 5 f.; KG-act. 12, S. 2 f. Rz 3-5) und die diesbezüglichen Äusserungen der Gesuchstellerin (KG-act. 10, S. 3 f. Rz 3; KG-act. 14, S. 1 f. Rz 1) nicht geprüft werden.
6. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für F.________ gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Dispositivziffer 4 der erstinstanzlichen Verfügung ist insoweit zu ergänzen, als festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 jeweils Fr. 12‘963.70 pro Monat (zuzüglich Kinder-bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 450.00 bzw. Fr. 500.00) bezahlte. Da die Änderungen gegenüber der angefochtenen Verfügung nur geringfügig ausfallen, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Verfügung, E. 14 S. 35 f.) beizubehalten und wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 5‘000.00 festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin gegenüber der angefochtenen Verfügung für ihre Kinder und für sich selber einen um insgesamt rund Fr. 1‘000.00 pro Monat höheren Verbrauchsunterhalt (ab 1. März 2014) sowie neu einen Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 4‘630.00 (ab 1. März 2013) beantragt. Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Kapitalwert massgebend zur Ermittlung des Streitwerts. Bei ungewisser Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert (Art. 92 ZPO). Das Scheidungsverfahren ist seit September 2011 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March rechtshängig. Es ist ungewiss, wann ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegen wird. Vor diesem Hintergrund ist von einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auszugehen und die Parteientschädigung gestützt auf die §§ 2, 6, 8 und 10 f. GebTRA ermessensweise auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2015 aufgehoben und ersetzt sowie Dispositiv-Ziffer 4 ergänzt (kursiv), und zwar wie folgt:
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus, nebst jeweiliger Kinder-/Ausbildungszulage, an den Unterhalt der Tochter
3.1[…];
3.2 F.________
Fr. 2‘403.10 ab 01.03.2014 bis 31.07.2015,
Fr. 2‘467.90 ab 01.08.2015-31.12.2016,
Fr. 2‘499.00 ab 01.01.2017,
zu bezahlen.
4.a) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die von ihm ab 01.03.2014 bis 29.02.2016 geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils monatlich Fr. 12‘963.70 (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) an die Kinder- und Ehegattenunterhaltsverpflichtungen anzurechnen.
b) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, allfällige ab 1. März 2016 geleistete weitere Zahlungen an seine Kinder- und Ehegattenunterhaltspflicht anzurechnen, falls er deren Tilgung mittels Urkunden zu beweisen vermag.
Im Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. April 2017 nsc