Clawback of filing period under Art. 209 ZPO during court vacations

ZK2 2014 13Übriges Gericht12.08.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.________ AG appealed against the Bezirksgericht Höfe’s non-entry order, which had held that the three-month period for filing a claim after conciliation had expired. The Kantonsgericht Schwyz held that the court-vacation stay applies to the claim-filing period under Art. 209 ZPO, so the period ran until 2014-01-13. The claim filed that day was timely. The appeal was granted, the lower-court order annulled, and the matter remanded for continuation. Court costs were charged to the cantonal treasury, and both parties received compensation from it.

Omnilex-Regeste

Art. 209 Abs. 3, Art. 145 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a ZPO; Berechnung der Klagefrist nach Erteilung der Klagebewilligung. Der Fristenstillstand der Gerichtsferien gilt für die Klagefrist des Art. 209 Abs. 3 ZPO, da Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO nur das eigentliche Schlichtungsverfahren erfasst. Eine laufende Monatsfrist ruht während der Stillstandsperiode und läuft nach deren Ende weiter; das Fristende ist zunächst ohne Berücksichtigung des Stillstands zu bestimmen und anschliessend um die Stillstandstage zu verlängern. Endet die so verlängerte Frist an einem Samstag, gilt Art. 142 Abs. 3 ZPO. Eine Lehrmeinung, welche bei Fristende in den Gerichtsferien stets eine Verlängerung bis zum ersten Tag nach Ablauf des Stillstands annimmt, wird abgelehnt.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. August 2014

ZK2 2014 13

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung, Einhaltung der Klagebewilligungsfrist

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2014, ZEV 2014 1);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die A.________ AG erhob am 13. Januar 2014 beim Bezirksgericht Höfe gegen C.________ eine Forderungsklage in Höhe von insgesamt Fr. 8‘588.60 (Vi-act. A.I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 21. Januar 2014 nicht auf diese Klage ein mit der Begründung, die Klagebewilligungsfrist sei abgelaufen. Das Vermittleramt Höfe habe die Klagebewilligung am 24. September 2013 ausgestellt und gemäss Angaben der A.________ AG dieser am 25. September 2013 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage habe am 26. September 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 3. Januar 2014 geendet. Es liege somit keine gültige Klagebewilligung vor; es fehle dementsprechend an einer Prozessvoraussetzung.

b) Gegen diese Verfügung vom 21. Januar 2014 reichte die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________, eventualiter zulasten der Staatskasse (act. 1). Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Frist zur Einreichung der Klage am 26. September 2013 zu laufen begonnen habe. Das Ende der dreimonatigen Frist wäre auf den 26. Dezember 2013 gefallen. Weil dieser Tag in den Gerichtsferien liege, habe sich die Frist zur Einreichung der Klage entsprechend verlängert. Die neun Tage vom 18. Dezember 2013 bis und mit dem 26. Dezember 2013 seien an das Ende der Gerichtsferien am 2. Januar 2014 anzuhängen. Dementsprechend habe die Frist am 11. Januar 2014 geendet. Dies sei aber ein Samstag gewesen, so dass die Frist zur Einreichung der Klage am darauf folgenden Montag, den 13. Januar 2014, abgelaufen sei.

c) C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) trug in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 auf Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates an (act. 7). Eventualiter seien die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen und die Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen.

2. a) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese berechtigt die klagende Partei während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Gesetzliche Fristen stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei dies nicht für das Schlichtungsverfahren gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO bezieht sich jedoch nur auf das Schlichtungsverfahren im eigentlichen Sinn (Art. 202 bis 207 ZPO), nicht aber auf die Klagefristen von Art. 209 ZPO. Für die Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO ist somit der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar zu berücksichtigen (BGE 138 III 615, E. 2; BGer 5A_306/2012 vom 14. November 2012, E. 3).

b) Die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO bewirken die Unterbrechung einer bereits laufenden Frist. Dies bedeutet, dass eine laufende Frist während der Feriendauer ruht und erst nach deren Ende weiterläuft (Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 145 N 4; Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 145 N 6). Für die Berechnung der Unterbrechung einer Monatsfrist wird zunächst das Ende der Frist ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien und Art. 142 Abs. 3 ZPO festgelegt. Anschliessend wird das so bestimmte Ende um die der Stillstandsdauer entsprechende Anzahl Tage verlängert (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 145 N 5 f.; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage Art. 145 N 3 und 4; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 146 N 4 und 7). Dieser Ansicht schliesst sich grundsätzlich auch die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung an (vgl. Frei, a.a.O., Art. 145 N 8). Nicht nachvollziehbar ist indessen, weshalb diese Lehrmeinung ergänzend statuiert, dass bei Monatsfristen, welche in einer Stillstandsperiode enden, die Frist bis und mit dem ersten Tag nach Ablauf der Stillstandsperiode verlängert werde (Frei, a.a.O., Art. 145 N 8; vgl. auch Benn, a.a.O., Art. 145 N 3a). Eine sachgerechte Begründung dieser Lehrmeinung fehlt gänzlich und ist auch nicht ersichtlich. Die Konsequenz daraus wäre, dass die Partei, deren Monatsfrist (vor Berücksichtigung des Fristenstillstands) nach den Gerichtsferien endet, bessergestellt wäre als jene Partei, deren Fristenende (vor Berücksichtigung des Fristenstillstands) in die Gerichtsferien fällt. Für Letztere würde dies eine Verkürzung der gesetzlichen Frist bedeuten, was aber dem Zweck der Gerichtsferien zuwiderläuft. Der einzelnen, von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Frist für die Einreichung der Klage nach Art. 209 Abs. 3 ZPO berechnet sich entsprechend der herrschenden Lehre (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 145 N 5 f.; vgl. Benn, a.a.O., Art. 145 N 3 und 4).

c) Die Beschwerdeführerin erhielt die Klagebewilligung unbestrittenermassen am 26. September 2013 zugestellt, so dass die Frist zur Einreichung der Klage grundsätzlich am 26. Dezember 2013 endete. Damit fielen neun Tage der laufenden Frist zur Klageeinreichung in die Gerichtsferien. Die Gültigkeit der Klagebewilligung verlängerte sich dementsprechend bis zum 11. Januar 2014. Weil dies ein Samstag war, endete die Frist zur Einreichung der Klage in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am darauffolgenden Montag, den 13. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Klage am 13. Januar 2014 somit rechtzeitig ein. Auf die Klage ist einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren wurde durch den unzutreffenden Entscheid des Vorderrichters notwendig; das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist mitunter begründet. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich zu Recht der Ansicht der Beschwerdeführerin an. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls sind die Parteien für das Beschwerdeverfahren ausserrechtlich aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 ZPO; vgl. BGE 138 III 471, E. 7; vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 N 15). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Der Aufwand der beiden Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Erstellung der Rechtsschriften. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich, da der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt unbestritten blieb und es im Beschwerdeverfahren Rechtsfragen zu klären galt. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, letzte Revision am 7. Dezember 2010, Ziff. II) und in Berücksichtigung des Aufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA).

4. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist von einer förmlichen Belehrung über die innert 30 Tagen nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG und Art. 93 BGG mögliche Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8‘588.60) abzusehen;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1‘500.00 wird ihr zurückerstattet.

3. Die Parteien werden für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse ausserrechtlich entschädigt.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an das Bezirksgericht Höfe (2/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

Schlagwörter

filing deadlinecourt vacationsconciliation permitnon-entry orderremandcivil procedurecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the three-month filing period under Art. 209 Abs. 3 ZPO was suspended by court vacations and therefore the claim filed on 2014-01-13 was timely.

Extrahierter Entscheid

Yes. For the claim-filing period under Art. 209 Abs. 3 ZPO, the court-vacation stay of Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO applies; the claim was filed in time.

Extrahierte Begründung

The vacation stay interrupts a running time limit; the non-application of Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO concerns only the conciliation proceedings themselves, not the subsequent claim period. The lower court's contrary method would unjustifiably shorten the statutory period.

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry order of the Bezirksgericht Höfe should be set aside and the case remanded for continuation of proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The refusal to hear the claim was wrong, so the order had to be annulled and the matter remanded.

Extrahierte Begründung

Because the claim was filed on time, a valid procedural prerequisite existed and the court had to enter into the merits.

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