Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 10.**März 2026
ZK1 2025 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 26. März 2025, ZEV 2024 11);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ war mit dem Ehepaar D.________ und E.________ freundschaftlich verbunden. Nach dessen Trennung bezahlte er der Schwester von D.________, C.________, am 14. und 18. Januar 2022 Fr. 5’000.00 bzw. Fr. 20’000.00 und klagte am 6. März 2024 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz, C.________ zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 25’000.00 nebst Zins von 4 % seit 28. Juli 2022 und Betreibungskosten von Fr. 103.30 zurückzuzahlen. Er macht geltend, im Vertrauen darauf gehandelt zu haben, dass C.________ das Geld ihrer nach der Trennung in eine prekäre finanzielle Situation geratenen Schwester D.________ zu Unterstützungszwecken überlasse, was jedoch nie erfolgt sei (Vi-act. 1 S. 3). Die Beklagte opponierte der Klage, indem sie eine sich in ihrer Aufbewahrung befindliche Schenkung an ihre Schwester geltend machte (Vi-act. 7).
B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Kläger die tatsächlichen Hintergründe und erläuterte seine Intention zu verhindern, dass D.________ sogleich zum Sozialamt laufen müsse. Er bestritt eine Schenkung und die Absicht, das Geld vor dem Amt versteckt haben zu wollen (Vi-act. 9 f.). Die Beklagte ist laut Duplik (Vi-act. 9 S. 2 ff.) an dem auf ihrem Bankkonto liegenden und ihres Erachtens ihrer Schwester geschenkten Geld nicht interessiert und habe es nie angetastet. An der am 18. November 2024 fortgesetzten Hauptverhandlung wurden die Parteien und die Schwester der Beklagten befragt (Vi-act. 22). Nach den schriftlichen Schlussvorträgen (Vi-act. 29 und 31) wies die Einzelrichterin die Klage mit Urteil vom 26. März 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ab.
C. Mit rechtzeitiger Berufung vom 15. Mai 2025 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil der Einzelrichterin aufzuheben und in Gutheissung seiner Berufung die Berufungsgegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 25’000.00 nebst Zins von 4 % seit 28. Juli 2022 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl aufzuheben. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2025, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers abzuweisen (KG-act. 6);-
und in Erwägung:
1. Die Einzelrichterin verneinte eine vertragliche Anspruchsgrundlage, insbesondere den Abschluss eines Hinterlegungsvertrags zwischen den Parteien (angef. Urteil E. 4). Ferner ging sie davon aus, der Kläger könne allenfalls im Verhältnis zur Schwester der Beklagten, jedoch nicht gegenüber der Beklagten selbst, eine Leistungskondiktion geltend machen (ebd. E. 5), und verneinte auch eine Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung (E. 6).
2. Unter Berufung auf die erstinstanzlich durchgeführten Einvernahmen (Vi-act. 22) bestreitet der Berufungsführer in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen einer Schenkung an die Schwester der Beklagten. Indes sagte er erstinstanzlich aus (Vi-act. 22 S. 4 Nr. 15):
Es war eine Schenkung. Als ich aber gemerkt habe, dass diese Schenkung nicht angenommen und zweckentfremdet worden ist, habe ich diese Schenkung widerrufen. Ich habe sie widerrufen und sie beide betrieben, denn eine Schenkung muss auch angenommen werden.
Er gab auch an, dass die Schwester der Beklagten erfreut reagiert habe (ebd S. 6 Nr. 30 ff.). Diese bestätigte die Schenkung von Fr. 25’000.00 (ebd. S. 14 Nr. 79 f.), wofür sie sich habe bedanken wollen (ebd. S. 13 Nr. 75 f.), auch wenn sie das Geld später nicht anzurühren gewagt habe (ebd. S. 13 Nr. 74 und 77 f.). Ob damit ein Schenkungs- oder allenfalls ein Darlehensvertrag zwischen der Schwester der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen ist, kann hier mit der Vorinstanz offengelassen werden. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den Betrag an die Beklagte überwies, weil er es vor dem Ehemann deren Schwester verheimlichen wollte (Vi-act. 22 S. 2 Nr. 5 und S. 7 Nr. 35 f.). Auch die Schwester war damit einverstanden und gab dem Kläger die Kontonummer der Beklagten an, weil sie das Geld nicht auf dem eigenen Konto haben wollte (ebd. S. 12 f. Nr. 68, 71 f. und 78). Was der Kläger mit Berufung geltend macht, nämlich dass die Schwester der Beklagten das ihr von ihm angebotene Geld nie erhalten habe wollen und nichts vorgenommen habe, damit der Betrag an die Beklagte überwiesen werde, kann in tatsächlicher Hinsicht mithin nicht als nachgewiesen gelten. Vielmehr war die Überweisung von Fr. 25’000.00 zu Gunsten der Schwester der Beklagten unter allen drei abgesprochen und die Bankdaten der Beklagten erhielt der Kläger wie gesagt von deren Schwester (vgl. auch KB 9). Daher ist entgegen der Berufung (KG-act. 1 S. 6) tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die Schwester der Beklagten das Geld nie haben wollte. Vielmehr sind die drei beteiligten Personen übereingekommen, dass der Kläger der Beklagten die Beträge bezahle, mit denen er deren Schwester unterstützen wollte.
3. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung bezweckt die Korrektur einer mit dem materiellen Recht in Widerspruch stehenden, eben "ungerechtfertigten" Bereicherung. Erhält jemand eine Leistung, die ihm nicht geschuldet ist und die nur auf die irrtümliche Annahme einer Verpflichtung auf Seiten des Leistenden zurückzuführen ist, so fehlt dieser Leistung die innere Rechtfertigung. Bei der Prüfung, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist kein allzu strenger Massstab anzulegen. Der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, braucht nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung. So ist etwa in geschäftlichen Beziehungen grundsätzlich davon auszugehen, dass seitens des Leistenden kein Schenkungswille besteht, weshalb regelmässig von einem Irrtum auszugehen ist. Ging der Leistende davon aus, der Empfänger der Leistung habe einen vertraglichen Anspruch gegenüber ihm auf Zahlung einer in Rechnung gestellten Forderung, irrte er über seine Schuldpflicht, wenn diese nicht bestand. Leitet der Gläubiger seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR ab, trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Verbindlichkeit, bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand (zum Ganzen BGer 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 4.1 m.H. s. auch zum Beweis- und Behauptungs- bzw. Bestreitungsrecht E. 4.4). Unbestritten ist, wovon auch die Vorinstanz ausging, dass der gegen die Beklagte geltend gemachte Bereicherungsanspruch ein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien ausschliesst (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 2.a).
a) Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seinem Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. wegen unerlaubter Handlung (dazu unten E. 4) fest. Die vorinstanzliche Erörterung einer Anweisungskonstellation, in der er die Rolle des Angewiesenen und die Beklagte diejenige der Anweisungsempfängerin bzw. einer nicht forderungsberechtigen Zahlstelle eingenommen und er unter anderem nicht geltend gemachte habe, dass keine Anweisung erteilt worden sei (angef. Urteil E. 5), rügt der Berufungsführer an sich nicht. Damit ist im Berufungsverfahren der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aufgrund der Konstellation zu prüfen, dass der Kläger zur Zahlung des der Schwester der Beklagten (allenfalls) geschenkten Geldbetrags im Umweg über die Beklagte und diese ihrerseits zur Entgegennahme der Leistung des angewiesenen Klägers zuhanden ihrer Schwester ermächtigt war. Der Berufungsführer behauptet aber zweitinstanzlich, die Schwester der Beklagten habe im Deckungsverhältnis das Geld nicht angenommen und nie eine Anweisung zur Geldüberweisung an die Beklagte getätigt. Soweit er aber solche Mängel der Anweisung geltend macht (KG-act. 1 S. 7), entgegnet er der Erwägung des angefochtenen Urteils nicht, dass erstinstanzlich ein solcher Sachverhalt gerade nicht geltend gemacht worden sei. Er legt auch nicht dar, inwiefern er dies schon vorgebracht habe. Deshalb ist auf die insoweit nicht begründete Berufung nicht einzutreten (vgl. etwa ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.H.).
b) Abgesehen davon ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht vom Fehlen einer Anweisung durch die Schwester der Beklagten auszugehen, war doch die Überweisung des Geldes an die Beklagte abgesprochen und erhielt der Berufungsführer deren Bankdaten von deren Schwester (vgl. oben E. 2). Somit gilt er in der vorinstanzlich erläuterten Anweisungskonstellation als angewiesen und kann der zur Entgegennahme der Leistung ermächtigten Beklagten keine Einreden aus dem Deckungsverhältnis mit der ihn anweisenden Schwester der Beklagten entgegensetzen (Art. 468 Abs. 1 OR). Folglich hat er ihr gegenüber keinen direkten Bereicherungsanspruch (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. A. 2021, N 2141), nachdem er spätestens durch die Zahlungen die Anweisung annahm (Beyeler, CHK, 4. A. 2023, Art. 468 OR N 3). Soweit er geltend macht, die Anweisung sei in mittäterschaftlicher betrügerischer Absicht der beiden Schwestern erfolgt, die ihm das Lügengebilde einer Notleidenden vorgetäuscht hätten, ist darauf im Zusammenhang des Vorwurfs einer unerlaubten Handlung zurückzukommen (unten E. 4). Dass im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schwester der Beklagten eine Schenkung oder ein Darlehen vorliegt, vermag der Kläger hier ebenso wenig zu widerlegen wie das Vorliegen einer Anweisung der Schwester der Beklagten, dass er das Geld auf ein Konto der Beklagten überweisen soll (vgl. oben E. 2). Aufgrund der vorinstanzlich erörterten gültigen Anweisung an den Kläger, der Beklagten zu zahlen, besteht somit im Leistungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten aufgrund des Prinzips der Abstraktheit ein Bereicherungsansprüche ausschliessender eigenständiger Rechtsgrund für die Überweisung von Fr. 25’000.00 (vgl. Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 4 m.H. sowie Art. 468 OR N 5 ff.; Koller/von Graffenried, BSK, 8.A. 2026, Art. 466 OR N 3 zutreffend angef. Urteil E. 5 m.H.). Für eine Durchgriffskondiktion bestehen keine gesetzlichen Grundlagen bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind vorbehältlich von Bösgläubigkeit (vgl. unten E. 4) ausgeschlossen (Koller/von Graffenried, a.a.O., Art. 467 OR N 9 m.H.; Lindholm, OFK, 4. A. 2023, Art. 466 OR N 7). Soweit begründet angefochten, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
4. Die Behauptung des Berufungsführers im Zusammenhang der Geltendmachung einer unerlaubten Handlung, wonach ihm weisgemacht worden sei, die Schwester der Beklagten habe kein eigenes Konto, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr gibt er selbst als ersten Grund der Überweisung des Geldes an die Beklagte an, dass sowohl er als auch deren Schwester seine Geldüberweisung gegenüber dem Ehemann Letzterer geheim halten wollten (Vi-act. 22 S. 2 Nr. 5 f.). Auch die Beklagte gab als Erstes an, der Ehemann ihrer Schwester habe die Geldüberweisung nicht mitbekommen sollen. Erst danach sagte sie aus, gar nicht gewusst zu haben, ob ihre Schwester über ein Konto verfügt habe oder nicht (ebd. S. 7 Nr. 35 f.). Die als Zeugin befragte Schwester gab an, dass ihr der Kläger sogar angeboten habe, ein Konto für sie zu eröffnen, und ihr die Überweisung über ein Konto der Beklagten vorgeschlagen habe (ebd. S. 12 Nr. 68). Es ist mithin durch nichts nachvollziehbar gemacht, dass die beiden Schwestern ein Lügengebilde erstellt hätten, um den Berufungsführer zu betrügen, damit die Beklagte zu Geld komme. Davon ist umso weniger auszugehen als die Beklagte das Geld zu ihren Lasten versteuerte (ebd. S. 8 f. Nr. 45 und 56 f.). Dass der Berufungsführer das Geld irrtümlich der Beklagten überwiesen hätte, ist ebenso wenig ersichtlich (vgl. oben E. 3), zumal er es selbst als deren Schwester geschenkt bzw. allenfalls geliehen betrachtete (oben E. 2). Ob die Schenkung formgültig errichtet, angenommen und entsprechend allfälligen Auflagen und Bedingungen vollzogen und/oder widerrufen bzw. das Geld zurückgefordert werden kann, ist nicht im Verfahren gegen die Beklagte zu beurteilen. Massgeblich ist hier nur, dass zwischen den Schwestern keine betrügerischen oder offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorkehren auszumachen sind, die den Kläger hätte zur Überweisung des Geldes motivieren sollen. So macht er in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren denn auch geltend, sich selbst zur Unterstützung der Schwester der Beklagten entschieden zu haben, sie aber letztlich von ihm kein Geld gewollt habe (KG-act. 1 S. 3 f.). Dass die Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, vor einer gerichtlichen Klärung der Frage der Schenkung weder ihrer Schwester noch dem Berufungsführer Geld auszahlen zu können, ist nachvollziehbar. Ein Einwendungsdurchgriff würde einen schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsmissbrauch voraussetzen (BGer 4C.172/2000 E. 4.b und c in der Besprechung durch Koller in AJP 4/2002 S. 464 ff. sowie Bemerkungen dazu, insbes. S. 467 unten ff.). Dies ist hier mangels Nachweises nicht ersichtlich, hatte doch die Beklagte im massgebenden Zeitpunkt der Überweisung keinen Anlass daran zu zweifeln, dass ihre Schwester einen Anspruch auf das Geld hatte bzw. der Kläger ihr Geld zu schenken oder zumindest zu leihen versprochen hatte.
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsgegnerin macht im Berufungsverfahren begründet weder notwendige Auslagen noch Umtriebe geltend (Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. c ZPO), weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25’000.00.
4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Berufungsführers (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
1. Mai 2026 amu