Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 4. November 2025
ZK1 2025 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Februar 2025, ZEO 2023 20);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Gestützt auf den Einsatzvertrag vom 2. bzw. 5. September 2022 „betreffend Erbringung von honorarärztlichen Dienstleistungen“ im E.________ in den vier Einsatzzeiträumen vom 6. bis zum 30. September 2022 und den drei Monaten Oktober, November und Dezember 2022 (KB 1) klagte der Kläger gegen die Beklagte auf in den letzten beiden Monaten ausstehenden Lohn von Fr. 66‘286.35 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023.
B. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Urteil vom 28. Februar 2025 das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten verfügungsweise ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von Fr. 61‘712.60 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2023 zu bezahlen, wofür sie zudem definitive Rechtsöffnung erteilte.
C. Die Beklagte erhob am 31. März 2025 gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort verlangt der Kläger, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 6). Die Parteien, zuletzt am 14. August 2025 die Beklagte, liessen sich freigestellt vernehmen (KG-act. 10, 13 und 16). Auf wiederholte Ersuchen der Beklagten um Beizug der Tonbandaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde nicht eingetreten (KG-act. 17);-
und in Erwägung:
1. Der Kläger behauptete erstinstanzlich, die Beklagte habe ihm zwar am 11. Oktober 2022 mitgeteilt, ihn ab 1. November 2022 nicht mehr einzusetzen, es sei aber nie eine Kündigung ausgesprochen worden (Vi-act. A 1 Rz 14 f.). Dies bestritt die Beklagte nicht. Sie machte indes eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, eventualiter eine Kündigung geltend, habe sie doch mit der F.________ AG vereinbart, der Kläger könne ab November weitervermittelt werden, und der Kläger habe eine Offerte zur Verlängerung seines Einsatzes bis am 6. November 2022 abgelehnt (Vi-act. A 2 Rz 52 i.V.m. 21 ff.). Die Einzelrichterin schloss kurz zusammengefasst einen Personalverleih aus und qualifizierte den Einsatzvertrag zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag. Dessen auftragsrechtliche Terminologie sei unmassgeblich. Der Kläger sei nicht als selbständig erwerbender Honorararzt, sondern zu 100 % im Rahmen der ihm durch die Beklagte zugeteilten Arbeit in die Organisation der Beklagten eingegliedert tätig gewesen (angef. Urteil E. 4.2). Demnach entfalle das Kündigungsrecht nach Art. 404 OR und eine Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht geltend gemacht worden (ebd. E. 5.1). Ebenfalls hielt die Einzelrichterin den Einwand der Beklagten, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich mit der F.________ AG als Vertreterin des Klägers per Ende Oktober 2022 aufgelöst worden, als nicht bewiesen (ebd. E. 5.2), und sprach dem Kläger nach einer im Berufungsverfahren nicht umstrittenen Berechnung für die Monate November und Dezember 2022 einen Nettolohn von Fr. 61‘712.60 zu (ebd. E. 6.3).
a) Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Einzelrichterin unterschied zwischen dem Zustandekommen und der Auslegung eines Vertrages einerseits und der Qualifikation des mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommenen Vertrages andererseits. Sie befand, dass sich die Parteien nicht um den Inhalt des streitgegenständlichen Vertrages, sondern um die Vertragsqualifikation stritten, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu beurteilen sei (angef. Urteil E. 4.1 einleitend und lit. b m.H.). Der Inhalt eines Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden (Art. 19 Abs. 1 OR). Zur Vertragsfreiheit gehören auch die Änderungs-, die Form- und die Aufhebungsfreiheit (Göksu, in Präjudizienbuch OR, 11. A. 2025, Art. 19 OR N 1 m.H.; ebd. Kratz, Vorb. Art. 184-551 OR N 8). Der Kläger ging zunächst vom Einsatzvertrag als einem Auftragsverhältnis aus, das während der Laufzeit nur in „schwerwiegenden Fällen“ schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 5 Einsatztagen vorzeitig gekündigt habe werden können (Vi-act. A 1 Rn 6 f. m.H. auf KB 1 § 8), später aber als Arbeitsverhältnis akzeptiert worden sei (ebd. Rn 11 ff.). Die Beklagte bestand jedoch darauf, es sei ein Auftragsverhältnis vereinbart und abgesehen von den zivilrechtlich nicht massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Anpassungen aufrechterhalten worden, das nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit kündbar und mithin die Kündigungsklausel in § 8 des Einsatzvertrages (dazu unten E. 2.a) unzulässig gewesen sei (Vi-act. A 2 Rn 46). Im Berufungsverfahren rügt sie die Vorinstanz, nicht berücksichtigt zu haben, dass die selbständige Dienstleistungserbringung dem tatsächlichen Willen sämtlicher (drei) am Vertragsverhältnis beteiligten Parteien entsprochen habe. Daher habe die Einzelrichterin in unrichtiger Anwendung der Regel „falsa demonstratio non nocet“ ein Auftragsverhältnis verworfen (KG-act. 1 Rz 14 und 16). Der Kläger bestreitet, dass der Wille der Parteien für die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses relevant sei (KG-act. 6 Rz 10).
b) Bei gemischten Verträgen muss in jedem Einzelfall aufgrund des konkreten Vertrages und für jede sich stellende Rechtsfrage geprüft werden, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsrechts oder nach welchen Rechtsgrundsätzen sie zu beurteilen ist (Kratz, a.a.O., 11. A. 2025, Vorb. Art. 184-551 OR N 9 m.H.). Vorliegend stellt sich die Rechtsfrage in Bezug auf die Beendigung des Einsatzes des Klägers. Nach Auftragsrecht könnte der Vertrag entgegen der Klausel von § 8 vorbehältlich von Schadenersatz bei einer Kündigung zur Unzeit jederzeit beendet werden (Art. 404 OR). Bei gemischten Verträgen mit Auftragselementen und bei atypischen Auftragsverhältnissen neigt das Bundesgericht dazu, im Zweifelsfall Art. 404 OR für anwendbar zu erklären (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, 11. A. 2025, Art. 404 OR N 1 m.H; vgl. etwa BGer 5A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1 m.H.). Dieses Kündigungsrecht darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden und gilt auch, wenn ein Auftrag mit fester Dauer abgeschlossen wurde. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass es keinen Sinn macht, einen Vertrag noch aufrecht zu erhalten, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parten zerstört ist (Krauskopf, ebd. N 2 m.H.; vgl. auch Gehrer Cordey/Giger, CHK, 4. A. 2023, Art. 404 OR N 6 ff. m.H. auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie N 10 zu gemischten Verträgen). Dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zerstört gewesen sei oder schwerwiegende Beendigungsgründe im Sinne von § 8 des Einsatzvertrages vorgelegen hätten, machen die Parteien indes nicht geltend. Es wäre also zu prüfen, ob das Kündigungsrecht nach Art. 404 OR anwendbar ist, obwohl das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unbestritten nicht zerstört war und der Einsatzvertrag in § 8 nur ein Kündigungsrecht in schwerwiegenden Fällen vorsah. Sowohl die Beantwortung dieser Frage als auch die Vertragsqualifikation (in einem ähnlichen Fall bejaht BGer 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 5.3 f. jedoch einen Arbeitsvertrag) kann indes offenbleiben, da die Beklagte in ihrer Berufung nicht (mehr) behauptet, den Vertrag gegenüber dem Kläger widerrufen zu haben, sondern sich einzig auf eine einvernehmliche Aufhebung des Einsatzvertrages via die F.________ AG beruft. Immerhin darf hier darauf hingewiesen werden, dass der damalige Verantwortliche der Beklagten für das Personal in G.________ noch während des Einsatzes des Klägers davon ausging, dass dieser nicht selbständig erwerbend bei ihnen tätig war (Vi-act. A 5 S. 14 Nr. 23 ff.) und der Kläger unbestritten über keine Bewilligung verfügte, den Arztberuf in eigener Verantwortung auszuüben (vgl. KG-act. 6 Rz 11 bzw. angef. Urteil S. 10 E. 4.2.e).
2. Die Beklagte behauptete erstinstanzlich ein Dreiecksverhältnis, in dem jede Partei mit der F.________ AG zusätzlich einen separaten Zusammenarbeitsvertrag abschloss (Vi-act. A 2 Rz 8 und BB 2). Die Zusammenarbeitsverträge liegen nicht im Recht. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sich aus diesen das Recht der F.________ AG ableiten lasse, den Kläger zu vertreten, sondern stützt sich darauf ab, dass die Gesellschaft als Rechtsvertreterin des Klägers den Einsatzvertrag unterzeichnet habe. Ebenso wenig behauptet sie, die Gesellschaft und/oder der Kläger hätten ihr gegenüber sich je verlauten lassen, erstere könne letzteren auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Einsatzes vertreten, was der Kläger bestreitet. Er hält zudem dafür, dass sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Gesellschaft und der Beklagten keine einvernehmliche Vertragsbeendigung ableiten lasse. Zudem hätte gemäss § 8 des Einsatzvertrages eine Kündigung ihm gegenüber eigenhändig oder mittels elektronischen Zertifikats unterzeichnet erfolgen müssen (etwa KG-act. 6 Rz 51 ff.; Vi-act. A 3 Rz 25 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte habe nicht behauptet, den Vertrag mit dem Kläger selbst im Gespräch vom 11. Oktober 2022 einvernehmlich aufgelöst zu haben (angef. Urteil E. 5.2 lit. b), in dem ihm unbestritten ohne Kündigung des Einsatzvertrages mitgeteilt wurde, dass er ab November nicht mehr eingesetzt würde (vgl. oben E. 1). Die Beklagte vermöge im Übrigen nicht zu beweisen, dass die einvernehmliche Auflösung durch die F.________ AG in Vertretung des Klägers erfolgt sei (angef. Urteil E. 5.2 lit. c). Dass sie den Vertrag im direkten Einvernehmen mit dem Kläger aufgehoben habe, behauptet die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht.
a) § 8 des Einsatzvertrages (KB 1) betreffend Stornierung von Leistungen und Kündigungsbedingungen lautet:
Sowohl für die Auftraggeberin als auch für die/den Beauftragte/n gelten bei Wunsch einer begründeten, vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Kündigungsfrist von 5 Einsatztagen nach Antritt des Einsatzes. Als Begründung gelten nur schwerwiegende Fälle der fachlichen Diskrepanz, Verstöße gegen fachlich-ethische Richtlinien und ähnliche dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende Verstöße. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Jede der vertragsvisierenden Parteien erhält je eine Kopie. […].
Wie gesagt (oben E. 1) liegt keine schriftliche Kündigung im Sinne dieser Klausel vor. Die Beklagte widerspricht auch nicht den Annahmen des angefochtenen Urteils, das Vertragsverhältnis weder durch eine Kündigung noch direkt einvernehmlich mit dem Kläger aufgelöst zu haben, sondern behauptet, dieses mit E-Mails (dazu unten lit. b) im Einvernehmen mit der F.________ AG beendet zu haben (KG-act. 1 Rz 24 ff.).
b) Die E-Mail des Leiters Personal der Beklagten an die F.________ AG vom 10. Oktober 2022 lautet (BB 5):
[…] Soeben wurde ich von Herrn H.________ informiert, dass wir die Unterstützung von C.________ ab November nicht mehr benötigen werden. Wie Sie bestimmt schon in Erfahrung gebracht haben, konnten wir mit I.________ sowie J.________ ehemalige Mitarbeitenden erneut für das E.________ gewinnen. Mit diesen Zuzügen, können wir den Betrieb ab November eigenständig bewältigen.
Herr I.________ hat diesbezüglich mit C.________ bereits schon Gespräche geführt. […].
Die E-Mail beschränkt sich auf die Information, der Kläger werde ab November im E.________ nicht mehr benötigt. Sie impliziert allenfalls die Beendigung des Zusammenarbeitsvertrages mit der F.________ AG. Sie bezieht sich jedoch nicht auf den Einsatzvertrag mit dem Kläger. Vielmehr wird mitgeteilt, dass die Beklagte mit dem Kläger im Gespräch sei. Die Nachfragen von K.________ der F.________ AG, ob sie es richtig verstehe, dass der Kläger dann im Laufe des Oktobers noch Einsätze mache, und sie ihn ab November 2022 weitervermitteln werde (BB 6 S. 1 f.), nimmt ebenfalls keinen Bezug auf den Einsatzvertrag des Klägers, sondern unterstreicht, dass sie die Beendigung des Einsatzes des Klägers als ausserhalb ihrer Kompetenz liegend erachtet. Sie signalisiert wenn überhaupt nur das Einvernehmen hinsichtlich der Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages zwischen der F.________ AG und der Beklagten. Die Bestätigung der Weitervermittelbarkeit des Klägers durch den Leiter Personal der Beklagten mitsamt der Erklärung, dass sie in der Zwischenzeit zwei erfahrene Ärzte zurückgewinnen konnten und die Situation nun wieder selbst managen würden (ebd. S. 1), erwähnt den Einsatzvertrag des Klägers ebenfalls nicht. Hinsichtlich des Einsatzvertrags zwischen den Parteien lässt sich den E-Mails also nichts entnehmen, aufgrund dessen die Beklagte hätte davon ausgehen können, dass die Gesellschaft namens des Klägers einer einvernehmlichen Aufhebung per Ende Oktober 2022 zugestimmt hätte. Aus der Zusicherung K.________s betreffend das Angebot eines Lohnbezugs bis am 6. November Rücksprache zu nehmen (BB 8 und KG-act. 1 Rz 30) leitet die Beklagte konkret zu Recht nichts ab. Der Umstand unterstreicht vielmehr, dass sie nicht selbständig handeln konnte. Als Zeugin bestätigte sie, dass der Kläger mit der Beendigung des Einsatzes nicht einverstanden gewesen sei (Vi-act. A 5 S. 21 Nr. 16 f.) und sie für ihn diesen denn auch nicht habe beenden können (ebd. S. 22 Nr. 20).
c) Von einer konkludenten Aufhebung des Einsatzvertrages mit dem Kläger konnte die Beklagte nicht ausgehen, da diesbezügliche Annahmen nur unter grösster Zurückhaltung zulässig wären und die E-Mail-Korrespondenz in dieser Hinsicht kein Einvernehmen durch hinreichend klar sich gegenseitig aufeinander beziehende Erklärungen zum Ausdruck bringt (vgl. oben lit. b und dazu Loacker, BSK, 7. A. 2020, Art. 115 OR N 13 m.H.). Sowohl für die Kündigung als auch für Vertragsänderungen war zudem die Schriftform vorgesehen (vgl. oben lit. a, KB 1 § 8 und § 12).
d) Aus diesen Gründen ist unabhängig von der Frage, ob die F.________ AG den Kläger diesbezüglich überhaupt vertreten konnte, keine einvernehmliche Aufhebung des Einsatzvertrags zwischen den Parteien erstellt. Die Aussage der Zeugin, mangels Vollmacht nicht zur Vertretung des Klägers ermächtigt gewesen zu sein (Vi-act. A 5 S. 22 Nr. 20), steht abgesehen davon nicht im Widerspruch zur E-Mail-Korrespondenz, weil diese wie gesagt (oben lit. b) keinen Bezug auf eine Aufhebung des Einsatzvertrags nimmt. Offenbar stellte die Beklagte im ganzen Beendigungsprozedere im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien und der F.________ AG darauf ab, ein Einvernehmen mit dem Kläger sei nicht erforderlich (Vi-act. A 5 S. 17 Nr. 53 i.V.m. Nr. 23 ff. und Nr. 54 ff.). Indes konnte sie nur wegen der Vertretung des Klägers durch die Gesellschaft im Abschluss des Einsatzvertrags nicht darauf vertrauen, dass diese zur nicht im Interesse des Klägers liegenden vorzeitigen Beendigung ermächtigt war (vgl. etwa Watter, BSK, 7. A. 2020, Art. 33 OR N 17). Über den Zusatz des Einsatzvertrages betreffend die Rechtsvertretung hinaus bestreitet sie die Behauptung des Klägers nicht, es liege keine Vollmacht vor (Vi-act. A 3 Rz 6), sondern leitet die Vertretung nur aus der „Geschäftsanbahnung“ ab (Vi-act. A 4 Rz 12 ff. und Rz 47). Sie macht auch nicht geltend, die Zusammenarbeitsverträge der F.________ AG mit den Parteien enthielten eine entsprechende Ermächtigung (oben vor lit. a). Soweit sie ein Zugeständnis einer Vollmacht des Klägers bezüglich der Beendigung seines Einsatzvertrages gestützt auf dessen Aussage, er habe gehofft, dass sich die F.________ AG und die Beklagte betreffend eine Weiterbeschäftigung einigen würden, ableiten will (KG-act. 1 Rz 29), trifft dies nicht zu. Der Kläger machte in derselben Antwort unmissverständlich klar, dass es sich bei der Zeitspanne bis zum 6. November 2022 um keine Vertragsverlängerung, sondern um unbezahlten Urlaub handelte, was einen noch bestehenden Vertrag voraussetzt, was er unmittelbar nach der von der Beklagten zitierten Stelle auch ausdrücklich sagte (Vi-act. A 5 S. 27 f. Nr. 28).
e) Die Beklagte macht wie gesagt (oben E. 1.b) nicht geltend, dass durch die dargelegte E-Mail-Korrespondenz (E. 2.b) der Einsatzvertrag im Verhältnis zum Kläger einseitig widerrufen worden sei. Eine Kündigung nach Art. 404 OR ist daher nicht (mehr) zu prüfen, wäre jedoch den Erklärungen der die Zusammenarbeit der F.________ AG und der Beklagten betreffenden E-Mails in Bezug auf den Einsatzvertrag der Parteien ebenso wenig zu entnehmen. Ohnehin läge die laut vertraglicher Kündigungsklausel von § 8 (vgl. oben lit. a) erforderliche schriftliche Widerrufserklärung nicht vor (dazu vgl. Oser/Weber, BSK, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 6 m.H.). Soweit die Beklagte dem Kläger noch vorwirft, seine Arbeit nicht mehr angeboten zu haben (KG-act. 1 Rz 34), bestreitet sie nicht, im Voraus weitere Einsätze ab November abgelehnt zu haben (vgl. oben vor lit. a bzw. E. 1). Soweit sie der vorinstanzlichen Begründung eines Annahmeverzugs (angef. Urteil E. 6.2 lit. a) mit der Behauptung opponiert, der Einsatzvertrag sei einvernehmlich und nicht einseitig beendet worden, ist nach dem Gesagten darauf nicht weiter einzugehen. Der Kläger macht zutreffend geltend (KG-act. 6 Rz 70 ff.), dass die Beklagte von vornherein sowie durch die Nichtberücksichtigung in der Dienstplanung deutlich machte, seine Leistungen nicht mehr zu beanspruchen. Die Hoffnung, im November und Dezember bei der Beklagten weiterbeschäftigt oder durch die F.________ AG weitervermittelt zu werden (Vi-act. A 5 S. 27 f. Nr. 26 ff.), kann dem Kläger angesichts des kurzen Zeitintervalls innerhalb der beiden letzten Monate im Jahr nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Die Aussagen der Zeugin K.________ (Vi-act. A 5 S. 21 f. Nr. 16) belegen, dass der Kläger zwar weiterbeschäftigt werden wollte, jedoch gegenüber einer anderweitigen Weitervermittlung offen war.
3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Rügen unrichtiger Rechtsanwendung einzugehen, nämlich, die Vorinstanz habe den Grundsatz falsa demonstratio non nocet falsch angewendet (vgl. oben E. 1.a in fine) und die Zivilprozessordnung verletzt (KG-act. 1 Rz 40 ff.). Denn die Beklagte vermag ihre sowohl von der Vertragsqualifikation als auch von den Aussagen des erst nach den Schlussvorträgen der ersten Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen unabhängige Behauptung nicht zu beweisen, dass der Einsatzvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei. Im Übrigen wies die Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten unangefochten ab und ist unbestritten, dass die Parteien nach der letzten Zeugeneinvernahme in der zweiten Verhandlung Schlussvorträge hielten (vgl. Vi-act. A 6 S. 9 ff.). Die Beklagte führt ferner in der Berufung nicht konkret aus, inwiefern sie aufgrund der ihres Erachtens nicht korrekt als mit Schlussvorträgen abgeschlossen protokollierten ersten Verhandlung Nachteile erlitten hätte. Inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Unterlassung der nicht in allen Fällen zwingend erforderlichen Beweisverfügung konkret verletzt worden wäre, wird auch nicht geltend gemacht. Zudem bestreitet sie die Auffassung des Klägers nicht, wonach mit der Verfügung vom 11. Juli 2024 (Vi-act. D16) eine Beweisverfügung vorlag (KG-act. 6 Rz 94 ff.), weshalb auf den Einwand einer fehlenden Beweisverfügung hier nicht mehr weiter einzugehen ist.
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Die Prozesskosten im Berufungsverfahren werden der unterliegenden und mithin auch gegenüber dem Kläger entschädigungspflichtigen Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 66‘286.35.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2025 amu