ZK1 2024 41•ZK1 2024 41 - Abschreibung des Schlichtungsverfahrens
ZK1 2024 41Kantonsgericht Schwyz / I. Zivilkammer (KG Schwyz)19.02.2025
Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 19.**Februar 2025
ZK1 2024 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________, Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Abschreibung des Schlichtungsverfahrens
(Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024, SHO 2024 229);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Berufungsführerin ihre Berufung vom 11. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024 mit Schreiben datierend vom 19. Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Berufungsführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
sie den Berufungsgegner mangels wesentlichen Umtriebs nicht zu entschädigen hat;
über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’032.90.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
19. Februar 2025 amu